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LVwG-AV-80/001-2016•LVwG N LVwG-AV-80/001-2016
LVwG-AV-80/001-2016State Administrative CourtFeb 25, 2016
Gewerbeberechtigung; Entziehung; handelsrechtlicher Geschäftsführer; Organisationsform; Insolvenzverfahren; Insolvenzdatei; Verfahrensanordnung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin
HR Dr. Grassinger über die Beschwerde der ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 03. Dezember 2015, Zl. ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 03. Dezember 2015, ***, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass im Ausspruch nach der Wortfolge „GISA-Zahl: ***“ angefügt wird „, da Herr ***, geboren am ***, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der ***, ***, ***, zusteht und auf welchen ein Gewerbeausschlussgrund nach § 87 Abs. 1 GewO 1994 zutrifft, nach Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20.10.2015, zugestellt durch Hinterlegung am 22.10.2015, nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist, nämlich bis Ablauf des 30.11.2015, entfernt wurde.“
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 27 und 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 03. Dezember 2015, ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf nach § 91 Abs. 2, § 87 Abs. 1 und § 361 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die Gewerbeberechtigung der *** für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik, Standort: ***, ***, GISA-Zahl ***.
Begründend führte die Behörde aus, dass Herr ***, geboren am ***, als handelsrechtlicher Geschäftsführer dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der *** angehöre. Es handle sich bei Herrn *** somit um eine natürliche Person, welcher im Sinne des § 13 Abs. 5 GewO 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 27.07.2015, Zl. ***, sei das Insolvenzverfahren gegen Herrn *** mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden. Dieser Beschluss sei rechtskräftig.
Nach Hinweisen auf die Bestimmung der §§ 91 Abs. 2 GewO 1995, 87 Abs. 1 Z 2 und 13 Abs. 5, 1. Satz, GewO 1994, führte die Behörde aus, dass die Gewerbeinhaberin mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20.10.2015, nachweislich zugestellt durch Hinterlegung am 22.10.2015, in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 GewO 1994 iVm § 91 Abs. 2 leg.cit. vorlägen und dass die Gewerbetreibende aufgefordert worden sei, Herrn *** bis 30.11.2015 aus der Geschäftsgesellschaft mit beschränkter Haftung zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der angeführten Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsse.
Einer Firmenbuchabfrage vom 03.12.2015 zufolge sei Herr ***, geboren am ***, weiterhin als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** eingetragen, weshalb die Behörde spruchgemäß zu entscheiden habe und die Gewerbeberechtigung zu entziehen sei.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde der *** wurde ausgeführt, dass die Voraussetzung für die Entziehung nicht gegeben sei, da der der Entziehung zu Grunde liegende geforderte Wechsel des alleine handlungsbevollmächtigten Geschäftsführers der *** durch Eigentümerbeschluss und Notariatsakt am 21.12.2015 durchgeführt worden und durch diesen Rechtsakt sofort rechtswirksam sei.
Herr *** sei mit 21.12.2015 als Geschäftsführer abberufen worden. Frau *** sei seit 21.12.2015 als neue Geschäftsführerin eingesetzt.
Die Eintragung der Änderung im Firmenbuch diene dabei nur der Einhaltung der Deklarationspflicht, sei vom Notar entsprechend ebenfalls am 21.12.2015 an das zuständige Gericht übermittelt worden und sollte demnächst dort einsehbar sein.
Die für die Beschwerde notwendige Rechtswirksamkeit des Geschäftsführerwechsels sei mit dem Notariatsakt gegeben und sei somit der Grund für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht mehr gegeben.
Von folgendem maßgeblichen Sachverhalt war auszugehen:
Betreffend die ***, ***, ***, ist im GISA die Berechtigung für das Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ GISA-Zahl: ***, Standort: ***, ***, eingetragen.
Im Firmenbuch ist zu FN *** betreffend die *** Herr ***, geboren ***, als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen gewesen, dem laut Firmenbuchauszug seit 16.07.2004 die selbstständige Vertretungsbefugnis zukam.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg (119), Aktenzeichen ***, vom 27. Juli 2015 wurde betreffend Herrn ***, Dienstleistungen in der ADV, ***, ***, Geburtsdatum: ***, das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet und festgestellt, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 25. September 2015 wurde festgestellt, dass die Nichteröffnung des gegenständlichen Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung rechtskräftig ist.
Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2015, ***, forderte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf die Gewerbeinhaberin unter Hinweis auf den vorgenannten Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg und unter Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie unter Mitteilung der Tatsache, dass Herrn *** als alleinigem handelsrechtlichem Geschäftsführer der GesmbH ein maßgeblicher Einfluss zustehe, auf, Herrn *** bis spätestens 30. November 2015 aus der *** zu entfernen. Weiters verwies die Behörde darauf, dass nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten *** für die Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik im Standort ***, ***, entzogen werde.
Entsprechend dem Rückschein jener Sendung, die den bezeichneten Schriftsatz der Behörde enthielt, wurde das Schriftstück der Gewerbetreibenden am 22.10.2015 durch Hinterlegung zugestellt.
Zum Stichtag 03.12.2015 war Herr ***, geboren , weiterhin als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** im Firmenbuch () eingetragen.
Der in Beschwerde gezogene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 03. Dezember 2015, ***, wurde der *** entsprechend dem vorliegenden Rückschein am 07.12.2015 durch Hinterlegung zugestellt.
Mit E-Mail vom 07.12.2015 an die belangte Behörde teilte Herr *** mit, dass er seinen Anwalt erst am Montag wieder telefonisch erreiche und dass er sich bezüglich des weiteren Vorgehens zur Lösung des aktuellen Problems melden werde.
Mit E-Mail vom 14.12.2015 teilte Herr *** der belangten Behörde mit, dass die von der Behörde geforderte „Änderung des handelsrechtlichen Geschäftsführers“ im Laufe der nächsten Woche veranlasst werde.
Die belangte Behörde teilte mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2015, ***, der *** mit, dass die Gewerbeberechtigung mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid von der Behörde entzogen worden sei. Wörtlich führte die belangte Behörde im Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 weiters an:
„Der Bescheid wurde am 07.12.2015 durch Hinterlegung zugestellt und würde in Rechtskraft erwachsen (also die Gewerbeberechtigung rechtskräftig entzogen werden), wenn nicht bis 05.01.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diesen Bescheid eingebracht wird.
Dieser Beschwerde kann jedoch nur dann stattgegeben werden, wenn spätestens mit der rechtzeitigen Einbringung einer solchen auch der Nachweis erbracht wird, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer in seiner Funktion entfernt wurde (Nachweis wird durch Eintragung im Firmenbuch erbracht).“
Mit E-Mail vom 22.12.2015 teilte Herr *** mit dem Zusatz „***“ mit, dass der von der Behörde geforderte Wechsel des allein handlungsbevollmächtigten handelsrechtlichen und gewerberechtlichen Geschäftsführers der *** durch Eigentümerbeschluss und Notariatsakt vom 21.12.2015 mit sofortiger Wirkung rechtskräftig sei. Herr *** sei als Geschäftsführer abberufen und Frau *** als neue Geschäftsführerin eingesetzt worden. Die Eintragung im Firmenbuch werde vom Notar entsprechend veranlasst.
Mit E-Mail vom 22.12.2015 teilte die belangte Behörde Herrn *** und Frau *** mit, dass der Bezug habende Entziehungsbescheid in Rechtskraft erwachsen würde, wenn nicht bis 05.01.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diesen Bescheid eingebracht werde. Dieser Beschwerde könne jedoch nur dann stattgegeben werden, wenn spätestens mit der rechtzeitigen Einbringung einer solchen auch der Nachweis erbracht werde, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer in seiner Funktion entfernt werde (der Nachweis werde durch Eintragung im Firmenbuch erbracht).
Das nachstehende E-Mail reiche für den Weiterbestand der gegenständlichen Gewerbeberechtigung nicht aus.
Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2015, ***, stellte die belangte Behörde zum Beschwerdeschriftsatz der Einschreiterin vom „22.12.2016“ (gemeint: 22.12.2015) fest, dass entgegen der Ansicht der Einschreiterin (Rechtswirksamkeit des Geschäftsführerwechsels mit Notariatsakt) diese erst mit erfolgter Eintragung im Firmenbuch gegeben sei.
Zur weiteren (positiven) Erledigung der Beschwerde sei somit die Vorlage des Firmenbuchauszuges erforderlich, aus dem ersichtlich sei, dass Herr *** nicht mehr als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GesmbH eingetragen sei. Weiters wurde von der Behörde gegenüber der Einschreiterin auf das Erfordernis der Einzahlung der Pauschalgebühr verwiesen.
