LVwG N LVwG-AV-638/001-2014

LVwG-AV-638/001-2014State Administrative CourtApr 14, 2016

Regest

Parteistellung; Beeinträchtigungen; Genehmigungsvoraussetzungen; Gutachten;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-638/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.638.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die als Beschwerden zu behandelnden Devolutionsanträge gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 114/2013 des ***, in ***, und des ***, in ***, beide vertreten durch Neumayer, Walter Haslinger, Rechtsanwältepartnerschaft, ***, ***, und ***, vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 18. März 2003, Zl. ***, betreffend die Genehmigung und den Betrieb dreier Windkraftanlagen der *** nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2001 (NÖ EIWG 2001), zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Schreiben vom 10. Juni 2002 beantragte die *** die elektrizitätsrechtliche Genehmigung für drei Windkraftanlagen der Type Nordex N-62 mit einer Gesamtleistung von 3,9 MW im Gebiet der Stadtgemeinde ***.

Mit einer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung vom 8. November 2002 beraumte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Energie- und Strahlenschutzrecht, eine Verhandlung am Donnerstag den 28. November 2002, 9:00 Uhr am Gemeindeamt der Stadtgemeinde *** an. Als Rechtsgrundlagen für diese mündliche Verhandlung wurden die §§ 40-44 AVG und die §§ 5, 8 und

10-12 des NÖ Elektrizitätswesengesetz 2001 (NÖ ElWG 2001), LGBl- 7800-0, angegeben.

Die öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag der mündlichen Verhandlung datierte ebenso vom 8. November 2002.

Mit Schreiben vom 21. November 2002 wurde auch die Marktgemeinde *** zur mündlichen Verhandlung geladen und der Ladung eine Kundmachung angeschlossen.

Bei der mündlichen Verhandlung am 28. November 2002 stellte sich heraus, dass für die Genehmigung der Windkraftanlage eine Überarbeitung und eine Ergänzung des Projektes notwendig war.

Aus diesem Grund kündigte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit Schreiben vom 19. Februar 2003 eine weitere mündliche Verhandlung für den 12. März 2003, 9:00 Uhr am Stadtrand der Stadtgemeinde *** mit einer Ladung an Nachbarn und Anrainer sowie mit einer öffentlichen Bekanntmachung durch Anschlag an den Gemeinden *** und *** an.

Bei der mündlichen Verhandlung am 12. März 2003 wurden dem Verhandlungsleiter die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden *** und *** übergeben. Daraus ersichtlich ist, dass die öffentliche Bekanntmachung in der Gemeinde *** am 5. März 2003 angeschlagen und am 12. März 2003 abgenommen wurde. In der Gemeinde *** erfolgte der Anschlag am 25. Februar 2003 und die Abnahme am 12. März 2003.

Mit Bescheid vom 18. März 2003 wurde der *** die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der im Bescheid beschriebenen Stromerzeugungsanlage erteilt.

Mit Schreiben vom 9. September 2003, eingelangt beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung am 11. September 2003, legte Frau ***, in ***, einen Einspruch gegen den Bescheid vom 18. März 2003 ein. Diesem Einspruch legte sie eine Unterschriftenliste bei, aus der hervorgeht, dass die Unterzeichnenden gegen die Aufstellung einer Windkraftanlage im Gemeindegebiet *** sind. Zu den Unterzeichneten zählten auch die beiden weiteren Beschwerdeführer. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass das Recht einer Parteienstellung gemäß §§ 7 und 8 beansprucht wird. Der schriftliche Aushang an der Amtstafel belief sich maximal auf 8 Tage (4.3.2002 bis 11.3.2002). Es wurde daher eine Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung gefordert, um die Parteienstellung laut NÖ Landesrecht gewahrt zu wissen. Des Weiteren wurde gefordert, dass ein sofortiger Baustopp sowie die Untersagung jeglicher Inbetriebnahme dieses Projektes verfügt wird.

Daraufhin erging mit Schreiben vom 12. September 2003 seitens der NÖ Landesregierung ein Schreiben an Frau *** mit dem Ersuchen klarzustellen, ob es sich bei diesem Schreiben um einen Devolutionsantrag im Sinne des Art. 12 Abs. 3 B-VG (B-VG), einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder um einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand handelt.

Im Namen aller Unterzeichnenden des Schreibens vom 9. September 2003, übermittelte Frau *** mit 30. September 2003 eine neue Eingabe an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung. Inhaltlich wurde darin vorgebracht, dass die Gemeinde *** eine ordnungsgemäße Aushangspflicht nicht eingehalten habe und der Verhandlungsleiter es verabsäumt habe, den Aushang der öffentlichen Bekanntmachung auf seine Richtigkeit zu prüfen.

Da die Unterzeichneten ihre Parteirechte als Nachbarn verloren hätten, wurde eine Wiederaufnahme der Verhandlung gefordert, um ihr Recht einer Parteienstellung gemäß §§ 7 und 8 hinsichtlich des Schutzes der gemäß § 11 wahrzunehmenden Interessen geltend zu machen. Es sei daher die gegenständliche Verhandlung als ungültig zu deklarieren und die erteilte Bewilligung mit sofortiger Wirkung zurückzuziehen. Der Verhandlungsleiter habe somit die Pflicht zur Einschätzung bei „Gefahr im Verzug“, da sie zur Zeit unzulässigen Immissionen ausgesetzt seien.

Es wurde die rechtliche Weiterleitung ihres Einspruches gefordert und bei der Wiederaufnahme der Verhandlung das Beisein eines Arztes, welcher über mögliche Gesundheitsgefährdungen entscheiden soll. Zusammenfassend richtete sich der Einspruch in erster Linie dagegen, dass ihnen durch die unzureichende Benachrichtigung (Aushang vom 3.3.2003 bis 11.3.2003) die Möglichkeit genommen wurde, an der Verhandlung teilzunehmen und dort ihren begründeten Einspruch zu Protokoll zu geben.

Sodann sei dieser Einspruch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu werten, da die nicht ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung und die damit verbundene Unmöglichkeit der Information über das gegenständliche Projekt ein unvorhergesehenes und für sie unabwendbares Ereignis darstelle, durch welches sie daran gehindert wurden rechtzeitig in der Verhandlung ihre Einwendungen zu erheben und ihre Rechte wahrzunehmen.

Des Weiteren sei ihr Schreiben vom 9. September 2003 eventualitär als Devolutionsantrag anzusehen, wobei Frau *** aber eine vollständige Bescheidausfertigung samt Verhandlungsprotokoll zuzustellen sei, da sich ihre formulierten Begründungen derzeit nur auf den Bescheid der Errichtungs- und Betriebsgenehmigung nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz stütze.

Für eine Wiederaufnahme der Verhandlung führte Frau *** folgende Punkte an:

1. die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Beurteilung der Gesundheitsgefährdung, da ihr bekannt wurde, dass in Deutschland medizinische Gutachten eine solche Gefährlichkeit unter Beweis stellen.

2. Das Verfahren sei mangelhaft gewesen, da tatsächliche Messungen der Grundgeräuschpegel bei den Emissionspunkten (IP 1-IP 5) nicht durchgeführt wurden. Tatsache sei, dass selbst im Bescheid angegeben wurde, dass die zulässige Lärmemission in zwei Immissionspunkten überschritten wird. Dies könne nicht zum Schluss führen, dass es zu keinen Beeinträchtigungen der Nachbarn kommen wird.

3. Es wurden die Windmessungen an den Standorten der WKA´s nur angenommen bzw. berechnet aber nicht tatsächlich gemessen. Die Berechnungen zeigen die zu erwartenden Lärmemissionen nur bis zu einer Windgeschwindigkeit von maximal 14 m/s an. Die Anlage werde aber nach der technischen Beschreibung erst bei 18,5 m/s abgeschaltet, worüber keine Lärmberechnungen angegeben sind.

4. Optische Immissionen, Disco-Effekt, Schattenwurf und die dadurch entstehende Ablenkung im Straßenverkehr wurden nicht oder nur unzureichend berücksichtigt.

5. Im Bescheid habe ein Sachverständiger für Maschinenbau und Elektrotechnik über eine mögliche Gefährdung des Lebens und auch über die Gesundheitsgefährdung von Menschen befunden. Dies liege nicht in seinem Kompetenzbereich, sondern muss von einem Arzt befunden werden.

6. Infraschall wurde im Bescheid weder erwähnt noch berücksichtigt.

7. Es wurde nicht einmal ein Mindeststandard von 800 m eingehalten, welcher selbst in Oberösterreich aufgrund von Erfahrungswerten aus Deutschland festgelegt wurde.

8. Die Firma *** konnte weder telefonisch noch postalisch kontaktiert werden, was im Gefahrenfalle ein Problem darstellt.

9. Beim Probebetrieb der Anlage wurde von Nachbarn folgendes festgestellt:

  • Ein ständiges Brummen wird wahrgenommen,

  • bei bereits 6 m/s Windgeschwindigkeit war an geschützten Plätzen ein Impulston deutlich hörbar und das bei einer Entfernung von über 800 m. Die Berechnungen zu den Lärmemissionen scheinen daher unrichtig zu sein,

  • durch die ständig drehenden Rotorblätter entstehe ein großer Unruhefaktor im Wohnraum und somit eine Minderung des Erholungswertes.

Dieses und vieles mehr müsse bei der Wiederaufnahme der Verhandlung überprüft und berücksichtigt werden. Verwiesen wurde auch auf den „Leitfaden für die Genehmigung von Windkraftanlagen in NÖ“ bezüglich der Einbindung und Rücksichtnahme gegenüber aller Nachbarn.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2003 beantwortete das Amt der NÖ Landesregierung die Eingabe von Frau *** dahingehend, dass sie ihre Einwände nicht rechtzeitig vorgebracht habe und sie nicht die Stellung einer Partei im gegenständlichen Verfahren habe. Es wurde ihr auch mitgeteilt, dass aufgrund der vorgebrachten Belästigungen ein Sachverständiger für Medizin mit der Überprüfung und Erstellung eines Gutachtens beauftragt wird.

Mit 27. Oktober 2003 wurde die Abteilung Umwelthygiene des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung beauftragt, ein Gutachten über die Belästigungen betreffend des Lärms und der sich drehenden Rotorblätter zu erstellen. Berücksichtigt sollte bei der Begutachtung auch ein möglicher Infraschall werden. Zusätzlich wurde um Prüfung und Erstellung eines Gutachtens dazu ersucht, ob bzw. welche Auswirkungen auf Gesundheit und Wohlbefinden der Wohnnachbarschaft durch Lärm-und Schattenwurfimmissionen sowie durch Infraschall zu erwarten sind.

Mit Schreiben vom 11. November 2003 teilte der Konsenswerber mit, dass nach Abschluss des Probebetriebes die 3 Windkraftanlagen der Type Nordex N-62, Engpassleistung 3,9 MW fertiggestellt wurden.

Mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 11. November 2003, ***, wurde der Antrag von Frau *** vom 9. September 2003, präzisiert am 30. September 2003, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung am 12. März 2003 aufgrund des Fehlens der Parteistellung nicht Folge gegeben. In der Rechtsmittelbelehrung wurde sie darauf hingewiesen, dass sie das Recht habe zu verlangen, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit übergeht (Devolutionsantrag gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG).

2. Zu den Verfahren beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, vor dem Verwaltungsgerichtshof und zum Beschwerdevorbringen:

Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Parteistellung verloren gehe, wenn nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen gegen die Genehmigung eines Projektes vorgebracht werden. Hierzu wurde ausgeführt, dass auch die Zuerkennung der Parteistellung und auch die Wiederaufnahme der Verhandlung beantragt wurden, sodass auch über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG abzusprechen gewesen wäre. Da die Beschwerdeführer nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten waren, wären die Beschwerdevertreter betreffend der Ausführung der Wiederaufnahme anzuleiten gewesen und die Behörde habe daher ihre Manuduktionspflicht verletzt.

Inhaltlich wurde dabei vorgebracht, dass die Gemeinde *** die Bekanntmachung der am 12. März 2003 stattgefundenen mündlichen Verhandlung lediglich von 5. März 2003 bis 12. März 2003 in der Gemeinde angeschlagen hat, was als Kundmachungsfrist als unangemessen zu betrachten sei. Gemäß § 41 Abs. 2 AVG ist eine Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können, was aufgrund des Aushangs in der Dauer von lediglich 6 Tagen bei der Komplexität dieser Materie nicht möglich gewesen wäre. Von durchschnittlichen Rechtsunterworfenen könne nicht erwartet werden, dass diese wöchentlich die Gemeindetafel nach relevanten Kundmachungen kontrollieren. Es sei daher keine ordnungsgemäße Kundmachung erfolgt. Die Einschreiter wurden nicht persönlich geladen und erlangten auch keine Kenntnis vom Anschlag in der Gemeinde. Die Einschreiter seien daher daran gehindert worden, ihre Einwendungen rechtzeitig zu erheben und ihre Rechte wahrzunehmen. Ebenso sei den Einschreitern der Bescheid vom 18. März 2003 (Bewilligungsbescheid) nie zugestellt worden. Sie haben davon erst Anfang September 2003 Kenntnis erlangt.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der gegenständlichen Stromerzeugungsanlage sei, sobald es den Einschreitern möglich war, das heißt sobald sie Kenntnis vom Bescheid der Landesregierung vom 18. März 2003 erlangten, fristgerecht beantragt worden, sodass die Wiederaufnahme von der belangten Behörde zu bewilligen gewesen wäre. Im wieder aufzunehmenden Verfahren sei die Parteistellung der Einschreiter jedenfalls gegeben. Aufgrund der Einwendungen der Einschreiter, die der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht wurden, wäre der Bescheid vom 18. März 2003 voraussichtlich anderslautend ergangen.

