LVwG N LVwG-AV-344/001-2015

LVwG-AV-344/001-2015State Administrative CourtJan 28, 2016

Regest

Wiederaufnahme des Verfahrens; Antrag verspätet;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-344/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.344.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, dass der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, aufgehoben, und der Antrag des *** vom ***, das mit rechtskräftigem Bescheid vom ***, ***, abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG, in eventu gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, wieder aufzunehmen, als verspätet zurückgewiesen wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)§ 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde *** verpflichtet, Kommissionsgebühren für die Überprüfung der gegenständlichen Deponie am *** in der Höhe von € 289,80 binnen zwei Wochen zu entrichten.

Mit Schriftsatz vom ***, beim Landeshauptmann von Niederösterreich eingelangt am ***, brachte *** durch seine rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG ein. Dieser Antrag wurde unter Hinweis auf den Genehmigungsbescheid vom ***, ***, damit begründet, dass der Landeshauptmann von Niederösterreich ganz offensichtlich seit zumindest dem Jahr *** ein auf § 63 Abs. 1 AWG 2002 gestütztes Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung durchführe. Wie ein Schreiben des Deponieaufsichtsorgans vom *** über die Vermessung der hergestellten Absorptionsschicht bestätige, sei die zuständige Behörde über die Errichtung des Verfüllabschnittes 1 informiert worden.

Ein bescheidmäßiger Abspruch über das Ergebnis der Überprüfung habe bis heute allerdings nicht stattgefunden. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, gestützt auf § 62 Abs. 2a und c AWG 2002, wäre die „sofortige“ Schließung der auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, von *** konsenslos betriebenen ortsfesten Abfallbehandlungsanlage (Deponie- und Abfallzwischenlager) verfügt worden. Sämtliche Ablagerungen und Abfallzwischenlagerungen seien unverzüglich, spätestens jedoch bis Ende *** nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen. Die Entsorgungsnachweise seien im Wege des Deponieaufsichtsorgans der Behörde vorzulegen, es dürften keine neuen Abfälle zugeführt werden.

Im Wesentlichen sei der Schließungsbescheid *** damit begründet worden, dass die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Deponie auf Basis der Deponiebewilligung *** auf Grund von mehr als fünfjähriger „Untätigkeit“ des Beschwerdeführers am *** ex lege erloschen sei.

Trotz verfassungsrechtlicher Bedenken des Einschreiters in Bezug auf den Schließungsbescheid *** wäre dieser durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. Oktober 2014, LVwG-AB-14-4024, in für den gegenständlichen Antrag wesentlichen Punkten bestätigt worden.

Im Rahmen der Überprüfungsverhandlung am *** wäre die Anlage sowohl auf ihren konsensgemäßen Zustand in der Errichtungsphase überprüft, als auch die für eine Kollaudierung nötigen Unterlagen eingefordert worden. Rechtsgrundlage der Überprüfung der gegenständlichen Anlage sei sowohl § 62 AWG 2002 als auch § 63 Abs. 1 AWG 2002 gewesen. Die vorgeschriebene Gebühr wäre am *** durch den Einschreiter zur Anweisung gebracht worden.

Der Einschreiter sei überzeugt, dass sich sowohl der Schließungsbescheid *** als auch in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich als verfassungsrechtlich äußerst bedenklich darstellen würden. Durch die Rechtskraft des Schließungsbescheides in Form der Abänderung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stehe keine Rechtsgrundlage mehr zur Verfügung, auf welcher das antragsgegenständliche Verfahren gestützt werden könnte. Unter Hinweis auf § 69 Abs. 1 AVG kam die rechtliche Vertretung zum Schluss, dass die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Deponie eine, im antragsgegenständlichen Verfahren wesentliche Vorfragenentscheidung bzw. eine neue Tatsache sei. Der Einschreiter hätte mit Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes am *** Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei sohin jedenfalls rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, indem die Antragstellerin von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, eingebracht worden.

