LVwG N LVwG-S-681/001-2015

LVwG-S-681/001-2015State Administrative CourtJan 22, 2016

Regest

Zustellbevollmächtigung; Zuständigkeitsänderung; Parteienerklärung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-681/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.681.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin

HR Dr. Grassinger über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, mit welchem dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom ***, ***, keine Folge gegeben wurde, erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass im Ausspruch das erste Wort „Ihr“ statt „Ihrem“ zu lauten hat und die Wortfolge „keine Folge gegeben“ in „zurückgewiesen“ geändert wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG i.V.m.Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

Entscheidungsgründe:

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer in Spruchpunkt 1. wegen Übertretung des § 20 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs. 2e StVO 1960 nach § 99 Abs. 2e StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 450,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 208 Stunden angedroht. In Spruchpunkt 2. dieser Strafverfügung wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 103 Abs.2 i.V.m. § 134 Abs.1 KFG 1967 nach § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von € 450,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Stunden angedroht.

Im Spruch dieser Strafververfügung wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer

1. als Lenker des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen *** am *** dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen hat, dass er schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h , nämlich 188 km/h, gefahren ist und

2. als vom Zulassungsbesitzer genannte Person, welche die Auskunft erteilen kann und die die Auskunftspflicht trifft, der BH X über deren schriftliche Anfrage vom *** nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am *** darüber Auskunft erteilt hat, wer dieses Kraftfahrzeug am ***, um 11:26 Uhr, im Gemeindegebiet ***, auf der AS **, Höhe Strkm. ***, Richtung ***, gelenkt hat.

Der gegen diese Strafverfügung erhobene Einspruch vom ***, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft X am ***, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** , Zl. ***, als verspätet zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom *** stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft X einen Antrag auf Widereinsetzung in die Einspruchsfrist, welcher im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Strafverfügung zwar am *** vom Vater des Beschwerdeführers an dessen Wohnanschrift entgegengenommen wurde, aber ihm dieser irrtümlich mitteilte, dass die Strafverfügung erst am *** zugestellt worden sei.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde diesem Antrag mit der Begründung keine Folge gegeben, dass kein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 71 Abs. 1 AVG vorliege, da die Unterlassung der Erforschung des tatsächlichen Zustelldatums eine auffallende Sorglosigkeit zeige.

Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen dahingehend, dass der Irrtum hinsichtlich des Zustelldatums entgegen der Ansicht der Behörde lediglich als minderes Versehen im Sinne des § 71 Abs. 1 AVG anzusehen sei.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte gemäß

§ 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Einsicht in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***, welcher ebenso Schriftstücke der Bezirkshauptmannschaft Y aus dem Verwaltungsstrafverfahren Zl. *** enthält, folgenden, nicht mehr näher zu hinterfragenden, Sachverhalt als erwiesen anzusehen:

Die Bezirkshauptmannschaft X ersuchte Herrn *** als Zulassungsbesitzer mit Schreiben vom ***, ***, Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** am ***, um 11:26 Uhr, im Gemeindegebiet von ***, auf der Autobahn AS ***, nächst Strkm. ***, in Fahrtrichtung ***, gelenkt hat.

*** benannte mittels beigelegten Formulars seinen Sohn ***, den nunmehrigen Beschwerdeführer, als Lenker dieses Fahrzeuges. Daraufhin trat die Bezirkshauptmannschaft X mit Schreiben vom ***, Zl. ***, das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Y ab. Als Beschuldigter wurde der Beschwerdeführer angeführt.

Mit Schreiben vom *** gab *** gegenüber der Bezirkshauptmannschaft X bekannt, *** mit seiner Vertretung beauftragt zu haben und berichtigte seine Auskunftserteilung dahingehend, dass er keine eigene Wahrnehmung darüber habe, wer das Fahrzeug tatsächlich gelenkt habe, aber dass der nunmehrige Beschwerdeführer diese Auskunft erteilen könne. Dieses Schreiben wurde in weiterer Folge an die Bezirkshauptmannschaft Y weitergeleitet.