Folgende Einwendungen wurden schließlich gegenüber der belangten Behörde erhoben:

1. ein medizinischer Sachverständiger möge zur Beurteilung der Gesundheitsgefährdung bzw. Gesundheitsschädigung herangezogen werden, da in Deutschland erstellte medizinische Gutachten eine Gefährlichkeit derartiger Windkraftanlagen unter Beweis stellen.

2. tatsächliche Messungen der Geräuschpegel wurden bei den Emissionspunkten (IP1-IP5) nicht durchgeführt.

3. die Windmessungen an den tatsächlichen Standorten der Windkraftanlagen wurden nicht an Ort und Stelle vorgenommen, sondern nur hypothetisch angenommen. In den Berechnungen wurden die zu erwartenden Lärmemissionen nur bis zu einer max. Windgeschwindigkeit von 14 m/Sek. in 10 m Höhe ausgewiesen. Die Anlage wird aber nach der technischen Beschreibung erst bei 18,5 m/Sek. (in 10 m Höhe) abgeschaltet, worüber keine Lärmberechnungen angestellt wurden. Bei der korrekten Berechnung hätten sich bei den tatsächlichen, örtlichen Gegebenheiten unzumutbare Lärmemissionen ergeben.

4. optische Immissionen, also Disco-Effekt, Schattenwurf und die dadurch entstehende Ablenkung im Straßenverkehr wurden nicht oder nur unzureichend berücksichtigt. Beim Anblick der Windräder entsteht sehr rasch ein Schwindelgefühl, das eine massive Gefahr für die Verkehrsteilnehmer, welche sich an der B60 befinden, darstellt. Auch die mögliche Gefahr eines abbrechenden Rotorflügels wurde mit 100-prozentiger Sicherheit ausgeschlossen. Ein Abstand von weniger als 500 m erscheint nicht die nötige Sicherheit zu gewähren.

5. eine mögliche Gesundheitsgefährdung kann nicht von einem Sachverständigen für Maschinenbau und Elektrotechnik beurteilt werden, sondern hätte dieses Gutachten von einem medizinischen Sachverständigen insbesondere auch bezüglich psychischer Beeinträchtigungen der Betroffenen erstattet werden müssen.

6. Infraschall wurde weder erwähnt noch berücksichtigt, obwohl laut medizinischen Untersuchungen in Deutschland ein solcher die gleichen Schäden wie ständiger Lärm verursacht.

7. in Oberösterreich wurde bereits aufgrund von Erfahrungswerten aus Deutschland, ein Mindestabstand für Windkraftanlagen mit mehr als 1 MW von 800 m gesetzlich festgelegt. Im gegenständlichen Fall wurde nicht einmal der Mindestabstand von 800 m eingehalten, so liegt dieser erheblich darunter.

8. die *** konnte bislang weder telefonisch noch postalisch kontaktiert werden, was im Gefahrenfalle ein Problem darstellt. Selbst gerichtliche Ladungen konnten nicht zugestellt werden.

9. schließlich wurde beim Probebetrieb der Anlage folgendes festgestellt:

  • ein ständiges Brummen wird wahrgenommen

  • bei bereits ca. 6 m/sek. Windgeschwindigkeit war an windstillen Plätzen ein Impulston deutlich hörbar, dies eine Entfernung von über 800 m. Die Berechnungen zu den Lärmemissionen scheinen demnach unrichtig zu sein.

  • Ein großer Unruhefaktor sogar im Wohnraum und somit eine Minderung des Erholungswertes entsteht durch ständig drehende Rotorblätter. Diese Tatsache stellt einen deutlichen Stressfaktor dar.

Die Einwendungen wären von den Einschreitern bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden, wenn diese Kenntnis von dem Termin erlangt hätten, was ihnen jedoch ohne Verschulden, mangels persönlicher Ladung zur Verhandlung und der unangemessenen Aushangsfrist, nicht möglich war.

Die belangte Behörde führte selbst aus, dass die Kundmachung der mündlichen Verhandlung in der Marktgemeinde *** lediglich zwischen 5. März 2003 und 12. März 2003 ausgehängt war. Bereits am 18. März 2003 erging schließlich der Bescheid zur Genehmigung für die Errichtung der Windkraftanlagen.

Die Eingabe der Ersteinschreiterin vom 9. September 2003 erfolgte schließlich sofort ab Kenntnis des Bescheidinhaltes, sodass binnen offener Frist unter anderem die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wurde. Insgesamt gehe der angefochtene Bescheid jedoch nicht auf die ebenso beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens ein, sodass dieser bereits aus diesem Grund rechtswidrig sei.

Selbst wenn die Wiederaufnahme als nicht zulässig anzusehen wäre, wäre der Bescheid vom 18. März 2003 insoweit abzuändern, als dies zur Beseitigung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen notwendig ist. Es gebe in Deutschland bereits medizinische Gutachten, die eine derartige Gefährlichkeit von Windkraftanlagen unter Beweis stellen. Im Genehmigungsverfahren sei nicht einmal ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Gesundheitsgefährdung eingeholt worden, was einen gravierenden Verfahrensmangel darstelle und auch von Amts wegen hätte geschehen müssen.

Die Einschreiter wohnen im Einflussbereich der Windkraftanlagen, sodass an ihrer Qualifikation nicht gezweifelt werden könne. Die Einschreiter wären daher auch persönlich zu laden gewesen.

Gemäß § 41 AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen und wird nach Bedarf dies noch durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung bekannt gemacht. Gemäß § 42 Abs. 2 AVG erstreckt sich im Fall einer nur durch Verständigung der Beteiligten anberaumten Verhandlung die im § 42 Abs. 1 AVG bezeichnete Rechtsfolge nur auf die Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung erhalten haben. Die Präklusionsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG treten somit immer nur ein, wenn ein bekannter Beteiligter unter Hinweis auf diese Folgen persönlich geladen wurde oder nicht bekannten Beteiligten gegenüber eine ordnungsgemäße Kundmachung der Anberaumung der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen erfolgte. Die Präklusionsfolgen wären gegenüber den Einschreitern jedenfalls nicht eingetreten, dass sie bekannte Beteiligte im Sinne des § 41 Abs. 1 AVG gewesen wären. Diese Frage sei von der belangten Behörde nicht mal erörtert worden. Es obliege der Behörde anhand der ihr zugänglichen Unterlagen zu prüfen, auf welche Personen im konkreten Rechtsfall das bezogene Tatbestandsmerkmal des § 41 AVG zutreffe. Die Behörde habe somit von Amts wegen angemessene Erhebungen zu pflegen, wenn ihr nicht alle Beteiligten von vornherein bekannt sind. Solche Erhebungen (Grundbuch, Meldebehörde) seien jedoch nicht durchgeführt worden. Die Parteistellung der Einschreiter sei daher entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht verloren gegangen, da sie durch die nicht erfolgte persönliche Ladung als bekannte Beteiligte von der Verhandlung und des daraufhin ergangenen Bescheides bis September 2003 keine Kenntnis erlangen konnten.

Überdies sei selbst wenn eine persönliche Ladung nicht vorzunehmen gewesen wäre, die Präklusion schon aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Kundmachung nicht eingetreten, da eine Kundmachungsform nur geeignet ist, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter vor Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt. Die erfolgte Kundmachung durch einen Aushang vom 5. März 2003 bis 12. März 2003 hatte jedenfalls keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung tatsächlich Kenntnis erlangen konnte. Ob dies in der Absicht der Behörde gelegen war, möge offen bleiben.

Aufgrund der obigen Ausführungen sei daher eine Präklusion noch nicht eingetreten, sodass auch die Parteistellung der Einschreiter noch nicht als verloren gelte.

Die Einschreiter stellten daher die Anträge,

1. dem Devolutionsantrag Folge gegeben und die bisher gefällten Bescheide des Amtes der NÖ Landesregierung, Bescheid vom 18. März 2003 () sowie dem Bescheid vom 11. November 2003 () außer Kraft setzen und als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß

Art. 12 Abs. 3 B-VG [jetzt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gem. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG] selbst entscheiden;

2. dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG stattgeben, da neue Tatsachen hervorgekommen sind, dem Verfahren ohne Verschulden der Einschreiter nicht geltend gemacht werden konnten und voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Buches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten, in eventu der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgeben;

3. den Einschreitern die Parteistellung zuerkennen und die Einwendungen der Einschreiter berücksichtigen;

4. den Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom

18. März 2003 (***) gemäß § 68 Abs. 3 AVG von Amts wegen abändern bzw. beheben.

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom

18. Oktober 2005 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Übergang der Zuständigkeit an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebes des Windparks *** der *** rechtswirksam keine Handlungen gesetzt haben, die die Aufrechterhaltung einer Parteistellung in diesem Verfahren zur Folge gehabt hätten.

Die beiden Beschwerdeführer hatten rechtswirksam keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und waren daher auch nicht Parteien in einem solchen Verfahren.

Die Rechtssphäre der Beschwerdeführer sei durch den gegenständlichen Bescheid weder berührt noch beschwert worden.

Da sohin jegliche Rechtsgrundlage für die Einbringung eines Verlangens gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG fehlte, waren die Anträge zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, welcher mit Erkenntnis vom 24. November 2008, GZ 2005/05/0355-11, Folge gegeben wurde und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben wurde.

In den Erwägungen führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Beschwerdeführer nicht zur mündlichen Verhandlung geladen wurden. Für die genannte Verhandlung waren § 41 Abs. 1 und § 42 Abs. 1-3 AVG maßgeblich. Die mündliche Verhandlung vom 12. März 2003 wurde nach der Aktenlage durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinde *** und *** kundgemacht. Dabei handelte es sich offenbar um jene Gemeinden, in denen Grundstücke liegen, auf welchen Personen durch die Windkraftanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Die belangte Behörde durfte demnach davon ausgehen, dass diese Kundmachung der Vorschrift des § 41 Abs. 1 2. Satz (1. Alternative) AVG entsprach. Nach § 42 Abs. 1 1. und 2. Satz AVG setzt aber die dort normierte Präklusionswirkung zusätzlich voraus, dass die Verhandlung in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, oder - wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts Besonderes bestimmen - eine Kundmachung in “geeigneter Form“ erfolgte. Eine solche besondere Kundmachungsform war im NÖ ElWG 2001 nicht statuiert. Die dann erforderliche weitere Kundmachung in geeigneter Form im Sinne des § 42 Abs. 1 2. Satz AVG erfolgte im vorliegenden Fall nicht. Die belangte Behörde ließ unberücksichtigt, dass § 42 Abs. 1 AVG für den Eintritt der Präklusion eine doppelte Kundmachung der mündlichen Verhandlung voraussetzt. Eine dieser Formen allein genügt nicht. Da die Beschwerdeführer nach der Aktenlage auch nicht rechtzeitig eine persönliche Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhielten, erstreckte sich die im § 42 Abs. 1 AVG genannte Rechtsfolge (Verluste der Parteistellung) nicht auf sie.

Vom Verwaltungsgerichtshof wurde des Weiteren auch ausgeführt, dass das Schreiben vom 9. September 2003, eingebracht von der weiteren Beschwerdeführerin, auch im Namen der anderen beschwerdeführenden Parteien, nicht bloß als Wiedereinsetzungsantrag im Sinne des § 71 AVG zu deuten ist. Dieses Schreiben wie auch jenes Schreiben vom 30. September 2003, eingebracht bei der Niederösterreichischen Landesregierung, stellen eine Berufung gegen die erteilte elektrizitätsrechtliche Bewilligung für den Bau und den Betrieb von drei Windenergieanlagen seitens übergangene Parteien dar. Bei der gegebenen Konstellation hätte die belangte Behörde den von der Erstbehörde erlassenen Bescheid über die Wiedereinsetzung aufzuheben und über die von allen beschwerdeführenden Parteien erhobene Berufung zu entscheiden gehabt. Dies hat die belangte Behörde verkannt und den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Daraufhin wurden mit Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 5. Juni 2009 die Anträge der Beschwerdeführer über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG abgewiesen. Im Spruchteil 2 dieses Bescheides führte das Bundesministerium aus, dass der Bescheid der niederösterreichischen Landesregierung vom 11. November 2003 außer Kraft tritt. Begründend wurde ausgeführt, dass der VwGH offenbar den Charakter der Devolution als Übergang der Zuständigkeit von einer Landesbehörde auf eine Bundesbehörde nicht beachtet habe. Aufgrund des Rechtcharakters der Devolution als „Quasirechtsmittel“ gemäß Art. 12 Absatz 3 B-VG kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. November 2003 nicht aufheben, sondern muss in der Sache entscheiden und den Antrag auf Wiedereinsetzung abweisen. Der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trat gemäß Art. 12 Absatz 3 B-VG mit der nunmehrigen Entscheidung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend ex lege außer Kraft.

Daher sei auch eine Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Entscheidung über eine vom VwGH als solche „qualifizierte Berufung“ nicht gegeben. Eine verfassungskonforme Umsetzung des Erkenntnisses des VwGH sei daher nicht möglich. Aufgrund der Ausführungen des VwGH sei daher mit dem Schreiben vom 9. September 2009 der Beschwerdeführer als Antrag einer übergangenen Partei gemäß § 8 AVG in Verbindung mit § 41 AVG in einem Verfahren nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz von der Niederösterreichischen Landesregierung weiterzuführen.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 brachten die Beschwerdeführer mit der Vollmachtbekanntgabe einer neuen Beschwerdevertretung eine Ergänzung zum Devolutionsantrag beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ein.