Eine mündliche Verhandlung auf Grundlage des § 62 AWG 2002 und § 63 Abs. 1 AWG 2002 samt Vorschreibung von Kommissionsgebühren könne lediglich dann durchgeführt werden, wenn die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der gegenständlichen Deponie aufrecht sei. Eine solche aufrechte Genehmigung wäre von der zuständigen Behörde sowohl im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als auch im Zeitpunkt der Vorschreibung der Kommissionsgebühren angenommen worden und sei damit als Vorfrage sowohl für die Durchführung der mündlichen Verhandlung als auch zur Vorschreibung der Kommissionsgebühren zu qualifizieren.

Die Vorfrage müsse nachträglich, das heißt nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides im wiederaufzunehmenden Verfahren, ergangen sein. Der antragsgegenständliche Bescheid über die Vorschreibung der Kommissionsgebühren wäre gegenüber dem Einschreiter am *** rechtskräftig geworden. Der die Vorfrage entgegen dem verfahrensgegenständlichen Bescheid in wesentlichen Punkten abweichend beurteilende, von der zuständigen Behörde erlassene Schließungsbescheid *** wäre durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. Oktober 2014,LVwG-AB-14-4024, dem Einschreiter am *** zugestellt, rechtskräftig geworden.

Damit wäre aber in wesentlichen Punkten anders über die Vorfrage der aufrechten Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Deponie entschieden worden: Im gegenständlichen Fall wäre die Deponiebewilligung zum Zeitpunkt der Erlassung des antragsgegenständlichen Bescheides nach der Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bereits erloschen. Unter Hinweis auf § 69 Abs. 1 Z 2 AVG sei zwar eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde, das heißt neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, keine Tatsache, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen könnten. Unter Hinweis auf die Judikatur des Höchstgerichtes, u.a. VwGH vom 23. April 1998, 95/15/0108, resultiere allerdings aus der ex tunc Wirkung eines den Bescheid aufhebenden Erkenntnisses des VfGH und des VwGH, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten sei, als wäre der behobene Bescheid ursprünglich nicht erlassen worden. Damit seien allen Maßnahmen, die während der Geltung eines später behobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt worden wären, hinterher der Rechtsgrundlage entzogen. Durch eine solche nachträgliche Aufhebung des Bescheides ex tunc liege in Bezug auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, welches auf dem aufgehobenen Bescheid basiere, eine neue Tatsache im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG vor.

Nichts anderes könne für einen Genehmigungsbescheid gelten, dessen ex lege Erlöschen mehr als drei Jahre im Nachhinein festgestellt worden wäre und auf dessen Basis diverse Maßnahmen, wie zum Beispiel im gegenständlichen Verfahren die Vorschreibung von Kommissionsgebühren einer mündlichen Verhandlung, von der Behörde gesetzt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass durch das Ex-lege-Erlöschen der Deponiebewilligung *** eine für sämtliche darauf aufbauenden Bescheide unabdingbare Voraussetzung nicht vorliege. Dabei handle es sich jedenfalls um eine Tatsache im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, die nachträglich durch die Feststellung der zuständigen Behörde bzw. des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich hervorgekommen sei.

Der Tatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setze weiters voraus, dass die als Grundlage für die Wiederaufnahme herangezogenen Tatsachen und Beweismittel bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen seien. Die Tatsache, dass die Deponiegenehmigung *** bereits am *** ex lege erloschen sei, wäre bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als auch zum Zeitpunkt der Gebührenvorschreibung mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vorhanden gewesen. Es handle sich bei dieser Tatsache also um nova reperta.

Diese bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhandene, neu hervorgekommene Tatsache sei ohne Verschulden des Einschreiters unbekannt geblieben. Selbst bei gehöriger Sorgfalt sei für den Einschreiter nicht erkennbar gewesen, dass die Deponiebewilligung bereits am *** ex lege erloschen gewesen wäre. Das zeige auch bereits die Tatsache, dass die Behörde erst drei Jahre nach dem Ex-lege-Erlöschen plötzlich vermeine, dass die Deponie ohne Bewilligung errichtet worden wäre und bis zu diesem Zeitpunkt weitere Verfahrenshandlungen, welche eine aufrechte Deponiegenehmigung voraussetzen, getätigt habe und dabei offensichtlich selbst nicht erkannte, dass die Deponiebewilligung bereits erloschen gewesen sei.

