LVwG N LVwG-AV-700/001-2014

LVwG-AV-700/001-2014State Administrative CourtApr 14, 2016

Regest

Berufsunfähigkeit; Krankenunterstützung; Mutterschutz; Beschäftigungsverbot; maximale Bezugsdauer; Höchstbezugsdauer;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-700/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.700.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau ***, vertreten durch Dr. Andreas Joklik, LL.M., Rechtsanwalt, in ***, ***, gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 12.03.2014, Zl. ***, betreffend Krankenunterstützung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG)

§ 25a des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG)

§ 43 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der ab 01.07.2013 gültigen Fassung

Entscheidungsgründe:

Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau ***, beantragte mit Schreiben vom 31.12.2013 die Gewährung der Krankenunterstützung auf Grund von (vorzeitigem) Mutterschutz ab 01.10.2013.

Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.03.2014, Zl. ***, wurde diesem Antrag für den Zeitraum von 01.10.2013. bis 28.11.2013 stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Krankenunterstützung im Ausmaß von 1.953,28 Euro gewährt werde (Spruchpunkt 1.). Für den Zeitraum von 29.11.2013 bis 12.05.2014 wurde der Antrag auf Grund Erreichens der Gesamtbezugsdauer abgewiesen (Spruchpunkt 2.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt 1. im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine amtsärztliche Bestätigung (vorzeitiger Mutterschutz) vorgelegt habe und alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, weshalb dem Antrag spruchgemäß stattzugeben gewesen sei.

Als Begründung zu Spruchpunkt 2. wurde Folgendes ausgeführt:

„Der gegenständliche Krankenstand dauerte seit 01.10.2013 an. Folgende Krankenstände wurden seit 01.10.2010 gemeldet: 03.12.2010 bis 04.10.2011 (306 Tage).

Gemäß § 43 Abs. 1, letzter Satz, Satzung WFF darf die Krankenunterstützung höchstens für einen Zeitraum von 365 Tagen innerhalb von drei Jahren gewährt werden. Da Sie diese Gesamtbezugsdauer am 28.11.2013 erreicht haben, besteht für den Zeitraum ab 29.11.2014 kein Anspruch auf Krankenunterstützung.“

Mit Schriftsatz vom 09.04.2014 wurde gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde eingebracht. Ausgeführt wird darin im Wesentlichen Folgendes:

Die Behörde habe übersehen, dass die Gebührlichkeit der Krankenunterstützung für jeden beantragten Tag gesondert zu prüfen sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Maximalbegrenzung des § 43 Abs. 1 Satz 2 in Tagen ausgedrückt sei. Demnach sei für jeden beantragten Tag durch Rückrechnung für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem beantragten Tag zu prüfen, ob für diesen beantragten Tag infolge der Summe der Krankenstandstage innerhalb des dreijährigen Rückrechnungszeitraums die Gesamtzahl von 365 Tagen überschritten würde. Verfehlt wäre es, aufgrund des allfälligen Umstandes, dass die 365 Tage-Begrenzung für einen bestimmten beantragten Tag überschritten würde, ohne weiteres auch von einem Anspruchsverlust für alle nachfolgenden Tage auszugehen. Auch wäre im konkreten Fall hinsichtlich jener beantragten Tage, die in den Zeitraum ab 03.12.2013 fallen, zu berücksichtigen, dass sich durch das Fortschreiten des beantragten Zeitraumes die Zahl jener alten Krankenstandstage im Zeitraum 03.12.2010 bis 04.10.2011, die bei der Rückrechnung zu berücksichtigen seien, vermindere, weil mit jedem zusätzlichen Tag ab 03.12.2013 ein Tag aus dem Zeitraum 02.12.2010 bis 04.10.2011 herausfalle, da sich der Bezugspunkt der dreijährigen Rückrechnung, also der beantragte Tag nach vorne verschoben habe.