Entsprechend dem aktuellen Firmenbuchauszug betreffend die Gewerbeinhaberin, ***, vertritt Frau ***, geboren ***, seit 21.12.2015 die *** als handelsrechtliche Geschäftsführerin selbstständig.
Herr ***, geboren ***, ist als selbstständig vertretungsbefugter Prokurist eingetragen. Ebenso ist Herr ***, geboren ***, neben zwei weiteren Gesellschaftern, als Gesellschafter mit einer Stammeinlage von € 26.250,-- eingetragen.
Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf hat eine Beschwerdevorentscheidung nicht erlassen.
Dieser maßgebliche Sachverhalt stand auf Grund des nicht angezweifelten, unbedenklichen und vollständig vorliegenden Inhaltes des Aktes der belangten Behörde sowie auf Grund der vorliegenden Firmenbuchauszüge unzweifelhaft fest. Eine Hinterfragung von weiteren Sachverhaltselementen hatte nicht zu erfolgen,
sodass vor dem erkennenden Landesverwaltungsgericht eine (weitergehende) Beweisführung nicht erforderlich war. Die Beurteilung der Beschwerde anhand des festzustellenden Schachsachverhaltes besteht in der Beurteilung einer Rechtsfrage.
In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde
(§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gegenstand der Entscheidung des erkennenden Gerichtes ist somit die von der belangten Behörde ausgesprochene Entziehung der Gewerbeberechtigung der *** unter Zugrundelegung der einschlägigen gesetzlichen Normierungen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 hat die Behörde (§ 361), wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ist und sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn einer der in § 13 Abs. 3 bis 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.
Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn
1. das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und
2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
Gemäß § 13 Abs. 5, 1. Satz, GewO 1994 ist eine natürliche Person von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Abs. 3 eintritt oder eingetreten ist.
Gemäß § 256 Abs. 4 Insolvenzordnung ist Einsicht in die Eintragung des mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffneten Insolvenzverfahrens „nach drei Jahren nach der Eintragung“ nicht mehr zu gewähren. Innerhalb des Zeitraumes von drei Jahren, beginnend mit der Eintragung in die Insolvenzdatei, besteht der Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994.
Gemäß § 361 Abs. 1 GewO 1994 ist zur Entziehung der Gewerbeberechtigung
(§§ 87 und 88) zu Feststellungen gemäß § 90 und zu Maßnahmen gemäß
§ 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers beziehen, und gemäß § 91 Abs. 2 die Bezirksverwaltungsbehörde berufen. Zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde berufen.
Gemäß § 361 Abs. 2 GewO 1994 ist vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder von Maßnahmen gemäß § 91 die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind, auch die zuständige Kammer zu hören. Dies gilt nicht im Fall der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder einer Maßnahme gemäß § 91 wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.
Gemäß § 361 Abs. 3 GewO 1994 steht gegen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 das Recht der Beschwerde sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer zu.
Betreffend Herrn *** wurde in der Insolvenzdatei mit Datum 20. Juli 2015 bekannt gemacht, dass das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet wird und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Die dreijährige Frist für die Einsicht in diese Eintragung in der Insolvenzdatei war weder im Zeitpunkt der seitens der Behörde an die *** ergangenen Aufforderung laut Schriftsatz vom 20. Oktober 2015 noch im Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides noch im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses abgelaufen.
Es lagen somit in Bezug auf Herrn ***, geboren ***, im Zeitpunkt der seitens der Behörde an die *** ergangenen Aufforderung laut Schriftsatz vom 20. Oktober 2015, zugestellt durch Hinterlegung am 22. Oktober 2015, den Genannten bis 30.11.2015 aus der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu entfernen, die maßgeblichen Voraussetzungen nach § 87 Abs. 1 Ziffer 2 GewO 1994 iVm § 13 Abs. 3 Z 1 und 2 GewO 1994 vor.
Herr ***, geboren ***, hatte in der *** auch nach dem 30.11.2015, nämlich bis 21.12.2015, die Funktion als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer inne, weshalb davon auszugehen war, dass dieser natürlichen Person bis 21.12.2015 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der juristischen Person zukam.
Dem alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH kommt, schon im Hinblick auf deren rechtliche Organisationsform, ein maßgebender Einfluss im Sinne des § 91 Abs. 2 GewO 1994 zu (vergl. VwGH 20.10.2004, 2004/04/00 51).