Es wurde damit der Antrag gestellt, den Betrieb der Anlage ab sofort zu untersagen, bis feststeht, dass die Untersagungsgründe nicht mehr vorliegen. Des Weiteren wurden die bereits im Devolutionsantrag und den ursprünglichen Einwendungen erhobenen Anträge auf Durchführung einer Verhandlung vor Ort, Einholung eines entsprechenden Gutachtens und Untersagung bzw. Nichtgenehmigung der gegenständlichen Windkraftanlage ausdrücklich aufrechterhalten.

Mit Bescheid vom 15. September 2010 des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend wurde das eingebrachte Verlangen der Beschwerdeführer vom 12. Mai 2009 gemäß Art. 12 Absatz 3 B-VG auf Übergang der Zuständigkeit an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zurückgewiesen.

Ausgehend vom Erkenntnis des VwGH vom 24. November 2008, GZ. 2005/05/0355, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend erwogen, dass aufgrund dieser höchstgerichtlichen Entscheidung das Verfahren zum Zeitpunkt des Schreibens vom 9. September 2003, ergänzt mit dem Schreiben vom 30. September 2003, zurückgleitet und das Verfahren von diesem judizierten Ausgangspunkt aus weiterzuführen ist.

Die Qualifikation der Beschwerdeführer als übergangene Parteien hat zur Folge, dass der in dem Verfahren der Niederösterreichischen Landesregierung erlassene Bescheid vom 8. März 2003 für die Beschwerdeführer keine Rechtswirkung entfaltet, da für diese Beschwerdeführer ja noch kein Verfahren eingeleitet und durchgeführt wurde und die Beschwerdeführer noch keine Möglichkeit hatten, begründete Einwendungen zur Manifestation ihrer Parteistellung zu erheben. Für diese Beschwerdeführer sei der Windpark als - ihnen gegenüber - nicht genehmigte Anlage anzusehen und zu behandeln.

Folgerichtig sei daher auch die Niederösterreichische Landesregierung verbunden, diesem Antrag seitens übergangene Parteien zu entsprechen und das Verfahren auf Landesebene einzuleiten und durchzuführen.

Der seitens der Devolutionserwerber aufgestellten Behauptung, dass in der Sache jedenfalls vom Ministerium zu entscheiden sei, konnte aus den oben angeführten Gründen nicht gefolgt werden.

Das Verlangen der Beschwerdeführer vom 12. Mai 2009 trägt die Bezeichnung „Vollmachtbekanntgabe und Ergänzung zum Devolutionsantrag“ und verweist ausdrücklich auf die Schriftsätze vom 26. November 2003 in Verbindung mit der Ergänzung vom 25. März 2004. Da die in diesen Schriftsätzen enthaltenen Verlangen bereits abschließend behandelt worden seien, sei jede weitere Ergänzung als gegenstandslos zu betrachten und zurückzuweisen.

Gemäß Art. 12 Absatz 3 B-VG ist Voraussetzung für die Einbringung eines Verlangens auf Übergang der Zuständigkeit an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend nicht nur die Parteistellung der Einbringer und die Rechtzeitigkeit der Einbringung, sondern jedenfalls divergierende Bescheide zweier Landesinstanzen oder ein Bescheid der Landesregierung, wenn nur diese zuständig war.

Da im vorliegenden Fall noch keine Entscheidung der Landesregierung hinsichtlich der Beschwerdeführer, denen vom VwGH lediglich der Rechtsstatus einer übergangenen Partei zugewiesen wurde, ergangen ist bzw. noch nicht einmal das Verfahren eingeleitet wurde, ist auch die Voraussetzung zur Einbringung eines Verlangens gemäß Art. 12 Absatz 3 B-VG auf Übergang der Zuständigkeit an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nicht gegeben. Die in diesen Schriftsätzen enthaltenen Vorbringen seien nach Einleitung eines Verfahrens für übergangene Parteien bei der niederösterreichischen Landesregierung einzubringen. Der Antrag vom 12. Mai 2009 war deshalb zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid legten die Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein und beantragten, der Verwaltungsgerichtshof möge den bekämpften Bescheid zur Gänze wegen rechtlicher Unrichtigkeit beheben und der belangten Behörde auftragen, über die als Devolutionsanträge anzusehenden Eingaben der Beschwerdeführer gegen den Bewilligungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. März 2003 inhaltlich zu entscheiden.

In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2013, GZ. 2010/05/0210-12, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Bewilligungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung im Mehrparteienverfahren erging und jedenfalls der Konsenswerberin zugestellt wurde und somit erlassen wurde. Eine übergangene Partei kann gegen einen solchen Bescheid auch berufen, auch wenn er nicht förmlich zugestellt wurde. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur stets darauf abgestellt, dass sich eine übergangene Partei in der Berufung nicht nur darauf beschränken darf, das Unterbleiben der Ladung zu rügen sondern auch konkrete Einwendungen erheben muss. Für den gegenständlichen Fall wurde festgehalten, dass sowohl in der Eingabe vom 30. September 2003 als auch im Devolutionsantrag vom 26. November 2003 Sacheinwendungen erhoben wurden. Aus den Erwägungen ist zu entnehmen, dass diese Überlegungen auch für den Devolutionsantrag gemäß Art. 12 Absatz 3 B-VG zu gelten haben, da beide rechtlichen Instrumente nach Zweck und Ergebnis in die gleiche Richtung zielen.

Ausgehend vom Zweck eines Devolutionsantrages, eine Änderung der Entscheidung der Landesregierung zu erreichen, macht es keinen Unterschied, ob dieser Antrag von einer von vornherein am Verfahren beteiligten oder von einer Partei kommt, deren Beteiligung durch Missachtung des § 42 Abs. 1 AVG verhindert wurde. So wie die übergangene Partei in einem Verfahren einen erlassenen Bescheid mit Berufung bekämpfen kann, kann sie auch in einer Angelegenheit des Elektrizitätswesens mit dem dafür vorgesehenen Devolutionsantrag vorgehen. Damit wird der sachlich zuständige Bundesminister zur Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag berufen.

Weiters wird ausgeführt, dass die in den Schriftsätzen der Beschwerdeführer vom 26. November 2003 und 25. März 2004 enthaltenen Verlangen keineswegs bereits abschließend behandelt wurden, weil, im Sachverhalt dargestellt, der Schriftsatz vom 26. November 2003 sich ausdrücklich auf den Bewilligungsbescheid vom 18. März 2003 bezogen hat. Im Spruch des angefochtenen Bescheides werden nur ein „Verlangen vom 12. Mai 2009“ genannt, die Begründung erfasst aber sehr wohl auch den Devolutionsantrag vom 26. November 2003, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die belangte Behörde bezüglich des letztgenannten Antrages eine gesonderte Entscheidung vorbehalten hätte, sondern wurde mit dem angefochtenen Bescheid auch über den Devolutionsantrag vom 26. November 2003 abgesprochen.

Es geht hier auch nicht darum, ob eine Entscheidung der Landesregierung hinsichtlich der Beschwerdeführer ergangen ist bzw. ein Verfahren eingeleitet wurde, weil Zweck des Devolutionsantrages die Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 18. März 2003 ist, wofür ausschließlich die Zuständigkeit des Bundesministers gegeben ist.

Da die belangte Behörde mit ihrer Verweigerung einer Sachentscheidung somit die Rechtslage verkannte, war der angefochtene Bescheid des Bundesministeriums wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Aufgrund der Landesverwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren begründet und war daher dieser als Beschwerde zu behandelnde Devolutionsantrag zu bearbeiten.

Der Beschwerdeführervertreter der Beschwerdeführer *** und *** brachte mit Schreiben vom 18. September 2015 einen Fristsetzungsantrag beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Oktober 2015 wurde dem erkennenden Gericht eine Frist von 3 Monaten für die Erledigung der gegenständlichen Rechtssache gewährt. Aufgrund der Komplexität der Rechtssache und der mangelnden Verfügbarkeit der notwendigen Amtssachverständigen wurde vom erkennenden Gericht ein Ersuchen um Fristerstreckung an den Verwaltungsgerichtshof gestellt. Mit einer weiteren verfahrensleitenden Anordnung vom 22. Jänner 2016 wurde diese Frist bis 29. April 2016 verlängert.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

In der gegenständlichen Rechtssache wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 26. Jänner 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten.

Vom Vertreter der Fa. *** (im Folgenden Fa. ***) wurden nach Ausschreibung der mündlichen öffentlichen Verhandlung eine Stellungnahme, Technische Gutachten, ein Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt und eine E-Mail Korrespondenz eingebracht. Eine Kopie dieser Unterlagen wurde den übrigen Verfahrensparteien ausgehändigt und ihnen zur Stellungnahme eine Frist von 2 Wochen eingeräumt.

Inhaltlich wird in dieser Stellungnahme dargelegt, dass der Devolutionsantrag vom 26. November 2003 hinsichtlich des Bescheides vom 18. März 2003 verspätet eingebracht wurde und so lediglich der Devolutionsantrag gegen den Bescheid vom 11. November 2003 rechtzeitig eingebracht wurde.

Des Weiteren wird vorgebracht, dass die Devolutionserwerber keine übergangenen Parteien seien. Die Präklusion der Devolutionserwerber ergab sich nicht aus

§ 42 Abs. 1 AVG sondern aus § 10 Abs. 2 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2001. Die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Normierung der Parteirechte im Genehmigungsverfahren wurde durch §§ 8-10 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2001 ausgeschöpft. Es wurde hierbei die Meinung vertreten, dass eine fälschliche Anwendung einer bundesrechtlichen Bestimmung (§ 42 AVG) auf das landesrechtlich normierte Verfahrensrecht die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers für das Elektrizitätswesen nach Art. 12 B-VG missachte und zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führe. Die vom VwGH angesprochene Bindungswirkung des § 63 Abs. 1 VwGG gehe nicht so weit, dass Behörden und Gerichte verpflichtet wären, an ein verfassungswidriges Auslegungsergebnis gebunden zu sein.

Auch sei der Devolutionsantrag inhaltlich nicht berechtigt, da keine Gegenargumente auf gleicher fachlicher Ebene vorgebracht wurden. Der Genehmigungsbescheid der NÖ Landesregierung stütze sich auf schlüssige Amtssachverständigengutachten. Eine bloße Zitierung von Äußerungen eines anderen Sachverständigen stelle kein diesem zuzurechnendes Gutachten auf gleicher Ebene dar. Da von den Devolutionserwerbern nicht auf gleicher fachlicher Ebene argumentiert wurde, ergebe sich, dass der Genehmigungsbescheid der NÖ Landesregierung inhaltlich zu bestätigen sei.

Mitgeteilt wurde, dass zwischen der Devolutionserwerberin *** und der Devolutionsgegnerin ein Zivilverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde und ein weiteres anhängig ist. In diesen Verfahren wurden mehrere Gutachten von gerichtlich bestellten Sachverständigen zum Thema möglicher Immissionen eingeholt. Diesbezüglich wurden die oa. Gutachten vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht habe lediglich zu beurteilen, ob der offene Devolutionsantrag vom 9. September 2003 (samt Verbesserung vom 30. September 2003) berechtigt ist. Das sei nur dann, wenn er die Entscheidungsgrundlagen des Genehmigungsbescheids vom 18. März 2003 auf gleicher fachlicher Ebene widerlegen kann. Trotz der Entscheidung des VwGH, dass der (damals zuständige) Bundesminister eine Sachentscheidung zu treffen habe, bedeutet dies nicht, dass das nunmehr zuständige Landesverwaltungsgericht das Genehmigungsverfahren wiederholen müsse.

Vom Vertreter / wurde ein Schreiben vom 27.08.2013, gerichtet an das Amt der NÖ Landesregierung, vorgelegt und als Beilage 1 zur Verhandlungsschrift genommen. Inhaltlich wurde die sofortige Betriebseinstellung beantragt.

Des Weiteren wurde vorgebracht, dass die raumordnungsrechtlichen Vorschriften in den drei betroffenen Gemeinden nicht eingehalten werden. Er bezieht sich hierauf auf die Bestimmung § 20 NÖ Raumordnungsgesetz.

Vom Vertreter von Frau *** wurde vorgebracht, dass wie bereits vom Vertreter / die Abstände der Windräder nicht eingehalten werden. Diesbezüglich wurde angemerkt, dass die Widmungsvorschriften des NÖ Raumordnungsgesetzes 2015 zwingend anzuwenden sind. Da aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen die Abstände nicht eingehalten werden können, wäre der Genehmigungsantrag abzuweisen. Vorgelegt wurden Unterlagen über die Vermessung der Abstände, eine umweltmedizinische und umwelthygienische Messung mechanischer und akustischer Schwingungen und eine Auswertung von Gesundheitsschäden seit Betreibung des Windparks. Diese wurden als Beilagen 2 bis 4 zur Verhandlungsschrift genommen.

Zu den vom Vertreter der Fa. *** vorgelegten Unterlagen wurde vorgebracht, dass diese noch nicht vollständig sind und deshalb dem Beweisverfahren im gegenständlichen Verfahren nicht zu Grunde gelegt werden dürfen.

Vom Verhandlungsleiter wurde diesbezüglich dargelegt, dass es die Entscheidung des erkennenden Gerichts ist, in wie weit die vorgelegten Gutachten im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen sind.