Abschließend sei auszuführen, dass die mit Rechtskraft des Schließungbescheides *** neu hervorgekommene Tatsache betreffend des Ex-lege-Erlöschens der Deponiebewilligung *** am *** für den von der Behörde im verfahrensgegenständlich erlassenen Bescheid entscheidungsrelevant gewesen wäre. Bei Begründung des Erlöschens der Deponiebewilligung *** im Zeitpunkt *** wäre die Behörde zumindest in Bezug auf die bei der durchgeführten mündlichen Verhandlung getätigten Nachforderungen zur Kollaudierung der gegenständlichen Deponie zu einem anderen, im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid gekommen, da eine solche Überprüfung gemäß § 63 Abs. 1 AWG 2002 nicht vorgenommen hätte werden dürfen. Diese neue Tatsache habe damit die Feststellung der Kommissionsgebühren in der Höhe nach jedenfalls entscheidungsrelevant beeinflusst.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde der Antrag des *** vom ***, das mit rechtkräftigem Bescheid vom ***, ***, abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG, in eventu gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, wieder aufzunehmen, abgewiesen.

In ihrer rechtlichen Begründung verwies die Abfallrechtsbehörde darauf, dass mit dem ex lege Erlöschen der Deponiegenehmigung gemäß § 55 AWG 2002 nicht automatisch eine Beendigung der behördlichen Tätigkeit verbunden sei, ebenso wenig mit dem Schließungsbescheid. Die tatsächliche Notwendigkeit der Überprüfung ergebe sich schon auf Grund einer beispiellosen hohen Anzahl an rechtswidrigen Abfallübernahmen, Abfallzwischen- und Ablagerungen durch Herrn ***. Rechtsgrundlage für die kommissionelle Überprüfungsverhandlung am *** wäre die Bestimmung des § 62 AWG 2002 gewesen. Voraussetzung für eine solche Überprüfung sei nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht das Vorliegen einer Genehmigung gemäß § 37 leg. cit., sondern vielmehr eine Behandlungsanlage, welche gemäß § 37 leg. cit. genehmigungspflichtig sei. Dass eine Deponie und ein Abfallzwischenlager genehmigungspflichtig sei, müsse nicht weiter ausgeführt werden. Entgegen den Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag wäre die Bestimmung des § 63 AWG 2002 nicht Rechtsgrundlage der Überprüfungsverhandlung am *** gewesen. Offensichtlich wäre die entsprechende Verhandlungsverständigung nicht gelesen oder nicht verstanden worden.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Der Antragsteller brachte durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen diese behördliche Entscheidung ein und beantragte, das Landesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst entscheiden und der Beschwerde Folge geben, in eventu den Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Unter Hinweis auf die Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag und Erhebung dieser zum Beschwerdevorbringen, vertrat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nach wie vor die Auffassung, dass mit der Schließung der Deponie *** den Bestimmungen der §§ 55 und 62 Abs. 2a AWG 2002 ein verfassungswidriger, weil denkunmöglicher Inhalt unterstellt worden sei. Unter anderem wurde ausgeführt, dass von der belangten Behörde nachweislich ein auf § 63 Abs. 1 AWG 2002 gestütztes amtswegiges Kollaudierungsverfahren geführt worden wäre, obwohl die Deponiegenehmigung nun seit *** ex lege erloschen war. In diesem wäre dem Beschwerdeführer trotz der ex lege erloschenen Deponiebewilligung glaubhaft gemacht worden, dass das Kollaudierungsverfahren abgeschlossen werden würde. Unter Anschluss der Verhandlungsschriften vom *** und *** ergebe sich aus diesen Verhandlungsschriften eindeutig, dass die angeblich nach § 62 AWG 2002 geführten Überprüfungen auf eine Teilkollaudierung des Deponieabschnittes 1 der Deponie *** abzielen würden.