Bei Anwendung des §§ 91 Abs. 2 GewO 1994 ist lediglich zu prüfen, ob einer der im § 87 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tatbestände auf die natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, sinngemäß zutrifft. Die Behörde hat hingegen nicht zu prüfen, ob bezogen auf diese Person auch die Tatbestände des § 87 Abs. 2 bis 6 bzw. des § 26 gegeben sind, weil § 91 Abs. 2 eine den vorgenannten Bestimmungen vergleichbare Regelung nicht kennt (vergl. VwGH 28. 01. 1997,97/04/0004 und vom 20.10.2004, 2004/04/0051).
Ein Gerichtsbeschluss betreffend die Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens sowie die aufrecht bestehende Möglichkeit zur Einsicht in die Insolvenzdatei, welche Tatbestandsvoraussetzungen im gegenständlichen Fall als vorliegend anzusehen waren, stellen gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 iVm § 87 Abs. 1 Ziffer 2 GewO 1994 die maßgeblichen Sachverhaltselemente dar, auf Grund welcher die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist und wonach die Behörde unter Berücksichtigung der Vorgaben des
§ 91 Abs. 2 GewO 1994 verhalten ist, im Wege einer Verfahrensanordnung an den Gewerbetreibenden die Aufforderung zu richten, dies unter Setzung einer angemessenen Frist, für das Entfernen der Person mit maßgebendem Einfluss auf die Geschäfte des Unternehmens Sorge zu tragen, wodurch der Gewerbetreibende, dies ausschließlich bei fristgerechter Erfüllung dieses Auftrages, die Entziehung abwenden kann.
Die belangte Behörde hat eine Aufforderung im Sinne des
§ 91 Abs. 2 GewO 1994 nachweislich an die *** gerichtet und nach der Beurteilung des erkennenden Gerichtes für die Entfernung des Herrn *** auch eine ausreichend lange Frist (Zustellung der Aufforderung 22. Oktober 2015 bis zum Ablauf des 30. November 2015) gewährt.
§ 16 Abs. 1 GmbHG enthält keine Regelung, die eine notarielle Beurkundung des Beschlusses der Gesellschafter einer GmbH über den Widerruf einer Geschäftsführerbestellung oder eine Beglaubigung der Unterschriften der Gesellschafter erfordert. § 49 Abs. 1 leg.cit., der das Formerfordernis der materiellen Beurkundung normiert, bezieht sich ausschließlich auf Beschlüsse der Gesellschafter, mit denen eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages erfolgt. Darüber hinaus ist ein Beschluss im Sinne des § 16 Abs. 1 GmbHG unabhängig von seiner Eintragung im Firmenbuch (dies entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde) mit Bekanntgabe an den Geschäftsführer sofort wirksam. Die Eintragung eines derartigen Beschlusses im Firmenbuch hat lediglich deklarativen Charakter.
Die von der belangten Behörde gewährte Frist war unter Berücksichtigung dieser Vorgaben daher als angemessen festgesetzt anzusehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt die in
§ 91 Abs. 2, 2. Satz, GewO 1994 normierte Rechtsfolge der Verpflichtung der Behörde, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, nur dann nicht ein, wenn der Auftrag zur Entfernung der Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, vom Gewerbeinhaber fristgerecht erfüllt wird. Einer verspäteten Entsprechung dieses Auftrages kommt hingegen keine rechtliche Relevanz zu (VwGH 19. 12. 1995, 95/04/0 225).
Die *** hat innerhalb der ihr gesetzten Frist einen Beschluss der Gesellschafter dieser GmbH über den Widerruf der Bestellung des Herrn *** als handelsrechtlichen Geschäftsführer nicht gefasst bzw. innerhalb der ihr von der Behörde gesetzten Frist eine Bekanntgabe an Herrn *** bezüglich der Enthebung aus der Position mit maßgebendem Einfluss auf diese Gesellschaft nicht vorgenommen.
Laut Mitteilung der *** entsprechend dem Schriftsatz dieser Gesellschaft vom 22. Dezember 2015 ist ein Eigentümerbeschluss auf Enthebung des Genannten als handelsrechtlicher Geschäftsführer erstmals am 21.12.2015, somit nach Ablauf der dieser Gesellschaft mit 30. November 2015 behördlich gesetzten Frist, erfolgt.
