LVwG N LVwG-AV-541/001-2014

LVwG-AV-541/001-2014State Administrative CourtMar 11, 2016

Regest

Werbetafel; Bauwerk; Eigengewicht; Sache des Beschwerdeverfahrens;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-541/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.541.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde der ***, in ***, ***, vertreten durch Mag. Peter Rottensteiner, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 18. 8. 2014, Zl. ***, mit welchem über die Berufung gegen den mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 28. 4. 2014, Zl. *** erteilten Abbruchauftrag entschieden wurde, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der *** aufgetragen wird, die auf den untenstehenden Fotos rot gekennzeichneten Werbetafeln samt Tragekonstruktion und Laufstegen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bis 1. Juli 2016 zu entfernen.

[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]

„..“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 35 Abs 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Entscheidungsgründe:

Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG *** ist ***. Auf diesem, als Grünland gewidmeten, Grundstück befindet sich im südöstlichen Bereich, im unmittelbaren Nahebereich zur Bundesstraße ***, eine Holzkonstruktion, welche zur Anbringung unterschiedlicher Werbungen dient. Diese weist eine Abmessung von 5,10 m x 2,40 m auf und steht im Eigentum der Beschwerdeführerin, welche diese Werbeeinrichtung für Werbezwecke nutzt. Für diese Werbeeinrichtung liegt keine Baubewilligung oder Bauanzeige vor und dient diese nicht der Ausübung der Land- und Forstwirtschaft.

Bei der Konstruktion der gegenständlichen Werbeeinrichtung handelt es sich um ein stabiles Holzgerüst mit 14 x 14 cm starken Lärchenholzstehern. Diese sind bis zu einer Tiefe von 1,50 m im Boden versenkt und mit dem ausgegrabenen Material fest verstampft. Unmittelbar über der Erde befindet sich zunächst eine Holzkonstruktion welche als Werbeeinrichtung für einen „Milchautomat“ dient. Direkt darüber ab einer Höhe von 60 cm von der Bodenoberfläche an gemessen sind auf dem Lärchenholzgerüst beidseitig 19 mm starke dreischichtverleimte Naturholzplatten aus Fichte auf 5 x 8 cm starken Fichtenholzstaffelleisten als Querverstrebungen angebracht. An der Oberseite dieser Konstruktion verläuft über die gesamte Länge ein 48 cm breites Dach inklusive seitlicher Einfassung aus pulverbeschichtetem Alublech.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 30. 7. 2013 wurde der Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, ***, aufgefordert, die Bewilligungsunterlagen bezüglich der sich dort im Grünland befindlichen Werbetafel vorzulegen, widrigenfalls die Werbetafel bis spätestens 30. 8. 2013 wegzuräumen sei.

In der daraufhin eingebrachten Stellungnahme der *** (in der Folge kurz: Beschwerdeführerin) vom 28. 8. 2013 ersuchte diese einerseits um Fristerstreckung um die notwendigen Unterlagen ausfindig zu machen, und brachte weiters vor, dass die bloße Tatsache, dass sich die Werbetafel im Grünland befinde, keinen Versagungsgrund dafür darstelle, sondern eventuell eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht begründe.

Mit Schreiben des Bürgermeisters vom 13. 9. 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass seitens der Gemeinde *** für die gegenständliche Werbetafel keine Bewilligung aufliege und dass zur Beurteilung, ob die Werbeeinrichtung als baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben gemäß § 14 NÖ BO 1996 zu werten sei, noch Unterlagen (Lageplan mit Situierung M 1:1000; Abmessungen, Ansicht, statisches System; eventuell statischer Nachweis; Werbezwecke etc.) erforderlich seien.

Die Beschwerdeführerin legte daraufhin mit Schreiben vom 30. 9. 2013 einen Lageplan mit Situierung 1:1000, Unterlagen bezüglich Abmessungen, Ansicht und statischem System, sowie Fotos der Werbetafel vor und führte dazu unter erneutem Hinweis auf § 19 NÖ ROG aus, dass die Errichtung keinem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsplan widerspreche, da es sich dabei nicht um ein Bauwerk handle. Die Beschwerdeführerin ersuchte deshalb um Bestätigung der Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen der NÖ BO auf die gegenständliche Werbeeinrichtung.

Mit Schreiben des Bürgermeisters vom 23. 10. 2013 wurde erneut festgehalten, dass die Werbeeinrichtung nach Ansicht der Behörde jedenfalls ein Bauwerk iSd § 4 Z 3 NÖ BO 1996 sei, sich dieser Umstand auch zweifelsfrei aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden ergebe und es sich daher um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gemäß § 14 NÖ BO 1996 handle, weshalb die Behörde dem Ansuchen auf Bestätigung der Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen der NÖ BO nicht entsprechen könne.

