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LVwG-M-18/001-2015•LVwG N LVwG-M-18/001-2015
LVwG-M-18/001-2015State Administrative CourtJan 22, 2016
Unterbringung; Bescheinigung; Untersuchung lege artis;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Kuchar als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, v.d. ***, ***, ***, ***, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vom *** durch die rechtwidrige Ausstellung der Bescheinigung nach § 8 UbG zuzurechnen der Bezirkshauptmannschaft X als belangter Behörde nach und aufgrund Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am *** zu Recht erkannt und verkündet:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
3. Ein Kostenzuspruch findet mangels Antrag nicht statt.
Rechtsgrundlagen:§ 28 Abs. 1 VwGVG
§ 25a VwGG
§ 35 VwGVG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. behördlicher Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer *** war am *** durch Beamte der PI *** nach Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §8 UBG durch den Gemeindearzt *** in das Landesklinikum ***, *** Abteilung verbracht und dort untergebracht worden.
Dagegen erhob *** mit Schriftsatz vom *** fristgerecht Beschwerde und führt darin u.a. aus:
„ … Die Ausstellung der Bescheinigung nach § 8 UbG ist als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu deuten. Rechtlich gesehen ist diese Ausstellung als ein — die Einlieferung anordnender — Befehlsakt, der an die Vorführung vor den Arzt unmittelbar anschließt und mit der nachfolgenden Verbringung in die Anstalt zu einem einheitlichen und insgesamt der Sicherheitsbehörde zuzurechnenden Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt verschmilzt und daher der Überprüfung durch das Landesverwaltungsgericht unterliegt. … § 8 UbG — Bescheinigung, ausgestellt am *** — die Datumsangaben für die Untersuchung („" [Seite 1]) und Bescheinigung („" [Seite 2]) sind nach dem Sachverhalt offensichtlich nicht richtig — ***, ***, durch den Gemeindearzt , welche die nachfolgende Einlieferung des Beschwerdeführerers (Bf) in das Landesklinikum *** durch die Beamten der PI *** bzw. *** zur Folge hatte. … Um 12:30 Uhr fuhren auf die Anzeigen der Bediensteten des NÖ Hilfswerks hin 2 Polizeistreifen zum Vorfallsort. Nachdem sich der Bf nach Kontaktaufnahme durch die Beamten durch ein Fenster weigerte, vor das Haus zu kommen, verschafften sich die Beamten Zutritt zum Haus durch die offene Tür eines Nebengebäudes, brachten den Bf aus dem Haus und wurde dieser in der Folge zwangsweise unter Anlegen von Kabelbindern an den Händen zur Ordination des Gemeindearztes *** zwecks Untersuchung nach dem UbG vorgeführt. Den Aussagen des Bf und *** gegenüber dem Patientenanwalt zufolge verblieb der Bf bis zum Weitertransport ins Landesklinikum *** gefesselt im Polizeiauto. Der Aussage des Bf zufolge sah er den Gemeindearzt *** im Eingangsbereich des Ordinationsgebäudes, als dieser in Richtung des Bf blickte. Dem Polizeiauto habe sich *** nicht genähert, ein Gespräch zwischen ihm und *** habe nicht stattgefunden. Die ärztliche Bescheinigung nach § 8 UbG gibt jedoch an, die Untersuchung des Bf durch Gemeindearzt *** sei um 12:55 Uhr erfolgt. In der um 13:00 Uhr ausgestellten Bescheinigung nach § 8 UbG, findet sich in der Rubrik „Außenannamnese und Sachverhaltsdarstellung" der handschriftliche Eintrag: „2 Personen (Essenszusteller) wurden heute um 11:30 Uhr mit Umbringen bedroht — Messer- u. Schaufelattacke". In der Rubrik „Gefährdung des Lebens/der Gesundheit anderer Personen durch:" findet