Bereits zuvor informierte die Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom ***, Zl. ***, den Beschwerdeführer darüber, dass ihm zur Last gelegt werde, am ***, um 11:26 Uhr, im Gemeindegebiet von , auf der Schnellstraße S, nächst Str.Km ***, in Fahrtrichtung ***, mit einer Geschwindigkeit von 188 km/h nach Abzug von 5 % Messtoleranz, somit schneller als mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h, gefahren zu sein. Da er hierdurch die Rechtsvorschriften § 20 Abs.2 StVO 1960 und § 99 Abs. 2e StVO 1960 übertreten habe, wurde er zur Rechtfertigung bis *** aufgefordert.

Mit Schreiben vom ***, übermittelt per E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft Y am ***, gab der Beschwerdeführer bekannt, durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, ***, vertreten zu sein und ersuchte, sämtliche Zustellungen zu Handen des nunmehr ausgewiesenen Vertreters vorzunehmen. Inhaltlich brachte er vor, dass keine Beweise hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung vorlägen.

In der elektronischen Aktenführung der Bezirkshauptmannschaft Y wurde dieses Schreiben mit „*** VM-Bekanntgabe + Rechtfertigung“ betitelt.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom ***, Zl. ***, wurde das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG gemäß § 27 VStG an die Bezirkshauptmannschaft X (rück)abgetreten, wobei jedoch nun Herr *** als Beschuldigter angeführt wurde. Die bisher bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangten Schriftstücke wurden in Form einer PDF-Dokumentation übermittelt.

Bei der automatisierten Erstellung dieser PDF-Dokumentation trat jedoch ein Fehler auf, wodurch das oben genannte Dokument, in welchem der Beschwerdeführer seine Vertretung bekannt gab, nicht an die Bezirkshauptmannschaft X übermittelt wurde.

Die Bezirkshauptmannschaft X führte das Verwaltungsstrafverfahren unter der bereits zuvor verwendeten Geschäftszahl weiter und forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom ***, Zl. ***, zur Auskunftserteilung auf, wer am ***, 11:26 Uhr, das Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von *** gelenkt habe. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.

In weiterer Folge übermittelte die Bezirkshauptmannschaft X die Strafverfügung vom ***, Zl. ***, direkt an den Beschwerdeführer und nicht an seinen rechtsfreundlichen Vertreter. Sie ging davon aus, dass lediglich der Vater des Beschwerdeführers, Herr ***, durch *** vertreten sei, wie dies bereits mit Schreiben vom *** gegenüber der Bezirkshauptmannschaft X bekannt gegeben wurde.

Die Strafverfügung wurde am *** vom Vater des Beschwerdeführers entgegengenommen. Der Beschwerdeführer scannte am *** die Strafverfügung ein und übermittelte diese per E-Mail an seinen rechtsfreundlichen Vertreter Herrn ***.

Am *** übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Einspruch gegen die Strafverfügung vom ***, Zl. ***, auf dem Postweg an die Bezirkshauptmannschaft X, wo dieser am *** eintraf.

Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wies die Bezirkshauptmannschaft X den Einspruch vom *** als verspätet eingebracht zurück und begründete dies damit, dass die zweiwöchige Einspruchsfrist bereits am *** geendet habe.

Mit Schreiben vom *** stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft X einen Antrag auf Widereinsetzung in die Einspruchsfrist, welcher im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Strafverfügung zwar am *** vom Vater des Beschwerdeführers an dessen Wohnanschrift entgegengenommen worden sei, aber ihm dieser irrtümlich mitgeteilt habe, dass die Strafverfügung erst am *** zugestellt worden sei.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde diesem Antrag mit der Begründung keine Folge gegeben, dass kein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 71 Abs. 1 AVG vorliege, da die Unterlassung der Erforschung des tatsächlichen Zustelldatums eine auffallende Sorglosigkeit zeige.

Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass der Irrtum hinsichtlich des Zustelldatums entgegen der Ansicht der Bezirkshauptmannschaft X lediglich als minderes Versehen im Sinne des § 71 Abs. 1 AVG anzusehen sei.