In einem Schreiben des Bürgermeisters vom 26. 3. 2014 wurde der Eigentümer der Liegenschaft, auf welcher sich die gegenständliche Werbetafel befindet, dazu aufgefordert, bekanntzugeben, in wessen Eigentum sich die Werbetafel befinde und von wem diese errichtet worden sei.

Am 22. 4. 2014 gab der Liegenschaftseigentümer schriftlich bekannt, dass sich die gegenständliche Werbetafel im Eigentum der Beschwerdeführerin befinde und von dieser auch betrieben werde. Errichtet sei die Werbetafel von der *** in *** worden. Weiters gab er an, dass auf der Werbetafel eine Eigenwerbung für seinen Ab-Hof-Verkauf land- und forstwirtschaftlicher Produkte angebracht sei, weshalb von der Zulässigkeit des Bestandes derselben auszugehen sei. Er bzw. die Beschwerdeführerin seien jedoch über Aufforderung der Gemeinde dazu bereit, eine diesbezügliche Bewilligung zu beantragen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** als Baubehörde 1. Instanz vom 28. April 2014, ***, wurde der Beschwerdeführerin der Auftrag zum Abbruch der sich im südöstlichen Teil des Grundstücks ***, EZ ***, KG *** befindlichen Werbetafel (Abmessungen von ca. 5,10 m x 2,40 m) bis zum 1. 6. 2014 mit der Maßgabe erteilt, dass die bestehende „Milchautomat-Werbetafel“ samt Unterkonstruktion zu bestehen bleiben hat.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung und brachte dazu im Wesentlichen vor, der Bescheid sei per se nicht durchführbar, da sich aus dem Spruch nicht eindeutig ergebe, bis wohin genau eine Entfernung der Tafel zu erfolgen habe, bzw. welche Teile genau entfernt werden sollen und welche nicht entfernt werden dürften. Dies verletze den Rechtsunterworfenen in seinem Anspruch auf klare Definition des durch die Behörde kundgetanen Willens.

Des Weiteren handle es sich bei der Werbetafel um eine „bauliche Anlage“ iSd § 4 Z 4 NÖ BO und nicht um ein „Bauwerk“ iSd Z 7 leg. cit. „Bauliche Anlagen“ seien vom NÖ Gesetzgeber in § 19 NÖ ROG aber eben gerade nicht mitumfasst worden, weshalb die Werbetafel grundsätzlich als zulässig zu werten sei.

Der Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 18. 8. 2014 insoweit Folge gegeben, als der baupolizeiliche Auftrag nunmehr wie folgt lautete: „Gemäß § 25 NÖ Bauordnung 1996 wird Ihnen aufgetragen, die auf dem beiliegenden Photos – Zahl ***, *** und *** angeführten Arbeiten, binnen 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen (teilweiser Abbruch einer Werbetafel).

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.“

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Konkretisierungspflicht der Behörde nicht überspannt werden dürfe und es in diesem Zusammenhang genüge, wenn den beigezogenen Fachleuten (zur Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages) die Bedeutung des Spruches eindeutig erkennbar ist.

Den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers folgte die belangte Behörde nicht und begründete dies damit, dass der Begriff des „Bauwerks“ der weitere Oberbegriff sei, welcher Gebäude und bauliche Anlagen in seiner Bedeutung mitumfasse. Weiters gebe es nach Ansicht der belangten Behörde keine Anhaltspunkte dafür, dass der NÖ Gesetzgeber den in der NÖ BO 1996 und NÖ ROG 1976 verwendeten Begriffen („Bauwerk“, „bauliche Anlage“, „Gebäude“) verschiedene Bedeutungen zumesse.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. September 2014, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

In dieser führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht umgesetzt werden könne. Die grün markierten Teile können ohne Unterkonstruktion nicht verbleiben, da die rot markierten Teile im unteren Bereich eine Abstützung der grün markierten Teile darstellen.

Bei der Werbetafel handle es sich nicht um ein Bauwerk im Sinne des § 19 Abs. 2 ROG und sei dieses daher grundsätzlich zulässig und bewilligungsfähig. Die NÖ Bauordnung lasse den Bereich der Werbe- und Ankündigungseinrichtungen vollständig offen und ungeregelt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu erwogen:

Gemäß Art. 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß Art. 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 27 VwGVG lautet:

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 17 VwGVG lautet:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 lautet:

Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.

Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.

Auf Grund dieser Übergangsbestimmung der am 1. Februar 2015 in Kraft getretenen NÖ BO 2014 ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nunmehr die NÖ BO 2014 heranzuziehen.

