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LVwG-AV-77/001-2016•LVwG N LVwG-AV-77/001-2016
LVwG-AV-77/001-2016State Administrative CourtFeb 25, 2016
Kanalanschlusspflicht; Ausnahme; Anschlussmöglichkeit; Abwasserbeseitigung; Verlauf des Kanals; Pumpvorgang;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Liebhart-Mutzl als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28. Oktober 2015, Zl. ***, betreffend Kanalanschlussverpflichtung, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 27 und § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2015, in der Folge: VwGVG,
§ 62 Niederösterreichische Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23, in der Folge: NÖ BauO 1996
§ 70 Abs. 1 Niederösterreichische Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 89/2015, in der Folge: NÖ BO 2014
§ 17 Abs. 2 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-9
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21. November 2014, ohne Zahl, wurde Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 17 NÖ Kanalgesetz 1977 und gemäß § 62 Abs. 2 und 3 NÖ BauO 1996 „für die Liegenschaft in ***, (Parz. Nr. ***) der Anschluss an den in der Straße neu gelegten Schmutzwasserkanal aufgetragen“.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass trotz mehrmaliger Intervention der Kanalanschluss an der falschen Seite seines Hauses gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich nicht gefragt worden, der Kanal sei nicht wie vorher geplant und ohne sein Einverständnis verlegt worden. Der Beschwerdeführer werde den verlegten Anschluss nicht akzeptieren; durch seine Unterschrift aus dem Jahr 2008 bestehe ein gültiger Vertrag mit der Marktgemeinde ***, daher bestehe er auf eine Verlegung des Kanalanschlusses durch die Gemeinde laut Plan. Dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** sei seit Juni 2014 bekannt, dass das Grundstück des Beschwerdeführers nicht an den Abwasserkanal, wie er nunmehr verlegt worden sei, angeschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer müsse durch sein Haus graben und die Kosten für ein Pumpwerk tragen, dies sei ein finanzieller Mehraufwand, der untragbar sei. Im Herbst 2013 sei seitens des Beschwerdeführers die Möglichkeit einer gemeinsamen Kläranlage mit dem Nachbarn des Beschwerdeführers angedacht worden; da die Nachbarn nur wenige Wochen im Jahr in ihrem Haus seien und der Beschwerdeführer alleine in seinem Haus lebe, habe der Beschwerdeführer von fachkundiger Seite die Auskunft erhalten, dass eine Kläranlage wie die angedachte nicht funktioniere, wenn wochenlang nur ein Einwohner Abwasser produziere. Nach Auskunft des Amtes der NÖ Landesregierung sei außerdem eine eigene Kläranlage gesetzlich nicht möglich, wenn der Gemeindekanal am Haus vorbei führe. Der Beschwerdeführer fordere daher die Verlegung des öffentlichen Kanals, wie im bewilligten Einreichprojekt eingezeichnet.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28. Oktober 2015 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 als unbegründet abgewiesen und hierzu begründend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Berufung im Wesentlichen damit begründet, dass der durch die Gemeinde verlegte Kanal nicht wie als mögliche Ausbaustufe vorgesehen an der Südseite seines Wohnobjektes, sondern im Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze zum öffentlichen Gut Grst. Nr. ***, KG ***, verlegt worden sei und die Abwässer des Beschwerdeführergrundstückes somit nur mittels Pumpvorganges quer durch sein ganzes Wohngebäude entsorgt werden könnten. § 17 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 bestimme, dass der Hauskanal mitsamt dem Anschluss an die Anschlussleitung auf Kosten des Liegenschaftseigentümers nach den näheren Bestimmungen der NÖ BauO 1996 herzustellen sei. Der Hauskanal umfasse die Hausleitung bis zur Grenze der anschlusspflichtigen Liegenschaft, die Anschlussleitung das Verbindungsstück zwischen dem Hauskanal und dem Straßenrohrstrang. Eine Ausnahmeregelung von der Anschlussverpflichtung für Gebäude, deren Abwasserentsorgung nur mittels Pumpvorgang möglich sei, gebe es nicht mehr. Es bestehe auch keine Verpflichtung der Gemeinde, die Kanalanlage so zu errichten, dass die Ableitung der Abwässer der anschlusspflichtigen Objekte jeweils „im freien Gefälle“ möglich sei.