Dass die Bestimmung des § 63 AWG 2002, wie von der belangten Behörde ausgeführt, nicht Rechtsgrundlage der Überprüfungsverhandlungen gewesen sein soll, ändere nichts an der Tatsache, dass inhaltlich ein Kollaudierungsverfahren geführt worden wäre. Es bedürfe keiner weiteren Ausführungen, dass ein solches Verfahren zur Kollaudierung seit dem Ex-lege-Erlöschen der Deponiebewilligung im Jahr *** nicht mehr geführt hätte werden dürfen.

Auch wurden in der Beschwerdeschrift Ausführungen getroffen, weshalb die belangte Behörde zur Heranziehung des Deponieaufsichtsorgans nicht befugt gewesen wäre.

Die Abfallrechtsbehörde habe die notwendigen Ermittlungen und Feststellungen, welche zur Beurteilung der Qualifizierung des Schließungsbescheides *** als „Vorfragen-Bescheid“ im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG bzw. als „Neuerung“ im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG erforderlich gewesen wären, unterlassen, obwohl sämtliche Tatsachen der belangten Behörde notorisch bekannt gewesen seien.

Das Unterlassen der Ermittlungen sei insofern wesentlich, da die belangte Behörde, hätte sie solche entsprechend amtswegig durchgeführt, zu dem Schluss gekommen wäre, dass die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens vorliegen würden.

Die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages sei vor dem Hintergrund jedenfalls unzulässig, da mit dem ex lege-Erlöschen der Deponiebewilligung im Jahr *** eine neue Tatsache, die bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sei, deren Wertung aber die Partei ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden wäre, vorliege. Die Neuerung stelle gemäß § 69 Abs. 2 AVG einen klassischen Wiederaufnahmegrund dar und wäre rechtzeitig eingebracht worden. Ebenso wäre der verfahrensgegenständliche Bescheid im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG von einer Vorfrage, nämlich der aufrechten Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Deponie *** abhängig und sei nachträglich über diese Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Am *** führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt ***, sowie in die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zahlen LVwG-AB-14-4024, LVwG-AV-337/001-2015 bis LVwG-AV-345/001-2015, LVwG-AB-13-0107, LVwG-AB-13-0108, LVwG-AB-0236, LVwG-BN-14-0019, LVwG-AB-14-0081, LVwG-AB-14-0530 und LVwG-AB-14-0689 Einsicht genommen wurde. In der Verhandlung wurde weiters Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie des Zeugen ***.

Der Beschwerdeführervertreter ergänzte sein Vorbringen dahingehend, dass entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH vom 16. Juni 1984, 87/11-0113 und vom 16. Mai 2011, 207-17-0102) für die Vorschreibung der seit dem Erlöschen der Deponiegenehmigung vorgeschriebenen Kosten keine Rechtsgrundlage vorliege. Die belangte Behörde hätte im angefochtenen Bescheid das Antragsvorbringen größtenteils im Konjunktiv referiert ohne Feststellungen zu treffen.

Der Vertreter der belangten Behörde verwies darauf, dass sich sämtliche Überprüfungen auf § 62 AWG 2002 gestützt hätten und § 62 vorsehe, dass genehmigungspflichtige Anlagen regelmäßig zu überprüfen seien und daher die nachträgliche Behebung des Bescheides aus dem Jahr *** bzw. dessen Außerkrafttreten keine Relevanz hätte. Es möge sein, dass nunmehr auf Grund des Wegfallens der Genehmigung die Rechtsgrundlage im Nachhinein weggefallen sei, im Zeitpunkt der Überprüfung hätte es jedenfalls die behördliche Notwendigkeit zur Überprüfung gegeben.

