The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
LVwG-S-2225/001-2015•LVwG N LVwG-S-2225/001-2015
LVwG-S-2225/001-2015State Administrative CourtJan 26, 2016
Grünvorlagebescheid; Jagdausübungsberechtigter; höchstpersönliche Leistungserbringung; betraute Person;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Übertretungen nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG ergeht der Beschluss, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einzustellen.
Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit:1) *** bis ***
***, ***, ***, ***,
Ort:***, ***, alle in ***
Tatbeschreibung:
1. Sie haben es als vom Jagdausübungsberechtigten des Genossenschaftsjagdgebietes *** mit der Jagdausübung betraute Person unterlassen, den getätigten Abschuss eines Rotwild Hirsches der Klasse III, 1 jährig, laufende Abschusslisten Nr. ***, den von der Behörde bestimmten Überwachungsorganen, welche im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** Zl. ***, aufgezählt sind, unverzüglich den gesamten Wildkörper im grünen Zustand binnen 24 Stunden vorzulegen.
2. Sie haben es als vom Jagdausübungsberechtigten des Genossenschaftsjagdgebietes *** mit der Jagdausübung betraute Person unterlassen, den getätigten Abschuss einer älteren Rehwildgeiß, laufende AbschusslistenNr. ***, den von der Behörde bestimmten Überwachungsorganen, welche im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** Zl. ***, aufgezählt sind, unverzüglich den gesamten Wildkörper im grünen Zustand binnen 24 Stunden vorzulegen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1.§ 81 Abs. 10 NÖ JG iVm § 135 Abs. 1 Z. 30 NÖ JG iVm Bescheid der,
Bezirkshauptmannschaft X vom *** Zl. ***
zu 2.81 Abs. 10 NÖ JG iVm § 135 Abs. 1 Z. 30 NÖ JG iVm Bescheid der,
Bezirkshauptmannschaft X vom *** Zl. ***
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
zu 1. € 200,0013 Stunden§ 135 Abs. 2 NÖ JG
zu 2. € 200,0013 Stunden§ § 135 Abs. 2 NÖ JG
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro€40,00
Gesamtbetrag:€440,00
Zahlungsfrist:
Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“
In der – fristgerecht – gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist ausgeführt:
„Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge BF) erhebt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X zu GZ *** vom ***, der rechtsfreundlichen Vertretung des BF am *** eingeschrieben zugestellt, sohin binnen offener Frist nachstehende
Beschwerde
und führt dazu aus wie folgt:
Das Straferkenntnis wird zur Gänze infolge Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensfehlern angefochten.
I. Sachverhalt: Dem BF wird vorgeworfen,
er habe es als vom Jagdausübungsberechtigten des Genossenschaftsjagdgebietes *** mit der Jagdausübung betraute Person unterlassen, den getätigten Abschuss eines Rotwild Hirsches der Klasse III, 1-jährig, laufende Abschusslisten Nr. ***, den von der Behörde bestimmten Überwachungsorganen, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** Zl. ***, aufgezählt sind, unverzüglich den gesamten Wildkörper im grünen Zustand binnen 24 Stunden vorzulegen.
er habe es als vom Jagdausübungsberechtigten des Genossenschaftsjagdgebietes *** mit der Jagdausübung betraute Person unterlassen, den getätigten Abschuss einer älteren Rehgwildgeiß, laufende AbschusslistenNr. ***, den von der Behörde bestimmten Überwachungsorganen, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** Zl. ***, aufgezählt sind, unverzüglich den gesamten Wildkörper im grünen Zustand binnen 24 Stunden vorzulegen.
Er habe dadurch hinsichtlich Punkt 1) und 2) gegen § 81 Abs. 10 NÖ JagdG iV, § 135 Abs. 1 Z 30 NÖ JagdG iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** Zl. *** verstoßen.
Über den BF wurde eine Gesamtgeldstrafe von EUR 440,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit drohen insgesamt 26 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe.
Beschwerdegründe: Das oben näher bezeichnete Straferkenntnis wird aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit und aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten.
II. Materielle Rechtswidrigkeit
§ 81 Abs. 10 NÖ JagdG normiert: "Auf Verlangen des Verpächters, in Genossenschaftsjagdgebieten des Jagdausschusses, ist der Jagdpächter verpflichtet, in zumutbarer Weise den Abschuss von Schalenwildstücken nachzuweisen und eine Markierung zuzulassen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn dies zur Überprüfung der verfügten Abschüsse erforderlich ist, mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder sämtliche Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes die Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten, in geeigneter Weise innerhalb einer bestimmten Frist den Abschuss von Wildstücken nachzuweisen."