Die belangte Behörde habe daher die beantragten Tage 29.11.2013 bis 02.12.2013 zu Recht nicht gewährt, weil die dreijährige Rückrechnung für jeden Tag ergebe, dass innerhalb des Rückrechnungszeitraums bereits 365 Tage lägen und daher die maximale Bezugsdauer durch den zusätzlichen Tag überschritten würde. Ab 03.12.2013 sei die behördliche Berechnung jedoch unzutreffend Rechne man drei Jahre vom 03.12.2013 zurück, lägen nur mehr 364 alte Krankenstandstage innerhalb des Rückrechnungszeitraumes, weil der 03.12.2010 bereits außerhalb des Rückrechnungszeitraumes von drei Jahren (inklusive 03.12.2013) liege. Die Gewährung von Krankenunterstützung für den 03.12.2013 überschreite daher nicht die maximale Bezugsdauer sondern ergebe wieder die vollen 365 Tage, auf die Anspruch bestehe. Dieses Ergebnis bleibe für jeden weiteren Tag nach dem 03.12.2013 gleich, weil dem zusätzlichen Tag jeweils ein wegfallender Tag im alten Krankenstand (03.12.2010 – 04.10.2011), der dann nicht mehr innerhalb des Rückrechnungszeitraums liege, gegenübergestehe. Die zusätzlich hinzukommenden Tage bis einschließlich 12.05.2014 verhielten sich also neutral und führten nie zur Überschreitung der maximalen Bezugsdauer von 365 Tagen, weil diese Zuwächse durch Wegfall von zu berücksichtigenden alten Krankenstandstagen kompensiert würden.

Die entgegenstehende Berechnung der belangten Behörde sei daher fehlerhaft, zumal nach dieser Berechnung auch völlig unklar sei, ab wann wieder Anspruch auf Krankenunterstützung bestehen würde und die von der belangten Behörde durchgeführte Fortschreibung alter Krankenstandstage dazu führen würde, dass entgegen dem Wortlaut und dem Sinn der Satzung der Bezugszeitraum von drei Jahren ausgeweitet würde. Die belangte Behörde habe dies übersehen und die Gebührlichkeit der Krankenunterstützung für den Zeitraum 03.12.2013 bis 12.05.2014 falsch beurteilt. Richtigerweise gebühre der Beschwerdeführerin Krankenunterstützung für den Zeitraum 03.12.2013 bis 12.05.2014, welche gemäß § 44 Abs. 1 und 2 der Satzung einen Betrag von 5.615,68 Euro (161 Tage x 34,88 Euro) ergebe.

Beantragt wurde, das Verwaltungsgericht wolle aussprechen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Krankenunterstützung für den Zeitraum 03.12.2013 bis 12.05.2014 gemäß den §§ 40 Abs. 1 und 42 Abs. 1 und 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich stattgegeben und für den Zeitraum 03.12.2013 bis 12.05.2014 Krankenunterstützung im Ausmaß von 5.615,68 Euro gewährt werde. In eventu wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.

Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 06.06.2014 den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Im Vorlageschreiben wurde dabei – unter Wiedergabe der maßgeblichen Begründung – auf einen Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 11. Dezember 2013, Zl. ***, hingewiesen, mit dem eine gleichgelagerte Beschwerde abgewiesen worden sei:

„Der Sinn der Höchstbezugsdauer der Krankenunterstützung ist, dass eine zeitliche Obergrenze für die Gewährung der Krankenunterstützung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes festgelegt wird. Der gegenständliche Zeitraum ist mit drei Jahren klar definiert. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Berechnung, von jedem einzelnen Krankenstandstag drei Jahre zurückzurechnen, um den Verbrauch an Krankenunterstützung festzustellen und dann auf freie Krankenstandstage in der Gegenwart anzuwenden, würde zu einem systematisch offensichtlich nicht vom Satzungsgeber intendierten Ergebnis führen. Eine solche Berechnung hätte zur Folge, dass für jeden einzelnen Krankenstandstag immer Krankenunterstützung gewährt werden müsse, weil bei Rückrechnung um 365 Tage – der gegenständliche erste Krankenstandstag muss zwingend mitgezählt werden, da ansonsten kein Grund für eine Rückrechnung bestünde – immer (mindestens) der erste Krankheitstag eines drei Jahre zurück liegenden Krankenstandes aus der Berechnung herausfallen würde. Da eine solche Berechnung dem Satzungsgeber nicht unterstellt werden kann, wenn er eine Höchstbezugsdauer definiert, ist dem Argument der Beschwerdeführerin nicht zu folgen. Dass die Berechnung anhand von Kalenderjahren erfolgt, ist ganz allgemein betrachtet im Rahmen der herrschenden Konventionen unausweichlich, hat aber keinerlei inhaltliche Konsequenz für die hier zu klärende Frage.