sich neben „unbestimmten Drohungen" und „aktuell andere Personen gefährdende Verhaltensweisen" der Begriff „Tätlichkeiten" angekreuzt. Das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen wurde bestätigt. Festzuhalten ist, dass die Bescheinigung nach § 8 UbG zweimal eine falsche Datumsangabe aufweist: für die Untersuchung „" [Seite 1] und für die Bescheinigung 4.5.12.15" [Seite 2]. … Eingriffe in die persönliche Freiheit sind gemäß Art 2 Abs. 1 Z 5 PersFrG zulässig, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Person wegen einer psychischen Erkrankung sich oder andere gefährdet. Gemäß § 8 UbG darf eine Person nur dann gegen ihren Willen in eine Anstalt gebracht werden, wenn ein im öffentlichem Sanitätsdienst stehender Arzt sie untersucht und bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. Die Ausstellung einer Bescheinigung ist demnach rechtswidrig, wenn 1. diese nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 8 UbG entspricht und 2. die erforderliche persönliche Untersuchung nicht stattgefunden hat (vgl. UVS Wien, 19.01.1999, 02/P/13/22/98 mit Verweis auf VwGH vom 19.11.1986, VwS1gNF 12.302A; sowie UVS OÖ 14.04.2001, VwSen-42o3o2/5/Gf/Km). Insofern eine ärztliche Untersuchung stets als intensives persönliches Gespräch bestimmt ist (vgl. Memmer in Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht für die Praxis 11116), ist die Durchführung einer solchen im gegenständlichen Fall nicht belegt. Laut ärztlicher Bescheinigung nach § 8 UbG fand die Untersuchung des Bf um 12:55 Uhr statt und wurde die Bescheinigung um 13:00 Uhr ausgestellt. Nach Angaben des Bf fand kein persönliches Gespräch zwischen ihm und *** statt. Selbst unter der Annahme einer persönlichen Untersuchung im Zeitrahmen von 5 Minuten, stellt ein Gespräch in kurzer Dauer keine hinreichende Untersuchung dar (vgl. Kopetzki, Grundriss3, Rz 167 unter 2. mwN „15-Minuten stellt keine Untersuchung dar, selbst wenn vorliegende Informationen aus medizinischer Sicht ausreichen"; UVS Wien 19.1.1999, 2/P13/22/98 „ ein Wortwechsel"). Unterbleibt eine objektiv mögliche Exploration — aus welchen Gründen auch immer — kann von einer Untersuchung nicht die Rede sein (VwGH 19.11.86, 84/01/0112 zu § 49 Abs. 2 KAKuG,). … Sohin stelle ich aus den oben genannten Gründen die ANTRÄGE Das Landesverwaltungsgericht des Landes Niederösterreich möge 1. eine mündliche Verhandlung durchführen, 2. erkennen, dass die Ausstellung der amtsärztlichen Bescheinigung des Gemeindearztes *** vom *** wegen nicht erfolgter bzw. zu kurzer Untersuchung sowie wegen Unterbleibens der hinreichenden Prüfung der angeführten Gefährdungselemente nicht den verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten und den Grundsätzen nach § 8 UbG entsprach, 3. die auf dieser amtsärztlichen Bescheinigung basierende Verbringung des Beschwerdeführers in das Landesklinikum *** für rechtswidrig erklären. …“
3. verwaltungsgerichtlicher Verfahrensgang:
Das erkennende Gericht hat zunächst die verfahrensrelevante Sach- und Rechtslage aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten behördlichen Ermittlungsverfahrens und der diesbezüglichen Aktenlage erhoben und der vorliegenden Entscheidung zugrundegelegt.
Das Gericht hat am *** über die Beschwerde eine Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer war krankheitsbedingt nicht persönlich erschienen.
Im Rahmen der Beweisaufnahme sind die am Vorfallstag einschreitenden Polizeibeamten *** und *** sowie der mit der Sache befasste Gemeindearzt *** zeugenschaftlich einvernommen worden.