Aufgrund oben bezeichneter Bestimmung hat die erkennende Behörde mit Bescheid vom *** zu GZ *** die sogenannte Grünvorlage angeordnet. Bescheidadressat war der Jagdausübungsberechtigte ***. Der Spruch lautet wie folgt:
"Die Bezirkshauptmannschaft X verpflichtet Sie, in den Jagdjahren ***, *** und *** den Abschuss von Reh-, Rot- und Gamswild in ihrem Jagdgebiet Genossenschaftsjagd ***/ - *** wie folgt nachzuweisen:
Sie oder die von Ihnen als Jagdausübungsberechtigter betrauten Personen sind verpflichtet, das oben genannte erlegte Wild (auch das Fallwild)
•unverzüglich, d.h. bei der nächsten sich hierfür bietenden Gelegenheit, einem der nachstehenden Überwachungsorgane zu melden und
•binnen 24 Stunden nach Erlegung im "grünen Zustand", d.h. der gesamte Wildkörper samt Trophäe, jedoch bereits ordnungsgemäß aufgebrochen und versorgt einen der nachstehenden Überwachungsorgane vorzulegen. (Für Fallwildstücke gilt diese Vorlageverpflichtung nur dann, wenn dies hygienisch vertretbar und möglich ist.):
***, ***, ***, ***, ***, ***.
Zur Kontrolle der erlegten Wildstücke, Reh-, Rot- und Gamswildstücke, im "grünen Zustand", wird einer allenfalls gegen den gegenständlichen Bescheid eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Hinweis:
Die Überwachungsorgane haben die vorgelegten Wildstücke zu besichtigen, Kahlwildstücke und Schmalspießer durch Längsschnitt im linken Lauscher zu kennzeichnen, in eine Grünvorlage-Kontrollliste (Beilage) laufend einzutragen und die Vorlage auf Verlangen zu bestätigen. Die Liste ist im Wege des Hegeringleiters der Bezirkshauptmannschaft X bis spätestens *** des Folgejahres vorzulegen."
Ein tatbestandsmäßiges Verhalten wird sohin dadurch gesetzt, dass ein erlegtes Wildstück nicht gemeldet und nicht vorgelegt wird.
Die erkennende Behörde hat sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens lediglich auf die Anzeige der BH X - Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen vom *** verlassen, ohne den historischen Sachverhalt näher festzustellen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom *** übermittelten Aktenabschrift Der BF hat mit Schriftsatz vom *** unter anderem den Vorhalt bestritten und die Übermittlung einer kompletten Aktenabschrift beantragt. Ausdrücklich vorbehalten wurde ein weiteres Beweisvorbringen.
Die erkennende Behörde ignorierte diesen Antrag Vollkommens und zog es vor, dass nunmehr angefochtene Straferkenntnis zu erlassen. Auf S. 3 und 4 des angefochtenen Straferkenntnis wird ausgeführt:
"Der Behörde ist nicht ersichtlich, welchen neuen Erkenntnisgewinn die neuerliche Übermittlung der Ihnen bereits übermittelten Unterlagen versprechen. Da Ihnen die geforderten Unterlagen bereits zum Parteiengehör übermittelt worden waren, ist in Ihrer Eingabe vom *** eine Missachtung der Aufforderung zur Rechtfertigung zu sehen."
Der BF hat ein Recht auf Kenntnis des gesamten Akteninhaltes. Ob die mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom *** übermittelten Unterlagen den gesamten Akteninhalt darstellen, war für den BF nicht ersichtlich. Die erkennende Behörde wäre jedenfalls dazu verhalten gewesen, dem Vertreter des BF mitzuteilen, dass bereits der gesamte Akteninhalt übermittelt wurde. Der BF wäre somit in Kenntnis darüber gewesen, dass es bis dato keine zeugenschaftliche Befragung der zuständigen Kontrollorgane gegeben hat und hätte eine solche beantragt. Dadurch hätte nachgewiesen werden können, dass der BF den Abschuss des Hirsches ordnungsgemäß gemeldet und diesen auch im gründen Zustand vorgelegt hat.
Die erkennende Behörde hat sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens lediglich auf die Anzeige der BH X - Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen vom *** verlassen, ohne den historischen Sachverhalt näher festzustellen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom *** übermittelten Aktenabschrift Der BF hat mit Schriftsatz vom *** unter anderem den Vorhalt bestritten und die Übermittlung einer kompletten Aktenabschrift beantragt. Ausdrücklich vorbehalten wurde ein weiteres Beweisvorbringen.