Vielmehr hat der Verwaltungsausschuss § 43 Abs. 1 Satzung WFF richtig angewendet und die Rückrechnung starr vom Beginn des gegenständlichen Krankenstandes (bzw. im vorliegenden Fall des Mutterschutzes) vorgenommen. Nur diese Vorgehensweise führt zu einem Ergebnis, das überhaupt mit einer Höchstbezugsdauer innerhalb eines starren Zeitraums kompatibel ist. Die Berechnung basiert auch nicht auf dem Antragsdatum, wie die Beschwerdeführerin fälschlich behauptet.

§ 42 Abs. 3 Satzung WFF sieht ausschließlich und systematisch eindeutig vor, dass die Dauer des Bezuges der Krankenunterstützung für die Zeit des Beschäftigungsverbotes gemäß § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 überschritten werden kann, sofern eine amtsärztliche Bestätigung über das Bestehen der Gefahr für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind vorliegt. Analog der Bestimmung des Mutterschutzgesetzes wird hier somit nur die Berechnungssystematik der Krankenunterstützung an jene der Dauer des Mutterschutzes angepasst. Eine Durchbrechung der Höchstbezugsdauer kann auch hier bei systematischer Interpretation der Satzung klar verneint werden, zumal diese Ausnahme einer expliziten Regelung bedurft hätte und somit auch in diesem Zusammenhang von keiner planwidrigen Lücke auszugehen ist.“

Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin – eine Kammerangehörige der Ärztekammer für Niederösterreich – beantragte mit Schreiben vom 31.12.2013 (die belangte Behörde gibt mit 07.01.2014 offenbar das Datum des Einlangens des Antrags bei ihr an) die Gewährung der Krankenunterstützung auf Grund von (vorzeitigem) Mutterschutz ab 01.10.2013. Davor wurde von ihr die Krankenunterstützung für folgenden Zeitraum in Anspruch genommen:

von 03.12.2010 bis 04.10.2011

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich – ebenso wie im Übrigen der dargelegte Verfahrensgang – auf den unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und wurde von der Beschwerdeführerin die Richtigkeit dieses Zeitraumes nicht bestritten.

Maßgebliche Rechtslage:

Gemäß § 66a Abs. 1 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, sind die Ärztekammern in den Bundesländern berufen, insbesondere die Krankenfürsorge im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen. Gemäß § 66a Abs. 2 Ärztegesetz 1998 obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern unter anderem die Erlassung einer Satzung und einer Satzung des Wohlfahrtsfonds.

Gemäß § 106 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 wird Kammerangehörigen, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, eine Krankenunterstützung gewährt, die sich nach der Dauer der Krankheit richtet. Gemäß § 106 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 sind die Höhe der Krankenunterstützung und die Anspruchsvoraussetzungen in der Satzung festzusetzen.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (im Folgenden: Satzung WFF NÖ) in der ab 01.07.2013 gültigen Fassung lauten:

„§ 40

Krankenunterstützung

(1)WFF-Mitgliedern, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf auszuüben, wird eine Krankenunterstützung gewährt. Der Berufsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall ist ein unmittelbar anschließender Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt gleichzuhalten.

[…]

[…]

§ 42

Krankenunterstützung während des Mutterschutzes

(1)Bei weiblichen WFF-Mitgliedern ist die Zeit des Beschäftigungsverbotes gemäß den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz 1979 bis zur Höchstdauer von 16 Wochen einer Berufsunfähigkeit im Sinne des § 40 gleichzuhalten, wobei der errechnete Geburtstermin der gynäkologischen Anamnese als Stichtag zugrunde zu legen ist.

(2)Erfolgt die Geburt mittels Kaiserschnitts oder liegt eine Frühgeburt oder eine Mehrlingsgeburt vor, so ist die Krankenunterstützung für mindestens 12 Wochen nach dem gemäß § 42 Abs. 1 tatsächlichen Geburtstermin zu gewähren.

