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LVwG-S-749/001-2016•LVwG N LVwG-S-749/001-2016
LVwG-S-749/001-2016State Administrative CourtApr 21, 2016
Sicherheitsleistung; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über den Antrag der ***, ***, ***, vom 2. März 2016, der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 12. Februar 2016 betreffend Sicherheitsleistung gemäß § 7m Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Der Antrag wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 7m Abs. 7 AVRAG abgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz
(VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Begründung:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 12. Februar 2016, ***, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des gegen ihn am 9.2.2016 auf Rechtsgrundlage des § 7m Abs. 1 AVRAG durch die Finanzpolizei gemäß § 7m Abs. 3 AVRAG verhängten Zahlungsstopps aufgetragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Unter Hinweis darauf, die Höhe des noch zu leistenden Werklohnes habe nicht erhoben werden können, wurde aufgetragen, einen Teil und zwar € 4.500,-- als Sicherheit bei der Behörde binnen einer Frist von 4 Wochen zu hinterlegen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und nach entsprechenden Ausführungen und Antrag in der Sache selbst weiter beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der gegenständliche Bescheid sei aus [näher dargestellten] Gründen rechtswidrig. Er enthalte nicht nachvollziehbare Rechtsmeinungen der Behörde, einen Sachverhalt auf einseitigen Erhebungen oder aufgrund eines persönlichen Meinungsstandes eines Finanzbeamten festzustellen. Der Bescheid führe bereits zur Amtshaftung.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
§ 13 Abs. 1 VwGVG lautet:
„(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.“
§ 22 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:„(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“
§ 7m Abs. 3 und 7 AVRAG lauten:
„(3) Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung[…] vor und ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die §§ 37 und 37a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
[…]
(7) Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 3 haben keine aufschiebende Wirkung.“
§ 7m Abs. 7 AVRAG ist § 37 Abs. 3 VStG nachgebildet:§ 7m AVRAG sieht in Anlehnung an § 37 VStG die Möglichkeit der Einhebung einer Sicherheitsleistung mittels Bescheid durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde vor [vgl.1094 der Beilagen XXIV GP („Um die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und den Vollzug einer Geldstrafe sicherzustellen, sieht § 7k in Anlehnung an § 37 Abs. 1 2. Satz VStG die Möglichkeit der Einhebung einer Sicherheitsleistung mittels Bescheid durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde vor.“) bzw. 319 der Beilagen XXV. GP („... Die Sicherheitsleistung ist nun nicht mehr nur auf einen Teil des Werklohns oder Überlassungsentgelts beschränkt, sondern kann den gesamten Werklohn oder das gesamte Überlassungsentgelt umfassen. Neben § 37 VStG wird auch § 37a VStG als unanwendbar erklärt. …“)].
Gegen Bescheide, mit denen nach § 37 Abs. 1 VStG die Verpflichtung zum Erlag einer Sicherheitsleistung ausgesprochen wird, ist als Rechtsmittel die Beschwerde an das in der jeweiligen Gesetzesmaterie zuständige Verwaltungsgericht vorgesehen (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren RZ 813). Diesen Beschwerden kommt jedoch ex lege (§ 37 Abs. 3) und somit abweichend von § 13 Abs. 1 VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu. Dies bedeutet, dass die entsprechenden Bescheide ab ihrer Erlassung bereits vollstreckt werden können [vergleiche Karl Stöger, in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG² §37 VwGVG].
Aus EBVR 161 BlgNR 15. GP (RV, die insoweit in einen Ausschussantrag zu BGBl 1983/176 übernommen wurde), ergibt es sich zu § 37 VStG: „es soll nunmehr gemäß Abs. 3 zwar ein Rechtsmittel zulässig sein, dem Sinn und Zweck derartiger Maßnahmen entsprechend war aber die aufschiebende Wirkung eines solchen Rechtsmittels auszuschließen.“ (vgl. Karl Stöger, aaO).
§ 13 Abs. 1 VwGVG normiert als Regelfall die aufschiebende Wirkung von rechtzeitig eingebrachten zulässigen Bescheidbeschwerden. Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kommt gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG dann in Betracht, wenn „der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist“. Daraus ergibt sich, dass der Vollzug des Bescheides bzw. die Möglichkeit der Ausübung der Berechtigung Wirkungen des Bescheides sind, die an sich gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufgeschoben sind [vgl. Sonja Neudorfer, in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG² § 13 VwGVG].
In Materiengesetzen – so auch im gegenständlichen Fall in § 7m Abs. 7 AVRAG – sind mitunter Ausnahmen vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Bescheidbeschwerden vorgesehen [zu den Voraussetzungen verfassungsrechtlich zulässiger abweichender Regelungen vgl. z.B. VfGH 2.12.2014, G 74/2014, G 78/2014 (vgl. Sonja Neudorfer, in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG² § 13 VwGVG)].§ 7m Abs. 7 AVRAG sieht somit ausdrücklich – abweichend von § 13 Abs. 1 VwGVG – eine Ausnahme vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung einer Bescheidbeschwerde vor. Diese Wirkung besteht ex lege und wurde gegenständlich nicht durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aberkannt. Es handelt sich somit folglich auch nicht um einen Anwendungsfall des § 22 Abs. 3 VwGVG, weil der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bereits ex lege eingetreten ist und nicht mit Bescheid einer Verwaltungsbehörde ausgesprochen wurde, somit § 13 Abs. 1 VwGVG nicht zur Anwendung kam.
Der Antrag auf aufschiebende Wirkung war daher abzuweisen.
Über die noch unerledigte Beschwerde betreffend Sicherheitsleistung ergeht eine gesonderte Entscheidung.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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