Der Beschwerdeführervertreter replizierte dazu, dass auf Grund der vorgelegten Verhandlungsschriften es aus Sicht des Beschwerdeführers völlig klar sei, dass es inhaltlich um ein Überprüfungsverfahren nach § 63 Abs. 1 AWG 2002 gegangen sei, sei doch immer wieder die Rede von der Erstellung von Kollaudierungsberichten und der Nachreichung von Unterlagen, um eine Kollaudierung der Deponie vornehmen zu können. Zur Vermeidung von Missverständnissen wäre darauf hinzuweisen, dass das Überprüfungsverfahren nach dem klaren Wortlaut des § 63 Abs. 1 AWG 2002 amtswegig einzuleiten sei. Für dieses Kollaudierungsverfahren hätte es aber seit *** keine Grundlage mehr gegeben.

Der als Zeuge einvernommene zuständige Jurist der Abfallrechtsbehörde gab an, dass von ihm der Beschwerdeführer vor der ersten Verhandlung am *** durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hinsichtlich eines möglichen Erlöschens nach § 55 AWG 2002 nicht belehrt worden ist.

4. Entscheidungsrelevante Feststellungen:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde der *** die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, Marktgemeinde ***, auf einer bergrechtlich genehmigten Abbaustätte erteilt. Der Genehmigungsbescheid wurde am *** allen Verfahrensparteien zugestellt und ist mangels Berufungserhebung einer Partei somit am *** in Rechtskraft erwachsen. Im Genehmigungsbescheid wurde kein Konsens für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers auf der Deponie erteilt.

Im Jahr *** wurden auf der verfahrensgegenständlichen Deponie konsenslose Zwischenlagerungen mit Bodenaushubmaterial mit einem Volumen von ca 55.000 m³ im Bereich der Deponieabschnitte VA01 und VA02 errichtet. Die Errichtung des Deponieabschnittes VA01 erfolgte nur in Teilbereichen und nur schleppend.

Seit *** ist Konsensinhaber dieser Bodenaushubdeponie ***. Dieser begann in weiterer Folge, weiteres Fremdmaterial in der verfahrensgegenständlichen Mineralgewinnungsstätte zwischenzulagern. Dabei handelt es sich überwiegend um Bodenaushubmaterial, welches bei den von *** durchgeführten Abbruch- und Erdbauarbeiten auf diversen Baustellen in NÖ und Wien angefallen ist. Diese Materialien wurden von *** von diversen Baustellen abtransportiert um die Verwirklichung der Bauvorhaben nicht zu behindern.

Die Deponieerrichtung des Deponieabschnittes VA01 wurde nur langsam vorangetrieben. Vielmehr wurden die angelieferten Abfälle unterschiedlicher Materialqualität ohne Qualitätsnachweis am gesamten Deponieareal verteilt zwischengelagert, überwiegend mit der Begründung, dass die gelagerten Abfälle für die Errichtung des Deponierohplanums, sowie der Adsorptionsschicht für die Deponie benötigt werden.

Mit Email vom *** hat das Aufsichtsorgan der Abfallrechtsbehörde einen Überprüfungsbericht bezüglich der Begehung am *** samt Feststellung konsensloser Zwischenlagerungen übermittelt. Das Aufsichtsorgan wurde in weiterer Folge von der Behörde beauftragt, die gegenständliche Anlage in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.

Mit der Errichtung der Absorptionsschicht in Teilbereichen des Deponieabschnittes VA01 wurde zu Jahresbeginn *** begonnen. Dieser Teilbereich wurde im Frühjahr *** fertig gestellt.

Mit Bescheid vom ***, ***, wurde die Anzeige des *** vom ***, ergänzt am *** und ***, hinsichtlich der Anpassung der Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, an den Stand der Technik der Deponieverordnung *** unter Vorschreibung von Aufträgen und qualitativer Konsenseinschränkung zur Kenntnis genommen.

Die konsenslosen Zwischenlagerungen wurden im März *** messtechnisch erfasst.