Die Aussagen im Einzelnen lauten folgendermaßen:
(***)
„Ich kann mich an die gegenständliche Sache, um die es heute geht, noch aus eigenem erinnern. Ich habe am *** gegen Mittag eine telefonische Anzeige der Heimhelferin Frau *** entgegengenommen, welche sinngemäß angab, durch den Beschwerdeführer im Zuge des beabsichtigten Abholens von Essensleergut mit einer Schaufel attackiert und bedroht worden zu sein. Sie hat mir gegenüber in weiterer Folge angegeben, dass bereits der Essenszusteller *** am gleichen Tag mit einem Eisenrechen durch den Beschwerdeführer bedroht worden sei. Ich habe in der Folge versucht, weitere Informationen zu bekommen, dies durch Anrufe bei Herrn *** und Frau *** von der Sozialstation ***. Ich kann mich noch erinnern, dass Herr *** mir gegenüber gesagt hat, dass er große Angst gehabt habe als er mit dem Rechen bedroht worden ist. Aufgrund der mir zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen ist für mich die Wahrscheinlichkeit für die Notwendigkeit von Zwangsmaßnahmen gegeben gewesen. Ich habe daraufhin für den Einsatz die Streifen *** und *** zum Wohnhaus des Beschwerdeführers beordert. Nach Klopfen am Fenster hat der Beschwerdeführer dieses kurz geöffnet, jedoch nur verwirrte Angaben gemacht und letztlich dann auch Gegenstände wie einen Deckel und eine Flasche von innen gegen das Fenster geworfen. Inzwischen waren Kollegen über ein Nebengebäude in das Haus gelangt. Die Kollegen haben Herrn *** unter Anwendung von Körperkraft vor das Haus gebracht, wo dann eine weitere Befragung stattgefunden hat. Eine gedeihliche Befragung des Beschwerdeführers war aufgrund seiner wirren Angaben nicht möglich. Er hat immer wieder versucht, ins Haus zu flüchten. Über Befragen gebe ich an, dass der Beschwerdeführer auf mich oder meine Kollegen nicht aktiv hingeschlagen oder getreten hat. Es war doch immer wieder so, dass er versucht hat, ins Haus zu flüchten, sodass wir dann beschlossen haben, ihn dem Amtsarzt vorzuführen. Es hat sich dann herausgestellt, dass der zuständige Amtsarzt *** nicht verfügbar war. Dieser hat dann auf den Gemeindearzt *** verwiesen, sodass wir den Beschwerdeführer zu dessen Ordination verbringen mussten. Zum Zweck der Verbringung mussten wir den Beschwerdeführer fixieren, dies ist mit Handschellen nicht gelungen, wir konnten ihn letztlich dann mit den hierfür vorgesehenen Kabelbindern hinten schließen und in den Streifenwagen verbringen. Nach unserem Eintreffen bei der Ordination des *** haben wir uns entschlossen, den Beschwerdeführer nicht in die Ordinationsräume zu verbringen, dies schon aufgrund der dort wartenden Patienten. Ich bin dann selbst unter Mitnahme des Formblattes „Befund- Gutachten § 8 UbG zu *** hineingegangen. Ich hatte ihn zuvor schon telefonisch vorinformiert. *** hat jedenfalls begonnen, das Formblatt in der Ordination auszufüllen. Ich kann heute nicht mehr sagen, welche Teile davon bereits zuvor also vor der Untersuchung des Beschwerdeführers ausgefüllt worden sind. Wir sind dann zum Streifenwagen hinausgegangen. Ich habe dann mit der StA Kontakt aufgenommen, um abzuklären, ob allenfalls eine Festnahmeanordnung erlassen würde. Dies dürfte eine Viertelstunde in Anspruch genommen. In dieser Zeit hat nach meinem Wissen *** den Beschwerdeführer untersucht. Was er da genau gemacht hat, kann ich natürlich nicht sagen, weil ich mit der Staatsanwaltschaft telefoniert hatte. Es handelt sich bei dem verwendeten Streifenwagen um einen VW Touran. Ich kann heute nicht mehr