Vom Verhandlungsleiter wurde diesbezüglich ausgeführt, dass das NÖ ElWG in seiner Genehmigungsvorschrift § 11 klar darstellt, dass als Voraussetzung für eine Genehmigung ein widerspruchsfreier Flächenwidmungsplan vorliegen muss. Aus dem Motivenbericht zum Raumordnungsgesetz 2015 geht hervor, dass diesbezüglich andere raumordnungsrechtliche Vorschriften irrelevant sind.

Der Vertreter von / bringt vor, dass die Unterstellung einer derogatorischen Wirkung in § 11 ElWG dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, weil der Gesetzestext selbst nicht jene Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes aufhebt, die gerade für die Spezialmaterie Windkraft erlassen wurde und ihn der Gesetzgeber im ausdrücklichen Rechtsbestand belassen hat. Eine Gesetzesderogation durch Motivenbericht außerhalb des Normtextes ist mit der österreichischen Bundesverfassung unvereinbar und würde die Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes jeglichen praktischen Anwendungsbereiches berauben.

Der Vertreter der Fa. *** bringt vor, dass der Devolutionsantrag vom 26. November 2003 als verspätet zurückzuweisen sei. Einzig der Devolutionsantrag vom 30. September 2003 ist noch nicht behandelt.

Der Antrag auf Abstellung der Windkraftanlage wurde an die Behörde erster Instanz gerichtet und ist daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Zu dem bisherigen Vorbringen über die Einhaltung der Abstände führt der Vertreter aus, dass zwischen dem Motivenbericht zum ElWG 2015 und zum Gesetz kein Widerspruch besteht und auch die Flächenwidmung im gegenständlichen Fall seit Genehmigung besteht und bis dato nicht geändert wurde.

Der Vertreter der belangten Behörde legt einen Schriftsatz vor, welcher als Beilage 5 zur Verhandlungsschrift genommen und an die übrigen Verhandlungsteilnehmer in Kopie weitergegeben wurde. Inhaltlich wird darin ausgeführt, dass aufgrund der Verfahrensbestimmungen des ElWG 2001 Präklusion eingetreten ist. Im Detail wird darin ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid von der zuständigen Behörde entsprechend den Vorschriften des NÖ ElWG 2001, LGBl. 7800-0, ausgegeben am 18. September 2001, erlassen wurde. Es wurden die einschlägigen Verfahrensbestimmungen (§§ 8, 9,10) des zu diesem Zeitpunkt zweifelsfrei in Geltung stehenden NÖ ElWG 2001 angewandt. Ein Außerkrafttreten nach § 82

Abs. 7 AVG sei auszuschließen, da die Bestimmungen des NÖ ElWG 2001 nach dem 30. Juni 1998 kundgemacht worden sind. Aufgrund ihrer Spezialität und Posteriorität waren verfassungs- und gesetzeskonform die besonderen Verfahrensbestimmungen des NÖ ElWG 2001 anzuwenden und nicht die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG. Es waren daher die Parteistellung, der Verlust desselben und die Kundmachungsform ausschließlich nach den Bestimmungen des NÖ ElWG 2001 zu beurteilen. Dies ergebe sich auch aus dem Motivenbericht vom 13. Juni 2001, wonach die Parteistellung in Verfahren gemäß

§ 8 NÖ ElWG 2001 ausdrücklich und erschöpfend in § 10 NÖ ElWG 2001 geregelt wird. Es erübrige sich daher die Prüfung, ob die Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des AVG ihre Parteistellung nach wie vor besitzen oder verloren haben, da die in Rede stehenden Bestimmungen des AVG im gegenständlichen Verfahren nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut unangewendet zu bleiben hatten.

Der Gang des Verfahrens entspreche ohne jeden Zweifel den zum relevanten Zeitpunkt in Geltung stehenden und anzuwendenden Verfahrensbestimmungen des NÖ ElWG 2001 und könne daher ein Verfahrensfehler nicht erkannt werden. Die Kundmachung erfolgte rechtzeitig, da ausreichend Zeit zur Verfügung stand, und begründete Einwendungen zu erheben. Soweit Beteiligte die Zeit zur Vorbereitung auf die Verhandlung als unzureichend empfunden haben, hätten sie zweifelsfrei rechtzeitig, spätestens im Zuge der mündlichen Verhandlung, einen Vertagungsantrag stellen können. Ein solcher ist jedoch nachweislich nicht gestellt worden.

Den Beschwerdeführern kam, wenn und soweit sie als Nachbarn im Sinne des § 9 NÖ ElWG 2001 zu qualifizieren waren, im Genehmigungsverfahren Parteistellung nach § 10 Abs. 1 Z. 2 NÖ ElWG 2001 zu. Da sämtliche Beschwerdeführer bis zum Ende der im ordentlichen Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 NÖ ElWG 2001 anberaumten mündlichen Verhandlung keine Einwendungen erhoben haben, haben sie ihre Parteistellung nach § 10 Abs. 2 Z. 2 NÖ ElWG 2001 verloren.

Da die Beschwerdeführer *** und *** zur Verhandlung nicht erschienen sind, konnte eine Einvernahme nicht durchgeführt werden.

Die Einvernahme von Frau *** wurde anhand des als Beschwerde zu wertenden Devolutionsantrags betreffend Lärm, Vibrationen und Schattenwurf durchgeführt:

Lärm/Vibrationen:

Hierzu gab die Zeugin an, ihr Sohn habe in der Früh täglich Nasenbluten. Wenn der FI-Schalter in der Nacht ausgestellt wurde, konnte kein Nasenbluten in der Früh festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin gab hierzu an, dass vermutet wird, die gesundheitlichen Probleme des Sohnes kamen aus einem Summenpegel, verursacht durch Lärm der WKA‘s und einer Vakuumpumpe des Kanalsystems. Waren die WKA‘s außer Betrieb, hatte der Sohn kein Nasenbluten.

Über Befragung, welcher Lärm hörbar ist, gab die Beschwerdeführerin an, es handelt sich um einen Dröhnton. Aufgrund des Dröhnens entstehen im Haus auch Vibrationen, welche ihrer Ansicht nach zu Rücken- und Kopfschmerzen führten. Diesbezüglich ist ein medizinisches Gutachten im Akt aufliegend, jedoch wird nur im Gutachten die Möglichkeit der Beeinflussung durch die WKA‘s angegeben und nicht für gewiss erklärt.

Die Beschwerdeführerin gab auch an, ab und zu unter Lagerungsschwindel gelitten zu haben.

Wenn es ruhig ist im Haus, sei der Schall zu hören. Es handle sich dabei um einen Schwebeton mit leichter Schwingung. Auch im Freien sei der Schall hörbar. Dieser wird als tiefer Brummton wahrgenommen. Das Dröhnen sei im Haus stärker wahrnehmbar als im Freien. Die Beschwerdeführerin gab auch an, dass der Ton auch wahrnehmbar sei, wenn die Rotorblätter stillstehen aber geschwenkt werden. Bei Stillstand der Windräder und bei keiner neuen Ausrichtung der Windräder sei kein Ton hörbar. Im Haus könne die Beschwerdeführerin aufgrund der Schallimmissionen feststellen, ob die Windkraftanlage in Betrieb ist oder nicht. Diesbezüglich gab sie auch an, dass der Schall auch in anderen Häusern in der Nachbarschaft hörbar sei.

Die Beschwerdeführerin gab hierzu auch an, dass es sich ihrer Meinung nach um Infraschall handle, welcher zu Hörschäden führen kann. In eigener Sache gibt sie an, dass sie eigentlich ein Hörgerät bräuchte.

Über nochmaliges Befragen über den Schall führt die Beschwerdeführerin aus, dass der Schall im Haus als gleichbleibender auf- und abschwellender Ton, dröhnend, wahrnehmbar sei. Im Freien sei der Impulston der WKA‘s deutlich hörbar, das auf- und abschwellende Dröhnen nicht so deutlich.

Ob der Impulston im Haus hörbar ist, könne die Beschwerdeführerin nicht sagen.

Schattenwurf:

Bezüglich Schattenwurf führt die Beschwerdeführerin aus, dass hiervon das ganze Haus, welches in offener Bauweise gebaut wurde, betroffen sei.

Der Schattenwurf entstehe in der Früh je nach Jahreszeit und Sonnenstand für die Dauer von 15 bis 30 Minuten.

Das Schlafzimmer der Beschwerdeführerin ist nach Osten ausgerichtet und werde der Schattenwurf von der Beschwerdeführerin in den Morgenstunden als Flimmern wahrgenommen. Beobachtet könne dabei werden, dass die Schatten der WKA‘s (Rotorblätter) der Wand entlang laufen. Dieser Umstand mache die Beschwerdeführerin nervös und wird als sehr störend empfunden, gerade in der Aufwachphase in den Morgenstunden. Der Schattenwurf sei auch in der Küche bei der Einnahme des Frühstücks wahrnehmbar.

Hinzu kommt, dass im Bereich vor dem Haus (Blickrichtung Süd-Ost) eine Spiegelung der WKA‘s in Pfützen nach einem Regen erkennbar sei. Der Schattenwurf sei für die Beschwerdeführerin weniger störend als der Brummton im Haus.

Über Befragung durch den Vertreter der Beschwerdeführerin, welche Untersuchungen, Befunde bzw. medizinische Feststellungen gemacht und getroffen wurden, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei mehreren HNO Ärzten vorstellig war. Sie leide unter einem Tinnitus, einem Pfeifton im Ohr. Über Befragung gab sie an, dass sie glaublich seit 2004 darunter leide. Das erste Mal hörte sie das Windrad am 19.09.2003. Es wurde das süd-westlichste Windrad (WKA1) angestellt.

Nachdem die WKA’s in Betrieb gegangen sind, musste die Beschwerdeführerin öfters Blut spucken. Sie vermutete, dies passiere aufgrund von Infraschall. Bei einem Krankenhausbesuch konnte nicht festgestellt werden, woher dies komme.

Aufgrund des Nasenblutens des Sohnes wurde dessen Nase verödet. 10 Minuten nach Rückkehr ins Haus fing die Nase an erneut zu bluten. Bei einem 8-wöchigen Urlaubsaufenthalt auf Korsika zeigten die Beschwerden der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes Besserung. Das Nasenbluten des Sohnes war im Urlaub nicht vorhanden, jedoch trat dies nach Rückkehr aus dem Urlaub sofort wieder auf.

Bei einem HNO Arzt wurden Hörtests durchgeführt und auch eine Akupunkturbehandlung. Bereits im Jahr 2004 wurde beim HNO Arzt ein beginnender Hörschaden beim Sohn der Beschwerdeführerin festgestellt. Der HNO sagte der Beschwerdeführerin, dass die Beeinträchtigung durch Infraschall möglich sei. Eine Allgemeinmedizinerin führte in ihrem Gutachten aus, dass die Beeinträchtigungen auch aufgrund des Schulbetriebes (Beschwerdeführerin ist Lehrerin) auftreten können. Auch wurde von der medizinischen Universität Wien dargelegt, die Beeinträchtigungen (Hörschaden, Tinnitus) können auch auf den Alterungsprozess zurückzuführen sein, jedoch wurde dies von einem HNO Arzt widerlegt.

Die Beschwerdeführerin führte eine Art Tagebuch und zeichnete gesundheitliche Probleme im Zusammenhang mit dem Betrieb der WKA‘s auf und schickte diese Aufzeichnungen an das Institut für Umwelthygiene der medizinischen Universität Wien. Aus dem Gutachten von *** geht hervor, dass ein signifikanter Zusammenhang zwischen der Windgeschwindigkeit und der Windrichtung und den Beschwerden nicht ausgeschlossen werden kann, jedoch lassen die vorliegenden Befunde keinen Schluss auf eine gesundheitliche Gefährdung durch den Betrieb der Windkraftanlage zu.

Über Befragung des Vertreters gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie ca. vor drei Jahren aufgrund von Lagerungsschwindel oder Migräne mit Aura im Krankenhaus war.

Befragt durch den Vertreter der belangten Behörde, wie laut der Schall wahrgenommen wird, ob es sich hierbei z.B. um Zimmerlautstärke handelt, gab die Beschwerdeführerin an, dass es wie bereits gesagt ein Brummton sei, der nicht vergleichbar ist, da es sich ja auch um Infraschall handle.

Zum Schatten gab über Befragung die Beschwerdeführerin erneut an, dass sich dieser auf einen Zeitraum zwischen 15 und 30 Minuten erstrecken könne.

Die Beschwerdeführerin hatte bereits ausgeführt, dass sich die Rotorblätter auch drehen, wenn kein Wind geht. Über Befragung, wie schnell sich diese drehen würden, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich sehr schnell drehen.

Befragt, wie lange die Beschwerdeführerin sich im Auto auf dem Weg zur Arbeit befindet, gab sie an, dass sie ca. 50 Minuten in eine Richtung fährt. Hierzu gab der Vertreter der belangten Behörde an, dass die Beschwerdeführerin im Auto ebenso einer Schallbelastung ausgesetzt ist und diese bereits vor Errichtung der Windkraftanlage vorhanden war. Die Beschwerdeführerin führte aber diesbezüglich an, dass sie vor Errichtung der Windkraftanlagen diesbezüglich keine Probleme hatte.

Über Befragen gab die Beschwerdeführerin an, dass für sie kein Unterschied wahrnehmbar ist, ob der FI-Schalter aufgedreht ist oder nicht.

