The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
LVwG-AV-1118/001-2015•LVwG N LVwG-AV-1118/001-2015
LVwG-AV-1118/001-2015State Administrative CourtFeb 16, 2016
Bescheid; Nachbar; Parteiengehör; Akteneinsicht; Bescheidzustellung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Liebhart-Mutzl als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 8. Juli 2015, Zl. ***, betreffend eine Bauangelegenheit
I.
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides (Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 22. Juli 1997, Zl. ***) richtet, als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
II.
den Beschluss gefasst:
1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. und 3. des bekämpften Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 27, § 28 Abs. 1 und 2, sowie § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2015, in der Folge: VwGVG
§ 2 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 2 Niederösterreichische Bauordnung 1996 in der Fassung LGBl. 8200-2, in der Folge: NÖ BauO 1996
Artikel I und II Niederösterreichische Bauordnung 1996 in der Fassung LGBl. 8200-3
§ 70 Abs. 1 Niederösterreichische Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 89/2015, in der Folge: NÖ BO 2014
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Aus dem von der Stadtgemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 22. Juli 1997, Zl. ***, wurde Frau *** und Herrn *** (in der Folge: mitbeteiligte Parteien) die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage, sowie zur Errichtung einer Einfriedung, einer Solar- und einer SAT-Anlage, und weiters einer Regenwasseranlage auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, erteilt.
Das Baugrundstück grenzt im Westen unmittelbar an das Grst. Nr. ***, KG ***, an. Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) ist grundbücherlicher Hälfteeigentümer dieses Grundstückes und war dies auch zum Zeitpunkt der Durchführung des oben bezeichneten Baubewilligungsverfahrens bzw. zum Zeitpunkt der Erteilung der genannten Baubewilligung vom 22. Juli 1997. Diese Baubewilligung wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt; auch zur vorangegangenen Bauverhandlung am 17. Juli 1997 war der Beschwerdeführer nicht persönlich geladen worden.
1.2. Mit Schreiben an die Stadtgemeinde *** vom 23. Dezember 2014 machte der Beschwerdeführer seine Rechtstellung als übergangene Partei geltend und stellte die Anträge
„1. Die Stadtgemeinde *** möge mir, den auf Grund der gegenständlichen mündlichen Bauverhandlung ergangenen Bescheid ordnungsgemäß zustellen.
2. Die Baubehörde 2. Instanz möge den Baubescheid des Bürgermeisters aufheben, da es mir, auf Grund der Übergehung in diesem Verfahren, nicht möglich war, meine subjektiv öffentliche[n] Rechte geltend zu machen.“
Mit Schreiben vom 9. Jänner 2015 übermittelte die Stadtgemeinde *** das genannte Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2014 an die mitbeteiligten Parteien und räumte diesen hierzu eine Stellungnahmemöglichkeit binnen 4 Wochen ein.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 nahmen die mitbeteiligten Parteien durch ihre rechtsfreundliche Vertretung schriftlich Stellung und stellen ihrerseits den Antrag, „den Antrag“ des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2014 ab- in eventu zurückzuweisen.
1.3. Mit Bescheid vom 27. März 2015, Zl. ***, gab der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** unter Spruchpunkt 1. dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides vom 22. Juli 1997, Zl. ***, Folge und wies unter Spruchpunkt 2. dessen Antrag auf Aufhebung des Baubewilligungsbescheides als unzulässig zurück. Begründend wurde zu Spruchpunkt 1. zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im gegenständlichen Bauverfahren als übergangene Partei zu qualifizieren; seinem Antrag auf Zustellung des Bewilligungsbescheides sei daher Folge zu geben. Zu Spruchpunkt 2. führte der Bürgermeister unter Hinweis auf näher genannte höchstgerichtliche Rechtsprechung zusammengefasst aus, die Wertung des Beschwerdeführers als übergangene Partei bedeute nur, dass ihm gegenüber das Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen sei; dies bedeute aber grundsätzlich nicht, dass sich das Baubewilligungsverfahren schon deshalb als rechtswidrig erweise. Der übergangene Nachbar habe nicht das Recht auf Aufhebung des Bescheides über die Baugenehmigung. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2014 habe nur erkennen lassen, dass sich dieser als übergangene Partei erachte und „möglicherweise“ die Nachprüfung des Bewilligungsbescheides vom 22. Juli 1997 begehre; ein darüberhinausgehendes Sachvorbringen liege jedoch nicht vor. Da kein in der Sache begründeter Berufungsantrag bzw. eine über die Thematik der übergangenen Partei hinausgehende inhaltliche Bekämpfung der Baubewilligung vorliege, könne der zweite Antrag nicht als Berufungsantrag gewertet werden. Es handle sich damit um einen im Verwaltungsverfahren nicht vorgesehenen Antrag, welcher mangels Antragslegitimation zurückzuweisen sei.
