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LVwG-AV-946/001-2015•LVwG N LVwG-AV-946/001-2015
LVwG-AV-946/001-2015State Administrative CourtFeb 23, 2016
Bedarfsorientierte Mindestsicherung; Wohnbedarf; angemessene Wohnsituation; Geldleistungen; Sachleistungen; Pkw-Abstellplatz;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn ***, in ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 30.7.2015, Zl. ***, betreffend Verringerung einer Geldleistung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz mit der Maßgabe Folge gegeben, dass
a.der Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: „Dem Antrag von Frau ***, vertreten durch Herrn ***, vom 4.3.2015 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des notwendigen Wohnbedarfes wird stattgegeben. Frau *** erhält daher ab dem 1.6.2015 bis zum 31.12.2015 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 205,76 und vom 1.1.2016 längstens bis zum 31.3.2016 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 216,94.“
und
b.in Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „*** erhält daher ab dem 1.6.2015 längstens bis zum 31.3.2016 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 41,92“ durch die Wortfolge „*** erhält daher ab dem 1.6.2015 bis zum 31.12.2015 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 142,80 und vom 1.1.2016 längstens bis
zum 31.3.2016 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 144,51“ ersetzt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Bescheid vom 9.4.2015, Zl. ***, wies die Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 4.3.2015 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ab (Spruchpunkt 1) und gab den Anträgen von Frau ***, der Frau des Beschwerdeführers, und Frau ***, der Tochter des Beschwerdeführers, beide vertreten durch den Beschwerdeführer, statt. Die belangte Behörde gewährte Frau *** € 410,69 monatlich und Frau *** € 125,95 monatlich, beides ab 1.4.2015 bis längstens 31.3.2016.
Die antragstellenden Personen hätten einen tatsächlichen Wohnbedarf von € 440,-- monatlich. Der Antragsteller beziehe als Einkommen eine monatliche Leistung des AMS in Höhe von € 895,50. Daher seien monatliche Geldleistungen in der Höhe von insgesamt € 536,64 zuerkennen zu gewesen.
1.2. Mit Zusicherungsschreiben vom 13.7.2015 gewährte die NÖ Landesregierung dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 19.5.2015 einen monatlichen Wohnzuschuss. Der Beschwerdeführer erhalte demnach eine monatliche Subjektförderung für seine geförderte Wohnung für den Zeitraum 1.6.2015 bis 31.5.2016 in der Höhe von € 414,--.
2. Zum gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 30.7.2015, Zl. ***, verringerte die belangte Behörde die mit Bescheid vom 9.4.2015 gewährten Leistungen wie folgt:
„I. Dem Antrag von Frau ***, vertreten durch Herrn ***, vom
4.3. 2015 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes wird
stattgegeben, wohingegen der Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen
Wohnbedarfes abgewiesen wird. Frau *** erhält daher ab dem 1.6.2015
längstens bis zum 31.3.2016 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 136,68.
II. Dem Antrag von ***, vertreten durch Herrn ***, vom 4.3.2015 auf
Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes wird stattgegeben,
wohingegen der Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes
abgewiesen wird. *** erhält daher ab dem 1.6.2015 längstens bis zum
31.3. 2016 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 41,92.“
Den Antragstellern werde vom Amt der NÖ Landesregierung seit 1.6.2015 bis 31.5.2016 ein Wohnzuschuss in der Höhe von € 414,-- gewährt. Dadurch habe sich der dem Bescheid vom 9.4.2015 zugrunde liegende Sachverhalt geändert, eine Neuberechnung sei notwendig geworden. Weiters seien im Juni 2015 € 358,04 zu viel bezogen worden. Im Juli und August 2015 sei daher keine Leistung, im September 2015 seien € 177,76 ausbezahlt worden, um den Überbezug auszugleichen. Ab Oktober 2015 würden € 178,60 ausbezahlt werden.
Mit Schriftsatz vom 19.8.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.8.2015, wurde gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben.
Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er seit 20.6.2011 arbeitslos sei, Frau und Tochter habe und seit seiner Arbeitslosigkeit Mindestsicherung beziehe. Für seine kranke Tochter erhalte er € 344,-- Familienbeihilfe monatlich. Er sei vor kurzem in eine Genossenschaftswohnung umgezogen und würde seit Juni 2015 einen Wohnzuschuss erhalten. Für die Wohnung sei eine Miete in der Höhe von € 649,14 zu zahlen. Bis Juli 2015 habe er Mindestsicherung in der Höhe von € 536,-- erhalten, diese sei ihm nun gekürzt worden. Er beantrage nun, auch weiterhin € 536,-- monatlich zu erhalten.