In der gegen diesen Berufungsbescheid an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichteten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er fände es rechtswidrig, dass der ehemalige Bürgermeister der Marktgemeinde *** eine Ausnahme schaffte, obwohl Anschlusszwang bestand. Erst durch diese Vorgangsweise sei der Beschwerdeführer in die bestehende Situation gekommen. Es sei rechtswidrig, dass die Gemeinde einen Abwasserkanal mit Pumpstation plane, dies mit dem Versprechen, dass für den Beschwerdeführer keine Mehrkosten entstünden, und dann die Kosten auf den Beschwerdeführer abschiebe. Es sei außerdem rechtswidrig, dass dem Beschwerdeführer ein Bescheid der Bürgermeisterin ohne Geschäftszahl zugestellt worden sei. Die gesamte Vorgangsweise der Gemeinde sei rechtswidrig, da der Beschwerdeführer bereits mit der Gemeinde einen gültigen Vertrag abgeschlossen gehabt habe. Die öffentliche Kanalanlage sei anders errichtet worden als geplant und mit dem Beschwerdeführer abgesprochen. Es sei nicht einzusehen, warum die Gemeinde den Kanal nun anders errichtet habe, als vereinbart; durch die Planung der Gemeinde sei Pumpstation ein wesentlicher Teil des Gesamtprojektes. Der Beschwerdeführer fühle sich durch die Mehrkosten, die dadurch nun auf ihn zukämen, ungerecht behandelt, da er zuvor schon gewusst habe, wie hoch seine Anschlusskosten wären. Laut Auskunft des Amtes der NÖ Landesregierung bestehe Anschlusspflicht, wenn der Gemeindekanal am Haus vorbei führe. Nach einem Aktenvermerk über die Begehung des Grundstückes *** Nr. *** sei nicht ersichtlich, ob eine Abwasserentsorgung im natürlichen Gefälle möglich sei oder nicht; einem Aktenvermerk über die Begehung des Grst. *** Nr. *** sei zu entnehmen dass die Abwasserentsorgung im natürlichen Gefälle nicht möglich sei. Dies sei falsch. Der Beschwerdeführer fordere die Gemeinde auf, den Kanal so zu errichten, wie er laut Plan ursprünglich besprochen und vereinbart worden sei. Der Beschwerdeführer sei der Gemeinde entgegen gekommen, diese habe ihm versichert, dass für ihn keine Mehrkosten entstünden.
Mit Schreiben vom 15. Jänner 2016 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die gegenständliche Bescheidbeschwerde, sowie Aktenbestandteile mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 sowie vom 24. Februar 2016 wurden weitere Aktenbestandteile vorgelegt.
2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
§ 27 und § 28 Abs. 1 sowie Abs. 2 Z. 1 VwGVG lauten:
„§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht […]“
§ 62 Abs. 2 und 3 NÖ BauO 1996 lauten:
„§ 62
Wasserver- und –entsorgung
[…]
(2) Die auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwässer sind, wenn eine Anschlußmöglichkeit besteht, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten.
Dies gilt sinngemäß für Grundstücke, die durch ein im Grundbuch sichergestelltes Fahr- und Leitungsrecht nach § 11 Abs. 3 mit der öffentlichen Verkehrsfläche, in der der Kanalstrang verlegt ist, verbunden sind.
(3) Von dieser Anschlußverpflichtung sind Liegenschaften ausgenommen, wenn die anfallenden Schmutzwässer über eine Kläranlage abgeleitet werden, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, und
1. die Bewilligung dieser Kläranlage vor der Kundmachung der Entscheidung der Gemeinde, die Schmutzwässer der Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluß), erfolgte und noch nicht erloschen ist und
2. die Reinigungsleistung dieser Kläranlage
*dem Stand der Technik entspricht und
*zumindest gleichwertig ist mit der Reinigungsleistung jener Kläranlage, in der die Schmutzwässer aus der öffentlichen Anlage gereinigt werden,
und
3. die Ausnahme die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Anlage nicht gefährdet.