sagen ob *** sich zu dem Beschwerdeführer in den Streifenwagen gesetzt hat, ich habe das Telefonat mit der Staatsanwaltschaft etwas abseits geführt und habe nach meiner Rückkehr gesehen, dass *** neben den Streifenwagen gestanden ist. Ich habe im Anschluss daran dann die Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchgeführt. Die Überstellung des Beschwerdeführers ist die Kollegen aus Gehässigkeit durchgeführt worden. Über Befragen durch den Rechtsvertreter gebe ich an, dass Herr *** zunächst die Bezirksleiterzentrale telefonisch über die Bedrohung durch Herrn *** verständigt hat. In weiterer Folge - wie ich heute schon angegeben habe - bin ich dann durch Frau *** telefonisch auf der Dienststelle verständigt worden. Im Zuge der Abklärung des Sachverhaltes habe ich dann Herrn *** angerufen. Wenn ich diesbezüglich gefragt werde gebe ich an, dass das Gespräch über den Anruf von Herrn *** bei der BLS sicher erfasst und dokumentiert worden ist. Über weiteres Befragen gebe ich an, dass es richtig ist, dass bei der Wurfattacke durch Herrn *** die Fensterscheibe nicht zu Bruch gegangen ist. Woran dies gelegen ist, kann ich nicht sagen, es war jedenfalls so, dass er eine Weinflasche geworfen hat. Diese ist dann zu Bruch gegangen war der Kochtopfdeckel hat offenbar beim Fenster keinen Schaden angerichtet. Soweit ich mich erinnere, waren vor nicht allzulanger Zeit die Fenster in diesem Gebäude erneuert worden, es handelt sich soviel ich weiß um neuere aus Kunststoff. Über weiteres befragen durch den PA gebe ich an, dass ich, wie ich vorhin gesagt habe, nicht sagen kann, ob und in welcher Weise *** die Untersuchung vorgenommen hatte. Ich war, wie gesagt in dieser Zeit nicht beim Streifenwagen, soweit ich mich erinnern kann, müsste mein Kollege *** sowie die Kollegen von *** in dieser Zeit beim Streifenwagen gewesen sein.“
(***)
„Ich kann mich an den Einsatz, um den es heute hier geht, aus eigenem noch einigermaßen erinnern. Ob ich im Vorfeld des Einsatzes mit Telefonaten oder Ähnlichem befasst war, kann ich mich heute nicht mehr erinnern. Auf der Zufahrt zum Einsatzort ich bin jedenfalls dann in gemeinsam mit meinem Kollegen *** mit dem Streifenwagen als Fahrer zur Wohnadresse des mir persönlich bekannten Beschwerdeführers gefahren. Soweit ich mich erinnern kann, haben wir bei unserem Eintreffen bereits vor dem Haus so etwas wie zerbrochene Weinflaschen und Teile der Verpackung von „Essen auf Rädern“ vorgefunden. Mein Kollege *** hat dann an das Fenster geklopft. Dieses wurde durch den Beschwerdeführer auch kurz geöffnet. Als dieser offenbar gesehen hat, dass die Polizei da ist, hat er das Fenster wieder zugemacht und dann von Innen Gegenstände dagegen geworfen. Ich habe dann gemeinsam mit den Kollegen von *** versucht, über ein Nebengebäude ins Haus zu gelangen, was uns nach Öffnung einer Tür auch gelungen ist. In dem Moment, als wir in das Haus hineingegangen sind, haben wir heftige Geräusche gehört. Dies muss der Moment gewesen sein, als der Beschwerdeführer die Gegenstände gegen das Fenster auf der Vorderseite des Hauses geworfen hat. Aufgrund der gesamten Umstände waren wir eigentlich auf das Schlimmste gefasst. Der Einsatz war in dem Haus auch gar nicht einfach. Es war sehr unangenehm, zumal war alles großflächig verschmutzt und mit Kot bedeckt war. Wir haben den Beschwerdeführer dann aus dem Haus gebracht. Ich habe mit meinen Kollegen von *** ihn gesichert. *** hat die Amtshandlung geführt. Wir haben versucht, den Beschwerdeführer