Der Beschwerdeführer ist am 2.9.1972 geboren und österreichischer Staatsbürger. Bis 21.11.2015 bezog er eine AMS-Leistung (Notstandshilfe) in der Höhe von € 29,85 täglich, das waren € 895,50 monatlich. Seit 22.11.2015 befindet er sich im Krankenstand und bezieht seit diesem Zeitpunkt Krankengeld in derselben Höhe wie die Notstandshilfe vorher, also € 895,50 monatlich.
Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Frau, ***, geboren am 1.4.1972, österreichische Staatsbürgerin, und seiner Tochter, ***, geboren am 17.9.2000, österreichische Staatsbürgerin, im gemeinsamen Haushalt.
Auf Grund eines Mietvertrages vom 23.3.2015, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau als Mieter einerseits und der „***, ***, ***, ***“ als Vermieterin andererseits, bewohnen die Antragsteller seit 8.5.2015 (ZMR-Meldung) eine geförderte Genossenschaftswohnung in ***, *** Top ***.
Die gegenständliche Wohnung ist auf Grund ihrer Größe und Ausstattung für den Beschwerdeführer, seine Frau und seine Tochter angemessen.
Nicht angemessen ist der gegenständliche PKW-Abstellplatz. Weder der Beschwerdeführer, noch seine Frau besitzen einen PKW.
Die Wohnung hat eine Größe von 75,31 m2 und besteht aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad, 1 WC, 1 Vorraum, 1 Flur, 1 Abstellraum/Technikraum, 1 Loggia sowie 1 PKW-Abstellplatz in der Garage. Die Wohnungskosten für Wohnung und PKW-Abstellplatz betragen ab 1.6.2015 € 583,95 für die Wohnung und € 65,19 für den Abstellplatz, sohin gesamt € 649,14 monatlich.
Der Beschwerdeführer bezieht seit 1.6.2015 (von der NÖ Landesregierung gewährt bis 31.5.2016) einen monatlichen Wohnungszuschuss in der Höhe von € 414,--.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***, sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Der Sachverhalt wurde weder in der Beschwerde noch sonst im Verfahren bestritten. Der Krankenstand des Beschwerdeführers war zunächst bis 26.2.2016 befristet, wurde dann allerdings anlässlich einer Vorsprache des Beschwerdeführers bei der Kontrollärztin der NÖ Gebietskrankenkasse (GKK) verlängert. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers, die sich insofern mit jenen bei der NÖ GKK eingeholten Auskünften decken und somit als glaubwürdig anzusehen waren, ist von einem über den 26.2.2016 hinausgehenden Krankengeldbezug auszugehen.
Für die Höhe der Wohnungs- und PKW-Abstellplatzkosten ab Juni 2015 wurde in die von der *** an den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.5.2015 übermittelte „Vorschreibung gültig ab 01.06.2015“ Einsicht genommen.
Die Höhe des monatlichen Wohnungszuschusses ergibt sich aus dem Schreiben der NÖ Landesregierung vom 13.7.2015 an den Beschwerdeführer, wonach für den Zeitraum vom 1.6.2015 bis 31.5.2016 die monatliche Subjektförderung € 414,-- beträgt.
Betreffend die Angemessenheit der Wohnsituation wurde in den Mietvertrag Einsicht genommen, aus dem sich die Ausstattung, Größe und Mietpreis ergeben. Von dem Beschwerdeführer selbst wurde zu keiner Zeit des Verfahrens behauptet, dass seine und die Wohnsituation seiner Frau und seiner Tochter unangemessen wären. Auch im Verwaltungsakt finden sich in Bezug auf die Wohnung keine Hinweise auf eine allfällige unangemessene Wohnsituation. Als nicht angemessen war jedoch der PKW-Abstellplatz zu werten, weil dieser nicht der Deckung eines Wohnbedürfnisses dient.
6.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise:
„§ 2
Leistungsgrundsätze
(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur so weit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
[…]
§ 6
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2) Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
[…]
§ 8
Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
[…]
§ 9
[…]
(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:
1. Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes,
2. Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes,
[…]
(2) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
[…]
§ 10
[…]
Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes
[…]
(3) Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
§ 11
Mindeststandards
(1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
[…]
2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,
[…]
4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Art. 10 Abs. 3 der vorgenannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG festgelegt werden.
[…]
(3) Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
[…]
§ 13
Zusatzleistungen
Für Sonderbedarfe, die durch die Leistungen nach §§ 10 bis 12 nicht gedeckt sind, können im unbedingt erforderlichen Ausmaß Zusatzleistungen im Rahmen des Privatrechts erbracht werden, wenn dies auf Grund der persönlichen oder familiären Verhältnisse der Hilfe suchenden Person oder der ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.
