The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
LVwG-AV-39/001-2016•LVwG N LVwG-AV-39/001-2016
LVwG-AV-39/001-2016State Administrative CourtMar 8, 2016
Mülltonne; Restmüllbehälter; Siedlungsabfälle; Holsystem; Müllentsorgung; Ermittlungsverfahren;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau ***, ***, ***, vom 5. Februar 2016 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17. Dezember 2015, ohne Zahl, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Verpflichtungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27. Oktober 2015 betreffend die Zuteilung von vier 120 Liter Restmülltonnen bei jeweils 13 Abfuhren als unbegründet abgewiesen worden war, den
B e s c h l u s s
gefasst:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** verwiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27. Oktober 2015, Kunden-Nr. ***, wurde Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) für das in Ihrem Eigentum befindliche, mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück mit der topographischen Anschrift ***, ***, die Anzahl der aufzustellenden Müllbehälter neu festgesetzt, als mit Wirkung ab 1. November 2015 vier 120 Liter Restmülltonnen bei 13 Abfuhren zugeteilt wurden. Begründend wird unter Verweis auf § 9 Abs. 1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 und der geltenden Abfallwirtschaftsverordnung der Gemeinde dargelegt, dass die Eigentümer von im Abfuhrbereich gelegenen Grundstücken verpflichtet seien , den Müll und die aufgrund der Abfallwirtschaftsverordnung der Gemeinde in die Müllabfuhr einbezogenen Stoffe in den aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehältern zu lagern und durch die Einrichtungen abführen zu lassen, deren sich die Gemeinde zur Durchführung der Müllabfuhr bedient. Da das gegenständliche Grundstück in dem in der Abfallwirtschaftsverordnung bestimmten Abfuhrbereich gelegen sei, wäre die Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr auszusprechen gewesen. Die Art und Anzahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter sei dem Bedarf und dem erfahrungsgemäß Innerhalb eines Abfuhrzeitraumes anfallenden Müll entsprechend festgesetzt worden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. November 2015 rechtzeitig das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie als Eigentümerin des Hauses ***, *** die Verpflichtung habe, an der Müllbeseitigung teilzunehmen. In diesem Haus gebe es 4 Wohnungen. Ein Mieter habe eine Mülltonne. Die Mieter von 2 Wohnungen seien sehr selten (monatelang gar nicht) hier, da sie beruflich und privat viel unterwegs wären. Diese Personen besäßen jeweils ein eigenes Haus und hätten dort eine Mülltonne. Und eine Wohnung sei seit jeher leerstehend und unbewohnt. Es könne für diese leerstehende Wohnung jederzeit der Nachweis gebracht werden, dass hier weder Strom noch Gas verbraucht würden und auch kein Abfall anfalle.Es sei laut NÖ Abfallwirtschaftsgesetz nicht vorgeschrieben, dass man pro Wohnung eine Tonne nehmen "müsse", sondern nur pro Liegenschaft. Es werde daher der Antrag gestellt, den Bescheid der Mülltonnen entsprechend zu reduzieren.
Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17. Dezember 2015, ohne Zahl, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als wesentlich erachteten Rechtsvorschriften dargelegt, dass die Verpflichtung zur Teilnahme an der Müllabfuhr pro Haushalt gelte, wobei ein Haushalt ein Ein-, Zwei- oder Mehrparteienhaushalt in einem Gebäude sein könne, das auf der jeweiligen Liegenschaft errichtet sei. Die Beschwerdeführerin argumentiere, dass es ausreichend sei, pro Liegenschaft 1 Mülltonne zu haben. Das widerspreche dem Verordnungstext der Marktgemeinde ***. Unter diese Verpflichtung fielen auch unbewohnte Haushalte. Weder das NÖ Abfallwirtschaftsgesetz noch die Abfallwirtschaftsverordnung der Marktgemeinde *** sähen eine Ausnahme oder Beschränkung vor, wenn eine Wohnung nicht oder nur teilweise benützt ist. Da das Grundstück ***, *** im Pflichtbereich der Marktgemeinde *** liege und sich 4 Haushalte darauf befänden, seien 4 x 120 I Restmülltonnen verpflichtend.