Außerdem erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, mit welchem der Einspruch vom *** von der Behörde als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde.

Die Feststellungen hinsichtlich des Verfahrensablaufes sind im Wesentlichen unstrittig und beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, welcher bis auf wenige Ausnahmen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers übereinstimmt.

Unklar war hinsichtlich der obigen Feststellungen lediglich, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde vor Erlassung der Bezug habenden Strafverfügung ein Vollmachtverhältnis mit Herrn *** bekanntgegeben hat bzw. sich auf eine Vollmacht berufen hat.

Tatsache ist, dass sich ein derartiges Schreiben nicht in dem von der Bezirkshauptmannschaft X vorgelegten Verwaltungsakt befindet. Lediglich in der Beilage zur gegenständlichen Beschwerde war eine Vollmachtbekanntgabe vom ***, adressiert an die E-Mail-Adresse der Strafrechtsbehörde der Bezirkshauptmannschaft Y, enthalten.

Eindeutig festzustellen war durch das erkennende Gericht, dass diese Vollmachtbekanntgabe bereits am ***, um 09:41 Uhr, von der Rechtsanwaltskanzlei *** per EMail an die Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt wurde, wo sie auch empfangen und protokolliert wurde. Dies war aus einem im Verwaltungsakt enthaltenen E-Mail ersichtlich, dessen Anhang nicht vollständig schien, und wurde diese Tatsache jedoch durch den Bearbeiter der Strafrechtsbehörde der Bezirkshauptmannschaft Y am *** bestätigt. Das bei der Bezirkshauptmannschaft Y protokollierte Dokument wurde mit jener Vollmachtbekanntgabe, welche der gegenständlichen Beschwerde beigefügt war, verglichen und sind diese identisch.

Dass die maßgebliche Vollmachtbekanntgabe auf Grund eines Fehlers in der automatisierten PDF-Dokumentation nicht an die Bezirkshauptmannschaft X übermittelt wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Hierin befindet sich ein computergeneriertes Protokoll über die Erstellung der PDF-Dokumentation. Daraus konnte eine Fehlermeldung bei der Erstellung des PDF-Dokuments „*** VMBekanntgabe + Rechtfertigung“ ausgelesen werden, die einen Schreib- bzw. Kopierschutz des Dokumentes anführt.

Aus einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft X vom *** geht weiters hervor, dass dieser Strafrechtsbehörde lediglich eine Vollmachtbekanntgabe hinsichtlich des Vaters des Beschwerdeführers bekannt war.

Rechtlich wurde hierüber erwogen:

§ 49 und § 71 Abs. 1 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 lauten wie folgt:

§ 9 (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 lauten wie folgt:

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

§ 9 Abs. 1 und Abs. 3 Zustellgesetz lautet wie folgt:

(1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Die Behörde hat somit ab dem Zeitpunkt, in dem ein Rechtsanwalt in einem Verwaltungsverfahren seine Bevollmächtigung durch die Partei gemäß § 10 Abs 1 AVG in einem Schriftsatz bekannt gibt, alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei diesem gegenüber zu setzen (vgl. VwGH 28. 8. 2008, 2008/22/0607). Insbesondere sind dem Bevollmächtigten alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen (siehe auch VwGH 26. 4. 2011, 2010/03/0186).

Im vorliegenden Fall wurde ein solches Vollmachtverhältnis gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Y am *** schriftlich bekanntgegeben. Hierbei handelte es sich nach der Abtretung gemäß § 29a VStG durch die Bezirkshauptmannschaft X mit Schreiben vom *** um die damals für das Verwaltungsstrafverfahren zuständige Behörde. Denn mit dem Zugang der Delegierungsanordnung an die Bezirkshauptmannschaft Y wurde das Verwaltungsverfahren wirksam an die Wohnsitzbehörde übertragen, welche hierdurch zur Entscheidung der Strafsache, sowie zur Vornahme aller Akte in diesem Verfahren zuständig wurde (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 29a VStG Rz 11 -Stand 1.7.2013, rdb.at). Somit kam die Bevollmächtigung des Vertreters auch im Außenverhältnis wirksam zustande (vgl. VwGH 7.11.1995, 93/05/0290). Es gab keinen Anlass, über Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis im Sinne des § 10 Abs 2. AVG zu zweifeln.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom *** wurde das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG gemäß § 27 VStG an die Bezirkshauptmannschaft X (rück-)abgetreten, wobei jedoch *** als Beschuldigter angeführt wurde.