[…]
§ 15
Antragstellung
[…]
(2) Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können gestellt werden:
1. durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist,
2. für die Hilfe suchende Person
a) gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter,
b) im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder Angehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen,
[…]
§ 21
Neubemessung und Einstellung von Leistungen
(1) Die Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.“
6.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), idF LGBl. 9205/1-5 (in Geltung bis 31.12.2015), lauten auszugsweise:
„§ 1
Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs
(1) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts beträgt für
[…]
2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
a) je Person 465,65 Euro
[…]
3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 142,80 Euro
(2) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
[…]
2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
a) je Person: bis zu 155,22 Euro
[…]
3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 47,60 Euro“
6.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ MSV idF LGBl. 120/2015 (in Geltung seit 1.1.2016) lauten auszugsweise:
„§ 1
[…]
(1) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts beträgt für
[…]
2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
a) je Person 471,24 Euro
[…]
3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 144,51 Euro
(2) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
[…]
2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
a) je Person: bis zu 157,08 Euro
[…]
3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 48,17 Euro.“
7.1. Für das gegenständliche Verfahren stellt sich die Frage, inwieweit die von der NÖ Landesregierung gewährte Subjektförderung auf die jeweils gewährten Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfs anzurechnen ist.
Der gegenständliche Mietvertrag vom 23.3.2015 wurde auf Mieterseite sowohl vom Beschwerdeführer als auch von seiner Frau geschlossen. Demgegenüber wurde die von der NÖ Landesregierung mit Schreiben vom 13.7.2015 zuerkannte Subjektförderung „nur“ vom Beschwerdeführer beantragt. Da gemäß § 4 Abs. 3 NÖ Wohnungsförderungsgesetz eine Subjektförderung der „Verringerung der Belastung der Förderungswerber aus den Annuitätenleistungen“ dient, kommt der zuerkannte Wohnzuschuss jedoch auch direkt der Frau des Beschwerdeführers zugute. Bei einer Anrechnung des Wohnzuschusses ist daher die Bedarfsgemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Frau zu berücksichtigen.
7.2.1. Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) unter Berücksichtigung des Einkommens der Hilfe suchenden Personen zu erfolgen, wobei als Einkommen alle Einkünfte gelten, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen (Abs. 2 leg. cit.). Die von der NÖ Landesregierung gewährte Subjektförderung wäre somit als Einkommen in diesem Sinne grundsätzlich zu berücksichtigen.
7.2.2. Nach § 8 Abs. 1 NÖ MSG sind Leistungen der BMS nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Eine Definition des, im gegenständlichen Fall relevanten, Wohnbedarfs findet sich in § 10 Abs. 3 NÖ MSG. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 11.8.2015, Ra 2015/10/0030, dazu u.a. ausgeführt, dass
„[g]rundsätzlich […] zwar davon auszugehen [ist], dass durch den Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes iSd § 11 Abs. 3 NÖ MSG (in Höhe von 25% bzw. 12,5% des Mindeststandards) der Wohnbedarf des Hilfebedürftigen im Allgemeinen sichergestellt ist; eine Anrechnung von Leistungen von dritter Seite für den Wohnbedarf auf diesen 25%- bzw. 12,5%-Anteil hat aber jedenfalls zur Voraussetzung, dass Feststellungen über den für eine angemessene Wohnsituation des Hilfebedürftigen notwendigen Aufwand getroffen werden. Übersteigt nämlich der Aufwand für eine angemessene Wohnsituation den 25%- bzw. 12,5%-Anteil des Mindeststandards, so kommt eine Anrechnung der von dritter Seite für den Wohnbedarf erbrachten Leistungen (zB. Wohnbauförderung) nur insoweit in Betracht, als diese den angemessenen Wohnungsaufwand abzüglich des 25%- bzw. 12,5%-Anteil des Mindeststandards übersteigen.“
7.2.3. Beim Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfs handelt es sich um den Aufwand zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs, d.h. um jenen, der zur „Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation“ im Sinne des § 10 Abs. 3 NÖ MSG erforderlich ist (vgl. VwGH 30.9.2015, 2012/10/0067). Wie sich aus den – nicht bestrittenen – Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, ist die Wohnsituation des Beschwerdeführers, seiner Frau und seiner Tochter als angemessen zu werten. Als regelmäßig wiederkehrender Aufwand zur Deckung dieses angemessenen Wohnbedarfs sind daher die Mietkosten für die Wohnung in Höhe von € 583,95 monatlich heranzuziehen (vgl. erneut VwGH 30.9.2015, 2012/10/0067).
Im Gegensatz dazu ist der PKW-Abstellplatz als nicht mehr angemessen zu werten. Dieser dient nicht der Deckung eines Wohnbedürfnisses und fällt somit nicht unter den Aufwand zur „Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation“. Auch unter dem Gesichtspunkt des Subsidiaritätsgedankens, der dem NÖ MSG inhärent ist (vgl. § 2 NÖ MSG), war der Abstellplatz als nicht angemessen zu werten.