[…]“
§ 70 Abs. 1 NÖ BauO 2014 lautet:
„§ 70
Übergangsbestimmungen
(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.
[…]“
§ 17 Abs. 1, 2 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977 lautet:
„§ 17
Hauskanäle, Anschlußleitungen
(1) Die Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber, die zum Anschluß an die öffentliche Kanalanlage verpflichtet sind, haben Gebäude mit Abwasseranfall mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen. Der Hauskanal mitsamt dem Anschluß an die Anschlußleitung (Absatz 2) ist auf Kosten des Liegenschaftseigentümers (Bauwerbers) nach den näheren Bestimmungen der NÖ Bauordnung herzustellen. Die Liegenschaftseigentümer der im Zeitpunkt des Eintrittes der Anschlußverpflichtung bereits bestehenden Gebäude sind verpflichtet, diese auf ihre Kosten nötigenfalls derart umzubauen, daß ein Anschluß an die Hausentwässerungsanlage (Hauskanal) möglich ist. Bei Neubauten ist im vorhinein auf die Anschlußmöglichkeit Bedacht zu nehmen.
(2) Der Hauskanal umfaßt die Hausleitung einschließlich eines im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrechts nach § 11 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996 bis zur Einmündung in die Anschlußleitung. Die Anschlußleitung umfaßt das Verbindungsstück zwischen dem Hauskanal und dem Hauptkanal.
(3) Bei Neulegung eines Hauptkanales der Gemeinde hat der Bürgermeister (Magistrat) den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch eine Anschlußpflicht eintritt, rechtzeitig durch Bescheid den Anschluß aufzutragen. Die Liegenschaftseigentümer sind nach Rechtskraft der Entscheidung verpflichtet für den rechtzeitigen Anschluß der Hauskanäle Vorsorge zu treffen. Der Anschluß der Hauskanäle an die öffentliche Kanalanlage ist gleichzeitig mit der Verlegung der Anschlußleitung an die Liegenschaftsgrenze herzustellen. Dieser Zeitpunkt kann in Einzelfällen vom Bürgermeister (Magistrat) auf begründetes schriftliches Ansuchen verschoben werden.
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet:
„§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“
2.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. § 28 VwGVG, insbesondere Abs. 3 und 4).
Seit 1. Februar 2015 ist gemäß § 72 Abs. 1 der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 6/2015, die NÖ BO 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Verfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014, das ist der 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind.
Die genannte Übergangsbestimmung bedeutet somit, dass die bei den Baubehörden zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren (mit Ausnahme der hier nicht relevanten baupolizeilichen Verfahren nach §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996) noch nach der Rechtslage, die am 31. Jänner 2015 bestanden hat, zu Ende zu führen sind, sodass in diesen Verfahren die am 31. Jänner 2015 in Geltung stehenden Gesetze wie u.a. die NÖ BauO 1996 weiterhin anzuwenden sind.
Im vorliegenden Verfahren datiert der erstinstanzliche Kanalanschlussverpflichtungsbescheid vom 21. November 2014, das gegenständliche Verfahren war somit am 31. Jänner 2015 bereits bei der Baubehörde der Marktgemeinde *** anhängig. Nach dem Gesagten bilden daher die Bestimmungen der NÖ BauO 1996 in der Fassung LGBl. 8200-23 die maßgebliche Rechtsgrundlage zu dessen Beurteilung.
