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LVwG-AV-187/001-2016•LVwG N LVwG-AV-187/001-2016
LVwG-AV-187/001-2016State Administrative CourtMar 15, 2016
Baubeginnsfrist; Verlängerung; verfrühte Antragstellung; Fristenlauf; Heilung; Angemessenheit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, vertreten durch Appiano Kramer, Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 24.11.2015, Zl. ***, betreffend Verlängerung der Baubeginnsfrist, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 16. April 2007, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** Frau *** und Herrn *** (im Folgenden: Bauwerber) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Garage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Hiegegen erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin im Mai 2007 Berufung. Mit ihrem am 9. November 2010 bei der Marktgemeinde *** eingelangten Anbringen beantragten die Bauwerber die „Verlängerung“ des erstinstanzlichen Baubescheides. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2011, Zl. ***, wies die Berufungsbehörde die Berufung als unbegründet ab. Einer dagegen erhobenen Vorstellung gab die Aufsichtsbehörde mit Bescheid vom 28. März 2012, Zl. ***, keine Folge und wurde diese Entscheidung mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 2015, Zl. 2012/05/0097 und 0099, bestätigt.
Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015 wandten sich die Bauwerber erneut an den Bürgermeister der Marktgemeinde *** und beantragten hinsichtlich der „Verlängerung der Baubewilligung“ die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nach Information durch die Baubehörde, dass eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht käme, im Herbst 2010 jedoch bereits ein Verlängerungsantrag gestellt worden sei, teilten die Bauwerber im Schreiben vom 16. September 2015, bei der Gemeinde eingelangt am 21. September 2015, mit, diesen Antrag aufrecht zu halten. Zumal sie aufgrund einer Fehlinformation durch die Baubehörde während des aufsichtsbehördlichen Verfahrens noch nicht zu bauen begonnen hätten, beantragten sie, die Baubeginnsfrist auf zwei Jahre gerechnet ab dem Datum der Entscheidung des VwGH zu verlängern.
Bezugnehmend auf dieses Anbringen verlängerte der Bürgermeister daraufhin die Baubeginnsfrist bis zum 1. Juni 2017. In ihrer dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Baubeginnsfrist im Zeitpunkt der Antragstellung längst abgelaufen gewesen sei und insoweit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht offen stehe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Gemeindevorstand die Berufung als unbegründet ab, wobei er begründend ausführte, dass die Bauwerber bereits 2010 erstmals einen entsprechenden Verlängerungsantrag gestellt hätten. Hiegegen wendet sich die nunmehr gegenständliche Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin nach Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens darauf verweist, dass der Verlängerungsantrag aus dem November 2010 bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Berufungsbescheides gestellt worden sei. Er erweise sich daher als verfrüht und wäre als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Eine entsprechende Verlängerung komme jedoch nur dann in Betracht, wenn diese während der laufenden Baubeginnsfrist gestellt werde. Im Übrigen habe die belangte Behörde ungeprüft lassen, ob das Bauvorhaben mit § 54 NÖ BauO 2014 vereinbar sei. Diese Bestimmung sei im Analogiewege als Prüfungsmaßstab heranzuziehen, wobei § 24 Abs. 4 zweiter Spiegelstrich NÖ BauO 1996 dynamisch auf sie verweise.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Unter einem gaben die Verfahrensparteien übereinstimmend an, dass hinsichtlich der Flächenwidmung keine Änderung eingetreten und auch kein Bebauungsplan erlassen worden sei.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Nach § 70 Abs. 1 NÖ BauO 2014 sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren mit Ausnahme solcher nach §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996 nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen, mithin nach jener, wie sie am 31. Jänner 2015 bestand. Anhängig werden insbesondere antragsbedürftige Verfahren in jenem Zeitpunkt, in dem der Antrag bei der Behörde einlangt (z.B. VwGH 25.9.1992, 92/09/0148; ausführlich dazu Wessely, Eckpunkte der Parteistellung [2008] 199 ff m.w.N.). Zumal der angefochtene Bescheid einen bereits 2010 gestellten Antrag erledigt, ist das Verfahren daher auch vom Verwaltungsgericht nach den Bestimmungen der NÖ BauO 1996 fortzuführen.
Nach § 24 Abs. 1 NÖ BauO 1996 erlischt das Recht aus einer Baubewilligung (§ 23 Abs. 1), wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 begonnen wurde.
Abs. 4 dieser Bestimmung zufolge hat die Baubehörde diese Frist zu verlängern, wenn
dies vor ihrem Ablauf beantragt wird, und
das Bauvorhaben nach wie vor dem Flächenwidmungsplan – und im Geltungsbereich eines Bebauungsplans auch diesem – und den Sicherheitsvorschriften nicht widerspricht.