Mit Schreiben vom 05. Februar 2016 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie Eigentümerin zweier nebeneinanderliegender Häuser (auf 2 Grundstücken) sei. Im verfahrensgegenständlichen Haus mit der Anschrift *** gebe es vier Wohnungen, von denen drei zu Vermietung gelangten. Diese drei Wohnungen hätten eine Restmülltonne. Eine Wohnung habe sie nicht vermietet, da sie diese privat für sich behalten wolle. Gegen diese eine (zusätzliche) Restmülltonne erhebe sie Einspruch. In dieser leerstehenden Wohnung habe noch nie jemand gewohnt (nachweislich kein Gas- und Stromverbrauch) und existiere dort auch kein Haushalt. Es gebe hier somit auch keinen Restmüll. Es werde daher der Antrag gestellt, den Bescheid der Anzahl der Restmülltonnen für das Objekt *** auf 3 Restmülltonnen abzuändern. Bei der erfahrungsgemäß anfallenden Müllmenge könne mit 3 Restmülltonnen das Auslangen gefunden werden.
1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Marktgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 idF LGBl. 8240-6:
§ 3. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
2. a) Siedlungsabfälle: Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ABl.Nr. L 194 vom 25.7.1975 S 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, ABl.Nr. L 78 vom 26.3.1991 S 32, und die Entscheidung 96/350/EG, ABl.Nr. L 135 vom 6.6.1996 S 32, zu berücksichtigen. …
§ 9. (1) Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.
(2) Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann, z.B. Grundstücke mit der Widmung Bauland, Grünland- Landwirtschaft, -Forstwirtschaft, im Grünland erhaltenswerte Bauten, -Gärtnerei oder -Kleingärten. Der Gemeinderat kann jedoch im Rahmen der Abfallwirtschaftsverordnung Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung der nicht gefährliche Siedlungsabfall nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann, vom Pflichtbereich ausnehmen.
(3) Die Gemeinden haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes für die Erfassung und Behandlung des nicht gefährlichen Siedlungsabfalls zu sorgen und Einrichtungen zu schaffen oder anzubieten.
§ 11. (1) Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.
(2) Die Gemeinde hat Müllbehälter beizustellen und instandzuhalten. Die Müllbehälter sind vom Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber zu halten.
(3) Müll kann nach dem Hol- oder Bringsystem erfaßt werden, wobei das Bringsystem nur für jene Abfallarten vorgesehen werden darf, die einer Verwertung zugeführt werden. Die bereitgestellten Müllbehälter sind zu verwenden.
(4) Erfolgt die Erfassung des Mülls nach dem Holsystem, haben die Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen. Sie sind so aufzustellen bzw. anzubringen, daß sie auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen benutzbar bleiben. Die Müllbehälter dürfen keine unzumutbare Belästigung für die Hausbewohner oder die Nachbarschaft bilden. Wenn der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat die Gemeinde den Ort der Aufstellung oder Anbringung mit Bescheid zu bestimmen.
(5) Im Falle der Erfassung des Mülls nach dem Bringsystem hat die Gemeinde für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen.
(6) Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in den Bescheid aufzunehmen.
(7) Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden auszunehmen, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen mit Bescheid zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.
§ 28. (1) Der Gemeinderat hat eine Abfallwirtschaftsverordnung zu erlassen, in der insbesonders zu regeln sind:
2. die Aufzählung der neben Müll in die Erfassung und Behandlung einbezogenen Abfallarten,
4. die Festsetzung der Erfassung (Art, Zahl) des Sperrmülls innerhalb eines bestimmten Zeitraumes,
5. die Arten der Erfassung und Behandlung von Abfällen
2.2. Abfallwirtschaftsverordnung der Marktgemeinde *** idF vom 9. Dezember 2010:
Pflichtbereich
§ 2. Der Pflichtbereich umfasst alle Haushalte der Marktgemeinde *** in den Katastralgemeinden …und ***.
Abfuhrplan
§ 5. Im Pflichtbereich werden jährlich
13 Einsammlungen von Restmüll
31 Einsammlungen von kompostierbaren Abfällen
9 Einsammlungen von Altstoffen (im gelben Sack)
6 Einsammlungen von Altstoffen (Papier)
durchgeführt.
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
…
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
2.4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 30. Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen
2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.5. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG:
§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
§ 39. (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2a) Sind nach den Verwaltungsvorschriften für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich und werden diese unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und mit den von anderen Behörden geführten Verfahren zu koordinieren. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(3) Wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, kann die Behörde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklären. Neue Tatsachen und Beweismittel sind von der Behörde nur zu berücksichtigen, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens eine anderslautende Entscheidung der Sache herbeiführen könnten.