1.4. Mit Bescheid vom 26. März 2015, Zl. ***, wies der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** weiters den Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Ab- bzw. Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides ab. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde hierzu mit näherer Begründung ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren als übergangene Partei zu werten. Es erscheine daher „aus Sicht der Behörde geboten“, „den Zustellmangel umgehend zu beheben“.
1.5. Mit Schreiben vom 13. April 2015 erhoben die mitbeteiligten Parteien durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Berufung gegen den letztgenannten Bescheid des Bürgermeisters vom 26. März 2015. Unter Hinweis auf § 6 Abs. 7 der Niederösterreichischen Bauordnung wurde hierzu begründet, es sei im Hinblick darauf, dass der verfahrensgegenständliche Baubewilligungsbescheid vom „17.07.1997“ stamme, jedenfalls davon auszugehen, dass „allenfalls daraus ableitbare Rechte jedenfalls verfristet“ seien. Die Baubehörde hätte daher den Antrag auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides zurückzuweisen gehabt; es werde der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge den Bescheid des Bürgermeisters vom 26. März 2015 „aufheben und in der Sache selbst entscheiden“, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Bausache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz zurückverweisen.
Mit Schreiben vom 11. April 2015 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 27. März 2015. Der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz sei nicht berechtigt, den „Antrag auf Aufhebung des gegenständlichen Bauverfahrens vom 23.12.2014“, welcher an den Stadtrat als Baubehörde II. Instanz gerichtet gewesen sei, abzuweisen. Die unter Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides angeführten Punkte seien „inhaltlich und sachlich“ nicht gerechtfertigt, da dem Antragsteller keine Informationen zum Bauvorhaben vorgelegen seien. Eine „sachliche Vorbringung“ in der Sache selbst sei mangels Kenntnis des Bauvorhabens unmöglich. Die Versäumnisse der Baubehörde I. Instanz seien „in dem Maße“ nachzuholen und zu berichtigen, dass dem Beschwerdeführer als Nachbar seine rechtlichen Möglichkeiten im Bauverfahren zuerkannt würden. Durch die zuerkannte Zustellung des seinerzeitigen Baubescheides sei nicht die Wiederherstellung der durch die Baubehörde übergangenen Rechte des Beschwerdeführers erfolgt. Die im Schreiben vom 23. Dezember 2014 eingeforderten Rechte des Beschwerdeführers seien mit dem bekämpften Bescheid vom 27. März 2015 weiterhin unterbunden, der Stadtrat als Baubehörde II. Instanz möge daher den genannten erstinstanzlichen Bescheid aufheben und dem Antrag vom 23. Dezember 2014 vollinhaltlich nachkommen.
Mit weiterem Schreiben, vom 12. April 2015, erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen den ihm offenkundig zwischenzeitlich mit 31. März 2015 zugestellten Baubewilligungsbescheid vom 22. Juli 1997, Zl. ***. Begründend führte er hierzu aus, er sei Hälfteeigentümer des dem Baugrundstück unmittelbar benachbarten Grundstückes Nr. ***, KG ***. Auch zum Zeitpunkt der Einreichung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens und zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Baubewilligungsbescheides sei er bereits Hälfteeigentümer dieses Nachbargrundstückes gewesen. Die Baubehörde habe es unterlassen, ihn mit gesonderter Ladung von der anberaumten Bauverhandlung zu verständigen. Es sei lediglich eine gemeinsame Ladung an seine Ehefrau und ihn ergangen. Der Beschwerdeführer sei daher als Partei übergangen worden und habe seine subjektiv-öffentlichen Rechte in dem bezughabenden baubehördlichen Verfahren nicht geltend machen können. In „Unkenntnis über die Akten- und Bausachlage“ könnten nur die offensichtlichen Verstöße gegen die Bauordnung angeführt werden. Geltend gemacht werde
„Erhebliches Absenken von Teilen des Grundstückes unter das ursprüngliche Bau- und Bestandsniveau („Burggraben ums Haus“), demzufolge auch Verstöße im wasserrechtlichen Sinne, durch Ableitung von Oberflächenwasser zu unserem Grundstück hin, vorliegen.
Errichtet wurde ein Vorbau (nach Süden hin), der in den Ausmaßen den einschlägigen Vorschriften der NÖ Bauordnung klar widerspricht und daher wie im Bestand ausgeführt nicht zulässig ist.
Ausrichtung und Positionierung von Fenster (sowohl nach Süden als auch nach Norden), die die entsprechenden Mindestabstände zum Nachbargrundstück und somit zu unserem gekuppelten Wohnhaus nicht einhalten.