Im konkreten Fall bestreitet die Beschwerdeführerin zunächst das Vorliegen eines zulässigen verfahrenseinleitenden Antrags, zumal jener aus dem November 2010 zu früh, jener aus dem September 2015 zu spät gestellt worden sei. Kann der Beschwerdeführerin hinsichtlich der letztgenannten Ansicht insoweit nicht entgegen getreten werden, als nach Ablauf der Baubeginnsfrist gestellte Verlängerungsanträge jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen sind (§ 24 Abs. 4 zweiter Spiegelstrich NÖ BauO 1996 und inhaltgleich NÖ BauO 2014), verkennt sie, dass das letztgenannte Anbringen ausdrücklich jenes aus dem November 2010 aufrecht erhält, über das seinerseits bis 2015 seitens der Baubehörde I. Instanz noch nicht entschieden wurde. Fraglich ist daher, ob eine entsprechende Antragstellung auch schon vor Beginn der Baubeginnsfrist wirksam erfolgen kann. Dies ist im Ergebnis zu bejahen. So ergibt sich zunächst aus dem Gesetz selbst, dass die Antragstellung spätestens vor Ablauf der Baubeginnsfrist erfolgen muss. Einen frühestmöglichen Zeitpunkt nennt das Gesetz demgegenüber nicht (gleichartig zur Berufung VwGH 23.7.2009, 2009/05/0112). Wenngleich es daher der Regel entsprechen wird, dass die Antragstellung innerhalb der offenen Frist erfolgt, entfalten auch vor Fristbeginn gestellte Anträge mangels ausdrücklicher gegenteiliger Regelung entsprechende Rechtswirkungen und lösen Entscheidungspflichten der Behörde aus. Nun wird nicht verkannt, dass eine Fristverlängerung erst in Betracht kommt, wenn ein entsprechender Fristenlauf ausgelöst wurde, sodass zu früh gestellte Anträge zunächst als unzulässig zurückzuweisen wären (zur gleichartigen Problematik zu früh eingebrachter Berufungen vgl. etwa VwGH 4.7.1989, 88/05/0225; 4.12.1990, 90/11/0150; 29.3.2001, 2001/06/0004).
Wird jedoch nach Antragstellung aber vor Entscheidung hierüber der Fristenlauf ausgelöst, so heilt der durch die verfrühte Antragstellung bestehende Mangel und liegt es an der Behörde, unter Zugrundelegung der in ihrem Entscheidungszeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage über den Antrag zu entscheiden (VwGH 4.7.1989, 88/05/0225; 23.7.2009, 2009/05/0112). Dass die Entscheidung selbst auch erst nach Fristablauf erlassen werden darf, kann nicht zweifelhaft sein und entfaltet die fristgerechte Stellung des Verlängerungsantrages eine den Ablauf der Baubeginnsfrist hemmende Wirkung (zuletzt VwGH 11.3.2014, Ro 2014/05/0002). Davon ausgehend erweist sich der im November 2010 gestellte Verlängerungsantrag (nunmehr) als zulässig und rechtzeitig, sodass das erste Erfordernis der Verlängerung der Baubeginnsfrist als erfüllt zu betrachten ist.
Hinsichtlich des Erfordernisses nach § 24 Abs. 4 zweiter Spiegelstrich NÖ BauO 1996 verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 54 NÖ BauO 2014 zu prüfen. Einerseits sei § 24 Abs. 4 zweiter Spiegelstrich NÖ BauO 1996 in dem Sinne dynamisch zu verstehen, dass er sich nunmehr auf die einschlägigen Bestimmungen der NÖ BauO 2014 beziehe. Andererseits müsse – zumal § 54 NÖ BauO nicht ausdrücklich als Prüfungsmaßstab angeführt sei – von einer planwidrigen, im Analogiewege zu schließenden Lücke ausgegangen werden, andernfalls im ungeregelten Baulandbereich jegliche Baubewilligung verlängert werden könnte.
Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass das Gesetz in § 24 Abs. 4 zweiter Spiegelstrich NÖ BauO 1996 taxativ jene Paramenter aufzählt, die die Baubehörde im gegenständlichen Verfahren zu prüfen hat, und sich dabei – von Fragen der Flächenwidmung und sicherheitstechnischen Vorschriften abgesehen – ausschließlich auf Baugrundstücke im geregelten Bau- bzw. Grünlandbereich bezieht. Anhaltpunkte für eine von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte planwidrige Lücke können demnach nicht erkannt werden, sodass diesem Einwand der Beschwerdeführerin bereits aus diesem Grund nicht näherzutreten war.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass § 54 NÖ BauO 1996 letztmalig mit der 13. Novelle, LGBl 8200-19, in Kraft getreten am 16. Mai 2011, geändert und damit schon dem letztlich seitens der Aufsichtsbehörde und des VwGH mit Erkenntnis vom 19. Mai 2015, 2012/05/0097 und 0099, bestätigten Bescheid des Gemeindevorstandes vom 12. Oktober 2011, Zl. ***, zugrunde gelegt wurde. Traten aber insoweit keine Änderungen in der Rechtslage ein, könnte auch daraus für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen werden. Namentlich soll nämlich durch die gegenständliche Regelung weder dem Nachbarn noch der Behörde die Möglichkeit eingeräumt werden, allenfalls im baubehördlichen Bewilligungsverfahren unterlaufene Mängel zu sanieren, sondern soll lediglich nachträglich eingetretenen Änderungen der Rechtslage entsprochen werden können (VwSlg 14.349 A/1995; Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8 [2012] 484). Zumal weder eine solche Änderung der Rechtslage eintrat noch – im Übrigen – die ursprüngliche baubehördliche Bewilligung rechtswidrig war (VwGH 19.5.2015, 2012/05/0097 und 0099), konnte dem Ansinnen der Beschwerdeführerin auch aus diesem Grund nicht näher getreten werden.
Fraglich ist schließlich die Angemessenheit der verlängerten Frist, wobei insoweit – aufgrund der unrichtigen Auskunft der Baubehörde gingen die mitbeteiligten Parteien zunächst von der Unzulässigkeit einer Bauführung aus – die seitens der belangten Behörde gewählte Orientierung an der Baubeginnsfrist des § 24 Abs. 1 NÖ BauO 1996 nicht als unsachlich erkannt werden kann. Zumal die Bauwerber angesichts der mit der Antragstellung auf Verlängerung der Baubeginnsfrist verbundenen Ablaufhemmung (VwGH 11.3.2014, Ro 2014/05/0002) auch schon während des nunmehr gegenständlichen Verfahrens zum Baubeginn berechtigt waren, war diese Frist seitens des Landesverwaltungsgerichts auch nicht zu verlängern.
Im Hinblick darauf war der Beschwerde kein Erfolg beschieden und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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