§ 62 Abs. 2 NÖ BauO 1996 enthält die Regelung über die Verpflichtung zum Anschluss einer Liegenschaft an den öffentlichen Kanal. Diese Bestimmung geht von einer grundsätzlichen Anschlusspflicht an den öffentlichen Kanal aus, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 nahm die Bezirkshauptmannschaft Melk die wasserrechtliche Anzeige der Marktgemeinde *** vom 13. November 2013 ua. zur Erweiterung der Schmutzwasserkanalisation in der KG *** gemäß den anzuwendenden wasserrechtlichen Bestimmungen zur Kenntnis. Den Projektsunterlagen, auf welche sich diese wasserrechtliche Zurkenntnisnahme bezieht, ist zu entnehmen, dass die in Rede stehende Erweiterung des öffentlichen Schmutzwasserkanales (im Plan in roter Farbe eingezeichnet) im Bereich des Beschwerdeführergrundstückes an dessen nördlicher Grundstücksgrenze im Bereich des öffentlichen Gutes Grst. Nr. ***, KG ***, vorbei führt. Als „mögliche zukünftige Ausbaustufe“ bezeichnet, weist der Plan darüberhinaus in oranger Markierung einen möglichen weiteren, zukünftigen Verlauf der Schmutzwasserkanalisation aus, deren Endpunkt sich nahe der Südgrenze des Beschwerdeführergrundstückes befindet. Dem Verwaltungsgeschehen sowie dem Beschwerdeführervorbringen ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die im genannten Einreichplan rot dargestellte Erweiterung der Schmutzwasserkanalisation in der KG *** durch die Gemeinde *** hergestellt wurde, wohingegen die orange markierte „mögliche zukünftige Ausbaustufe“ nicht in die Realität umgesetzt wurde.
Mit dem bekämpften Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28. Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer im Berufungsweg der Kanalanschluss an den im Bereich der Nordgrenze des Beschwerdeführergrundstückes neu verlegten Schmutzwasserkanal der Marktgemeinde *** aufgetragen.
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde nicht, es werde ihm nicht möglich sein, seine Liegenschaft an diesen im öffentlichen Gut Grst. Nr. ***, KG ***, neu verlegten Teil des öffentlichen Schmutzwasserkanales anzuschließen; er bringt jedoch im Ergebnis vor, dies sei, anders als bei der Variante der Kanalverlegung, in welcher der Kanal – auch – an der Südseite seiner Liegenschaft vorbei geführt hätte, nur mittels Pumpvorgang möglich. Durch ursprüngliche Besprechungen und Vereinbarungen mit der Gemeinde über den Verlauf des Kanals hätte der Beschwerdeführer bereits über seine Anschlusskosten Bescheid gewusst. Durch die nunmehrige Art der Kanalverlegung (nur) entlang der Nordseite seines Grundstückes entstünden dem Beschwerdeführer Mehrkosten, die Gemeinde werde daher aufgefordert, den Kanal so zu errichten, wie er ursprünglich besprochen und vereinbart worden sei.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist aus rechtlicher Sicht Folgendes zu sagen:
Während nach § 56 Abs. 2 der Niederösterreichischen Bauordnung 1976 eine Anschlussverpflichtung nur dann gegeben war, wenn u. a. die Ableitung in den öffentlichen Kanal ohne technische Vorrichtungen möglich war (z.B. VwGH vom 16.9.1997, Zl. 97/05/0091, mwN), wurde diese Ausnahme in die hier anzuwendende Bestimmung des § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1996 nicht mehr übernommen. Dies wurde im Bericht des Bauausschusses damit begründet, dass im Zeichen eines umfassenden Grundwasserschutzes die Anschlussverpflichtung - bei Vorliegen einer Möglichkeit - ohne die bisherigen Einschränkungen (Anschlussleitungen nicht länger als 50 m bzw. ohne Pumpwerk) unbedingt erforderlich sei.
Mit Erkenntnis vom 12. Juni 2002, Zl. G 322/01 u. a. (VfSlg. 16.534), hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass die Bestimmung des § 62 Abs. 2 erster und zweiter Satz der NÖ BauO 1996 in ihrer Stammfassung LGBl. 8200-0 verfassungswidrig war und hat die genannte Bestimmung in der Fassung LGBl. 8200-3 als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis aus, dass er grundsätzlich keine Bedenken habe, wenn ein Anschlusszwang im Interesse der wirtschaftlichen Führung einer kommunalen Kanalisationsanlage verfügt werde. Ob eine Ausnahme vom Anschlusszwang dieses Interesse gefährden würde, sei im Einzelfall zu prüfen, was aber den Verwaltungsbehörden durch die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung nicht erlaubt werde.