Die errichtete Garage wurde, entgegen den Bauvorschriften bei gekuppelter Bauweise, an der Grundstücksgrenze errichtet, die nicht das gekuppelte Grundstück ist.“
Beantragt werde daher, die Baubehörde zweiter Instanz möge den Baubescheid vom 22. Juli 1997 ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Bausache zur Verfahrensergänzung „und insbesondere zur Durchführung einer neuerlichen Bauverhandlung“ an die Baubehörde erster Instanz zurückverweisen.
1.6. Mit Bescheid vom 8. Juli 2015, Zl. ***, wies der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** unter Spruchpunkt 1. die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Baubewilligungsbescheid vom 22. Juli 1997 als unbegründet ab. Unter Spruchpunkt 2. wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 27. März 2015 dahingehend Folge gegeben, dass der Spruchpunkt 2. dieses genannten Bescheides vom 27. März 2015 (mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Baubewilligungsbescheides als unzulässig zurückgewiesen worden war), ersatzlos behoben wurde. Unter Spruchpunkt 3. des Berufungsbescheides vom 8. Juli 2015 schließlich wurde der Berufung der mitbeteiligten Parteien gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 26. März 2015 dahingehend Folge gegeben, dass dieser Bescheid vom 26. März 2015 ersatzlos behoben wurde.
Zu Spruchpunkt 1. führte der Gemeinderat zusammengefasst begründend aus, den mitbeteiligten Parteien sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 22. Juli 1997 die baubehördliche Bewilligung zum Neubau eines Wohnhauses mit Garage, zur Errichtung einer Einfriedung, einer Solar- und einer SAT-Anlage sowie einer Regenwasseranlage auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, erteilt worden. Das Baugrundstück grenze unmittelbar an das Grst. Nr. ***, KG *** an, welches zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung im Hälfteeigentum des Beschwerdeführers gestanden sei. Daran habe sich seither nichts geändert. Nach der Aktenlage sei die genannte Baubewilligung dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden; es fände sich im Akt auch kein Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer die Ladung zur durchgeführten Bauverhandlung zugestellt worden wäre. Der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 seine Rechtsstellung als übergangene Partei des genannten Bauverfahrens geltend gemacht. Nach Wiedergabe des bereits oben dargestellten weiteren Verwaltungsgeschehens führt der Gemeinderat hinsichtlich der Zuständigkeit zur Entscheidung sowie zur anzuwendenden Fassung der niederösterreichischen Bauordnung sodann zunächst aus, die unter Spruchpunkt 1. behandelte Berufung betreffe ein Baubewilligungsverfahren, welches im März 1997 eingeleitet worden sei. Die unter Spruchpunkten 2. und 3. behandelten verfahrensrechtlichen Bescheide seien in derselben Angelegenheit ergangen. Es handle sich somit um ein Verfahren, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der NÖ BO 2014 bereits anhängig gewesen sei und welches daher nach der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 der NÖ BO 2014 nach der bisherigen Rechtslage (der NÖ BauO 1996) zu Ende zu führen sei. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Berufungsbehörde sei § 2 Abs. 1 der NÖ BauO in der Fassung vor der ersten Novelle LGBl. 8200-3 anzuwenden. In einem Verfahren, das die Baubehörde über ein Bewilligungsansuchen aus dem März 1997 durchgeführt habe, gehe daher die Berufung an den Gemeinderat. In der Sache sei zu Spruchpunkt 1. festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer eines Grundstückes, das mit dem Baugrundstück eine gemeinsame Grenze habe, Partei des Baubewilligungsverfahrens sei. Die Ladung zur Bauverhandlung sei der Gattin des Beschwerdeführers zugestellt worden, nicht aber dem Beschwerdeführer selbst. Eine Sendung, die an beide Ehegatten adressiert sei und von einem Ehegatten übernommen werde, könne für den anderen Ehegatten nicht als Ersatzzustellung wirksam sein. Dem Beschwerdeführer hätte weiters die Baubewilligung zugestellt werden müssen, da er in diesem Verfahren Parteistellung genieße und diese nicht mangels Erhebung von Einwendungen verloren habe. Die Berufung der übergangenen Partei, welche innerhalb zweier Wochen ab nachträglicher Zustellung des Bescheides eingebracht worden sei, sei somit rechtzeitig und zulässig. Es sei ihm jedoch mit seinem Berufungsvorbringen nicht gelungen, eine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 6 NÖ BauO 1996 darzutun. Hinsichtlich der Frage des behaupteten Absenkens von Teilen des Grundstückes unter das ursprüngliche