Über weiteres Befragen gab die Beschwerdeführerin an, dass die Beeinträchtigungen nicht mit einer Umstellung im Schulbetrieb zu tun gehabt hätten. Sie habe die ersten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie angeführt am 19. September 2003 festgestellt, und dies war kurz nach Schulbeginn.

Die Verhandlung wurde für 1 Stunde unterbrochen.

Über Befragen des Vertreters der Fa. *** betreffend die Windrichtung und das wahrnehmbare Brummen gab die Beschwerdeführerin an, dass der Impulston bei Südwind deutlich zu hören sei. Es handle sich um ein schlagartiges Geräusch wenn der Rotorflügel am Mast vorbeischwingt. Dieser Impulston sei bei Südwind störend, bei Wind aus anderen Richtungen hörbar jedoch nicht so störend.

Der Brummton sei immer wahrnehmbar, wenn die Windräder in Betrieb sind.

Auf die Frage, wann die Beschwerdeführerin vom Bau der Windkraftanlagen erfahren hat, gab sie an, dass sie das nicht mehr wisse. Sie habe von den Gemeinden keine Auskunft bekommen. Als sie vom Bau erfahren hatte, waren die Windräder noch nicht in Betrieb. Noch vor Betrieb der WKA´s hatte sie sich über mögliche Gesundheitsbeeinträchtigungen im Internet kundig gemacht. Mit Gründung einer Bürgerinitiative wurden Infoblätter betreffend Lärm, Schattenwurf und Impulston an die Bürger weitergegeben.

Auf die Frage, ob am 30. September 2003 bereits eine Gesundheitsbeeinträchtigung vorlag, gab die Beschwerdeführerin an, dass Gesundheitsbeeinträchtigungen erst nach längeren Einwirkungen auftraten. Am 21. September 2003 sei das Dröhngefühl aber wahrnehmbar gewesen. Ob dies gesundheitsschädigend ist, wusste sie zu diesem Zeitpunkt nicht. Diesbezüglich wurde ein Tagebuch vorgelegt, welches Aufzeichnungen über Wahrnehmungen und mögliche Beeinträchtigungen beinhaltet und wurde als Beilage 6 zur Verhandlungsschrift genommen.

Aufgrund des Nasenblutens des Sohnes der Beschwerdeführerin hat sie sich im Internet über Infraschall informiert. Sie sprach diesbezüglich eine wissenschaftliche Studie von *** an.

Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren aufgrund der Beeinträchtigungen durch die Windkraftanlagen in Krankenstand war, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies tägliche Geschichten sind. Es handle sich dabei um Kopfweh, Migräne mit Aura und Lagerungsschwindel, welche sie zwinge ab und zu in den Krankenstand zu gehen. Dies komme im Durchschnitt drei bis vier Mal im Monat vor. Aufgrund dieser Beeinträchtigung kann sie an solchen Tagen nicht in die Arbeit gehen.

Vom Vertreter von Frau *** wird der Beweisantrag gestellt, das erkennende Gericht möge die Akten, die den Werdegang zur Gesetzesnovelle zu § 20 NÖ Raumordnungsgesetz beziehen, beischaffen, insbesondere die fachliche Relevanz bezüglich medizinischer Standpunkte.

Der Vertreter der belangten Behörde verließ die Verhandlung um 13.45 Uhr.

Auf die Frage des ASV für Maschinenbautechnik, wann der erste Schattenwurf durch die WKA aufgefallen ist, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie das nicht mehr wisse.

Auf die Frage des ASV für Lärmtechnik, die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass die Windräder auch bei Windstille in Betrieb sind und wie das zu erklären sei, gab die Beschwerdeführerin an, Herr *** habe gesagt, dies wäre mit Generatoren möglich. Und zwar kann man den Bremsgenerator als Antriebsgenerator schalten. Vom ASV für Maschinenbautechnik wurde dargelegt, dass dies technisch möglich ist, jedoch keinen Sinn ergibt.

Auf Befragen durch den ASV für Medizin gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Jahr 2000 nach Neubau des Wohnhauses eingezogen ist und seither dort lebt.

Herr Dr. Neumayer, Vertreter von / verlässt die Verhandlung um 14.45 Uhr und bittet um Zustellung der Verhandlungsschrift mit Einräumung einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu den vom Vertreter der Fa. *** vorgelegten Dokumenten.

Befund aus maschinenbautechnischer Sicht (Schattenwurf):

Grundsätzlich wird festgehalten, dass eine Schattenwurfsberechnung von ***, erstellt am 15. Jänner 2013, vorgelegt wurde. In der Schattenwurfsberechnung wird vorausgesetzt, dass immer sonniges und wolkenloses Wetter vorherrscht sowie der Wind immer aus der Richtung bläst, dass die Rotorfläche senkrecht zur Sonneneinstrahlung und senkrecht zur betroffenen Fassade des gegenständlichen Objektes steht. Im Gutachten wurde auch die gegenständliche Windenergieanlage (Fa. ***, Type N62 mit Rotorblättern der Fa. ***, Type NT31) beschrieben. Daraus ist ersichtlich, dass die Nabenhöhe der WEA’s von 69 m, einen Rotordurchmesser von 62 m besitzen. Die mittlere Rotorblattbreite beträgt 1,73 m.

Im Gutachten werden auch die Abstände der Winderenergieanlagen 1 bis 3 zum Wohnhaus von ***, ***, ***, festgehalten. Dazu wird angemerkt, dass entsprechend dem heute vorgelegten Lageplan die Distanzen der Windkraftanlagen zu dem Grundstück um durchschnittlich 50 m weniger (z.B. WEA1 1296 m anstatt 1345 m) betragen. Dazu wird angemerkt, dass sich aufgrund der geringen Distanzänderung kein wesentlicher Einfluss auf das Ergebnis des Gutachtens ergibt. Die Abweichung liegt maximal in einem Bereich von ca. 1 bis 2 Minuten.

Aufgrund der im Gutachten von *** angeführten Berechnung ist ein Schattenwurf aufgrund der WEA2 auf das gegenständliche Objekt von 4.12. bis 8.1. und von der WEA3 von 26.1. bis 6.2. und von 4.11. bis 16.11. möglich. Die WEA1 bewirkt laut diesem Gutachten auf das gegenständliche Objekt keinen Schattenwurf.

Laut Ergebnis der Schattenwurfsberechnung ist eine astronomisch maximale Beschattungsdauer von 16 Minuten und 12 Sekunden pro Tag und von 13,6 Stunden pro Jahr möglich.

Dazu wird angemerkt, dass aufgrund von wissenschaftlichen Untersuchungen folgende Grenzwerte für die mögliche astronomische maximale Beschattungsdauer empfohlen werden:

30 Stunden pro Jahr

30 Minuten pro Tag

Gutachten:

Aufgrund der obigen Ausführungen ist ersichtlich, dass die Grenzwerte für die maximale Beschattungsdauer, auch inklusive des oben festgehaltenen Zuschlages aufgrund des geringeren Abstandes zwischen dem Objekt und den Windenergieanlagen, am gegenständlichen Wohnhaus eingehalten werden. Ergänzend wird angemerkt, dass im gegenständlichen Gutachten auch die reale Beschattungsdauer unter Berücksichtigung der Sonnenscheinhäufigkeit, Windhäufigkeit unter Berücksichtigung der Windrichtung berechnet wurde. Diese wurde mit 14,5 % der maximal möglichen Beschattungsdauer festgehalten. Bei einer konservativen Annahme von ca. 20 % ergibt sich eine reale Beschattungsdauer von 4 Minuten pro Tag.

Ergänzend wird angemerkt, dass bereits im Zuge der Genehmigung der drei Windanlagen eine Schattenwurfsberechnung vorgelegt wurde. Im Bescheid wurde angeführt, dass aufgrund der Schattenwurfsberechnung eine Schattenwurfsdauer von 0,2 Stunden pro Tag (12 Minuten pro Tag) zu erwarten sind. In dieser Schattenwurfsberechnung wurden jedoch andere Immissionspunkte mit größerem Abstand zu den Windenergieanlagen berechnet, sodass die oben angeführte Berechnung und sich die dadurch ergebenen längeren Beschattungsdauern nachvollziehbar sind und die Rechnung auch plausibel ist.

Aufgrund des vorliegenden Lageplanes ist auch ersichtlich, dass die Abstände zu den beiden anderen Immissionspunkten (*** und ***) größer als die Abstände des Grundstückes *** zu den drei Windenergieanlagen und die Beschattungsdauer daher geringer sind. Es kann daher festgestellt werden, dass auch bei diesen beiden Immissionspunkten die Grenzwerte für den Schattenwurf bei weitem nicht erreicht werden.

Befund und Gutachten des lärmtechnischen ASV:

Aus lärmtechnischer Sicht wird grundsätzlich auf das Begutachtungsergebnis entsprechend der Verhandlung vom 12. März 2003 bzw. auf den Bescheid 18. März 2003 verwiesen, welches heute im Detail erläutert wurde. Die seinerzeitigen Begutachtungsergebnisse sind auch auf die beschwerdeführenden Nachbarschaften anzuwenden, da sich die seinerzeit berücksichtigten Abstände mit guter Näherung decken. So wurden heute die Abstände zur Liegenschaft von Frau *** mit 1188 m, 1156 m und 1298 m (Windkraftanlage 1 bis 3) für die Nachbarschaft *** mit 1260 m, 1202 m und 1301 m und für den Nachbarschaftsbereich *** mit 1443 m, 1290 m und 1160 m angegeben. Des Weiteren wurde heute das Gutachten von *** vom 07.02.2006 diskutiert. Diesbezüglich wird auf die lärmtechnische Stellungnahme vom 23.11.2006 verwiesen. In weiterer Folge wurden dem lärmtechnischen ASV schwingungstechnische Gutachten, ausgearbeitet von ***, datiert mit 28.12.2008 und 14.03.2010, vorgelegt. Darin wird unter anderem nachvollziehbar festgestellt, dass die gemessenen Schallpegel vor der Fassade des Hauses von Frau *** bei Betrieb der Windkraftanlagen nicht wahrzunehmen sind, was wiederum die seinerzeitigen Begutachtungsergebnisse bestätigt. Des Weiteren wird angemerkt, dass Schwingungen im Obergeschoß wahrnehmbar sind, dies jedoch davon unabhängig ist, ob die Windkraftanlagen betrieben werden oder nicht. Weitere Details sind dem ***-Gutachten zu entnehmen. In weiterer Folge liegt ein Befund und Gutachten, ausgearbeitet vom ***, datiert mit Mai 2013, vor. Aus diesem ist zusammenfassend ersichtlich, dass der Basispegel im Raum der beschwerdeführenden Nachbarschaft von *** durch den Betrieb der Windkraftanlagen zumindest nicht erhöht wird. Außerdem zeigten die Messergebnisse bei den einzelnen Betriebsszenarien, dass keine Immissionen (weder Schall noch Schwingungen) in Folge des Betriebes der Windkraftanlagen festgestellt werden konnten. Abschließend wird festgehalten, dass die vorliegenden Gutachten und Untersuchungen auch als Grundlage für eine lärmhygienische Begutachtung herangezogen werden können.

Befund und Gutachten des medizinischen ASV:

Zum Schattenwurf:

Der Amtssachverständige führt aus, dass durch Einwirkungen von Schattenwurf im Bereich der Beschwerdeführer keine Grenzwerte überschritten werden. Als Grenzwert gilt ein Wert von 30 Stunden astronomisch maximal möglicher Schattenwurf pro Jahr und maximal 30 Minuten pro Tag.

Diese Grenzwerte ergeben sich aus wissenschaftlichen Untersuchungen, die in Deutschland durchgeführt wurden und die aus fachlicher Sicht jedenfalls als Maßstab für eine erhebliche Belästigung anerkannt werden können.

Zum Hörschall:

Den Ausführungen folgend ist davon auszugehen, dass windkraftanlagentypische Geräusche im Bereich der Beschwerdeführer hörbar sein können (abhängig vom Betriebszustand). Diese Geräusche sind aber aus fachlicher Sicht als leise anzusehen.

Zum Infraschall:

Windkraftanlagen emittieren unter anderem Infraschall. Wie aber eine rezente Studie aus Deutschland (Geräusche und Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen, Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) zeigt, ist in einer Entfernung von 700 Meter messtechnisch kein Unterschied mehr zwischen dem Betrieb von Windkraftanlagen und dem Nichtbetrieb dieser Anlagen zu beobachten. Auch in näherer Entfernung sind keine wahrnehmbaren Immissionen von Infraschall gemessen worden, im Bereich unterhalb von 8 Hz ist aber erkennbar, dass die Windkraftanlage in Betrieb ist.

Die heute geschilderten Lärmbeschwerden im Hausinneren sind daher aus fachlicher Sicht nicht den Windkraftanlagen zuzuordnen. Mögliche andere Geräuschquellen finden sich in den Gutachten der SV im zivilgerichtlichen Verfahren.

Die von der Beschwerdeführerin angegeben gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind als unspezifisch anzusehen und können aus fachlicher Sicht nicht den Immissionen der Windkraftanlagen zugeordnet werden.

Ebenso sind die heute übermittelten Gesundheitsbeschwerden der von Frau *** befragten Nachbarn nicht dem Betrieb der Windkraftanlagen zuzuordnen.