Eine Ausnahmebestimmung müsste nur solche Abwasserreinigungsanlagen erfassen, die dem Stand der Technik entsprächen und der kommunalen Anlage gleichwertig oder überlegen seien. Eine Ausnahme für solche Anlagen sei von Verfassungs wegen auch nur dann geboten, wenn sie bereits bestünden, bevor die kommunale Anlage gebaut werde, und wenn ihre Errichtung für die nunmehr Anschlusspflichtigen mit spürbaren Aufwendungen verbunden gewesen sei, die nun frustriert erschienen. Diese Umstände wären, ebenso wie die Frage, ob eine konkrete Ausnahme die Wirtschaftlichkeit der kommunalen Anlage gefährden würde, im Einzelfall von der Behörde zu prüfen, welche die BauO zu vollziehen habe.
Um der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes Rechnung zu tragen, wurde mit der Novelle 2003 in § 62 NÖ BauO 1996 eine Ausnahme von der Anschlusspflicht für vor der Kundmachung der Entscheidung der Gemeinde über die Errichtung der Kanalanlagen bewilligte Kläranlagen, die dem Stand der Technik entsprechen und die Ausnahme die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Anlage nicht gefährdet, geschaffen (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kommentar zum NÖ Baurecht, 8. Auflage, S. 817f).
Der Beschwerdeführer behauptet nun gerade nicht, dass er über eine solche Kläranlage verfüge, sodass die Ausnahmebestimmung des § 62 Abs. 3 NÖ BauO 1996 zur Anwendung gelange. Dem Verwaltungsgeschehen ist vielmehr – unstrittig – zu entnehmen, dass ursprünglich vorhanden gewesene Pläne, mit Eigentümern der Nachbarliegenschaft eine gemeinsame Kläranlage zu errichten, nicht in die Realität umgesetzt worden sind, sodass der Beschwerdeführer selbst mit Schreiben an die Marktgemeinde *** vom 12. August 2014 nunmehr auf einem Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation bestand. Entgegen der offensichtlichen Ansicht des Beschwerdeführers aber besteht nach den Regelungen der NÖ BauO 1996 kein Rechtsanspruch darauf, an die öffentliche Kanalisation an einer bestimmten Seite eines Grundstückes angeschlossen zu werden. Dass seitens der Marktgemeinde *** in einem früheren Planungsstadium der Ausweitung der öffentlichen Schmutzwasserkanalisation auf die KG *** möglicherweise ein weiterer Verlauf des Schmutzwasserkanales angedacht worden war, als nunmehr umgesetzt und von der Bezirkshauptmannschaft Melk mit Schreiben vom 19. Mai 2014 als derzeitige Erweiterung des Kanales zur Kenntnis genommen wurde, führt jedenfalls nicht zu einer Ausnahme von der Anschlusspflicht des Beschwerdeführergrundstückes, da die NÖ BauO 1996 eine derartige Ausnahme nicht vorsieht. Die derzeit umgesetzte Erweiterung des Schmutzwasserkanales in der KG *** führt unstrittig im Norden am Beschwerdeführergrundstück vorbei. Gemäß § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1996 genügt die Anschlussmöglichkeit, um die Verpflichtung zur Ableitung in den öffentlichen Kanal zu begründen. Dass eine solche nicht gegeben wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht (vgl. z.B. VwGH vom 27.2.2006, Zl. 2005/05/0195). Dass die Marktgemeinde *** die Schmutzwasserkanalisation noch weiter ausbauen hätte können, diese Ausbaustufe jedoch nicht in die Realität umgesetzt worden ist, macht den auf der Grundlage des § 62 NÖ BauO 1996 ergangenen Anschlussverpflichtungsbescheid in Anbetracht des gegebenen Sachverhaltes jedenfalls nicht rechtswidrig.