(3)Die Dauer des Bezuges der Krankenunterstützung für die Zeit des Beschäftigungsverbotes kann gemäß § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 überschritten werden, sofern eine amtsärztliche Bestätigung über das Bestehen der Gefahr für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind vorliegt.

(4)Die Regelung des § 42 Abs. 1 bis 3 kommt entsprechend auch für WFF-Mitglieder zur Anwendung, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf als freien Beruf ausüben.

§ 43

Karenzfristen

(1)Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der Berufsunfähigkeit gewährt. Die Gesamtbezugsdauer an Krankenunterstützung innerhalb von drei Jahren darf 365 Tage nicht übersteigen, wobei jeder abgerechnete Krankenstand (Zeitraum inkl. Fristen gemäß Abs. 2) auf die Gesamtbezugsdauer im Sinne dieser Bestimmung anzurechnen ist.

(2)Die Krankenunterstützung wird im Falle der Hausbehandlung ab dem vierten Krankheitstag, bei stationärer Behandlung in einer Krankenanstalt ab dem ersten Krankheitstag berechnet.

(3)Die Krankenunterstützung wird bei Erkrankung außerhalb des Gebietes der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes nur im Falle einer stationärer Krankenbehandlung gewährt.

(4)Die Krankenunterstützung wird gewährt, wenn das WFF-Mitglied die Beiträge gemäß § 10 Beitragsordnung für mindestens 3 Monate vor dem Ereigniseintritt oder bei kürzerer Mitgliedschaftsdauer seit Beginn der Mitgliedschaft entrichtet oder unverschuldet nicht entrichtet hat.

[Anmerkung: § 43 Abs. 1 Satzung WFF NÖ unter Berücksichtigung des Art. II Z. 3 der Änderung der Satzung des Wohlfahrtsfonds vom 03.12.2014]

§ 44

Leistungshöhe

(1)Die Krankenunterstützung wird auf Grund der Gesamtzahl der unterstützungsfähigen Krankheitstage oder der Krankenhausverpflegstage berechnet.

(2)Der Tagsatz für die Berechnung der Krankenunterstützung beträgt € 34,88 brutto.

[…]

§ 63

Antrag

[…]

(4)Anträge auf Krankenunterstützung sowie Kurkostenzuschuss sind frühestens am letzten Tag der Berufsunfähigkeit und spätestens binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfall einzubringen, andernfalls sie als verspätet eingebracht zurückzuweisen sind. Bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis kann das Versäumen der Antragsfrist nachgesehen werden. Anzuschließen ist im Falle der Hauspflege eine Bestätigung des behandelnden Arztes, bei stationärer Pflege eine Bestätigung der Krankenanstalt, wobei jeweils die Diagnose anzuführen ist.

(5)In Fällen des Mutterschutzes gemäß § 42 sowie in dem Fall, dass ein Ende der Berufsunfähigkeit nicht absehbar und von einer mindestens 2-monatigen Dauer der Berufsunfähigkeit auszugehen ist, kann die Krankenunterstützung auch vor Ende des Krankenstandes beantragt und ohne Nachweis eines Ende der Berufsunfähigkeit – vorbehaltlich der Höchstbezugsdauer gemäß § 43 Abs. 1 – gewährt und unter der Voraussetzung des Abs. 6 in Teilen ausbezahlt werden.“

§ 43 Abs. 1 Satzung WFF NÖ unter Berücksichtigung des Art. II Z. 3 der Änderung des Satzung des Wohlfahrtsfonds vom 03.12.2014 anzuführen, dass

Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

WFF-Mitgliedern, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf auszuüben, wird eine Krankenunterstützung gewährt (§ 40 Abs. 1 erster Satz der Satzung WFF NÖ). Bei weiblichen WFF-Mitgliedern ist die Zeit des Beschäftigungsverbotes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 einer Berufsunfähigkeit gleichzuhalten (siehe § 42 der Satzung WFF NÖ).

Die Krankenunterstützung wird gemäß § 43 Abs. 1 erster Satz der Satzung WFF NÖ für die Dauer der Berufsunfähigkeit gewährt. Die Gesamtbezugsdauer an Krankenunterstützung innerhalb von drei Jahren darf gemäß § 43 Abs. 1 zweiter Satz der Satzung WFF NÖ 365 Tage nicht übersteigen, wobei jeder abgerechnete Krankenstand auf die Gesamtbezugsdauer anzurechnen ist.