Ein Teil dieser Beschwerden, wie Schlafstörungen, Druckgefühl in den Ohren, Blutdruckschwankungen, Mattigkeit und Niedergeschlagenheit, Unruhe und Nervosität, Muskelzittern, Kältegefühl/Frösteln sind so unspezifisch, dass eine Ursache nur schwer zu finden ist. Die anderen Gesundheitsschäden sind so schwerwiegend (Gehirnblutung, Herzinfarkt, Atemnot), dass kein kausaler Zusammenhang mit den Windkraftanlagen konstruiert werden kann.

Zu den heute besprochen Studien bzw. Unterlagen ist festzuhalten, dass diese entweder mangelnden Wissenstand einfordern, was zwischenzeitlich aufgrund von Studien und Messberichten revidiert werden konnte oder aber keine ausreichende wissenschaftliche Qualität aufweisen, wie z.B. das von *** konstruierte Wind Turbine Syndrome.

So ist exemplarisch zum Wind Turbine Syndrome (***) festzuhalten, dass nur 10 betroffene Familien (38 Menschen) im Umkreis von Windkraftanlagen befragt wurden. Die Nähe zu den Windkraftanlagen (alle seit 2004 erbaut) wird mit 305 m bis 1,5 km angegeben, nähere Angaben zu den Entfernungen finden sich nicht. Hierzu ist festzuhalten, dass es einen großen Unterschied macht ob jemand in einem Abstand von 305 m oder 1 km oder mehr zur nächsten Windkraftanlage wohnt, vergleichbar ist das nicht. Es erscheint plausibel, dass Wohnen und Schlafen in einer Entfernung von 305 m zu einer Windkraftanlage (zu einem Windpark) nicht gesundheitsfördernd sein wird. Derartige Abstände gibt es in Österreich aber nicht. Solche geringen Abstände gibt es aber (siehe „Langzeitgeräuschimmissionsmessung an der 1 MW Windenergieanlage *** N54 in *** (Bayern)“, dort befindet sich die Windenergieanlage in einer Entfernung von 250 m zum Wohnhaus. Bezüglich der Aussagekraft des Reports von Frau *** wird auf die Stellungnahme von *** in ihrer Publikation verwiesen „Wie sie vollkommen wissen, ist die größte allgemeine Einschränkung ihrer Arbeit der Mangel an „Möglichkeit zu Verallgemeinerung“ der spezifischen Ergebnisse auf weitere Bevölkerungskreise, wegen der spezifischen (aber angemessenen und nötigen) Auswahlkriterien für Testpersonen in ihrer Fallserie. Das ist nicht, worüber man sich den Kopf zerbrechen müsste, nur etwas, was man wissen muss, um darauf aufzubauen, da diese Einschränkung jeder anfänglichen epidemiologischen Ermittlung eines sich entwickelnden Fachgebietes innewohnt.“

Die Studie wurde bisher nicht in Fachmedien publiziert und ist in der Fachwelt daher nicht anerkannt.

Von der Beschwerdeführervertretung *** wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt.

Vom Vertreter der Fa. *** wurde der Antrag gestellt, den Devolutionsantrag vom 09.09.2003 als verspätet zurückzuweisen, da die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme angegeben hat, sie habe von der Genehmigung der Windkraftanlagen erfahren, als die Fundamente gebaut wurden und über Befragen des Betreibers stellte sich heraus, dass die im Juni/Juli 2003 gebaut wurden. Der Devolutionsantrag vom 09.09.2003 wurde nur im Namen von *** eingebracht. Eine weitere Vollmacht für die beiden weiteren Beschwerdeführer wurde nicht beigelegt.

Beim Gutachten *** wird darauf hingewiesen, dass der Abstand der Windkraftanlage zum Wohnhaus angegeben wurde und nicht zur Grundstücksgrenze und bei dieser Abstandsmessung wäre der Abstand von 1200 m eingehalten.

Der Vertreter von Frau *** verwies auf das bisherige Vorbringen.

Der Vertreter der Fa. Windkraft beantragte in seinen Schlussausführungen die Zurückweisung der Devolutionsanträge, in eventu die Abweisung der Beschwerde.

Frau *** brachte in ihren Schlussausführungen vor, dass sie grundsätzlich für erneuerbare Energie ist, jedoch die Rechte der Bürger gewahrt werden und die Gesundheit geschützt werden müsse.

Den Vertretern der Beschwerdeführer wird eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verhandlungsschrift zugestanden, damit eine Stellungnahme zu den vom Vertreter der Fa. *** vorgelegten Unterlagen und den in der Verhandlung aufgenommenen Gutachten dem LVwG übermittelt wird. Die zwei-Wochen-Frist zu den erstellten Gutachten in der Verhandlung wird auch dem Vertreter der Fa. *** eingeräumt.

In der fristgerecht eingebrachten Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters von Frau *** wurde ein E-Mail der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme erhoben. Inhaltlich wurden Erklärungen bzw. Richtigstellungen zur Verhandlungsschrift vorgenommen. Zu einem vorgelegten Gutachten betreffend den Schattenwurf wird angemerkt, dass nicht 3,6 Stunden pro Jahr richtig seien, sondern 14,1 Stunden pro Jahr. Hinzugefügt wurde, dass der Gerichtsauftrag durch den Sachverständigen nicht erfüllt wurde. Es würden in diesem Gutachten auch keine weiteren Beschattungstage behandelt, obwohl sich solche laut dem Internetprogramm Wikipedia ergeben würden. Auch wird darin ausgeführt, dass das vorgelegte schalltechnische Gutachten falsch sei. Vorgebracht wird des Weiteren, dass aufgrund der in den Gutachten ausgeführten Messergebnisse der Verdacht nahe stehe, dass die Anlage nicht ordnungsgemäß im Betrieb war. Es wird auch die Vermutung gestellt, die Betreiber der Windkraftanlage wollen den Nachweis der Kausalität zwischen dem gemessenen Schalleintrag in ihr Haus und der Windkraftanlage verhindern.

Zu den Ausführungen des Amtssachverständigen für Maschinenbautechnik, der den Schattenwurf beurteilte, und als Grenzwert eine Dauer von 30 Stunden pro Jahr in seinem Gutachten angab, gab die Beschwerdeführerin an, dass es sich hierbei nur um einen technisch empfohlenen Grenzwert handle, welcher medizinisch keine Gültigkeit hat und sie zum anderen auch definitiv belästigt sei.

Zu den Ausführungen bezüglich Infraschall führte die Beschwerdeführerin aus, dass durch den Transfer ins Hausinnere als sekundärer Körperschall im Hausinneren eine sogenannte stehende Welle entstehe, die durch Resonanzphänomene weiter erhöht werden kann.

Zu den Ausführungen des umweltmedizinischen Sachverständigen verwies die Beschwerdeführerin auf allgemeine Auswirkungen und gibt selbst an, dass die vorgebrachten Auswirkungen sehr wohl spezifisch sind, jedoch nicht beweisbar.

All diese Fakten und Beobachtungen legen einen Zusammenhang zwischen dem Betrieb der Windkraftanlage und den Gesundheitsschäden, schon allein aufgrund des Verhaltens der Firma *** nahe und es ist daher eine Kausalität nicht eindeutig ausgeschlossen.

Der Vertreter der Beschwerdeführer / verwies in der fristgerecht eingebrachten Stellungnahme auf die bisherigen inhaltlichen Ausführungen und ergänzte, dass die umfangreich vorgelegten Urkunden keine Ergebnisse ergeben, die gegen die Beschwerdegründe sprechen.

Ausdrücklich wurde in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Abstände der Windräder zu den Grundstücken der Antragsteller bzw. Berufungswerber nicht eingehalten werden. Das niederösterreichische Raumordnungsgesetz ist zwingend anzuwenden und steht inhaltlich fest, dass die Windräder innerhalb der dort genannten Abstandsflächen stehen. Der Genehmigungsantrag ist daher, weil die, durch zwingend gesetzliche Bestimmungen vorgesehenen Abstände nicht eingehalten wurden, abzuweisen.

4. Feststellungen:

Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 18. März 2003 die Errichtung und der Betrieb dreier Windräder auf den Grst. Nr. ***, ***, ***, alle KG ***, erteilt. Der Betreiber der Windkraftanlagen gab mit Schreiben vom 11. November 2003 die Fertigstellungsmeldung bekannt.

Mit Devolutionsantrag vom 26. November 2003 i.V.m. Eingabe vom 30. September 2003 und mit Ergänzung vom 12. Mai 2009 behaupteten die Beschwerdeführer ihre Parteistellung und brachten Einwände gegen die Errichtung der Windräder vor.

Aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 2008, GZ 2005/05/0355-11, wurde den Beschwerdeführern Parteistellung zuerkannt.

Durch den Übergang der Entscheidungsfindung auf das Bundesministerium war dieses zur Entscheidung über den Devolutionsantrag zuständig, jedoch wurde eine inhaltliche Entscheidung nie gefällt.

Die drei gegenständlichen Windräder der Fa. *** wurden auf hierfür nach dem NÖ Raumordnungsprogramm gewidmeten Flächen errichtet. Diese Widmungen bestanden zum Zeitpunkt der Genehmigung und bestehen heute noch.

Die Windräder stehen zu den Beschwerdeführern in folgenden Abständen:

WKA 1: ***: 1.156m, ***: 1.260m, ***: 1.443m

WKA 2: ***: 1.156m, ***: 1.202m, ***: 1.290m

WKA 3: ***: 1.298m, ***: 1.301m, ***: 1.160m

Das NÖ Elektrizitätswesengesetz enthält keine Mindestabstände vom Standort eines Windrades zu bebautem Wohngebiet.

Aufgrund der ähnlich gelagerten Abstände der Grundstücke der Beschwerdeführer zu den einzelnen Windrädern sind die maschinenbautechnischen, lärmtechnischen und umweltmedizinischen Gutachten für alle drei Beschwerdeführer gleich aussagekräftig.

Die von der Fa. *** in das Verfahren eingebrachten Gutachten (***, Mai 2013, ***, Dezember 2008 und März 2010 und ***, Jänner 2013) bestätigen die gutachterlichen Darstellungen zum Zeitpunkt der Genehmigung.

Bei den einzelnen Betriebsszenarien, bei denen Messungen durchgeführt wurden, konnten keine Immissionen (weder Schall noch Schwingungen) in Folge des Betriebes der Windkraftanlagen festgestellt werden.

Des Weiteren ist festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin *** die gemessenen Schallpegel vor der Fassade des Hauses bei Betrieb der Windkraftanlagen nicht wahrzunehmen sind. Schwingungen im Obergeschoss des Hauses der Beschwerdeführerin sind unabhängig vom Betrieb der Windkraftanlagen wahrnehmbar. Eine unzumutbare Belästigung ist daher ausgeschlossen, da auftretende Geräusche als leise anzusehen sind. Auszuschließen ist zudem, dass die Lärmbeschwerden im Hausinneren nicht den Windkraftanlagen zuzuordnen sind.

Kein Zweifel besteht daran, dass die Windkraftanlagen Infraschall emittieren. Ab einer Entfernung von 700m zur Windkraftanlage ist jedoch kein Unterschied mehr zwischen dem Betrieb und dem Nichtbetrieb einer solchen Anlage messbar.

Bezüglich des Schattenwurfs ist festzustellen, dass eine astronomisch maximale Beschattungsdauer von 16 Minuten und 12 Sekunden pro Tag und von 13,6 Stunden pro Jahr möglich ist, wobei von Grenzwerten für eine mögliche astronomische maximale Beschattungsdauer von 30 Minuten pro Tag oder 30 Stunden pro Jahr auszugehen ist. Diese Grenzwerte stellen einen Maßstab für eine erhebliche Beeinträchtigung dar und liegt die festgestellte längst mögliche Beschattungsdauer weit unter diesem Grenzwert, wodurch eine Beeinträchtigung von Leben und Gesundheit ausgeschlossen wird und nicht als unzumutbar belästigend aufgrund der verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen anzusehen ist. Auch zeigen die Ergebnisse, dass die Begutachtungen des Schalls auf keine unzumutbaren Belästigungen hinweisen, die Auswirkungen auf ein gesundes, normal empfindendes Kind bzw. auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen haben.

Die angegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen können, da sie sehr unspezifisch sind, nicht den Windkraftanlagen zugeordnet werden bzw. ist ein kausaler Zusammenhang mit den Windkraftanlagen nicht konstruierbar.

Die Messungen und Berechnungen haben ergeben, dass ausgehend von einer dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Durchschnittsbetrachtung beim Betrieb der Windkraftanlagen keine Gefährdung von Leben oder Gesundheit besteht.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den umfangreichen Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesministeriums, sowie aus dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlungen und dem Vorbringen der Parteien.

Die Abstände der Grundstücke der Beschwerdeführer zu den einzelnen Windkraftanlagen sind das Ergebnis aus einer Messung aus dem NÖ-Atlas, welches von den Beschwerdeführern in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt wurde.

Bestritten wurde des Weiteren nicht, dass die Grundstücke, auf denen die Windkraftanlagen positioniert sind, eine hierzu entsprechende Widmung aufweisen und diese zum Genehmigungszeitpunkt bereits bestanden und nach wie vor aufrecht ist.