Aufgrund weiterer Materialanlieferungen und –lagerungen erfolgte eine Aktualisierung der Lage dieser Zwischenlagerungen, wobei die 48 im März *** festgestellten Zwischenlagerungen unterschiedlicher Herkunft und Qualität um die zwischenzeitlich hinzugekommenen ergänzt und mit Sternen im Plan markiert wurden.

Eine Kollaudierungsanzeige gemäß § 61 Abs 1 AWG 2002 wurde bis dato für keinen einzigen Abschnitt bzw. Teilabschnitt bei der Behörde eingebracht.

Da in weiterer Folge nicht – wie behördlich angeordnet – Material entfernt, sondern im Gegenteil laufend weiteres Material zugeführt wurde, wurde die Deponie, insbesondere am *** und am ***, von der Abfallrechtsbehörde überprüft.

Mit Schreiben des Deponieaufsichtsorgans vom *** wurden Kollaudierungsunterlagen für den Deponieabschnitt 1 vorgelegt. Im Frühjahr *** wurde ein Teil der zwischengelagerten Materialien im ausgebauten Teilabschnitt abgelagert, obwohl das Kollaudierungsverfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte.

Da die konsenslosen Abfallzwischenlagerungen vom Deponiebetreiber fortgesetzt wurden, wurde die Deponie von der Abfallrechtsbehörde aufgrund der Zwischenberichte des Deponieaufsichtsorgans in regelmäßigen Abständen neuerlich überprüft, insbesondere am ***, am ***, am ***, am *** und ***. Zwar wurde vom Amtssachverständigen für Deponietechnik in diesen Überprüfungsverhandlungen jeweils klargelegt, welche Unterlagen bzw. Maßnahmen noch notwendig sind, damit zumindest eine Teilkollaudierung des Abschnittes 1 erfolgen kann. Gegenstand dieser Überprüfungsverhandlungen waren jedenfalls die vom Deponieaufsichtsorgan im Auftrag der Abfallrechtsbehörde erstellten Sonderberichte, welche über weitere konsenslose Abfallanlieferungen berichteten.

In weiterer Folge erließ die Abfallrechtsbehörde auf Rechtsgrundlage des § 62 Abs. 2 AWG 2002 zahlreiche Entfernungsaufträge, wie beispielsweise mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***. Dieser Maßnahmenauftrag (wie auch die weiteren der Abfallrechtsbehörde) wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081, bestätigt und konkretisiert. Auf Seite 16f dieser bestätigenden Entscheidung wurde vom erkennenden Gericht (wie auch in den Entscheidungen der Parallelverfahren) auf die Bestimmung des § 55 AWG 2002 hingewiesen und in der Begründung ausgeführt, weshalb nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die Deponiegenehmigung am *** ex lege erloschen ist. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2015, Ra 2015/07/0013-4, wurde die dagegen eingebrachte Revision (wie auch in den Parallelverfahren) zurückgewiesen.

Dennoch wurden von *** auf der verfahrensgegenständlichen Deponie bis *** laufend weitere Abfalllagerungen durchgeführt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, erging an *** betreffend die Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, folgender behördlicher Auftrag:

„Es wird die sofortige Schließung der auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, von Herrn *** konsenslos betriebenen ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen (Deponie und Abfallzwischenlager) verfügt. Sämtliche Abfallablagerungen und Abfallzwischenlagerungen sind unverzüglich, spätestens jedoch bis Ende August *** nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen. Die Entsorgungsnachweise sind im Wege des Deponieaufsichtsorganes der Behörde vorzulegen. Es dürfen keine neuen Abfälle zugeführt werden.

Rechtsgrundlagen:

§ 62 Abs. 2a und c Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 BGBl. I 102/2002 i.d.g.F.“

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. Oktober 2014, LVwG-AB-14-4024, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wurde, dass der 2. und 3. Satz ersatzlos zu entfallen hat. Darüber hinausgehend wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Februar 2015, E 1845/2014-12, wurde die Behandlung der gegen diese Entscheidung eingebrachten Beschwerde abgelehnt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 2015, Ro 2015/07/0032-4, wurde die gegen diese Entscheidung eingebrachte Revision als unbegründet abgewiesen.