Diese Mietkosten sind nun auf den Beschwerdeführer und seine Frau als zweite Mieterin umzulegen, sodass sich für 2015 ein vorläufiger Wohnaufwand von € 291,98 pro Person ergibt. In einem nächsten Schritt ist davon der auf den Beschwerdeführer und seine Frau jeweils entfallende 25%-Anteil des Mindeststandards, das sind € 155,22 abzuziehen. Pro Person ergibt dies einen ungedeckten Wohnaufwand in Höhe von € 136,76. Gemäß § 11 Abs. 3 NÖ MSG ist der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs entsprechend zu reduzieren, wenn „kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfs [besteht] oder […] dieser Aufwand anderweitig gedeckt [ist]“. Unter Berücksichtigung des Wohnkostenzuschusses in Höhe von € 414,-- Euro (€ 207,-- pro Person) ergibt dies für den Beschwerdeführer und seine Frau jeweils ein anrechenbares Einkommen in der Höhe von € 70,24. Da der Aufwand für den Beschwerdeführer und seine Frau durch den Wohnzuschuss jeweils im Umfang von € 70,24 monatlich gedeckt ist, reduziert sich der jeweilige Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs um diesen Betrag. Dies führt im Ergebnis zu einem 25%-Wohnkostenanteil in Höhe von € 84,98.
7.2.4. Diese Berechnungsweise wird außerdem von der Überlegung gestützt, dass auch den Gesetzesmaterialien zu § 11 Abs. 3 NÖ MSG zu Folge ein konkreter Bedarf nicht deckungsgleich sein muss mit dem dafür vorgesehenen Mindeststandard. Der Wohnbedarf für eine angemessene Wohnsituation kann somit grundsätzlich auch höher sein, als es der jeweilige 25%-Anteil des Mindeststandards im Sinne des § 11 NÖ MSG vorsieht. Wenn „mit dem Mindeststandard der angemessene Wohnbedarf nicht vollständig gedeckt werden kann, können zusätzliche Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs gewährleistet“ werden. Dies könne einerseits durch die NÖ Wohnungsförderung und andererseits „in Sonderfällen durch Zusatzleistungen nach § 13“ erfolgen (vgl. Ltg.5151/A1/322010, S. 35).
7.3. Des Weiteren stellt sich die Frage nach der Deckung des notwendigen Wohnbedarfs der Tochter des Beschwerdeführers.
7.3.1. Nach § 11 Abs. 3 NÖ MSG ist der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs entsprechend zu reduzieren, wenn „kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfs [besteht] oder […] dieser Aufwand anderweitig gedeckt [ist]“. Wie oben ausgeführt, sind die Mietkosten und der damit zusammenhängende Wohnzuschuss zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau aufzuteilen. Dies hat zur Folge, dass der Wohnbedarf durch die Tochter des Beschwerdeführers nicht mehr gedeckt werden braucht. Insofern besteht für sie kein Aufwand, der durch eine Leistung der BMS zu übernehmen wäre. Die belangte Behörde hat im Ergebnis somit richtigerweise den Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs der Tochter des Beschwerdeführers abgewiesen.
7.4. Für die Anrechnung der AMS-Leistung bzw. des Krankengeldes in Höhe von € 895,50 monatlich, die der Beschwerdeführer bezieht, sind die §§ 2 Abs. 1, 6 sowie 8 Abs. 1 und 2 NÖ MSG maßgeblich. Der Beschwerdeführer muss sich daher seine AMS-Leistung sowie das Krankengeld auf den Mindeststandard zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von € 465,65 sowie auf seinen Wohnbedarf in Höhe von € 84,98 anrechnen lassen. Der seinen Mindeststandard übersteigende Betrag in Höhe von € 344,87 ist gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG auf jenen seiner Frau anzurechnen. Dementsprechend ergibt sich für die Frau des Beschwerdeführers eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 120,78 als Leistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und € 84,98 als Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs, sohin gesamt € 205,76.
Für die Tochter des Beschwerdeführers ergibt sich eine Leistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes in Höhe von € 142,80, weil vom Einkommen des Beschwerdeführers nichts auf ihren Mindeststandard anzurechnen war.
Die Spruchkorrektur für den Zeitraum ab 1.1.2016 ergibt sich auf Grund der mit LGBl. Nr. 120/2015 novellierten NÖ MSV, mit der eine Indexanpassung erfolgte. Die zuerkannten Geldleistungen waren daher entsprechend anzupassen.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren waren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH 17.4.2012, 2012/05/0029 bzw. auch 21.12.2012, 2012/03/0038). Zumal der Beschwerdeführer im Übrigen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat, konnte diese somit entfallen.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Entscheidung die obzitierte Rechtsprechung des VwGH zugrunde gelegt wird.
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