Die erkennende Behörde ignorierte diesen Antrag Vollkommens und zog es vor, dass nunmehr angefochtene Straferkenntnis zu erlassen. Auf S. 3 und 4 des angefochtenen Straferkenntnis wird ausgeführt:
"Der Behörde ist nicht ersichtlich, welchen neuen Erkenntnisgewinn die neuerliche Übermittlung der Ihnen bereits übermittelten Unterlagen versprechen. Da Ihnen die geforderten Unterlagen bereits zum Parteiengehör übermittelt worden waren, ist in Ihrer Eingabe vom *** eine Missachtung der Aufforderung zur Rechtfertigung zu sehen."
Der BF hat ein Recht auf Kenntnis des gesamten Akteninhaltes. Ob die mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom *** übermittelten Unterlagen den gesamten Akteninhalt darstellen, war für den BF nicht ersichtlich. Die erkennende Behörde wäre jedenfalls dazu verhalten gewesen, dem Vertreter des BF mitzuteilen, dass bereits der gesamte Akteninhalt übermittelt wurde. Der BF wäre somit in Kenntnis darüber gewesen, dass es bis dato keine zeugenschaftliche Befragung der zuständigen Kontrollorgane gegeben hat und hätte die zeugenschaftliche Einvernahme des Kontrollorgans *** beantragt. Dieser hätte Auskunft darüber geben können, dass die gegenständliche ältere Rehgeiß am *** ordnungsgemäß gemeldet und vorgelegt wurde. Lediglich die Eintragung in die Kontrollliste wurde anscheinend durch das Kontrollorgan *** irrtümlich vergessen.
Aus diesem Grund stellt der BF nunmehr den
Antrag
auf zeugenschaftliche Einvernahm des Kontrollorgans ***, ***, *** durch das zuständige Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Zusammengefasst wird ausgeführt, dass der vorgehaltene Hirsch der Altersklasse III und die ältere Rehgeiß ordnungsgemäß gemeldet und vorgelegt wurden. Es liegt somit kein tatbestandsmäßiges Handeln des BF vor, weswegen das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Vorhalt 1 und 2 an materieller Rechtswidrigkeit leidet.
III. Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist nach § 37 AVG die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts. Diesem Zweck dient das Beweisverfahren. Hier ist das Vorliegen des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes festzustellen. Dementsprechend hat die einschreitende Behörde sich darüber Kenntnis zu verschaffen, ob die für ihre Entscheidung relevanten Tatsachen vorliegen. Mangels anderer Bestimmungen ist hier der volle Beweis über das Vorliegen der relevanten Tatsachen von Nöten (vgl VwGH 18.04.1990, 89/16/0204). Im AVG werden verschiedene Grundsätze normiert, die das Beweisverfahren determinieren. Die einschreitende Behörde hat folgende außer Acht gelassen:
Das Recht auf Gehör bedeutet, dass die Parteien im Zuge des Ermittlungsverfahrens alles vorbringen können, was ihren Rechtsstandpunkt stützt und dass sich die Behörde mit diesem Vorbringen auseinandersetzen muss.
Wie oben bereits ausgeführt, wurde dem BF mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom *** eine Abschrift bestimmter Unterlagen des Strafaktes übermittelt: "Beiliegend finden Sie im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine Abschrift der folgenden Unterlagen zum Parteiengehör gem. § 45 AVG 1991:
Anzeige FG L2 der BH X
Bewertungsprotokoll
Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** Zl. ***
Kontrollliste Rehwild
Abschussliste Rehwild
Abschussliste Rotwild
Kontrollliste Rotwild"
Für den BF ergibt sich daraus jedenfalls nicht, dass dies den kompletten Akteninhalt darstellt. Eine Rückäußerung auf den Antrag des BF auf Übermittlung einer kompletten Aktenabschrift vom *** hat die erkennende Behörde mit der Erlassung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnis erstattet. Der BF hatte dadurch keinerlei Möglichkeit von seinen Parteienrechten und insbesondere vom Recht auf Parteiengehör Gebrauch zu machen. Es wurde ihm dadurch die Möglichkeit genommen hinsichtlich des Vorhalts 1 einen Antrag im obigen Sinne auf zeugenschaftliche Einvernahme des Kontrollorgans *** zu stellen, noch in sonstiger Art und Weise ein Vorbringen zur Konkretisierung des Sachverhaltes zu erstatten.