Niveau lasse das Vorbringen nicht erkennen, ob es sich gegen das Projekt oder die tatsächliche Ausführung des Bauvorhabens richte. Voraussetzung für die Bewilligung einer Veränderung des Geländes im Bauland sei, dass die Anforderungen des § 67 NÖ BauO 1996 eingehalten seien. In der Berufung werde lediglich konkret die Ableitung von Oberflächenwasser zum Beschwerdeführergrundstück hin geltend gemacht. Dazu sei festzuhalten, dass das im Baubewilligungsverfahren allein maßgebliche Projekt eine ordnungsgemäße Versickerung der Oberflächenwasser auf Eigengrund vorsehe. Die erteilte Baubewilligung könne daher keine Nachbarrechte des Beschwerdeführers verletzen. Angebliche Verstöße im wasserrechtlichen Sinne seien von der Baubehörde nicht wahrzunehmen. Hinsichtlich des Vorbringens eines Vorbaues nach Süden hin sei festzuhalten, dass den Einreichunterlagen kein unzulässiger Vorbau zu entnehmen sei. Einwendungen, die sich auf den tatsächlichen Baubestand bezögen, seien im Baubewilligungsverfahren unzulässig. Betreffend die Behauptung, die nach Süden und Norden gerichteten Fenster hielten die Mindestabstände zum Nachbargrundstück und zum gekuppelten Nachbarwohnhaus nicht ein, sei nicht erkennbar, welche Mindestabstände der Beschwerdeführer meine und in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich verletzt erachte. Das Projekt sehe entlang der seitlichen Grenze des Baugrundstückes zum Grundstück des Beschwerdeführers hin eine öffnungslose Brandwand vor, was den Anforderungen der hier noch anzuwendenden BTV 1997 entspreche. Hinsichtlich des Abstandes von Fenstern sei insgesamt nicht ersichtlich, welchen Normen, auf deren Einhaltung der Beschwerdeführer ein subjektives Recht habe, dies widersprechen solle. Hinsichtlich des Vorbringens der Situierung der Garage sei schließlich festzuhalten, dass dem Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 der NÖ BauO 1996 nur ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung jener Höhen- und Abstandsvorschriften zukomme, welche die Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster seiner zulässigen Gebäude dienen. Mit der Behauptung, dass ein Gebäude nicht an die Grenze zum Nachbargrundstück eines Dritten angekuppelt werden dürfe, werde keinesfalls eine Verletzung eines Nachbarrechtes des Beschwerdeführers dargetan. Es sei somit zusammenfassend festzustellen, dass die mit dem bekämpften Bescheid erteilte Baubewilligung die Nachbarrechte des Beschwerdeführers nicht verletze. Als übergangene Partei komme ihm ein Rechtsanspruch auf inhaltliche Prüfung seiner nachgeholten Einwendungen zu; ein Rechtsanspruch auf Aufhebung der Baubewilligung schon deshalb, weil der Beschwerdeführer dem Verfahren nicht zugezogen worden sei, bestehe dagegen nicht. Zu Spruchpunkt 2. sei auszuführen, dass sich die Berufung des Beschwerdeführers ihrem Inhalt nach nur gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 27. März 2015 gewendet habe. Die Baubehörde erster Instanz habe die Ansicht vertreten, dass ein gesonderter, von einer Berufung unabhängiger Antrag auf Aufhebung der Baubewilligung im Gesetz nicht vorgesehen sei. Dem schließe sich die Berufungsbehörde an; der Antrag des Beschwerdeführers habe sich jedoch ausdrücklich an die Baubehörde zweiter Instanz gerichtet. Dies sei im gegenständlichen Fall der Gemeinderat. Die Zurückweisung des Antrages oblag daher nicht der Baubehörde erster Instanz, weshalb der Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 27. März 2015 zu beheben war. Im Hinblick auf Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Berufungsbescheides vom 8. Juli 2015 erübrige sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Aufhebung der Baubewilligung vom 23. Dezember 2014. Hinsichtlich Spruchpunkt 3. sei festzuhalten, dass mit dem bekämpften verfahrensrechtlichen Bescheid vom 26. März 2015 der Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Abweisung des Zustellantrages des Beschwerdeführers abgewiesen worden sei. In der Begründung habe die Baubehörde erster Instanz nach Ansicht der Berufungsbehörde richtiger Weise ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu Recht als übergangene Partei anzusehen sei. Aufgrund des Abspruches laut Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Berufungsbescheides erübrige sich jedoch nunmehr ein diesbezüglicher gesonderter Abspruch. Mit der genannten Sachentscheidung laut Spruchpunkt 1. seien grundsätzlich alle gegenläufigen Anträge der Parteien miterledigt, weshalb für die Abweisung eines auf dieselbe Sache bezogenen verfahrensrechtlichen Antrages mit gesondertem Bescheid kein Raum bleibe.