in den Streifenwagen zu bringen. Zu diesem Zweck sollten zur Sicherung Handschellen angelegt werden, was vor allem wegen der starken Unterarme des Beschwerdeführers nicht gelungen ist, sodass Kabelbinder dafür verwendet werden mussten. Über Befragen, wie die Situation nach dem Eintreffen beim Gemeindearzt *** war, gebe ich an, dass Herr *** auf der Beifahrerseite hinten im Streifenwagen gesessen ist. Neben ihm saß ein Kollege von ***, ich bin gefahren. *** ist vorne als Beifahrer mitgefahren. Nach dem Eintreffen beim Arzt nach bin ich meiner Erinnerung nach hinter dem Lenkrad sitzen geblieben. Der Kollege aus *** ist ausgestiegen. Nach meiner Erinnerung hat dann *** durch die offene hintere Tür auf der Fahrerseite mit dem Beschwerdeführer gesprochen. Ob er sich neben dem Beschwerdeführer ins Fahrzeug gesetzt hat weiß ich heute nicht mehr. Welchen Inhalt das Gespräch mit dem Beschwerdeführer bzw. die Untersuchung durch *** gehabt haben, weiß ich heute nicht mehr. Ich kann mich auch nicht mehr erinnern, welche Reaktion der Beschwerdeführer auf die Ansprache durch den Arzt gezeigt hat. Die zeitliche Dauer dieser Abläufe kann ich nicht sagen, weil ich in diesem Zusammenhang eher auf die notwendige Eigensicherung geachtet habe und daher nicht mehr weiß, wie lange was gedauert hat. Über den weiteren Ablauf kann ich nur sagen, dass wir von der Ordination dann zunächst mit dem Beschwerdeführer zur Dienststelle gefahren sind. Dort wurde dann Kontakt mit der Staatsanwaltschaft aufgenommen. In welchem Fahrzeug der Beschwerdeführer genau überstellt worden ist, kann ich nicht mehr sein ich weiß nur dass ich nicht dabei war. Soweit ich mich erinnern kann an, so gebe ich über Befragen durch den PA an, hat der Beschwerdeführer im Fahrzeug während der Wartezeit ununterbrochen geredet. Er hat mich beispielsweise angesprochen, ob ich meine Sonnenbrille aus Hollywood hätte und Ähnliches. Ein aggressives Verhalten im Streifenwagen ist heute nicht mehr erinnerlich. Der Beschwerdeführer hat auch, soweit ich mich daran erinnern kann, nicht versucht, sich von den Kabelbindern zu befreien oder Ähnliches.“
(***)
„Ich kann mich erinnern, dass Herr *** von der Polizei zu meiner Ordination vorgeführt worden ist. Ich habe ihn schon seit längerem als Patienten gekannt und war über seinen psychischen und physischen Zustand genauestens im Bilde. Ein sinnvolles Gespräch war mit Herrn *** zum damaligen Zeitpunkt, als im Funkwagen der Polizei gesessen ist, nicht möglich. Der Zustand der Patienten, der mir als Allgemeinmediziner bekannt war, hat sich immer wieder verschlechtert, unter anderem und vor allem auch dann, wenn er Alkohol konsumiert hat. Ich habe das Formblatt gemäß § 8 Unterbringungsgesetz nach der ärztlichen Begutachtung war ausgefüllt. Ich kann nur feststellen, dass ein genaues Explorationsgespräch, wie etwa in einer Klinik in einer derartigen Situation, wie derjenigen, in der sich der Patient *** befunden hat, naturgemäß nicht möglich ist. Es handelt sich hier um eine Notmaßnahme mit vorläufiger Statuserhebung. Ich habe eine derartige Notmaßnahme in Gestalt der mir zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt. Über Befragen durch den PA gebe ich an, dass sich einen Teil des Formblattes, wie etwa die persönlichen Daten etc. bereits in der Ordination ausgefüllt habe. Den Rest, welcher sich auf die medizinisch relevanten Feststellungen bezieht, habe ich dann nach der Untersuchung des Patienten eingetragen. Wenn ich gefragt werde, ob