Gemäß § 63 Abs. 5 der Satzung WFF NÖ kann in Fällen des Mutterschutzes die Krankenunterstützung auch vor dem Ende beantragt und ohne Nachweis eines Endes der Berufsunfähigkeit – vorbehaltlich der Höchstbezugsdauer gemäß § 43 Abs. 1 – gewährt werden.

Strittig ist in der vorliegenden Rechtssache einzig die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht vom Erreichen der Gesamtbezugsdauer im Sinne von § 43 Abs. 1 zweiter Satz der Satzung WFF NÖ ausgegangen ist.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Für den Beginn der Zurückrechnung kommt es offenkundig nicht auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung (oder in weiterer Folge auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht) an. Die Heranziehung dieses Zeitpunktes würde nämlich unter verfassungsgesetzlichen Gesichtspunkten Bedenken hervorrufen, weil die Entscheidung diesfalls von verschiedensten Zufälligkeiten, insbesondere auch von manipulativen und vom Antragsteller nicht beeinflussbaren Umständen, wie etwa den Sitzungsterminen des erstinstanzlichen Kollegialorganes, abhängen würde (vgl. allgemein zu dieser Problematik etwa VfSlg. 17.344/2004). Ebensowenig kann daher auch der Zeitpunkt der Antragstellung von Relevanz sein, zumal die Satzung WFF NÖ für die rechtzeitige Einbringung des Antrages einen (gewissen) zeitlichen Spielraum eröffnet (s. § 63 Abs. 4 und 5 der Satzung WFF NÖ).

Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist § 43 Abs. 1 zweiter Satz der Satzung WFF NÖ so zu verstehen, dass für jeden einzelnen Tag eine Rückrechnung vorzunehmen ist. Die belangte Behörde hält dem entgegen, dass bei einer derartigen Rückrechnung zwingend der erste Krankheitstag eines drei Jahre zurückliegenden Krankenstandstages aus der Berechnung herausfallen würde, was dem Satzungsgeber nicht zu unterstellen sei. Es sei daher für die Rückrechnung auf den Beginn des Krankenstandes abzustellen.

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist dieses Argument der belangten Behörde nicht als unschlüssig zu erkennen. So scheint durchaus nachvollziehbar, dass als Stichtag für die Berechnung der Gesamtbezugsdauer des Krankengeldes bei laufenden Krankenständen, deren Ende ursprünglich nicht sicher absehbar ist, eben nur der Beginn des Krankenstandes herangezogen und von diesem die Bezugsdauer berechnet wird.

Hinzu kommt, dass die maßgeblichen Bestimmungen der Satzung WFF NÖ hinsichtlich der Gewährung der Krankenunterstützung primär die jeweilige Krankheit oder den jeweiligen Unfall und nicht einzelne Krankheitstage in den Vordergrund stellen (vgl. § 40 Abs. 1, § 43 Abs. 1 erster Satz, § 63 Abs. 4 und Abs. 5, sowie insbesondere § 43 Abs. 4: „vor dem Ereigniseintritt“). Auch dies spricht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich dafür, dass der Satzungsgeber für die vorzunehmende Rückrechnung nicht auf die einzelnen Krankheitstage, sondern vielmehr auf den Beginn des Krankenstandes, für den die Gewährung der Krankenunterstützung beantragt wird, abstellen wollte.

Im Ergebnis ist daher der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie im angefochtenen Bescheid davon ausgeht, dass auf Grund des Erreichens der Gesamtbezugsdauer für den Zeitraum ab 29.11.2013 kein Anspruch auf Krankenunterstützung mehr besteht.

Die erhobene Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Da eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im vorliegenden Verfahren vom Vorliegen einer Rechtsfrage auszugehen ist, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersichtlich, liegt nämlich hinsichtlich der Frage der Auslegung der in § 43 Abs. 1 der Satzung WFF NÖ normierten Gesamtbezugsdauer noch keine einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Die Rechtslage erscheint diesbezüglich auch keineswegs derart eindeutig, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung von vorneherein ausscheiden würde.

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