Aus diesen Gründen leidet das angefochtene Erkenntnis an Verfahrensfehlern die wesentlich sind, da die Behörde ohne diese Verfahrensfehler zu einer anderen Sachentscheidung, nämlich der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, gekommen wäre.
Aus den oben genannten Gründen ist das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet und insofern ersatzlos zu beheben. Daher stellt der Beschwerdeführer die nachstehenden
ANTRÄGE
I.das zuständige Verwaltungsgericht möge das ergangene Straferkenntnis ersatzlos beheben
II.das zuständige Verwaltungsgericht möge über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen
III.in eventu, das zuständige Verwaltungsgericht möge das ausgesprochene Strafmaß auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß reduzieren.“
Auf Grund der Beschwerdeerhebung hat das Gericht am *** – *** – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhaltes, Beweis durch die Einvernahme der Zeugen *** und *** erhoben. Es wurde auch Beweis durch Einvernahme des Beschwerdeführers selbst erhoben. Dem Verfahren wurde auch ein jagdfachlichen Amtssachverständiger beigezogenen.
Es wird festgestellt:
Im Rahmen der dem erkennenden Gericht nach § 27 VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren zukommenden Befugnis ist der angefochtene Verwaltungsakt nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes – § 1 VStG – auf den Zeitpunkt der Tatanlastung (Tatanalstungen) abzustellen.
Folgende Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG) – in der hier maßgeblichen Fassung – sind für die Entscheidung relevant:
§ 81:
(1) Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für:
Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – alle drei Jahre (im ersten, vierten und siebten Jahr der Jagdperiode),
Auer- und Birkhahnen jährlich,
revierübergreifende Abschüsse von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – sowie von Auer- und Birkhahnen jährlich
bis längstens 31. März der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, einen Abschußplan (§ 80) in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese Bestimmung findet auch auf Teile von Eigenjagdgebieten, die gemäß § 51 Abs. 4 verpachtet sind, Anwendung. Diese Bestimmung findet auf das in einem umfriedeten Eigenjagdgebiet gehaltene Schalenwild keine Anwendung.
(2) Der Abschußplan ist vom Jagdausübungsberechtigten zu unterfertigen. Bei gepachteten Jagdgebieten hat der Verpächter (bei Genossenschaftsjagdgebieten der Obmann des Jagdausschusses) durch seine Unterschrift die Angaben im Abschußplan hinsichtlich der Wildschadenssituation zu bestätigen. Kann der Verpächter diese Angaben nicht bestätigen, so hat er bis 31. März einen Bericht der Bezirksverwaltungsbehörde unter Verwendung des Abschußplanformulares vorzulegen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung der Wildarten und unter Berücksichtigung der Wildschadenssituation den Abschußplan zu prüfen und den Abschuß zu verfügen.
(4) Um beim weiblichen Wild und bei Nachwuchsstücken die vollständige und zeitgerechte Erfüllung des Mindestabschusses sicherzustellen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlichenfalls dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid vorzuschreiben, daß er männliches Wild, das älter als zwei Jahre ist, erst abschießen darf, wenn er eine bestimmte Anzahl des weiblichen Wildes und der Nachwuchsstücke der betreffenden Wildart erlegt hat.
(5) In Gebieten, in denen die Hege einer Schalenwildart im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft oder der Jagdwirtschaft nicht vertretbar ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen ohne Rücksicht auf die bisher getätigten Abschüsse, aber unter Beachtung der Wildschadenssituation, Abschüsse in jenem Ausmaß zu verfügen, die eine Ausbreitung oder Vermehrung der betreffenden Wildart hintanhalten oder eine wirksame Reduktion ermöglichen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung für bestimmte Bereiche oder den gesamten Verwaltungsbezirk Dam-, Sika-, Muffel- und Steinwild aus der Abschußplanung ausnehmen, wenn sie revierfremd sind und im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft deren Hege nicht vertretbar ist.
(6) Für Gebiete gemäß Abs. 5 sowie für Jagdgebiete, die wegen ihrer Flächenstruktur eine eigenständige Wildbewirtschaftung nicht zulassen, kann der Abschuß nach Anzahl, Altersklassen und Geschlecht bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage verfügt werden, daß die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuß in den anderen Jagdgebieten ausschließt.