Gemäß § 4 Z 6 NÖ BO 2014 sind bauliche Anlagen „alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind“. § 4 Z 7 leg. cit. definiert Bauwerk als „ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist“.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich aufgrund der fachmännischen Konstruktion und der Größe der Werbeeinrichtung zweifelsohne um ein Bauwerk iSd NÖ BO 2014. Auch die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden ist bei einem über 1 m tief in den Boden versenkten Gerüst jedenfalls gegeben, zumal dieser Umstand bereits dann eintritt, wenn die bauliche Anlage durch den Druck ihres (Eigen-) Gewichtes mit dem Boden in Verbindung gebracht wurde (vgl. VwGH 21. 10. 2010, 2007/05/0247).

Aufgrund der gegebenen Größe und Ausführung der Werbetafeln ist zu deren fachgerechter Errichtung jedenfalls ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einem Bauwerk, also auch unter einer baulichen Anlage gemäß § 4 Z 6 NÖ BauO 2014 jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist. Die „Verbindung mit dem Boden“ ist auch dann anzunehmen, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde bzw. ausgeführt werden soll, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müsste. Ebenso muss das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse auch dann angenommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw. gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil auch in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. Diese Fragen sind bei der Aufstellung von Reklametafeln im Ermittlungsverfahren zu prüfen (vgl. VwGH vom 17.10.1978, Slg. 9657/A, weiters auch z.B. VwGH vom 15.7.2003, Zl. 2003/05/0043, vom 16.9.2003, Zl. 2003/05/0034 oder vom 19.9.2006, Zl. 2003/06/0098); siehe dazu Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 7. Auflage, S. 251.

§ 35 NÖ BO 2014 lautet:

Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

3. für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.

§ 14 Z 2 NÖ BO 2014 normiert, dass die Errichtung einer baulichen Anlage ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ist. Für die hier gegenständliche Werbeeinrichtung, welche sohin ein Bauwerk iSd NÖ BO 2014 ist, liegt jedoch keine Baubewilligung vor. Die Behörde hat daher gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 den Abbruch des Bauwerks anzuordnen.

Anders als nach der Rechtslage vor in Kraft treten der NÖ BO 2014, ist für die Behörde die Frage der Bewilligungsfähigkeit eines Bauwerks nach der nun im konkreten Fall anwendbaren, am 1. Februar 2015 in Kraft getretenen NÖ BO 2014 nicht mehr relevant. Im Gegensatz zur NÖ Bauordnung 1996 hat die Behörde nunmehr nach § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 in jedem Fall – ungeachtet eines allfällig anhängigen Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung – den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn die für das Bauwerk erforderliche Baubewilligung nicht vorliegt. Die Möglichkeit einer nachträglichen Baubewilligung ist somit in diesem Verfahren nicht mehr zu prüfen.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie vermeint, es sei aus dem Spruch des bekämpften Bescheides nicht ersichtlich, welche Teile der Werbeeinrichtung vom Abbruchauftrag umfasst sein, kann nicht gefolgt werden. Die nunmehr in den Spruch aufgenommenen, jedoch bereits zuvor im Bescheid enthaltenen Lichtbilder zeigen eindeutig und farblich hervorgehoben auf, um welche Teile es sich handelt. Es ist auch aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen zur Konstruktion der Werbeeinrichtung nicht ersichtlich, warum diese vermeint, ein teilweiser Abbruch der Werbeeinrichtung bei gleichzeitigem Erhalt der Unterkonstruktion samt Milchautomat-Werbung sei nicht möglich. Das Argument, dass die Entfernung der Oberkonstruktion nicht erfolgen könne, ohne die Unterkonstruktion zu entfernen, entbehrt jeglicher Logik und ist auch mit den Grundregeln der Statik sowie der Allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen. Überdies wurde diesem Vorbringen ohnehin durch die Änderung des Bescheides im Berufungsbescheid Rechnung getragen, indem die belangte Behörde den Zusatz „wobei die bestehende „Milchautomat-Werbetafel“ samt Unterkonstruktion bestehen bleiben muss“ entfallen ließ, sodass es der Beschwerdeführerin nunmehr offensteht, über den Abbruchauftrag hinaus, die gesamte Werbeeinrichtung zu entfernen.

Ergänzend wird ausgeführt, dass „Sache“ vor dem Verwaltungsgericht die Beurteilung ist, was im gegenständlichen Fall als Verwaltungssache anzusehen ist. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu vom Verwaltungsgericht zu führenden Verfahren über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide festgehalten, dass - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges – als Sache eines solchen Verfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134, 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, u.a.).

Der gegenständliche Abbruchauftrag der belangten Behörde betraf nur einen (trennbaren) Teil der Werbeanlage, sodass ausschließlich dieser im gegenständlichen Verfahren zu beurteilen war.

Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Insbesondere im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen handelt es sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

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