2.1. In der gegen diesen Berufungsbescheid vom 8. Juli 2015 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichteten Bescheidbeschwerde bringt der Beschwerdeführer zum einen sinngemäß vor, der bekämpfte Bescheid widerspreche dem Formgebot des § 58 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, da er keinen Spruch aufweise, bzw. diesen nicht eindeutig erkennen lasse. In der Sache wird weiters zusammengefasst vorgebracht, die dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Bauvorhaben zustehende Parteistellung sei lediglich durch nachträgliche Zusendung des Baubewilligungsbescheides vom 22. Juli 1997 zugestanden worden. Es sei ihm damit nur das Ergebnis des Bauverfahrens zugestanden worden, nicht aber das „chronologisch vorausgehende Recht der Einsichtnahme in den Bauakt“ und das Recht, vor Erlassung des Bewilligungsbescheides Eingaben an die Baubehörde zu tätigen. Dem Beschwerdeführer sei damit die ihm zustehende Parteistellung im Bauverfahren nicht gewährt worden, wodurch er seine subjektiv öffentlichen Rechte im Bauverfahren nicht geltend habe machen können. Wenn die Berufungsbehörde das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Berufungsvorbringen mit dem Argument abweise, dass dieses zu allgemein gehalten sei und lediglich die Bauausführung betreffe, so sei dazu zu sagen, dass der Beschwerdeführer mangels Kenntnis der Baupläne keine Kenntnis über Abweichungen der Bauausführung zu den Bauplänen habe. Es sei ihm unmöglich, zu verifizieren, ob und in welchem Umfang Verstöße bereits in den Bauplänen und der Baubeschreibung vorhanden gewesen seien bzw. welche Baufehler im Bestand bestünden. Die vom Beschwerdeführer geforderte Parteistellung sei ihm nicht im Umfang des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zugekommen, da dies bedeute, im gesamten Ablauf eines Bauverfahrens als Partei seine Rechte geltend machen zu können. Im bekämpften Bescheid werde sogar ausdrücklich und mehrfach darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer die Parteistellung nicht zugekommen sei (Verweis auf die Aussage der Berufungsbehörde, dass dem Beschwerdeführer die Ladung zur Bauverhandlung sowie die Baubewilligung nicht zugestellt worden sei und er dem Bauverfahren vor Erlassung des Bewilligungsbescheides nicht zugezogen worden sei). Das Verfahren sei daher an die untergeordnete Behörde zurückzuverweisen und das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer seiner Parteistellung im vollen Umfang nachkommen könne. Aufgrund der Übergehung im Bauverfahren sei es dem Beschwerdeführer bisher nicht möglich gewesen, seine Rechte aus der ihm zustehenden Parteistellung wahrzunehmen. Das Bauverfahren weise offensichtlich „mehrere Planungs- oder/und Aus- und Durchführungsmängel“ auf, die Verstöße gegen die NÖ Bauordnung darstellten und die subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers einschränkten. Durch die Übergehung im Bauverfahren habe der Beschwerdeführer diese Rechte nicht geltend machen können.
2.2. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die gegenständliche Bescheidbeschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.
2.3. Mit Schreiben ebenfalls vom 8. Oktober 2015 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch ihre rechtsfreundliche Vertretung weiters eine Stellungnahme mit Rechtsausführungen zum Gegenstand vor.
§§ 27, 28 Abs. 1 und 2, sowie § 31 Abs. 1 VwGVG lauten:
„Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
„Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[…]“
§ 70 Abs. 1 NÖ BauO 2014 lautet:
„§ 70
Übergangsbestimmungen
(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.
[…]“
§ 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 (in der Fassung LGBl. 8200-2) lauteten:
„§ 2
Zuständigkeit
[…]
Baubehörde zweiter Instanz ist
oder Gemeinderat
[…]“
„§ 6
Parteien, Nachbarn und Beteiligte
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung bzw. können erlangen:
1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die mit dem Baugrundstück eine gemeinsame Grenze haben oder von diesen durch eine öffentliche Verkehrsfläche, ein Gewässer oder einen Grüngürtel mit einer Breite bis zu 14 m getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
Nachbarn werden nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden. Im Baubewilligungsverfahren werden sie nur dann Parteien, wenn sie diese Rechte spätestens in der Bauverhandlung geltend machen. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der Gebäude der Nachbarn dienen.
[…]“
Artikel I und II Niederösterreichische Bauordnung 1996 in der Fassung LGBl. 8200-3 lauteten:
„Artikel I7. Im § 2 Abs. 1 wird das Wort "Gemeinderat" durch die Wortfolge "Gemeindevorstand (Stadtrat)" ersetzt.
Artikel II1.Die Bestimmung des Artikel I Z. 7 ist erstmals mit dem Beginn der Funktionsperiode des Gemeinderates nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl oder der dieser gleichzuhaltenden Gemeinderatswahl anzuwenden.2. die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei Gemeindebehörden nach der NÖ Bauordnung 1996 anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
[…]“.
4.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. § 28 VwGVG, insbesondere Abs. 3 und 4).
Seit 1. Februar 2015 ist gemäß § 72 Abs. 1 der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 6/2015, die NÖ BO 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014, das ist der 1. Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind.