(7) Wird der Abschußplan nicht rechtzeitig oder mangelhaft verfaßt vorgelegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuß unter Bedachtnahme auf die Abs. 3 bis 6 und 8 zu verfügen.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entscheidung über die Abschußverfügung den Bezirksjagdbeirat zu hören. Sie hat zusätzlich einen vom NÖ Landesjagdverband bestimmten sachkundigen Vertreter und einen Vertreter der Bezirksbauernkammer beizuziehen.
(9) Im Verfahren betreffend den Abschußplan kommt neben dem Jagdausübungsberechtigten bei Pachtjagdgebieten auch dem Verpächter Parteistellung zu. Einer Beschwerde gegen die Abschußverfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(10) Auf Verlangen des Verpächters, in Genossenschaftsjagdgebieten des Jagdausschusses, ist der Jagdpächter verpflichtet, in zumutbarer Weise den Abschuß von Schalenwildstücken nachzuweisen und eine Markierung zuzulassen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn dies zur Überprüfung der verfügten Abschüsse erforderlich ist, mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder sämtliche Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes die Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten, in geeigneter Weise innerhalb einer bestimmten Frist den Abschuß von Wildstücken nachzuweisen.
(11) Der vorgelegte Abschußplan gilt bei Schalenwild als Abschußverfügung, soferne die Bezirksverwaltungsbehörde den Parteien des Verfahrens nicht bis längstens 30. April eine Entscheidung über die Abschußverfügung zustellt.
(12) Beginnt die Schußzeit einer Schalenwildart vor dem in Abs. 11 genannten Zeitpunkt, gilt im ersten, vierten und siebten Jahr einer Jagdperiode der nach Abs. 1 erster Punkt vorgelegte Abschußplan betreffend diese Schalenwildart als Abschußverfügung. Die Möglichkeiten der Bezirksverwaltungsbehörde eine abweichende Entscheidung zuzustellen (Abs. 11) oder von der Abschußverfügung abzuweichen (§ 82) bleiben davon unberührt.
§ 135:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
1. Wild entgegen der Bestimmung des § 3a hält, entgegen der Bestimmung des § 3a Abs. 5 tötet oder töten läßt oder entgegen der Bestimmung des § 3a Abs. 8 tötet;
2. Aufzeichnungen nach § 7 Abs. 6 nicht oder nicht ordnungsgemäß führt;
3. die Jagd ohne Bewilligung dort ausübt, wo die Jagd ruht (§ 17 Abs. 1 und 2);
4. die Jagd ausübt, ohne nach diesem Gesetz hiezu befugt zu sein;
5. die Jagd ausübt, ohne eine gültige Jagdkarte mit sich zu führen;
6. bei Ausübung der Jagd den Jagdaufsehern, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder dem Jagdausübungsberechtigten auf deren Verlangen die Jagdkarte nicht vorweist;
7. Jagdgastkarten entgegen den Bestimmungen des § 59 ausfolgt;
8. als gemäß § 64 Abs. 2 Z 1 nach Aufforderung durch den Jagdaufseher zur Ausweisleistung verpflichtete Person dieser Verpflichtung nicht nachkommt;
9. als Halter von Hunden seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber diesen Tieren in einer solchen Art vernachlässigt, daß diese im Jagdgebiet wildern oder revieren bzw. herumstreunen können (§ 64 Abs. 2 Z 2);
10. als Jagdausübungsberechtigter trotz wiederholter behördlicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht Vorsorge trifft (§ 65 Abs. 5);
11. als Jagdaufseher Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (§ 66);
12. gegen die Schonvorschriften des § 73 verstößt;
13. Bedingungen oder Auflagen gemäß § 74 nicht erfüllt;
14. Horstbäume oder Horstplätze beschädigt, verändert oder beunruhigt (§ 77);
15. Eier des Federwildes ohne Bewilligung oder entgegen einer gemäß § 74 Abs. 5 erteilten Bewilligung in Verkehr setzt (§ 79);
16. die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (§ 83 Abs. 1);
17. entgegen den Bestimmungen des § 87 Abs. 3, 4, 6 und 7 Wildfütterungen vornimmt;
18. gegen die Bestimmungen des § 87a eine Wildfütterung vornimmt;
19. bei Benützung des Jägernotweges Schußwaffen (Jagdwaffen) geladen führt oder Hunde nicht an der Leine mitführt (§ 89);
20. gegen die Bestimmungen des § 90 über krankgeschossenes Wild und Wildfolge verstößt;
21. als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung zur Jagdhundehaltung nicht in der im § 91 geforderten Weise entspricht;
22. den Bestimmungen der §§ 92 und 92a über das Fangen und Vergiften von Wild oder Raubzeug zuwiderhandelt;
23. ein umfriedetes Eigenjagdgebiet ohne Bewilligung sperrt (§ 94b Abs. 2);
24. ein gesperrtes Jagdgebiet betritt oder dieses nach Aufforderung nicht unverzüglich verläßt (§§ 94 und 94b);
25. Wild entgegen den Bestimmungen des § 95a aussetzt;
26. einem gemäß §§ 99 und 100 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
27. es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die im Rahmen des § 134 Abs. 3 vorgesehenen Überwachungsaufgaben durchzuführen;
28. einer in diesem Gesetz verfügten Anzeigepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
29. verpflichtet ist, bestimmte Listen oder sonstige Unterlagen aller Art zu führen oder der Behörde vorzulegen und diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht vorlegt;
30. einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(3a) Bei Übertretungen der Bestimmungen der §§ 73 bis 76, 81, 83, 84 und 86 sowie der auf Grund dieser Bestimmungen verfügten Verbote oder Gebote beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung 1 Jahr.
