LVwG N LVwG-AV-850/001-2014

LVwG-AV-850/001-2014State Administrative CourtMar 7, 2016

Regest

Baupolizeilicher Auftrag; unbeanstandete Existenz;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-850/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.850.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 8. April 2014, GZ ***, betreffend die Bestätigung eines erteilten baupolizeilichen Auftrages, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen, die Frist zur Beseitigung des im baupolizeilichen Auftrag näher umschriebenen und fotografisch dokumentierten Gebäudes wird mit 30. Juni 2016 festgesetzt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25 a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 5. Dezember 2013 wurde dem Beschwerdeführer der baupolizeiliche Auftrag erteilt, ein im Spruch der Entscheidung näher bezeichnetes und fotografisch dargestelltes Gebäude, aufgrund seiner konsenslosen Errichtung, vom Grundstück in ***, ***, Parzelle Nr. ***, EZ *** Katastralgemeinde *** bis spätestens 16 Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung zu entfernen.

Das gegen diese Entscheidung erhobene Rechtsmittel, in welchem sich der Einschreiter darauf stützte, dass sich das angesprochene Bauwerk bereits beim Ankauf des Grundstückes durch ihn auf diesem befunden hätte, wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als unbegründet abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft aufgestellte Holzhütte ein Gebäude sei und für die Errichtung desselben eine schriftliche Bewilligung erforderlich wäre. Eine derartige Bewilligung liege nicht vor und weise die Liegenschaft die Widmung Grünland-Ödland auf. Grundsätzliche Zielrichtung des § 19 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 sei, eine Grünlandverbauung möglichst hintanzuhalten. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit von Gebäuden im Grünland sei ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen. Bereits der Definition des Ödlandes als einer Fläche, die keiner oder nur einer unbedeutenden wirtschaftlichen Nutzung diene, sei zu entnehmen, dass die Errichtung einer Holzhütte nicht erforderlich sein könne, weshalb die Erteilung einer Baubewilligung nicht möglich wäre und deshalb gemäß § 33 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 2 Z 3 erster Fall NÖ BauO 1996 der Abbruch der verfahrensgegenständlichen Holzhütte angeordnet werden musste.

Die vom Rechtsmittelwerber gegen diese Entscheidung zunächst ohne nähere Begründung erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Verbesserung zurückgestellt, woraufhin der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel durch Bezeichnung der belangten Behörde und Ausführungen zur Rechtzeitigkeit desselben ergänzte, sowie auch ein Vorbringen dahingehend erstattete, dass der Grund seiner Beschwerde der sei, dass faktisch ohne sein Wissen das genannte Grundstück, für welches er einen doch beträchtlichen Kaufpreis aufgewendet hätte, zum Zeitpunkt des Ankaufes teilweise aus Baugrund bestanden habe, sowie teilweise wiederum landwirtschaftlich genutzt worden wäre. Durch die Umwidmung auf Ödland sei das Grundstück in seinem Wert eklatant gefallen, weshalb er zunächst die Zurückwidmung desselben beantrage und noch darauf verweisen wolle, dass er nach dem Ankauf die Zusage von Gemeindeverantwortlichen erhalten hätte, dass eine derartige Umwidmung nie erfolgen werde, weshalb er jedenfalls um die genaue Überprüfung seines Anliegens ersuche.

Das verfahrensgegenständliche im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Grünland-Ödland gewidmet. Auf diesem Grundstück befindet sich die im erstinstanzlichen Bescheid, sohin dem baupolizeilichen Auftrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***, beschriebene und auch fotografisch dokumentierte Holzhütte, welche etwa eine Größe von 2 x 2 m und ein pultförmiges Dach mit Wellplatteneindeckung aufweist. Im Inneren dieses Gebäudes befinden sich zwei, nicht in Betrieb befindliche WC-Anlagen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben erachtet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Im Beschwerdeverfahren relevant ist (vgl. dazu VwGH am 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) grundsätzlich die zum Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH am 27.03.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ BauO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach den §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996 nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren ist bei Inkrafttreten der NÖ BauO 2014 bereits anhängig gewesen, hat allerdings als Gegenstand einen Abbruchauftrag gemäß § 35 NÖ BauO 1996, weshalb bereits die neue Rechtslage der NÖ BauO 2014 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher nunmehr – anders als bei der vorherigen Rechtslage - nicht mehr an. Gemäß § 4 Z 7 NÖ BauO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Gemäß § 4 Z 6 leg.cit. sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind. Gemäß § 4 Z 15 leg.cit. ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.

Das auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befindliche und vom Abbruchauftrag umfasste Objekt stellt jedenfalls eine bauliche Anlage im oben umschriebenen Sinn dar, zumal selbst für die werkgerechte Herstellung einer Holzhütte mit pultförmigen Dach und Wellplatteneindeckung, in welcher sich zwei (nicht in Betrieb befindliche) WC-Anlagen befinden, entsprechende fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind, damit bei Benutzung dieses Objektes eine Gefährdung von Personen und Sachen ausgeschlossen werden kann. Ebenso ist von einer kraftschlüssigen Verbundenheit der Holzhütte mit dem Boden auszugehen, also von einem Bauwerk, für welches unbestritten keine baubehördliche Bewilligung vorliegt.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich das vom Abbruchauftrag umfasste Bauwerk bereits zu jenem Zeitpunkt als er die Liegenschaft angekauft habe, auf dieser befunden hätte, weshalb er von der Zulässigkeit der Errichtung derselben ausgegangen wäre, ändert daran nichts, zumal auch in diesem Fall von einer konsenslosen Errichtung der Holzhütte auszugehen ist. Darüberhinaus ist die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages selbst dann zulässig, wenn das konsenslos errichtete Gebäude schon jahrelang unbeanstandet existiert (vgl. dazu etwa VwGH am 23. Juli 2013, Zl. 2013/05/0012.

Eine etwaige vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachte mündliche Zusage seitens eines Organwalters der Marktgemeinde ***, getätigt nach dem Ankauf des Grundstückes, dass er dort derartige Hütten aufstellen dürfe, ist ebenfalls nicht dazu geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen, weil bereits die NÖ BauO 1969 und die NÖ BauO 1996 nur diesbezügliche schriftliche Baubewilligungen vorsahen, also die Bewilligungspflicht auch nach diesen Bauordnungen gegeben war.

Die Voraussetzungen für die Erteilung des Abbruchauftrages lagen deshalb vor, wozu ebenfalls noch auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden kann. Der erhobenen Beschwerde war aus diesem Grund kein Erfolg beschieden. Angesichts der Dauer des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens war die Ausführungsfrist bis zum 30. Juni 2016 zu erstrecken.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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