Sollte der Beschwerdeführer mit der gegenständlichen Beschwerde eine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung gar nicht zu erreichen versuchen (da er selbst an die Marktgemeinde *** wie oben dargestellt das Ersuchen um Anschluss an die öffentliche Kanalisation gestellt hat), sondern sein Bestreben darin liegen, auf dem Weg der Bescheidbeschwerde gegen den vorliegenden Anschlussverpflichtungsbescheid einen anderen, weil behauptetermaßen für ihn „günstigeren“ Verlauf der öffentlichen Schmutzwasserkanalisation zu erzwingen, ist darauf hinzuweisen, dass darauf, wie bereits ausgeführt, nach den Bestimmungen der NÖ BauO 1996 kein Rechtsanspruch besteht. Für das Vorliegen der Anschlusspflicht kommt es nicht darauf an, ob eine andere Möglichkeit der Abwasserbeseitigung besteht (VwGH vom 16.9.2003, Zl. 2002/05/0809); ebenso kommt es nicht darauf an, ob ein anderer Verlauf der öffentlichen Schmutzwasserkanalisation oder eine andere Art des öffentlichen Kanals, für den die Anschlusspflicht besteht, möglich gewesen wäre. Ein Recht auf das „gelindeste Mittel“ im Zusammenhang mit der Anschlussverpflichtung an das öffentliche Kanalnetz besteht nicht (vgl. VwGH vom 29.3.1995, Zl. 93/05/0086, vom 25.1.2000, Zl. 99/05/0224, oder vom 16.9.2003, Zl. 2001/05/1086). Wie bereits oben dargestellt, ist in diesem Zusammenhang nochmals zu betonen, dass die – hier anwendbaren – Bestimmungen der NÖ BauO 1996 hinsichtlich der Anschlussverpflichtung eines Grundstückes keine Rücksicht (mehr) darauf nehmen, ob eine Ableitung in den öffentlichen Kanal nur ohne Pumpvorgang möglich ist (vgl. z.B. VwGH vom 29.8.2000, Zl. 2000/05/0097, vom 18.5.2009, Zl. 2006/17/0032, vom 23.8.2012, Zl. 2009/05/0288, vom 16.9.2003, Zl. 2002/05/0731, oder vom 3.7.2001, Zl. 2000/05/0035).Soweit der Beschwerdeführer hierzu vorbringt, es kämen dadurch Mehrkosten auf ihn zu, muss dazu gesagt werden, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Kanalanschlussverpflichtung die wirtschaftliche Zumutbarkeit der verfügten Maßnahme nicht zu prüfen ist, weil das Gesetz auf dieses Kriterium nicht abstellt (vgl. z.B. VwGH vom 29.8.2000, Zl. 2000/05/0097, vom 16.9.2003, Zl. 2002/05/0731, vom 18.5.2009, Zl. 2006/17/0032, oder vom 23.8.2012, Zl. 2009/05/0288).
Zusammengefasst war daher angesichts der unbestrittenen Tatsachen, dass entlang des Beschwerdeführergrundstückes im Bereich des öffentlichen Gutes Grst. Nr. ***, KG ***, der Schmutzwasserkanal der Marktgemeinde *** neu gelegt wurde, eine Anschlussmöglichkeit der Liegenschaft des Beschwerdeführers (wenn auch möglicherweise nur durch Pumpvorgang) damit besteht, und eine Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung gemäß § 62 Abs. 3 NÖ BauO 1996 (Möglichkeit der Ableitung der Schmutzwässer über eine Kläranlage unter näheren Voraussetzungen) für das Beschwerdeführergrundstück nicht vorliegt, spruchgemäß zu entscheiden. Ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers, an einer bestimmten Seite seines Grundstückes an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation angeschlossen zu werden, besteht nach den Bestimmungen der NÖ BauO 1996 nicht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grunde des § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. In der Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen zur Frage der Kanalanschlussverpflichtung aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (zu vergleichbaren Konstellationen betreffend Entfall der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit Kanalanschlussverpflichtungen vgl. z.B. VwGH vom 16.9.2003, Zl. 2002/05/0731, vom 16.9.2003, Zl. 2001/05/1086, vom 7.9.2004, Zl. 2001/05/1159, vom 17.3.2006, Zl. 2005/05/0310, vom 3.7.2007, Zl. 2005/05/0029, oder vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0209).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen (vgl. die oben unter 2. ausführlich dargestellte Judikatur). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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