(4) Von jeder auf Grund dieses Gesetzes erfolgten rechtskräftigen Bestrafung ist der NÖ Landesjagdverband in Kenntnis zu setzen. Der NÖ Landesjagdverband hat eine zentrale Strafkartei anzulegen. Mitteilungen aus dieser Strafkartei dürfen nur an die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befaßten Behörden erfolgen.
(5) Geldstrafen fließen dem NÖ Landesjagdverband zu, der sie zur Unterstützung für einzelne Mitglieder oder zur Vorsorge gegen Schäden bei Veranstaltungen des NÖ Landesjagdverbandes zu verwenden hat. Über die Verwendung ist ein Nachweis zu führen, der der Landesregierung über Aufforderung zur Einsichtnahme vorzulegen ist.
Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, dem unbedenklichen Akteninhalt und den als notorisch vorauszuschickenden Tatsachen, ist festzustellen dass mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, der Jagdausübungsberechtigte des Genossenschaftsjagdgebietes *** – *** ,nämlich *** als Pächter, verpflichtet wurde, in den Jagdjahren ***, *** und *** den Abschuss von Reh-, Rot- und Gamswild in seinem Jagdgebiet nachzuweisen.
Mit diesem in Folge Beschwerdezurückziehung in Rechtskraft erwachsen Verwaltungsakt wurde *** wie folgt verpflichtet:
„Bescheid
Die Bezirkshauptmannschaft X verpflichtet Sie, in den Jagdjahren ***, *** und *** den Abschuss von Reh-, Rot- und Gamswild in Ihrem Jagdgebiet Genossenschaftsjagd *** - *** wie folgt nachzuweisen:
Sie oder die von Ihnen als Jagdausübungsberechtigter betrauten Personen sind verpflichtet, das oben genannte erlegte Wild (auch das Fallwild)
unverzüglich, d.h. bei der nächsten sich hiefür bietenden Gelegenheit, einem der nachstehenden Überwachungsorgane zu melden und
binnen 24 Stunden nach Erlegung im „grünen Zustand“, d.h. der gesamte Wildkörper samt Trophäe, jedoch bereits ordnungsgemäß aufgebrochen und versorgt einen der nachstehenden Überwachungsorgane vorzulegen. (Für Fallwildstücke gilt diese Vorlageverpflichtung nur dann, wenn dies hygienisch vertretbar und möglich ist.):
Name:
Ort:
***, ***
Tel.:
Name:
Ort:
***, ***
Tel.:
Name:
Ort:
***, ***
Tel.:
Name:
Ort:
***, ***
Tel.:
Name:
Ort:
***, ***
Tel.:
Name:
Ort:
***, ***
Tel.:
Zur Kontrolle der erlegten Wildstücke, Reh-, Rot- und Gamswildstücke, im „grünen Zustand“, wird einer allenfalls gegen den gegenständlichen Bescheid eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Hinweis:
Die Überwachungsorgane haben die vorgelegten Wildstücke zu besichtigen, Kahlwild stücke und Schmalspießer durch Längsschnitt im linken Lauscher zu kennzeichnen, in eine Grünvorlage-Kontrollliste (Beilage) laufend einzutragen und die Vorlage auf Verlangen zu bestätigen. Die Liste ist im Wege des Hegeringleiters der Bezirkshauptmannschaft X bis spätestens *** des Folgejahres vorzulegen.
Überwachungsorgane dürfen selbst erlegtes Wild nicht kontrollieren; diese Stücke sind einem anderen Überwachungsorgan zur Überprüfung vorzulegen.