§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
§ 66. (1) Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. …
(4) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Beschwerde ist begründet.
Mit Bescheid der Marktgemeinde ***, vom 27. Oktober 2015, Kunden-Nr. ***, wurde der Beschwerdeführerin für die in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, vier 120 Liter Restmülltonnen bei 13 Entleerungen zugeteilt. Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug bekämpft.
Grundsätzlich darf festgestellt werden, dass sich die gegenständliche Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Pflichtbereich der Abfallwirtschaftsverordnung der Marktgemeinde *** gelegen ist und dass das darauf befindliche Gebäude durch die Beschwerdeführerin (durch Vermietung dreier Wohnungen) genutzt wird. Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 war die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle durch Einrichtungen der Gemeinde entsorgen zu lassen. Dieser Umstand wird von der Beschwerdeführerin auch dem Grunde nach nicht bestritten.
Streitgegenständlich ist vielmehr die Frage, ob für jede Wohnung (bzw. Haushalt) eine eigene Restmülltonne zuzuteilen ist oder ob die Zuteilung von Müllbehältern nach dem tatsächlichen Bedarf zu erfolgen hat.
Sowohl der die Verpflichtung zur Erfassung und Behandlung nicht gefährlicher Siedlungsabfälle normierende § 9 Abs. 1 NÖ AWG 1992 als auch § 11 Abs. 2 NÖ AWG 1992 und die Ausnahmebestimmung des § 11 Abs. 7 NÖ AWG 1992 richten sich an Eigentümer der betroffenen Grundstücke (vgl. VwGH vom 25. Juni 2015, Zl. Ra 2015/07/0006). Nach § 11 Abs. 6 erster Satz NÖ AWG 1992 ist die Anzahl und die Größe der aufzuzeigenden Müllbehälter nach dem Holsystem mit Bescheid so festzusetzen, dass in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfasst werden kann. In diesem Verfahren zur Festsetzung von Anzahl und Größe der aufzustellenden Müllbehälter ist auch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung vorliegen (vgl. VwGH vom 14. Mai 1997, Zl. 97/07/0032).
Daraus folgt, dass die Zuteilung von Restmüllbehältern sich am jeweiligen Grundstück zu orientieren hat. Für die von den Behörden der mitbeteiligten Gemeinde geäußerte Rechtsansicht, dass die Zuteilung von Müllbehältern nach der Zahl der Haushalte bzw. Wohnungen zu erfolgen hat, gibt es keine Grundlage im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992. Die Zuteilung hat vielmehr so zu erfolgen, dass in den zugeteilten Müllbehältern der erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes erfasst werden kann. Dies bedeutet, dass bei der Zuteilung sowohl individuelle, als auch generelle Merkmale maßgeblich sind, zumal die im Einzelfall anfallende Abfallmenge nicht ermittelt werden kann. Kriterien, wie die allgemeine Lebenserfahrung, das durchschnittliche Abfallaufkommen pro Kopf oder der konkrete Abfallanfall auf einer Liegenschaft sind bei der Zuteilung nicht zu berücksichtigen. Bei Festlegung eines Abfuhrplanes der Gemeinde ist nun ebenso wenig wie bei der Zuteilung eines Müllgefäßes eine konkrete Erhebung des auf jedem Grundstück anfallenden Mülls anzustellen (vgl. in diesem Sinn VwGH vom 23. Mai 1996, Zl. 95/07/0091). Für eine solche verwaltungstechnisch und kostenmäßig aufwändige Anordnung findet sich in den Bestimmungen des NÖ AWG 1992 keinerlei Anhaltspunkt (vgl. das zur vergleichbaren Rechtslage im Burgenland ergangene Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl. 2000/07/0018). Der Verordnungsgeber kann von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen; die Benützungsgebühr muss nicht vom Ausmaß der konkreten Benützung im Einzelnen berechnet werden, weil Kosten nicht nur für die tatsächliche Leistung der Gemeinde entstehen, sondern auch für die Bereithaltung der Anlage als solcher.