Die *** hat somit innerhalb der ihr gesetzten Frist jene Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte dieser Gesellschaft zustand und auf die sich der fragliche, im § 87 GewO 1994 angeführte Entziehungsgrund bezog, nicht entfernt.
An dieser Sach-und Rechtslage ändert auch der Umstand nichts, dass die belangte Behörde im Schreiben vom 14. Dezember 2015, ***, darauf verwiesen hat, dass der der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde liegende Bescheid in Rechtskraft erwachsen würde, wenn nicht bis 05.01.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diesen Bescheid eingebracht würde.
Es handelt sich bei dieser Information der belangten Behörde um eine Wiedergabe gesetzlich bestehender Vorgaben.
Auch der Umstand, dass die belangte Behörde weiters im bezeichneten Schriftsatz – dies nach der Rechtsbeurteilung des erkennenden Gerichtes nicht im Einklang mit den bestehenden Vorgaben – darauf hingewiesen hat, dass der Beschwerde nur dann stattgegeben werden könne, wenn spätestens mit der rechtzeitigen Einbringung ein Nachweis erbracht werde, wie von der Behörde verlangt und wonach der Nachweis durch die Eintragung im Firmenbuch erbracht werden solle, ist nicht geeignet, Änderungen in der Sach- und Rechtslage herbeizuführen.
Die Behörde hat diese, ihre Rechtsansicht, nicht einer Beschwerdevorentscheidung zu Grunde gelegt, da sie eine Beschwerdevorentscheidung nicht erlassen hat. Eine Bindung des erkennenden Gerichtes an eine nach der Beurteilung des erkennenden Gerichtes nicht zutreffende Rechtsansicht der belangten Behörde besteht nicht.
Weiters war festzustellen, dass der Bezug habende Schriftsatz vom
04. Dezember 2015, ***, nach der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde gegenüber der *** ergangen ist (Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung am 07.12.2015, bezeichneter Schriftsatz vom 14. Dezember 2015), sodass das erkennende Gericht nicht von einer allfälligen „Fristverlängerung“ durch die Behörde gegenüber der Gewerbeinhaberin auszugehen hatte, wie auch die *** einen derartigen Sachverhalt nicht zu Grunde legen konnte, da davon auszugehen war, dass die Tatbestandsvoraussetzung des Nichtentsprechens des Auftrages zur Entfernung des Herrn *** durch die Gewerbeinhaberin nach Ablauf der Frist, somit mit Ablauf des 30.11.2015, als erfüllt anzusehen war.
Die belangte Behörde hatte daher auf Grund des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 Ziffer 2 GewO 1994 iVm § 13 Abs. 3 Z 1 und 2 GewO 1994 nach Setzung einer angemessenen Frist zur Entfernung des Herrn *** als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als Person, der maßgebender Einfluss auf die Gesellschaft der Gewerbeinhaberin zukam und auf die der bezeichnete Ausschlussgrund zutraf, auf Grund der Tatsache, dass die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt wurde, die Gewerbeberechtigung der *** nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 zu entziehen.
Der in Beschwerde gezogene Bescheid wurde daher rechtmäßiger Weise erlassen.
Die vom erkennenden Gericht vorgenommene Spruchkorrektur erfolgte unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 95 Abs. 2 GewO 1994 zur besseren Verklarung.
Festgestellt wird, dass nur im Verfahren des Widerrufes der Bestellung eines Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes gemäß § 91 Abs. 1 GewO 1994 sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer das Recht der Beschwerde zusteht.
Was hingegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung einer GmbH gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 anlangt, so wird dadurch nur in die Rechtsposition der GmbH, nicht aber in die Rechtsstellung ihres Geschäftsführers, eingegriffen (vergleiche VwGH 28. 3. 2001,2 1000/04/0164).
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der maßgebliche Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage und der Firmenbuchauszüge klar feststand, eine Beweisführung durch das erkennende Gericht nicht zu erfolgen hatte und dem nicht Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC entgegenstanden, entfallen.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Verfügung der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 sind klar und unzweifelhaft festgelegt und liegt zu den Rechtsfolgen des nicht fristgemäßen Entsprechens einer diesbezüglichen Aufforderung durch die Behörde seitens des Gewerbetreibenden eine eindeutige höchstgerichtliche Judikatur vor.
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