Unabhängig davon ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich die oben angeführte Vollmacht auch auf die danach erfolgte Lenkererhebung gemäß § 103 Abs. 2 KFG sowie auf die dadurch ausgelöste Strafverfügung bezogen hat, da mit der ursprünglich vorgeworfenen Geschwindigkeitsübertretung ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann (vgl. VwGH 27. 1. 2011, 2009/03/0163). Dies ist auch daraus ersichtlich, dass die Bezirkshauptmannschaft X das Verwaltungsstrafverfahren unter derselben Geschäftszahl fortgeführt hat, unter der es ursprünglich an die Bezirkshauptmannschaft Y abgetreten wurde.

Die Vollmachtbekanntgabe wurde, wie bereits ausgeführt, an die zum damaligen Zeitpunkt zuständige Behörde übermittelt. Im Falle von Zuständigkeitsänderungen ist es Sache der beteiligten Verwaltungsbehörden, die für die Erledigung der Sache notwendigen Informationen auszutauschen. Soweit Parteienerklärungen einer Behörde gegenüber mit Wirksamkeit für bestimmte Verfahren abgegeben wurden, behalten diese auch im Falle einer Zuständigkeitsänderung ihre Wirksamkeit. Eine Zustellbevollmächtigung ist daher auch von einer neu zuständig gewordenen Behörde zu beachten (VwGH 4.11.2009, 2008/17/0094). Dass die Vollmachtbekanntgabe im vorliegenden Fall auf Grund eines Fehlers in der automatisierten PDF-Dokumentation nicht an die Bezirkshauptmannschaft X übermittelt wurde, ist jedenfalls der Sphäre der Behörden zuzurechnen, weshalb dieser Umstand nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers gereichen kann.

Weitere Verfahrensakte hätten somit jedenfalls an den Beschwerdeführer zu Handen dessen Vertreter zugestellt werden müssen. Da die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, jedoch direkt an die Wohnanschrift des Beschwerdeführers übermittelt wurde, wo sie von dessen Vater am *** entgegengenommen wurde, war diese Zustellung unwirksam. Erst mit der Übermittlung der Strafverfügung durch den Beschwerdeführer an seinen Vertreter am *** wurde dieser Zustellmangel geheilt, da die Zustellung gemäß § 9 Abs. 3 ZustG als in dem Zeitpunkt bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Die Strafverfügung galt somit erst am *** als rechtswirksam zugestellt, wodurch die zweiwöchige Einspruchsfrist am *** endete. Der Einspruch vom ***, welcher am *** bei der Bezirkshauptmannschaft X einging, wurde somit rechtzeitig eingebracht.

Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer keine Frist versäumt hat, weshalb er auch nicht zur Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG legitimiert war. Mangels dieser Antragslegitimation war die Beschwerde abzuweisen und der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides im Sinne der Ausführungen in dieser Entscheidung richtigzustellen.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnten der Verfahrensablauf sowie das behauptete Vollmachtverhältnis bereits auf Grund der Aktenlage festgestellt werden. Eine weitere Klärung der Rechtssache war durch eine Verhandlung weder zu erwarten noch notwendig. Außerdem erleidet der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keinen Rechtsnachteil, zumal festgestellt wurde, dass sein Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, rechtzeitig eingebracht wurde. Die diesbezügliche Beschwerde des Beschwerdeführers wird gesondert mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zu GZ LVwG-S-68/001-2015, entschieden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung basiert vielmehr auf der oben angeführten und eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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