Die gegenständliche Liegenschaft befindet sich im Pflichtbereich gemäß § 2 der Abfallwirtschaftsverordnung der mitbeteiligten Gemeinde. Der kleinste gemäß § 6 der Abfallwirtschaftsverordnung in Frage kommende Müllbehälter für Restmüll ist eine 120-Liter-Tonne mit 13 Abfuhren (weiters sind in der Verordnung Gefäße mit 240 und 1100 Liter vorgesehen). Im konkreten Fall wurden für die Restmüllentsorgung jedoch vier 120-Liter-Tonnen zugeteilt. Zur Begründung der Zuteilung einer größeren Zahl von Mülltonne als der zumindest erforderlichen 120-Liter-Tonne wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass sich auf dem Grundstück vier Haushalte bzw. Wohnungen befänden.
Soll aber mehr als die kleinstmögliche Behältertype zugeteilt werden, so wäre dies besonders zu begründen. Da im Berufungsverfahren – es besteht kein Neuerungsverbot - die Notwendigkeit der Zuteilung von vier 120-Liter-Tonne in Frage gestellt wurde, hätte nachvollziehbar begründet werden müssen, warum die Behörde dennoch im konkreten Fall zu der Ansicht gekommen ist, dass das Aufkommen des auf der gegenständlichen Liegenschaft zu erfassenden Mülls die Zuteilung von vier 120 l Restmülltonnen erforderlich macht. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass – sollte ein Volumen von 480 Liter pro Abfuhr wirklich nötig sein - die Zuweisung von zwei 240 l Restmülltonen ebenso möglich wäre, die aber pro Abfuhr erheblich billiger wären.
Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (vgl. VwGH vom 14. November 1947, Slg. 206A). Der Inhalt jeder Begründung muss zunächst den im konkreten Fall festgestellten maßgebenden Sachverhalt mit den hierbei als feststehend angenommenen Tatsachen zum Ausdruck bringen. Die Behörde hat darzulegen, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen sie zu dem Bescheid gelangt ist. Sie muss weiters dartun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde und aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt (vgl. VwGH vom 22. September 1988, Zl.85/08/0082, und vom 12. Jänner 1994, Zl.92/13/0272, u.a.). Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es nach § 37 AVG, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (vgl. VwGH vom 18. Oktober 2000, Zl. 99/12/0256). Hat die Partei nicht nur ganz allgemeine, sondern konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich oder unschlüssig sind, so hat sie die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung ihres Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens ermöglichen, zu beurteilen, ob die von der Partei aufgestellten Behauptungen zutreffen. Sache der Behörde ist es, von sich aus von der Partei Informationen zum Beweis der von dieser behaupteten Tatsachen zu verlangen (vgl. VwGH vom 27. März 2000, Zl. 97/10/0149).
Die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde haben sich mit dem Umstand, wie groß der erfahrungsgemäß anfallende Restmüll auf dem gegenständlichen Grundstück ist, nicht einmal ansatzweise auseinander gesetzt, sondern nur für die Anzahl der vorhandenen Wohnungen jeweils das kleinstmögliche Müllgefäß (120 l Restmülltonne) zugeteilt.
Zielführend ist das Beschwerdevorbringen somit dahingehend gewesen, dass die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen gehabt hätten – vor allem in Hinblick auf die erfahrungsgemäß anfallende Abfallmenge. Die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde haben im Ergebnis das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt und diesbezüglich vor allem wesentliche Ermittlungen unterlassen.
Diese unvollständige Sachverhaltsermittlung hat die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zur Folge und ist diese auch gerechtfertigt (vgl. u.a. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH vom 9. Dezember 1986, Zl. 84/05/0097, sowie VwGH vom 24. September 1992, Zl. 91/06/0235, sowie VwGH vom 17. Februar 1994, Zl. 93/06/0242, sowie VwGH vom 5. Mai 1994, Zl. 94/06/0006, sowie VwGH vom 20. Oktober 1994, Zl. 94/06/0137, sowie VwGH vom 25. Juni 1996, Zl. 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung - unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (i.d.S. VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich zweigliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen geänderter Sach- und Rechtslage zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde (vgl. u.a. VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, sowie VwGH vom 12. September 2013, Zl. 2013/21/0118).
Des Weiteren ist zu beachten, dass sowohl die Gemeindebehörden wie auch die anderen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht - mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (vgl. hiezu etwa VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Gemeindebehörden nicht nur schneller, sondern auch – für die Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) und für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre (vgl. zu diesen gesamten Ausführungen etwa auch VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Aus diesen Gründen war der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückzuverweisen
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.