Diese Übergangsbestimmung bedeutet somit, dass die bei den Baubehörden zu diesem Zeitpunkt anhängigen Baubewilligungsverfahren noch nach der Rechtslage, die am 31. Jänner 2015 bestanden hat, zu Ende zu führen sind, sodass in diesen Verfahren die am 31. Jänner 2015 in Geltung stehenden Gesetze wie u.a. die NÖ BauO 1996 weiterhin anzuwenden sind.
Maßgebliche Rechtsgrundlage zur Beurteilung der vorliegenden Sachentscheidung gemäß Spruchpunkt I. bilden daher die Bestimmungen der NÖ BauO 1996, und zwar aufgrund des Zeitpunktes des verfahrenseinleitenden Antrages (Einlangen bei der Baubehörde am 23. Juni 1997) die Bestimmungen der NÖ BauO 1996 in der Fassung LGBl. 8200-2 (vgl. dazu die Übergangsbestimmung des Art. II Z 2 der ersten Bauordnungsnovelle, LGBl. 8200-3).
Die Stadtgemeinde *** hat den Beschwerdeführer aufgrund des zugrundeliegenden Verwaltungsgeschehens im vorliegenden Baubewilligungsverfahren betreffend eine den mitbeteiligten Parteien am 22. Juli 1997 erteilte Baubewilligung als übergangene Partei qualifiziert und ihm über dessen Antrag vom 23. Dezember 2014 den genannten Baubewilligungsbescheid mit 31. März 2015 zugestellt. Aufgrund des gegebenen Akteninhaltes hegt auch das Landesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Rechtsstellung des Beschwerdeführers als übergangene Partei im bezughabenden Bauverfahren. Die gegen den Bewilligungsbescheid vom 22. Juli 1997 durch den Beschwerdeführer erhobene Berufung ist daher zulässig; auch die gegen Spruchpunkt 1. des Berufungsbescheides vom 8. Juli 2015 erhobene Beschwerde erweist sich damit als zulässig.
Die gegen Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides erhobene Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 8. Juli 2015 widerspreche dem Formgebot des § 58 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, da er keinen Spruch aufweise bzw. diesen nicht eindeutig erkennen lasse, ist dies angesichts des konkreten Bescheides nicht nachvollziehbar. Soll eine Erledigung als Bescheid qualifiziert werden, muss aus ihr deutlich der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen (z.B. VfGH vom 4.3.1996, Zl. B 3093/95, B 3703/95, oder auch VwGH vom 23.11.1988, Zl. 86/01/0209). Dies ist gegenständlich der Fall. Darüberhinaus ist dem bekämpften Bescheid auch eine Trennung von Spruch und Begründung eindeutig zu entnehmen (abgesehen davon, dass auch die unterlassene Trennung von Spruch und Begründung keinen solchen Verfahrensmangel darstellen würde, bei dessen Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können – vgl. z.B. VwGH vom 30.9.1985, Zl. 84/08/0128). Dem diesbezüglichen – unsubstantiierten – Vorbringen des Beschwerdeführers kommt daher keine Berechtigung zu.
Was die Frage der Rechtsstellung des Beschwerdeführers als vormals übergangene und nunmehr dem Verfahren nachträglich beigezogene Partei im bezughabenden Bauverfahren betrifft, ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einem grundlegenden Rechtsirrtum zu unterliegen scheint:
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet das Auftreten eines übergangenen Nachbarn nicht, dass sich das durchgeführte Baubewilligungsverfahren schon deshalb als rechtswidrig erweist. Im Fall einer übergangenen Partei besteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer neuerlichen Verhandlung (z.B. VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/05/0041 oder vom 27.5.2009, Zl. 2007/05/0278). Das Recht auf Parteiengehör ist schon dann gewährleistet, wenn den Parteien die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt worden ist, innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Angesichts des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer – unstrittig – der Baubewilligungsbescheid vom 22. Juli 1997 zugestellt und ihm damit die Möglichkeit zur Berufungserhebung eingeräumt wurde, kann nicht gesagt werden, dass die Parteienrechte des Beschwerdeführers verletzt worden wären (vgl. z.B. VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/05/0041 mwN, oder auch VwGH vom 23.8.2012, Zl. 2010/05/0006 mwN). Der dem nicht beigezogenen Nachbarn gegenüber geschehene Verfahrensmangel wird jedenfalls dadurch saniert, dass ihm der erstinstanzliche Bescheid zugestellt und ihm so Gelegenheit gegeben wird, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. VwGH vom 30.1.2014, Zl. 2010/05/0155, oder auch vom 23.8.2012, Zl. 2011/05/0083 und vom 24.1.2013, Zl. 2011/06/0123, jeweils mit Verweis auf die bei Walter/Thienel, aaO, S. 600 unter E 62 ff wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, ihm sei die konkrete Baueinreichung der mitbeteiligten Parteien nicht bekannt geworden, ist darauf zu verweisen, dass es ihm im Hinblick auf die ihm durch die Baubehörde letztlich zugestandene Parteistellung im Baubewilligungsverfahren offen gestanden wäre, bei der Baubehörde Akteneinsicht zu nehmen. Die Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren umfasst nämlich auch das Recht auf Akteneinsicht, soweit diese zur Geltendmachung seiner im Gesetz vorgesehenen subjektiv-öffentlichen Rechte erforderlich ist (z.B. VwGH 23.8.2012, Zl. 2011/05/0109). Dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Akteneinsicht in den bezughabenden Bauakt bei der Stadtgemeinde *** verweigert worden wäre, ergibt sich aus dem Verwaltungsgeschehen nicht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Parteirechten infolge des – nunmehr – durchgeführten Verwaltungsverfahrens nicht besteht. Der Baubewilligungsbescheid vom 22. Juli 1997 wurde ihm unstrittig zugestellt, der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit der Berufungserhebung Gebrauch gemacht und die Berufungsbehörde hat diese Berufung auch als zulässig erachtet und zu Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers in der Sache behandelt.