Die zur öffentlichen mündlichen Verhandlung von der Fa. *** vorgelegten Gutachten (***, Mai 2013, ***, Dezember 2008 und März 2010 und ***, Jänner 2013) sind als Beweismittel im ggst. Verfahren als geeignet anzusehen. Diese wurden im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens betreffend die Beschwerdeführerin *** erstellt und behandeln inhaltlich dieselbe Problemstellung. Wie im Ergebnis der Beweisaufnahme der mündlichen öffentlichen Verhandlung ersichtlich, kommen diese Gutachten zum selben Ergebnis wie die in der Genehmigungsverhandlung des Windparks erstellten Gutachten der Amtssachverständigen. Da die Grundstücke der einzelnen Beschwerdeführer in ähnlich gelagerten Abständen zu den einzelnen Windkraftanlagen situiert sind, konnten die vorgelegten Gutachten der Fa. ***, wie von den Amtssachverständigen bestätigt, auf sämtliche Beschwerdevorbringen angewendet werden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, die Gutachten seien nicht vollständig, da beim zivilgerichtlichen Verfahrensweg der Oberste Gerichtshof entschieden hat, es handle sich beim ggst. Windpark um eine nicht behördlich genehmigte Anlage und deshalb seien Ergänzungen zu den Gutachten notwendig, um eine Beeinflussung im Sinne des § 364 ABGB zu prüfen, gehen ins Leere, da im Verwaltungsverfahren Auswirkungen gem. § 364 ABGB bzw. § 364a ABGB nicht zu prüfen sind.

Da der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführern die Parteistellung zugestanden hatte, waren sie im ggst. Verfahren als Parteien zu behandeln. Durch ihr Vorbringen war daher zu prüfen, ob sie durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb der einzelnen Windkraftanlagen gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dinglichen Rechte gefährdet werden.

Die in der Genehmigungsverhandlung im Jahre 2003 und die in der nun durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung erstellten amtssachverständigen Gutachten haben jedoch dargelegt, dass Leben, Gesundheit und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden und auch, dass die Nachbarn durch die Windkraftanlagen nicht unzumutbar belästigt werden. Bezüglich des Schattenwurfs wurde aufgrund wissenschaftlicher und somit allgemein gültiger Untersuchungen als Grenzwerte eine Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Jahr bzw. 30 Minuten pro Tag herangezogen. Erst mit Überschreiten dieses Grenzwertes ergibt sich eine unzumutbare Belästigung. Da diese Grenzwerte der Beschattungsdauer bei den Grundstücken der Beschwerdeführer bei weitem unterschritten wird, konnte den Ausführungen der Beschwerdeführerin *** nicht gefolgt werden. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer *** und *** diesbezüglich keine konkreten Angaben machten, jedoch sind, wie bereits erwähnt, diese Feststellungen auch auf sie aufgrund der nahezu gleichen Abstände zu den Windkraftanlagen zutreffend. Die Beschattungen mögen zwar nicht den gleichen Zeitraum und die gleiche Länge beanspruchen, jedoch liegen diese Zeiten ebenso deutlich unter den festgestellten Grenzwerten.

Lärmtechnische Grenzwerte wurden bei der Erstellung der Gutachten nicht herangezogen, da im Ergebnis des Beweisverfahrens hervorgekommen ist, dass am Grundstück der Beschwerdeführerin *** im Freien keine wahrnehmbaren Schallimmissionen messbar waren.

Aufgrund der Darlegungen des medizinischen Amtssachverständigen ist erkennbar, dass durch den Betrieb der Windkraftanlagen eine Kausalität für mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht gegeben ist. Sämtlichen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gesundheitsbeeinträchtigungen fehlt es an Spezifität, wodurch eine Zuordnung dieser Beeinträchtigung an die Windkraftanlagen nicht bewiesen werden konnte. Selbst aus dem im Verfahren durch die Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Gutachten von *** vom 7. Juli 2007 geht hervor, dass die bei ihr diagnostizierten Beschwerden auf Schwingungen im Erdgeschoss ihres Hauses zurückzuführen sind, jedoch kann eine Korrelation mit den ausgesandten Schwingungen der Windkraftanlagen trotz Ergebnissen aus den technischen Gutachten nicht entnommen werden.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten technischen Gutachten, welche im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegen, wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung von den Amtssachverständigen bei der Erstellung ihrer Gutachten einbezogen.

Auch geht aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten umweltmedizinischen und umwelthygienischen Beurteilung von *** vom 22. Juli 2007 hervor, die ihm zur Beurteilung vorgelegten Befunde keinen Schluss auf eine gesundheitliche Gefährdung durch den Betrieb der Windkraftanlagen zulassen.

Im Übrigen bezog sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin *** auf nicht wissenschaftlich anerkannte und fundierte Artikel aus dem Internet, womit den technischen und medizinischen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden konnte. In ihrer eingebrachten Stellungnahme wiederholte sie lediglich ihr Vorbringen aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung und führte Korrekturen an, welche jedoch unbeachtlich sind, da sie mit ihrer Unterschrift am Verhandlungsprotokoll die Richtigkeit des aufgenommenen Inhaltes bestätigte.

Ausführungen zu den von der Fa. *** vorgelegten technischen Gutachten wurden von sämtlichen Beschwerdeführern nicht getätigt, weshalb die vorgelegten und in der Verhandlung erstellten technischen und medizinischen Gutachten für die getroffenen Feststellungen herangezogen werden konnten.

Dem Beweisantrag des Beschwerdeführervertreters von Frau *** bezüglich der Beischaffung der Akten, die den Werdegang der Gesetzesnovelle zu § 20 NÖ Raumordnung beschreiben, wurde nicht gefolgt, da diese Gesetzesnovelle zukünftige Widmungen für energierechtliche Anlagen betrifft und im ggst. Fall die energierechtliche Widmung der Grundstücke bereits vor der Gesetzesnovelle Bestand hatten und nach wie vor bestehen. Im Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen des NÖ ElWG beschränkt sich die raumordnungsrechtliche Prüfung auf das Vorhandensein einer entsprechenden Widmung und ist die Prüfung einer Rechtmäßigkeit der vorhandenen Widmung nicht Teil des Verfahrens. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass lediglich eine Nutzung einer Widmung gesundheitsgefährdend sein kann, jedoch nicht die Widmung an sich. Im NÖ Raumordnungsgesetz ist die Prüfung einer Widmung auf gesundheitliche Aspekte nicht vorgesehen.

6. Rechtslage:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG ist mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 der Art. 12 Abs. 3 B-VG ersatzlos außer Kraft getreten. Aufgrund fehlender Übergangsbestimmungen wurde der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend in Angelegenheiten des Elektrizitätswesens unzuständig.

Gemäß § 131 Abs. 1 B-VG erkennen über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landesregierungen die Verwaltungsgerichte der Länder.

§ 28 VwGVG besagt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 5 NÖ Elektrizitätswesengesetz (NÖ ElWG) besagt:

(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 50 Kilowatt (kW), soweit sich aus den Abs. 2, 3 oder 4 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung). Für Wasserkraftanlagen ist eine Anlagengenehmigung nicht erforderlich.

(2) Erzeugungsanlagen, für deren Errichtung und Betrieb eine Genehmigung oder Bewilligung nach abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, unterliegen nicht dem Hauptstück II.

(3) Die Aufstellung, Bereithaltung und der Betrieb von mobilen Erzeugungsanlagen unterliegen nicht der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1.

(4) Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, unterliegen nicht dem Hauptstück II, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994 besteht.

(5) Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob eine Änderung im Sinne des Abs. 1 einer Genehmigung bedarf. Wesentlich sind jedenfalls Änderungen des Zwecks, der Betriebsweise, des Umfangs der Erzeugungsanlage, der verwendeten Primärenergien und der Einrichtungen oder Ausstattungen, wenn sie geeignet sind, größere oder andere Gefährdungen oder Belästigungen herbeizuführen. Der Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten sowie Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung gelten nicht als wesentliche Änderungen.

(6) Weist eine nach Abs. 2 genehmigte oder bewilligte Erzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte-, oder verkehrsrechtlichen Anlage auf, so hat dies der Betreiber der Anlage der nunmehr zur Genehmigung zuständigen Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung gemäß Abs. 2 als Genehmigung nach diesem Gesetz.

§ 9 NÖ Elektrizitätswesengesetz (NÖ ElWG) besagt:

(1) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Erzeugungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Betreiber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigen Personen.

(2) Als Nachbarn sind auch die im Abs. 1 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen.

§ 10 NÖ Elektrizitätswesengesetz (NÖ ElWG) besagt:

(1) In Verfahren gemäß den §§ 7 und 8 haben Parteistellung:

1. der Genehmigungswerber,

2. alle Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen dauernd in Anspruch genommen werden sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubiger – und die Bergbauberechtigten,

3. die Nachbarn hinsichtlich des Schutzes der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen,

4. die NÖ Umweltanwaltschaft nach Maßgabe des § 5 des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050,

5. die Standortgemeinde zur Wahrung der in den §§ 20 Abs. 1 Z 1 und 56 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, begründeten öffentlichen Interessen,

6. eine unmittelbar angrenzende Gemeinde, wenn durch eine Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW die im § 56 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, begründeten öffentlichen Interessen dieser Gemeinde wesentlich beeinträchtigt werden können.

(2) Die in Abs. 1 Z 2 bis 6 genannten Personen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie

1. nicht innerhalb der in der Kundmachung gemäß § 7 Abs. 1 oder der in der persönlichen Verständigung gemäß § 7 Abs. 2 festgelegten Frist oder

2. bei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 8 Abs. 1 nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung

Einwendungen erheben.

§ 11 NÖ Elektrizitätswesengesetz (NÖ ElWG) besagt:

(1) Erzeugungsanlagen sind unter Berücksichtigung der Interessen des Gewässerschutzes entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen

1. das Leben oder die Gesundheit des Betreibers der Erzeugungsanlage,

2. das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden,

3. Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen und Schwingungen, im Falle von Windkraftanlagen auch durch Schattenwurf, nicht unzumutbar belästigt werden,

4. die zum Einsatz gelangende Energie unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit effizient eingesetzt wird und

5. kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan besteht.

(2) Unter Gefährdungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind nur jene zu verstehen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (z. B. Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen. Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

(3) Ob Belästigungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

(4) Ist für eine Erzeugungsanlage keine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, erforderlich, sind die bautechnischen Bestimmungen und die Bestimmungen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden der NÖ Bauordnung 2014 sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Behörde ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 zu erlassen.

§ 12 NÖ Elektrizitätswesengesetz (NÖ ElWG) besagt:

(1) Die Erzeugungsanlage ist zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik und dem Stande der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Dabei hat eine Abstimmung mit den Interessen des Gewässerschutzes zu erfolgen, soweit diese Interessen betroffen sind. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen.

(2) Die Behörde kann in der Genehmigung anordnen, dass der Betreiber vor Baubeginn einen geeigneten Bauführer zu bestellen hat, wenn es Art oder Umfang des Vorhabens erfordert oder es zur Wahrung der im § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 12 Abs. 1 zweiter Satz festgelegten Interessen sich als notwendig erweist. Der bestellte Bauführer hat die Errichtung der Erzeugungsanlage zu überwachen.

(3) Die Behörde hat Emissionen nach dem Stand der Technik durch geeignete Auflagen zu begrenzen.

(4) Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.

(5) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind.

(6) Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers der Erzeugungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt. Der Genehmigung kommt insoferne dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch vom Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Der Rechtsnachfolger hat unverzüglich die Behörde vom Wechsel zu verständigen.

(7) Soweit Änderungen einer Genehmigung bedürfen, hat diese Genehmigung auch die bereits genehmigte Erzeugungsanlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

(8) Die im Zuge eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag eines Beteiligten von der Behörde in der Entscheidung zu beurkunden.

(9) Die Fertigstellung der Erzeugungsanlage ist vom Betreiber der Behörde schriftlich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige erhält der Betreiber das Recht, mit dem Betrieb zu beginnen, sofern sich aus § 14 Abs. 1 nichts anderes ergibt. Die Fertigstellung eines Teiles einer genehmigten Erzeugungsanlage darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem genehmigten Verwendungszweck und den diesen Teil betreffenden Auflagen oder Aufträgen entspricht. Der Fertigstellungsanzeige ist eine Bestätigung, ausgestellt von einer akkreditierten Stelle, einem Zivilingenieur, einem Technischen Büro oder einer anderen fachlich geeigneten Stelle anzuschließen, in der eine Aussage über die projektsgemäße Ausführung und die Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge getroffen ist.

(10) Die Behörde kann von Amts wegen Überprüfungen vornehmen, insbesondere ist sie berechtigt, die Übereinstimmung der Ausführung mit der Genehmigung zu überprüfen. Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, hat die Behörde deren Behebung innerhalb angemessener Frist anzuordnen und wenn notwendig bis dahin die Fertigstellung der Arbeiten an den davon betroffenen Teilen zu untersagen.

7. Erwägungen:

Mit Devolutionsantrag und dessen Ergänzungen gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG, der nun mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle außer Kraft getreten ist, begehrten die Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidung von der NÖ Landesregierung an die übergeordnete Behörde (Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend) betreffend die Genehmigung eines Windparks, bestehend aus drei Windkraftanlangen in der Gemeinde ***.

