LVwG N LVwG-AV-113/001-2016

LVwG-AV-113/001-2016State Administrative CourtFeb 4, 2016

Regest

Vollstreckbarkeit; aufschiebende Wirkung; Rechtswirksamkeit;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-113/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.113.001.2016

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter betreffend den Antrag des ***, vertreten durch *** und ***, Rechtsanwälte in ***, ***, der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10. Dezember 2015, Zl. ***, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §§ 17 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Begründung:

1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Mit dem an den Beschwerdeführer gerichteten und diesem zugestellten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (in der Folge: BH) vom 10. Dezember sprach die BH wie folgt aus:

„Die [BH] verfügt über den konsenslos betriebenen Lagerplatz im Standort ***, Grundstück ***, nachstehende Maßnahme zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes wie folgt:

Die nachstehend angeführten Lagerungen im Standort ***, Grundstück *** sind unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen:

vier Traktorreifen

vier leere Kunststofftanks

ein abgedeckter Haufen Humus von ca. 20 m3

ca. 20 m3 Sand und Schotter

humoser Oberboden in einer Menge von ca. 200 m3

kiesiger Bodenaushub (2 Haufen) in einer Gesamtmenge von ca. 500 m3

Steinblöcke

Der [BH] ist bis spätestens 15. Jänner 2016 ein entsprechender Entfernungsnachweis zu übermitteln.

Hinweis:

Dieser Bescheid ist sofort vollstreckbar und tritt, wenn er nicht kürzer befristet ist, mit Ablauf eines Jahres vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

Die Sperre kann auf Antrag widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr vorliegen.

Rechtsgrundlagen

§ 360 Abs. 1 und 5 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994“

1.2. Mit Schriftsatz vom 13. Jänner 2016 hat der Antragsteller durch seine rechtsfreundliche Vertretung gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und diese u.a. mit dem Antrag verbunden, „der angerufene Gerichtshof“ möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen.

2. Rechtslage:

2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, lauten auszugsweise:

§ 11. Soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

[…]

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

[…]

(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

[…]

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

§ 22. (1) […]

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“

2.3. Gemäß § 360 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, hat die Behörde, im Falle des Bestehens des Verdachtes einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 GewO 1994, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

Gemäß Abs. 5 dieser Gesetzesstelle sind die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

2.4. Gemäß § 6 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

3. Erwägungen:

3.1. Der Antrag erweist sich aus folgenden Überlegungen als unzulässig:

Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Anordnung des § 360 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 ist der gegenständliche Bescheid sofort vollstreckbar und entfaltet somit bereits mit seiner Erlassung Rechtswirksamkeit.

Für einen Ausspruch gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG, mit welchem die Verwaltungsbehörde einer Beschwerde – gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG grundsätzlich zukommende – aufschiebende Wirkung aberkennen könnte, bleibt in der vorliegenden Fallkonstellation somit kein Raum. Die BH hat einen solchen Ausspruch auch nicht getätigt, kann doch das unter „Hinweis“ Gesagte gerade vor dem Hintergrund des § 360 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 nicht als normativer Ausspruch, sondern eben ausschließlich als „Hinweis“ auf diese, gesetzlich angeordnete Rechtsfolge gedeutet werden.

Gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG besteht für das Verwaltungsgericht von Amts wegen nur die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde durch Beschluss auszuschließen.

Gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag einer Partei nur Bescheide gemäß § 13 VwGVG oder Beschlüsse gemäß § 22 Abs. 1 oder 2 VwGVG aufheben oder abändern. Eine von einem Bescheid gemäß § 13 VwGVG oder einem Beschluss gemäß § 22 Abs. 1 und 2 VwGVG entkoppelte Möglichkeit, einer Beschwerde (doch) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen besteht nach dem VwGVG somit nicht.

Auch in der GewO 1994 ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer das Verwaltungsgericht die gesetzliche Anordnung des § 360 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 im Einzelfall suspendieren bzw. eine Partei einen darauf gerichteten Antrag stellen könnte.

Einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß § 360 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 kommt somit bereits ex lege keine aufschiebende Wirkung zu und kann die aufschiebende Wirkung mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung auch im Einzelfall nicht zuerkannt werden (vgl. Wessely in: Ennöckl/Raschauer/Wessely [Hrsg.], Kommentar zur Gewerbeordnung 1994 [2015], § 360, Rz 5).

Da – mangels diesbezüglicher Rechtsgrundlage – für den vorliegenden, an das Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag auch keine andere Behörde zuständig ist, ist dieser gemäß §§ 17 und 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen (vgl. zur insofern übertragbaren Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH vom 24. April 2015, 2013/17/0798).

3.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung einerseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0095, oder auch vom 2. September 2015, Ra 2015/19/0194) und andererseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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