5. Beweiswürdigung:Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und aus den in der mündlichen Verhandlung verlesenen Akten des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich. Das auch bis zum *** neuerliche Abfalllagerungen am Deponieareal stattfanden, hat der in der Verhandlung verlesene Akt LVwG-S-944/001-2015 ergeben.

Der Beschwerdeführer bestreitet gegenständlich nicht den Umfang der zwischenzeitlich in Parallelverfahren festgestellten konsenslosen Zwischenlagerungen. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren lediglich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes bzw. der Anlass der Überprüfungsverhandlungen.

6. Rechtslage:§ 28 VwGVG lautet wie folgt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind auf Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich stützt sich auf § 69 AVG, welcher wie folgt lautet:

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohneVerschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

Festzuhalten ist, dass die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers betreffend den Stilllegungsbescheid vom ***, ***, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. Oktober 2014,LVwG-AB-14-4024, mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom17. Dezember 2014 zur Zl. E 1845/2014-5, aufgelöst werden konnten.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in 1. Instanz erlassen hat. Die zweiwöchige „subjektive“ Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbar. Maßgeblich ist demnach nicht, wann der Antrag auf Wiedereinsetzung bei der Behörde 1. Instanz eingelangt ist, sondern wann er an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde übergeben wurde. Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen, sofern ihn die Behörde nicht zum Anlass einer amtswegigen Wiederaufnahme nimmt.

Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, an dem die Partei davon Kenntnis genommen hat, dass Umstände vorliegen, die eine Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 bis 3 AVG zu rechtfertigen vermögen. Daher kommt es beispielsweise nicht darauf an, wann die Partei in Erfahrung bringt, dass eine Tatsache im abgeschlossenen Verfahren nicht berücksichtigt worden ist, sondern auf den Zeitpunkt, in dem sie von einer Tatsache (oder einem Beweismittel), die (das) bei Abschluss des Verfahrens vorhanden gewesen ist, Kenntnis erlangt hat. Spielte der Sachverhalt in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren eine Rolle, ist entscheidend, wann der Antragsteller davon im Verfahren (zB in einer Verhandlung) Kenntnis erlangt hat, und nicht wann das darauf bezogene Gerichtsurteil gefällt oder der Bescheid erlassen wurde, indem der Sachverhalt seine allfällige Wertung erfahren hat (Hengstschläger, Leeb, AVG2 § 69 Z 59f).

Der Einschreiter stützt seinen Wiederaufnahmeantrag auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. Oktober 2014, LVwG-AB-14-4024, dem Einschreiter zugestellt am 23. Oktober 2014, mit dem die gegen den Schließungsbescheid *** erhobene Beschwerde im Bezug auf den 1. Satz des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen wurde. Demnach hätte der Antragsteller erst mit der Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes am *** Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt. Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Deponie stelle eine, im antragsgegenständlichen Verfahren wesentliche Vorfragenentscheidung bzw. neue Tatsache dar.

Die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, dass bei der verfahrensgegenständlichen Anlage der Genehmigungsbescheid ex lege am *** erloschen ist, findet sich aber bereits in der rechtlichen Beurteilung ua im festgestellten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-14-0081.

Jedenfalls ging die belangte Behörde auch bei ihrem Schließungsbescheid vom ***, ***, dem Antragsteller zugestellt am ***, vom Erlöschen der Deponiegenehmigung gemäß § 55 AWG 2002 aus, weshalb sie die sofortige Schließung der verfahrensgegenständlichen Deponie mit dieser Erledigung verfügte. Spätestens mit der Zustellung dieses Bescheides am *** hat der Antragsteller von der zuständigen Behörde von dem von ihm nunmehr geltend gemachten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt.