Für Stellungnahme vom *** ist eine feste Gebühr von in der Höhe von € 14,30 (§§ 11, 14 Gebührengesetz) zu entrichten. Der vorgeschriebene Betrag ist von Ihnen, wie unten angeführt, auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft X bei der ***, BLZ ***, Konto-Nr. ***, zu überweisen und hierbei ist folgender Verwendungszweck anzugeben:
Gesamtbetrag: €
14,30
Kennzeichen:
GFN:
Kundendaten:
(bei Einzahlung mit Telebanking unbedingt erforderlich)
RechtsgrundIage:
§ 81 Abs. 10 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBI. 6500
§ 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG)“
Nach den Beweisergebnissen – wie dieser Umstand aus beim erkennenden Gericht anhängigen Verfahren als notorisch anzusehen ist – ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer vertraglichen Einigung mit dem Pächter des Jagdgebietes, dem Jagdausübungsberechtigten des gegenständlichen Genossenschaftsjagdgebietes, zur Durchführung von Wildabschüssen berechtigt war. Nach dem nicht bestrittenen Sachverhalt steht für das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer, wie im angefochten Bescheid näher dargelegt, die Abschüsse der vorlagepflichtigen Wildstücke selbst, zu den näher angegebenen Zeiten, vornahm.
Nach den schlüssigen und glaubwürdigen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers selbst „... mir waren die Normierungen betreffend die Grünvorlage, die angeordnete Grünvorlage, bekannt. Ich habe zur maßgeblichen Zeit den Bescheid auch in Händen gehabt, wie ich die Liste der Grünbeschauer hatte...“ sieht es das Gericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer, als „quasi“ ständig im Jagdgebiet Ausgehberechtigter, hinsichtlich der von ihm selbst erlegten Wildstücke der Grünvorlagepflicht selbständig nachkommen sollte und ist diesbezüglich davon auszugehen, dass intern zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und den ständig im Revier Ausgehberechtigten eine Grünvorlage durch den Erleger der Wildstücke vereinbart war. Davon abgesehen, dass nach dem Beweisergebnis die unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Tatbildverwirklichung, zumal in diesem Zusammenhang der Rechtsmittelwerber eindrucksvoll und nachvollziehbar eine Vorlage des am *** erlegten Wildstückes, wenn auch nicht klar hervorkam, welcher, von mehreren, von in Frage kommenden Kontrollorganen die Beschau des zu einem Leichenschmaus hingebrachten Wildstückes, welches Vorbringen durch die Aussage des Zeugen *** eindeutige Bestätigung fand, vornahm und die nicht erfolgte Eintragung in die Kontrollliste – dies schon nach der Gebotsnorm - nicht vom Verpflichteten zu verantworten ist – und, ohne eine Beweiswürdigung zum Beweisergebnis zu Spruchpunkt 2. durchzuführen, war der Beschwerde bereits aus folgendem Grund Erfolg zuzusprechen.
Nach dem unbedenklichen Akteninhalt und dem als notorisch vorauszusetzenden Beweisergebnis ist hinsichtlich des Beschwerdeführers zur inkriminierten Zeit die Rechtsposition „Jagdausübungsberechtigter“ und daher eine als unmittelbarer Tatbegehung auszuschließen, wie festzustellen ist, dass die Kognitionsbefugnis des Gerichtes nicht zur Auswechslung Tat, abseits gehöriger Verfolgung, so etwa im Erkennen eines Tatbeitrages - was nicht verfolgt wurde -, berechtigt. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Im Rahmen der Blankettstrafnorm des § 135 Abs. 1 Z 30 NÖ JG ahndete die Bezirkshauptmannschaft X einen Verstoß gegen den auf § 81 Abs. 10 NÖ JG gegründeten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X Zl. ***. Das hat zur Folge hat, dass durch die materiellen Vorschriften geregelte Ge- oder Verbote den maßgeblichen Teil eines Straftatbestandes bilden und danach der Normadressat zu beurteilen ist. Nach der diesbezüglichen Ermächtigung in § 81 Abs. 10 NÖ JG ist die Behörde unter den Konditionen dieser Gesetzesbestimmung verpflichtet, den Jagdpächter – zusätzlich zu der den Jagdausübungsberechtigten treffenden Pflicht zu Führung der Abschussliste § 84 NÖ JG – den Nachweis des Abschusses von Schalenwildstücken in zumutbarer