Dem Beschwerdevorbringen vor dem Landesverwaltungsgericht, das sich rein auf die Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den ursprünglichen Verfahrensmangel der übergangenen Partei zurückzieht, kommt damit keine Berechtigung zu. Der unkonkrete Hinweis in der Beschwerde, das durchgeführte Bauverfahren „weise offensichtlich mehrere Planungs- oder/und Aus- und Durchführungsmängel“ auf, die „Verstöße gegen die NÖ Bauordnung darstellten und die subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers einschränkten“, vermag eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen ihm durch die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechten jedenfalls nicht darzutun.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vermag auch in der Sache der Berufungsbehörde der Stadtgemeinde *** nicht entgegenzutreten, wenn sie zu Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides vom 8. Juli 2015 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Baubewilligungsbescheid vom 22. Juli 1997 aus dem Grund als unbegründet abwies, da der Beschwerdeführer in der von ihm erhobenen Berufung die Verletzung von ihm nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte nicht darzulegen vermochte. Weder hat der Beschwerdeführer in seinem Berufungsvorbringen (siehe oben unter 1.5.) die Verletzung der Standsicherheit, Trockenheit oder des Brandschutzes seiner Bauwerke (§ 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 1996), noch die Verletzung des Schutzes vor Immissionen gemäß § 48 (§ 6 Abs. 1 Z 2 leg.cit.), noch eine Beeinträchtigung der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster seiner zulässigen Gebäude (§ 6 Abs. 2 Z 3 leg.cit.) durch das bewilligte Bauvorhaben geltend gemacht. Die Berufungsbehörde der Stadtgemeinde *** hat die Berufung des Beschwerdeführers daher unter Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides zu Recht abgewiesen.
Unter Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides gab die Berufungsbehörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 27. März 2015 dahingehend Folge, dass der Spruchpunkt 2. dieses genannten Bescheides vom 27. März 2015 (mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Baubewilligungsbescheides als unzulässig zurückgewiesen worden war), ersatzlos behoben wurde. Unter Spruchpunkt 3. des bekämpften Bescheides wurde der Berufung der mitbeteiligten Parteien gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 26. März 2015 dahingehend Folge gegeben, dass dieser Bescheid vom 26. März 2015 ersatzlos behoben wurde.
Ein konkretes Beschwerdevorbringen zu den beiden genannten Spruchpunkten wird vom Beschwerdeführer nicht erstattet. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang aber jedenfalls, dass eine Beschwer des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides nicht besteht; dies aus unterschiedlichen Gründen:
In Spruchpunkt 2. des Berufungsbescheides vom 8. Juli 2015 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 27. März 2015 Folge gegeben und der bekämpfte Spruchpunkt 2. des letztgenannten Bescheides durch die Berufungsbehörde behoben (wobei der belangten Behörde in diesem Zusammenhang nicht entgegenzutreten ist, wenn sie die erhobene Berufung dem Vorbringen nach nur als Rechtsmittel gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 27. März 2015 gewertet hat, da unter Spruchpunkt 1. dieses Bescheides dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides vom 22. Juli 1997 Folge gegeben worden war). Worin eine Beschwer des Beschwerdeführers durch diese seiner Berufung Folge gebende Entscheidung der Berufungsbehörde liegen sollte, ist nicht ersichtlich. Was die Frage des durch diese Berufungsentscheidung nunmehr wieder unerledigten Antrages vom 23. Dezember 2014 auf Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 22. Juli 1997 betrifft, ist dazu zu sagen, dass dieser Antrag mit der zu Spruchpunkt 1. des hier bekämpften Bescheides ergangenen Sachentscheidung über die erhobene Berufung gegen den Bewilligungsbescheid vom 22. Juli 1997 als miterledigt anzusehen ist, da es sich in der Sache um idente Anträge, nämlich jene auf Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 22. Juli 1997 handelt. Eine Beschwer des Beschwerdeführers durch die aufgrund seiner Berufung erfolgte Aufhebung des Spruchpunktes 2. des erstinstanzlichen Bescheides vom 27. März 2015 liegt daher insgesamt nicht vor, wodurch die Legitimation zur Beschwerdeerhebung gegen Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides nicht gegeben ist.