Mit Zurückweisungsbescheid durch das Bundesministerium wegen mangelnder Parteistellung und Behebung dieser Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof wurde klargestellt, dass die Beschwerdeführer Parteistellung innehaben und nicht präkludiert sind. Bis zum 31. Dezember 2013 wurde vom Bundesministerium inhaltlich über den Devolutionsantrag und dessen Ergänzungen nicht entschieden. Durch die Schaffung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 1. Jänner 2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidungsfindung vom Bundesministerium auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

Zum Antrag der belangten Behörde, den Beschwerden aufgrund von Präklusion und dadurch fehlender Parteistellung keine Folge zu geben, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 24. November 2008, GZ 2005/05/0355-11, in dieser Rechtssache bereits entschieden hat, dass den Beschwerdeführern Parteistellung zukommt, da die Genehmigungsverhandlung im Jahre 2003 nicht nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes kundgemacht wurde. Hier zeigte der Verwaltungsgerichtshof auf, dass ein öffentlicher Anschlag in den zwei betroffenen Gemeinden nicht als doppelte Kundmachung zu werten ist. Die mündliche Verhandlung vom 12. März 2003 wurde nach der Aktenlage durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinde *** und *** kundgemacht. Dabei handelte es sich um jene Gemeinden, in denen Grundstücke liegen, auf welchen Personen durch die Windkraftanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Die belangte Behörde durfte demnach davon ausgehen, dass diese Kundmachung der Vorschrift des § 41 Abs. 1 2. Satz (1. Alternative) AVG entsprach. Nach § 42 Abs. 1 1. und 2. Satz AVG setzt aber die dort normierte Präklusionswirkung zusätzlich voraus, dass die Verhandlung in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, oder - wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts Besonderes bestimmen - eine Kundmachung in “geeigneter Form“ erfolgte. Eine solche besondere Kundmachungsform war im NÖ ElWG 2001 nicht statuiert. Die dann erforderliche weitere Kundmachung in geeigneter Form im Sinne des

§ 42 Abs. 1 2. Satz AVG erfolgte im vorliegenden Fall nicht. Die belangte Behörde ließ unberücksichtigt, dass § 42 Abs. 1 AVG für den Eintritt der Präklusion eine doppelte Kundmachung der mündlichen Verhandlung voraussetzt. Eine dieser Formen allein genügt nicht. Das erkennende Gericht ist gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs gebunden.

Die in der mündlichen öffentlichen Verhandlung aufgenommenen Gutachten bestätigen die fachliche Richtigkeit der in der Genehmigungsverhandlung aufgenommenen Gutachten. Von den Sachverständigen wurden bei der Erstellung ihrer Gutachten auch die technischen Gutachten der Beschwerdeführerin, die bereits vor der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes in das Verfahren eingebracht wurden, berücksichtigt. Die aktuell erstellten Gutachten konnten auf die übrigen Beschwerdeführer angewendet werden, da ihre Grundstücke in ähnlicher Entfernung (mehr als 1000m) zu den Windkraftanlagen situiert sind und die Gutachten der Amtssachverständigen ergeben haben, dass bei diesen Entfernungen keine Gefährdungen oder Belästigungen mehr gegeben sind. Von den Amtssachverständigen wurde explizit darauf hingewiesen, dass die vorgelegten Gutachten betreffend das Grundstück von der Beschwerdeführerin *** auch auf die übrigen Beschwerden anzuwenden sind. Gesonderte Schallmessungen an jedem einzelnen Grundstück der Beschwerdeführer waren daher nicht durchzuführen.

Insoweit amtliche und private technische Gutachten über Lärm und Schattenwurf vorliegen, weichen diese inhaltlich nicht voneinander ab, ergeben doch alle im Ergebnis, dass die behaupteten Belästigungen nicht von den Windkraftanlagen ausgehen.

Aufgrund den schlüssigen Ausführungen der Amtssachverständigen und der inhaltlichen Deckung mit den zum Genehmigungszeitpunkten entstandenen Gutachten konnte diesen auch gefolgt werden, indem sie darlegten, dass keine Auswirkungen im Sinne des § 11 NÖ ElWG auf die Beschwerdeführer einwirken. Die Beschwerdeführerin versuchte mit ihren vorgelegten (im Akt aufliegenden) Gutachten den amtlichen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, jedoch konnten ihre Gutachten ihr Vorbringen nicht bestätigen. Diese privat in Auftrag gegebenen Messungen ergaben Schallimmissionen, jedoch sind diese nicht den Windkraftanlagen zuzurechnen.

Die Ausführungen vom Beschwerdeführervertreter der Beschwerdeführer / in der Stellungnahme vom 9. Februar 2016, die umfangreichen Urkunden ergeben keine Ergebnisse, die gegen die Beschwerdegründe sprechen, werden als nicht substantiiert gewertet, da er diesen fachlich fundierten Gutachten nicht auf gleicher Ebene entgegengetreten ist und diese Gutachten, bei Erörterung und Einbeziehung in die Erstellung der amtlichen Sachverständigengutachten gezeigt haben, dass diese eindeutig gegen die Beschwerdegründe sprechen. Im langjährigen Verfahren beim Bundesministerium und nun auch im Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurden mit dem Fristsetzungsantrag und auch in der mündlichen öffentlichen Verhandlung von den Beschwerdeführern / keine Urkunden vorgelegt, die den ihnen bekannten fachlichen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten konnten.

Von den Beschwerdeführervertretern wurde beidseitig vorgebracht, die drei Windkraftanlagen sind aufgrund des NÖ Raumordnungsgesetzes nicht bewilligungsfähig, da die Mindestabstände gem. § 20 Abs. 3a NÖ ROG nicht eingehalten werden. Dieser Bestimmung nach sind bei den gegenständlichen Windkraftanlagen folgende Abstände einzuhalten:

-1.200 m zu gewidmeten Wohnbauland und Bauland-Sondergebiet mit erhöhtem Schutzanspruch

-750 m zu landwirtschaftlichen Wohngebäuden und erhaltenswerten Gebäuden im Grünland, Grünland Kleingärten und Grünland Campingplätzen

-2.000 m zu gewidmeten Wohnbauland, welches nicht in der Standortgemeinde liegt. Wenn sich dieses Wohnbauland in einer Entfernung von weniger als 800 m zur Gemeindegrenze befindet, dann beträgt der Mindestabstand zur Gemeindegrenze 1.200 m. Mit Zustimmung der betroffenen Nachbargemeinde(n) kann der Mindestabstand von 2.000 m auf 1.200 m reduziert werden.

Voraussetzung für die Errichtung einer Windkraftanlage ist somit, wie § 11 NÖ ElWG zeigt, eine entsprechende Widmung nach dem NÖ Raumordnungsgesetz. Von der belangten Behörde wurde dies vor Erlassung des Genehmigungsbescheides geprüft. Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung richtet sich nach den Bestimmungen des NÖ Elektrizitätswesengesetzes und zwar im Detail nach den Voraussetzungen des § 11 NÖ ElWG. Der Absatz 1 Ziffer 5 dieser Norm verlangt als Voraussetzung für die Genehmigung, dass kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan besteht. Die Einhaltung von Mindestabständen wird in dieser Norm nicht genannt. Der Flächenwidmungsplan für die betroffenen Standorte wurde nach dem NÖ Raumordnungsgesetz bewilligt und ist somit widerspruchsfrei. Gegenstand in einem derartigen Genehmigungsverfahren ist lediglich die Überprüfung einer widerspruchsfreien Widmung, nicht jedoch die Widmung, deren Behandlung und dessen Bewilligung selbst. Die raumordnungsrechtlichen Vorschriften sind nicht Gegenstand und Rechtsgrundlage im elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren. Da es auch unumstritten blieb, dass eine entsprechende Widmung zum Genehmigungszeitpunkt vorhanden war und eine solche nach wie vor besteht, geht das Vorbringen der Beschwerdeführer ins Leere. Des Weiteren sind die Ausführungen des Vertreters von /, ihre Grundstücke befinden sich in einem Abstand von weniger als 1.000 m zu den Windkraftanlagen, nicht haltbar, da das Beweisverfahren ergeben hat, dass ihre Grundstücke in einer Entfernung von 1.156 m bis 1.443 m situiert sind.

Bezüglich der Mindestabstände ist auszuführen, dass solche bei der Ausschreibung zur Genehmigungsverhandlung eine Rolle spielen. Nähere Ausführungen können aber hierzu unterbleiben, da den Beschwerdeführern mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 2008, GZ 2005/05/0355-11, ohnehin die Parteistellung zugesprochen wurde.

Den Ausführungen des Vertreters der Fa. ***, die Beschwerde wäre wegen Verspätung zurückzuweisen, da zumindest die Beschwerdeführerin *** ausgesagt habe, sie habe vom Bau der Windkraftanlagen erfahren, als deren Fundamente gebaut wurden, und dies sei im Juni/Juli 2003 passiert, und die Beschwerde (Devolutionsantrag) sei am 9. September 2003 eingelegt worden, ist entgegenzuhalten, dass in der Zwischenzeit 13 Jahre vergangen sind und der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden kann, sich noch so genau an diesen Zeitpunkt zu erinnern. Außerdem geht aus dem Verwaltungsakt des Bundesministeriums hervor, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich einvernommen wurde und bereits damals zu diesem Thema keine verwertbaren Ermittlungsergebnisse hervortraten. Es ist daher davon auszugehen, dass mit dem Einbringen des Devolutionsantrages die Rechtzeitigkeit gewahrt war. Überdies wurde, wie bereits mehrfach erwähnt, den Beschwerdeführern durch Erkenntnis des VwGH die Parteistellung zugesprochen und ausgeführt, dass ihr Vorbringen bezüglich konkreter Beeinträchtigungen bisher noch nicht behandelt wurde. Zum Vorhalt, der Devolutionsantrag vom 26. November 2003 sei verspätet, ist auszuführen, dass dieser vom VwGH als Ergänzung und rechtmäßig angesehen wurde. Des Weiteren besteht im aktuellen Beschwerdeverfahren ohnehin die Möglichkeit bis zur Entscheidung in der Sache die Beschwerde in jede Richtung abzuändern und zu ergänzen.

Bei den Genehmigungsvoraussetzungen des § 11 NÖ ElWG werden als Maßstab für mögliche Beeinträchtigungen die Empfindungen eines gesunden, normal empfindenden Kindes und die eines gesunden, normal empfindenden Erwachsenen herangezogen. Die Amtssachverständigen legten dar, dass aufgrund der Entfernung der bebauten Grundstücke der Beschwerdeführer weder durch Schall noch durch Schattenwurf unzumutbare Beeinträchtigungen auf ein gesundes normal empfindendes Kind oder auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen einwirken.

Die Beurteilungen der Gefährdung der Gesundheit der Beschwerdeführer wurde vom Amtssachverständigen für Umweltmedizin von einer dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Durchschnittsbetrachtung beurteilt. Hierfür konnten auch der von der Beschwerdeführerin *** vorgelegte Befund herangezogen werden. Im Ergebnis zeigte sich jedoch, dass es den Behauptungen an Konkretheit fehlte und deshalb nicht den Windkraftanlagen zuzurechnen waren. Ausdrücklich wurde dabei auch dargelegt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausführungen von Frau *** keine wissenschaftliche Qualität aufweisen und daher auch nicht für die Beurteilung von gesundheitlichen Auswirkungen herangezogen werden können, da sie nicht dem Stand der aktuellen medizinischen Wissenschaft entsprechen.

Zu den Ausführungen des Beschwerdeführervertreters der Beschwerdeführer /, es habe eine Gesetzesderogation durch den Motivenbericht zum NÖ Elektrizitätswesengesetz stattgefunden, ist seitens des erkennenden Gerichtes auszuführen, dass mit dem Motivenbericht lediglich die Klarstellung erfolgt, dass sich die Auslegung seit Bestehen der Norm nicht geändert hat. Es handelt sich dadurch um eine authentische Interpretation, die nach der Judikatur zulässig ist, da es sich bei einer solchen Interpretation aus dem Gesetz ergeben muss, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Regelung in einem bestimmten Sinn verstanden wissen will. Es erfolgte daher im gegenständlichen Fall keine Aufhebung einer Bestimmung des NÖ Raumordnungsgesetzes, da der Gesetzgeber im NÖ ElWG normierte, dass bei einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan gegeben sein darf und somit geeignet sein muss. Sinn und Zweck eines Motivenberichtes ist es, Aufschluss über Zweck und Anlass einer Regelung und Erläuterungen zu Gesetzesänderungen zu geben. Des Weiteren enthält er Erklärungen zu einzelnen Bestimmungen in Regierungsvorlagen, Initiativanträgen oder Ausschussberichten, die zur Interpretation herangezogen werden können. Zu beachten ist hierbei für das gegenständliche Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, dass diese Erläuterungen sich lediglich auf das NÖ Elektrizitätswesengesetz beziehen und keine Aussage für das NÖ Raumordnungsgesetz zulassen. Eine Verfassungswidrigkeit, wie vorgebracht, ist daher nicht zu erkennen.

Der Antrag der Beschwerdeführer, die gesamte Anlage sei aufgrund der von ihnen vorgebrachten Ausführungen einzustellen, ist nicht Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Verfahrens. Dieser Antrag ist von den Beschwerdeführern bei der belangten Behörde zu stellen.

Für das erkennende Gericht unverständlich bleibt, dass die Beschwerdeführer / über ihren Vertreter die Entscheidungsfindung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich urgiert haben. Schlussendlich haben sie auch ihr Recht auf Stellung eines Fristsetzungsantrages in Anspruch genommen, jedoch trotz Bekanntheit der technischen Gutachten zum Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 2003 es unterlassen, diesen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, um ihren Standpunkt zu festigen. Des Weiteren ist hierzu auszuführen, dass ihnen die Entscheidungsfindung durch das Landesverwaltungsgericht trotz des Fristsetzungsantrages nicht allzu wichtig sein konnte, da sie als Parteien zur Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht nicht erschienen sind und auch ihr Vertreter diese Verhandlung vor dem Ende, und zwar vor der Abfassung der amtssachverständigen Gutachten, verlassen hat.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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