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LVwG-AV-462/001-2015•LVwG N LVwG-AV-462/001-2015
LVwG-AV-462/001-2015State Administrative CourtFeb 18, 2016
Hochwasserabflussbereich; HQ30; Ablagerungen; Bodenaushub;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Mag. Wallner über die Beschwerde von ***, vertreten durch EMBERGER Rechtsanwälte GmbH Co. KG, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 09. April 2015, Zl. ***, betreffend gewässerpolizeilichen Auftrag nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Der Bescheid vom 09. April 2015, Zl. ***, wird ersatzlos aufgehoben.
2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 09. April 2015 hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 1 iVm § 38 WRG 1959 verpflichtet, bis spätestens 30. Mai 2015 folgende Maßnahmen durchzuführen:
„Das im nördlichen Bereich des Gst. Nr. ***, KG ***, und an der Grenze zum Gst. Nr. ***, KG ***, abgelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca. 2 m³ und Strauchschnitt im Ausmaß von ca. 0,5 m³, welche zur Hälfte im 30-jährlichen Abflussbereich des *** lagern, sind ordnungsgemäß und nachweislich zu entsorgen.“
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der der Sachverhalt bezweifelt wird. Ausgeführt wird, dass die Anschüttung nicht zur Hälfte im 30jährlichen Hochwasserabflussbereich des *** erfolgt sei, vor der Anschüttung die Uferlinie des 30-jährlichen Hochwasserabflusses ungefähr ausgemessen worden sei und das Vermessungsbüro *** mit der objektiven Überprüfung der Uferlinie beauftragt worden sei. Dieses Büro hätte eine Bestandsaufnahme gemacht und die 30-jährliche Uferlinie in Anlehnung an die 100jährliche konstruiert und daraufhin die 30-jährliche in der Natur laut beiliegender Absteckskizze abgesteckt. Daraus sei ersichtlich, dass die 30-jährliche Uferlinie durch die Ablagerungen des Beschwerdeführers nicht überschritten worden sei, eine gemeinsame Besprechung zur Abklärung des Sachverhaltes werde vorgeschlagen.
Mit Schreiben vom 03. Februar 2016 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Berufung auf die erteilte Vollmacht bekannt gegeben, dass aus dem Spruch des bekämpften Bescheides nicht hervorgehe, wo der Bereich liege, aus dem Ablagerungen entfernt werden sollten und aus dem Bescheid auch nicht ableitbar sei, auf welcher Grundlage die Behörde davon ausgegangen sei, dass Ablagerungen im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich liegen würden. Weiters hätte es keine Zusage der Entfernung von Ablagerungen, welche nicht im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich liegen, gegeben. Beigelegt war diesem Schreiben ein Lage- und Höhenplan der *** vom 19. Jänner 2016, in dem die 30-jährliche Hochwasserabflusslinie violett eingezeichnet sei, basierend auf dem NÖ Atlas.
Vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen wurde vor Durchführung der Verhandlung am 15. Februar 2016 ein Ortsaugenschein durchgeführt.
Im Zuge dieser Verhandlung wird vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen gutächtlich ausgeführt, dass die vom Vermessungsbüro *** durchgeführte Bestandsaufnahme mit dem NÖ Atlas übereinstimmt.
Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Im nördlichen Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, an der Grenze zum Grundstück Nr. ***, KG ***, ist Bodenaushubmaterial und Strauchschnitt abgelagert. Dieses Material befindet sich nicht im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich des ***. Diese Materialien liegen seit ca. einem halben Jahr dort.
Beweis wurde erhoben durch Abhaltung eines Lokalaugenscheines durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2016 und Einvernahme des Beschwerdeführers in dieser Verhandlung.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich auf Grund der fachlichen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und der Einvernahme des Beschwerdeführers.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die für gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:
„§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
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(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
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§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
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Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat die Richtigkeit der durchgeführten Messungen des Ziviltechnikerbüros *** vom 19. Jänner 2016 bestätigt. Er führt aus, dass die im Plan dargestellte HQ30-Linie mit dem NÖ Atlas übereinstimmt und die Darstellung in der Natur von ihm im Zuge des durchgeführten Lokalaugenscheines festgestellt werden konnte. Weiters waren keine Bodenaushubmaterialien innerhalb des HQ30 feststellbar. Zum Strauchschnitt konnte vom Amtssachverständigen nicht eindeutig festgestellt werden, dass sich solcher innerhalb der Grenzen des 30-jährlichen Hochwasserabflusses befindet.
Auch aus der im Spruch des angefochtenen Bescheides gewählten Formulierung, dass „im nördlichen Bereich des Gst. Nr. ***, KG ***, an der Grenze zum Gst. Nr. ***, KG ***“, Materialien abgelagert sind, kann nicht eindeutig deren Lage innerhalb des 30-jährlichen Hochwasserbereiches festgestellt werden. Dies lässt sich anhand Einsichtnahme in den NÖ Atlas, Farbausdruck vom 11. Februar 2016, welcher sich im Gerichtsakt befindet, entnehmen. Eine eindeutige Aussage der Lage der Ablagerungen innerhalb des 30jährlichen Hochwasserabflussbereiches ist lediglich durch Nachschau in diesem Ausdruck nicht feststellbar, da sich zwischen der Grundstücksgrenze *** mit *** und der 30-jährlichen Hochwasserabflusslinie ein Bereich des Grundstückes *** befindet, der nicht im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich liegt. Angemerkt wird jedoch, dass der wasserbautechnische Amtssachverständige bei der Durchführung des Lokalaugenscheines zwecks Erstattung von Befund und Gutachten eindeutig und rasch die gegenständlichen Ablagerungen wahrnehmen konnte. Dies würde dem Genauigkeitserfordernis, welches an verwaltungspolizeiliche Aufträge gestellt wird, entsprechen, da ein eindeutiges Feststellen der zu entfernenden Materialien möglich ist.
Da jedoch keine Ablagerungen von Bodenaushub oder Strauchschnitt, wie im Auftrag vom 09. April 2015 angeführt, feststellbar waren, welche sich innerhalb des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches befunden hätten, und auch keine anderen Materialien innerhalb dieses Bereiches festgestellt werden konnten, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass Ablagerungen von Bodenaushub und Strauchschnitt außerhalb des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches gegebenenfalls einen Verstoß gegen das AWG 2002 darstellen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
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