Weise vorzuschreiben. Die Verpflichtung hat erforderlichenfalls – vgl. § 81 Abs. 10 2. Satz NÖ JG – durch Bescheid oder Verordnung zu erfolgen. Mit dem Bescheid vom ***, der gegenüber *** erlassen wurde, wurde dieser als Jagdausübungsberechtigter verpflichtet, selbst oder durch von ihm beauftragte Personen– vgl. „Sie oder die von Ihnen als Jagdausübungsberechtigter betrauten Personen“ in diesem Bescheid – für die vorgeschriebene Grünvorlage zu sorgen. Demzufolge geht es um die Ahndung von Verpflichtungen, die auf einer individuellen Norm basieren. Nach diesem Bescheid wurde zwischen der Behörde und dem Pächter eines Genossenschaftsjagdgebietes – und damit dem einzig als Jagdausübungsberechtigten iS des NÖ JG -, nämlich ***, das jagdliche Rechtsverhältnis individuell – sohin über das NÖ JG hinausgehend – geregelt. Wenn der im Verfahren von der Behörde vertretenen Argumentation einer dinglichen Wirkung solcher Bescheide – als für einen Zeitraum auf einem bestimmten Jagdgebiet lastend - grundsätzlich nicht entgegenzutreten ist, vermag dieser Umstand per se keine Änderung daran herbeizuführen, wer diese Zusatzpflichten zu erfüllen und – bei Nichterfüllung – gegebenenfalls gesetzlich zu vertreten hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut der ausschließlich dem Jagdpächter iS § 81 Abs. 10 NÖ JG – vgl. dazu NÖ JG zum Begriff „Jagdausübungsberechtigter“ – aufzuerlegenden Verpflichtung erging auch der Grünvorlagebescheid gegenüber *** als individuelle Norm. Da es sich um einen rechtsgestaltenden individuellen Hoheitsakt handelt – anders als etwa bei feststellenden Individualakten (vgl. dazu VwGH 2006/10/0005 u.a.),– kommt solchen Entscheidungen keine Außenwirkung in der Form zu, dass damit, abseits der mit dem Jagdausübungsrecht verbundenen Pflichten, für die Allgemeinheit ableitbare besondere Pflichten oder Verhaltensweisen aufgetragen worden wären. Wie sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ua zu Zl 2006/03/0137 klar ergibt – geht es doch in diesem Erkenntnis um die Ahndung eines gleichartigen Gebotes nach einer mehrere Jagdgebiete erfassenden Verordnung – ,sind die Adressaten der Verordnung die Jagdausübungsberechtigten der Jagdgebiete des dort näher bestimmten Hegeringes. In diesem Zusammenhang hat das Höchstgericht zu den auch hier wesentlichen Verpflichtungsnormierungen der Verordnung, aus welchen hinsichtlich der gebotenen Grünvorlage die wortgleiche Diktion laut dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***,nachzuvollziehen ist, festgestellt, dass die Grünvorlage nicht nur durch die Jagdausübungsberechtigten selbst, sondern auch durch von ihnen betrauten Personen erfolgen kann. Das bedeutet aber nichts anderes, als dass Normadressat der Jagdausübungsberechtigte ist und auch für den Fall bleibt, dass er das gebotene Verhalten – was ausdrücklich nicht für unzulässig erklärt wurde – durch einen – nicht ausdrücklich bescheidmäßig verpflichteten – Dritten erbringen lässt. Damit ist lediglich eine höchstpersönliche Leistungserbringung nicht vorgeschrieben, nicht aber, wovon die Behörde offenbar ausging, dass „quasi“ im „Betrauungsfall“ das strafrechtlich sanktionierte individuelle Gebot durch privatrechtliche Delegation auf einen der Behörde unbekannten Personenkreis – nach der Disposition des Verpflichteten – übertragbar wäre.
Davon abgesehen war nach dem eindeutigen Beweisergebnis jedenfalls eine objektive Tatbildverwirklichung der unter Pkt. 1. des Straferkenntnisses zur Last gelegten Tatbegehung auszuschließen, wie, nach obigen Ausführungen, mangels der Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Jagdausübungsberechtigten des gegenständlichen Jagdgebietes, eine unmittelbare Tatbegehung ausschied. Eine Hinterleuchtung des Sachverhaltes – davon abgesehen, dass das Beweisverfahren diesbezügliche Hinweise (Vorsatz) nicht ergab– unter den Aspekten einer mittelbaren Täterschaft ( etwa Beihilfe) war dem Gericht mangels Verfolgung innerhalb der Frist des § 31 Abs.1 VStG verwehrt.
Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.