Herr ***, als er im Streifenwagen gesessen ist, alkoholisiert gewesen ist, so gebe ich an, dass ich das natürlich nicht definitiv messen und feststellen konnte. Er hat jedoch auf mich aufgrund der erkennbaren Gesamtsymptomatik einen alkoholisierten Eindruck gemacht. Was die Untersuchungskriterien betrifft, so gebe ich über Befragen des PA an, dass ich kein Facharzt für Psychiatrie und auch nicht Amtsarzt bin, jedoch habe ich in diesem nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund der momentanen sich mir darstellenden Situation und auch aufgrund der mir detailliert bekannten Vorgeschichte diese Bescheinigung ausgestellt. Ich hatte daher die Vorgaben des § 8 UbG nach meinem Dafürhalten voll und ganz eingehalten. Soweit ich mich erinnern kann, war der Beschwerdeführer im Polizeifahrzeug nicht mehr unmittelbar aggressiv, dies im Sinne körperlicher Abwehrbewegungen.“
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Aufgrund des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere der Verhandlung vom ***, sowie auch aufgrund der aus dem Aktengeschehen getroffenen Feststellungen ist erwiesen:
Der am *** geborene Beschwerdeführer *** ist besachwaltert und wohnt in ***, ***. Er leidet seit Jahren an einer psychischen Erkrankung und konsumiert regelmäßig auch größere Mengen alkoholischer Getränke. Aus diesem Grund kam es in zurückliegender Zeit immer wieder zur Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sowie zu aggressiven Verhaltensweisen.
*** wurde zum Vorfallszeitpunkt durch das NÖ Hilfswerk, Station ***, betreut und mit Essen durch Zusteller versorgt.
Am *** bedrohte *** den Essenszusteller *** bei dessen Eintreffen damit, ihn mit einem über den Kopf gehaltenen eisenrechen schlagen zu wollen. Er hat *** die Essensbox entrissen und zu Boden geworfen. Aufgrund der Mitteilung *** über diesen Sachverhalt begab sich die Heimhelferin *** zum Wohnhaus des Beschwerdeführers und wurde dort von ihm mit einer Schaufel bedroht. *** erstattete daraufhin telefonisch Anzeige bei der PI ***.
Die Zeugen *** und *** begaben sich, unterstützt von einer weiteren Polizeistreife zum Wohnhaus des Beschwerdeführers. *** verhielt sich anhaltend agitiert bis aggressiv und warf u.a. Gegenstände von innen gegen das Fenster. Schließlich konnten die Beamten über ein Nebengebäude in das Haus gelangen und *** in Gewahrsam nehmen. Dabei mussten dem Beschwerdeführer zur Sicherung anstelle von Handschellen Kabelbinder angelegt werden. *** ist in der Folge durch die Polizeibeamten zur Ordination des Gemeindearztes *** verbracht worden. *** ist Allgemeinmediziner. Ihm war der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit als Patient bekannt, er war auch über die psychopathologische Symptomatik und die Alkoholprobleme des *** informiert. Nach dem Eintreffen des Polizeifahrzeuges, in welchem der Beschwerdeführer auf der Rücksitzbank saß, begab sich zunächst *** in die Ordination, weil man mit dem Beschwerdeführer nicht durch das mit Patienten besetzte Wartezimmer gehen wollte. *** füllte nach Information durch den Zeugen *** einen Teil des Formblattes „Bescheinigung gemäß § 8 UBG“ in der Ordination aus. Dabei handelte es sich um allgemeine Angaben zur Person des Beschwerdeführers und Ähnliches. In der Folge begab sich *** in Begleitung des Polizeibeamten zum Streifenwagen, wo er ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer versuchte und eine Untersuchung im Hinblick auf die medizinisch relevante Symptomatik vorgenommen hat.