Da der Wiederaufnahmeantrag erst am *** gestellt wurde, wurde der verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeantrag jedenfalls verspätet eingebracht, sodass es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich grundsätzlich verwehrt ist, eine inhaltliche Prüfung dieses Wiederaufnahmeantrages vorzunehmen.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass Vorfragen im Sinne des § 38 AVG voraussetzen, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in dem Wirkungsbereich einer anderen – österreichischen – Behörde fallenden Frage gefällt werden kann. Vorfragen entstehen deshalb, weil die Rechtsordnung eine Einheit darstellt und ihre Bestimmungen in allen Beziehungen zur Geltung zu kommen haben, die sachliche Zuständigkeit zu ihrer Handhabung jedoch entweder zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden oder zwischen Verwaltungsbehörden untereinander verteilt ist. Diese Einschränkung scheint insofern selbstverständlich, als bei anderen Vorfragen von vornherein nur eine eigenständige Lösung in Betracht kommt und sich die Frage einer Aussetzung des Verfahrens von vornherein nicht stellt (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 38 Rz 2).

Dass die Abfallrechtsbehörde erst mit dem Bescheid vom ***, ***, das ex lege Erlöschen der verfahrensgegenständlichen Deponiegenehmigung am *** angenommen hat, führt nicht dazu, dass eine Vorfrage im Sinne der zitierten Bestimmung vorliegt.

Zweck und Bedeutung der in § 69 AVG vorgesehenen Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Möglichkeit, ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen „aus der Welt zu schaffen“ und wieder zu eröffnen. Das dem Institut der Wiederaufnahme zugrunde liegende und es rechtfertigende Ziel ist es, ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis zu erzielen (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 69 Rz 1). Bei der in § 69 Abs. 1 Z 3 AVG angesprochenen Vorfrage muss es sich um eine solche im Sinne des § 38 AVG handeln (Hengstschläger, Leeb, AVG2 § 69 Rz 16).

Die Wiederaufnahme eines rechtskräftigen abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt weiters voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht „geltend gemacht“ werden konnten. Auch ist darauf hinzuweisen, dass es sich im Anwendungsbereich des § 69 Abs. 1 Z 2 leg. cit. um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln muss, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wiederaufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem anderen Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 69 Rz 42 mwN).

Gemäß § 62 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde zwar Behandlungsanlagen des Abfallrechtsregimes längstens alle fünf Jahre zu überprüfen. Bei Verdacht eines konsenswidrigen Betriebes einer Behandlungsanlage hat sie aber gemäß § 62 Abs. 2 leg. cit. vorzugehen und entsprechende Maßnahmen und bescheidmäßigen Verfügungen zu treffen. Dem gegenüber enthält § 63 AWG 2002 zusätzliche Regelungsinhalte betreffend die Überwachung von Deponien (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022 § 63 K1).

Nachdem der Einschreiter – wie festgestellt - die verfahrensgegenständliche Deponie über Jahre hinweg konsenswidrig betrieben und die Abfallrechtsbehörde auf Grund der Sonderberichte des Deponieaufsichtsorgans die entsprechenden Überprüfungen Vorort durchgeführt hat, kann eine Notwendigkeit dieser Überprüfungsverhandlungen per se nicht aberkannt werden. Wurde die Amtshandlung von Amtswegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind (§ 76 Abs. 2 letzter Satz AVG).

Im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 2 letzter Satz AVG fallen primär Amtshandlungen, die in einem verwaltungspolizeilichen Auftragsverfahren vorgenommen werden. Die Auferlegung der diesbezüglichen Kommissionsgebühren kann gemäß §§ 77 Abs. 1 iVm 76 Abs. 1 AVG erfolgen. Das hiefür erforderliche Verschulden kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann erblickt werden, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand herstellt oder verwaltungspolizeiliche Anordnungen nicht befolgt (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 76 Rz 50f).

Eine detailliertere Auseinandersetzung mit diesen Rechtsgrundlagen konnte im gegenständlichen Verfahren vom erkennenden Gericht nicht vorgenommen werden, weil der Wiederaufnahmeantrag – wie oben dargelegt – verspätet eingebracht wurde.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne der Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.

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