Auch betreffend Spruchpunkt 3. des hier bekämpften Bescheides kann eine Beschwer des Beschwerdeführers nicht erkannt werden: Jener Spruchpunkt der Berufungsbehörde betrifft den Abspruch über die Berufung der mitbeteiligten Parteien gegen die diesen gegenüber ergangene Entscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 26. März 2015; der letztgenannte Bescheid richtete sich rechtlich nicht an den Beschwerdeführer. Spruchpunkt 3. der bekämpften Berufungsentscheidung – weil nicht über ein Rechtsmittel des Beschwerdeführers ergangen und nicht an diesen gerichtet – entfaltet somit für den Beschwerdeführer schon aus formaler Sicht keine rechtlichen Wirkungen, weshalb eine Beschwerdemöglichkeit gegen diesen Spruchpunkt des angefochtenen Berufungsbescheides durch den Beschwerdeführer ausscheidet.
Aus den genannten Gründen war die – inhaltlich undifferenziert erhobene – Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt 2. und 3. des bekämpften Bescheides daher insgesamt mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.
4.4. Zur Zuständigkeit des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** als Berufungsbehörde:
Die Erste Novelle der NÖ BauO 1996, LGBl. 8200-3, sah in deren Art. I Z. 7 vor, dass im § 2 Abs. 1 das Wort "Gemeinderat" durch die Wortfolge "Gemeindevorstand (Stadtrat)" ersetzt wurde. Somit wurde durch diese Novelle der Gemeindevorstand (Stadtrat) an Stelle des Gemeinderates Baubehörde zweiter Instanz (§ 2 Abs. 1 NÖ BauO 1996). Die genannte Novelle trat am Tag nach ihrer Kundmachung (17. September 1999) in Kraft und es sah deren Art. II Z. 2 vor, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei Gemeindebehörden nach der NÖ Bauordnung 1996 anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen seien. Weiters sah Art. II Z. 1 der Novelle vor, dass diese Bestimmung erstmals mit dem Beginn der Funktionsperiode des Gemeinderates nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl oder der dieser gleichzuhaltenden Gemeinderatswahl anzuwenden war. Das bedeutet aber nur, dass die Änderung des § 2 Z 1 NÖ BauO 1996 trotz des Inkrafttretens am Tag nach der Kundmachung (vgl. Art. 22 Abs. 5 der NÖ Landesverfassung) erst zu einem späteren Zeitpunkt Anwendung finden soll; die Übergangsbestimmung, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens abstellt, gilt daher für alle Bestimmungen dieser Novelle (vgl. VwGH vom 23.5.2002, Zl. 2002/05/0041, mit Verweis auf VwGH vom 29.1.2002, Zl. 2001/05/0926).
Im vorliegenden Fall wurde das Bauverfahren über ein am 23. Juni 1997 bei der Stadtgemeinde *** eingelangtes Bauansuchen eingeleitet; zu diesem Zeitpunkt war nach dem oben Gesagten der Gemeinderat im innergemeindlichen Instanzenzug zuständig zur Entscheidung über eine in erster Instanz erteilte Baubewilligung. Aufgrund der Übergangsbestimmung des oben genannten Art. II Z 2 der ersten Bauordnungsnovelle, LGBl. 8200-3, hat daher zur Entscheidung über die Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid vom 22. Juli 1997 (Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides vom 8. Juli 2015) richtigerweise der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** seine Zuständigkeit in Anspruch genommen.
Die Frage der Zuständigkeit des Gemeinderates auch zur Entscheidung über Spruchpunkt 2. und 3. des bekämpften Bescheides kann angesichts des vorliegenden Verfahrensergebnisses (mangelnde Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerdeerhebung betreffend die beiden letztgenannten Spruchpunkte) dahingestellt bleiben.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grunde des § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. In der Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (z.B. etwa VwGH vom 29.4.2015, Zl. 2012/05/0015, vom 5.3.2014, Zl. 2013/05/0131, vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist sowohl hinsichtlich Spruchpunkt I. (Erkenntnis) als auch hinsichtlich Spruchpunkt II. (Beschluss) nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die oben unter 4. umfangreich zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.