Verwaltungsgerichtsbarkeit(B-VG)
Artikel 129. Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten
vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(3) Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören.
Artikel 131. (1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar
von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
(4) Durch Bundesgesetz kann
1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 und 3;
2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:
a) in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7);
b) in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3. Bundesgesetze gemäß Z 1 und Z 2 lit. b dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(5) Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(6) Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.
Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.
(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(4) Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.
(5) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
Gemäß § 8 UbG. dar eine Personf gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine psychiatrische Abteilung gebracht werden, wenn ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt oder ein Polizeiarzt sie untersucht und bescheinigt, daß die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. In der Bescheinigung sind im Einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen der Arzt die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachtet.
§ 9UbG normiert:
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt und verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt (§ 8) zu bringen oder diesen beizuziehen. Bescheinigt der Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine psychiatrische Abteilung zu bringen oder dies zu veranlassen. Wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, so darf die betroffene Person nicht länger angehalten werden.
(2) Bei Gefahr im Verzug können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person auch ohne Untersuchung und Bescheinigung in eine psychiatrische Abteilung bringen.
(3) Der Arzt und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben unter möglichster Schonung der betroffenen Person vorzugehen und die notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen. Sie haben, soweit das möglich ist, mit psychiatrischen Einrichtungen außerhalb einer psychiatrischen Abteilung zusammenzuarbeiten und erforderlichenfalls den örtlichen Rettungsdienst beizuziehen.
Im vorliegenden Fall ist der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt durch die Ergebnisse der Verhandlung vom *** sowie durch die nach der Aktenlage und daraus im Rahmen der Verhandlung getroffenen Tatsachenfeststellungen zweifelsfrei erwiesen.
Erwiesen ist, dass die einschreitenden Polizeibeamten die Gefahrenlage und damit die besonderen Gründe als Voraussetzung der Unterbringung richtig erkannt und eingeschätzt haben. Das Verhalten des Beschwerdeführers war zu Recht als potentiell aggressiv, selbst- und fremdgefährdend eingestuft worden. Es bestand sohin im Lichte der oa. Bestimmungen die Berechtigung und Verpflichtung, *** zu einem Arzt zu bringen.
Was die Frage der Untersuchung durch den hier beigezogenen Gemeindearzt *** betrifft, so hat die Verhandlung zweifelsfrei ergeben, dass eine solche Untersuchung stattgefunden hat. Im vorliegenden Fall ist diese Untersuchung beim Streifenwagen, in welchem der Beschwerdeführer saß, durchgeführt worden. Dies erscheint vor allem im Hinblick auf das Gebot des § 9(3) UBG sinnvoll und richtig, zumal eine Verbringung des *** in die Ordination mit Rücksicht auf die dort bereits wartenden Patienten (und der damit in gewisser Weise gegebenen Zurschaustellung des Beschwerdeführers) aber auch mit Rücksicht auf eine infolge der Lageänderung mögliche neuerliche Anwendung von Körperkraft nicht mit der nötigen Schonung der Person durchzuführen war.
Es ist festzuhalten, dass das Gesetz lediglich das Faktum einer Untersuchung durch den Arzt als Voraussetzung für die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 8 UBG normiert, jedoch die Untersuchung als solche hinsichtlich ihres Ablaufes und Umfanges nicht determiniert. Es ergibt sich aus dem Telos der Gesetzesbestimmung, dass eine solche Untersuchung lege artis und ausreichend genau (soweit dies bei einer primären Notfallmaßnahme zu fordern ist) zu erfolgen hat. Im vorliegenden Fall hat der mit der Untersuchung betraute Arzt von vorneherein eine sehr gute Kenntnis der Krankengeschichte des Patienten verfügt, sodass die Begutachtung des Patienten beim Polizeifahrzeug nicht zu beanstanden ist. Weiters darf nicht übersehen werden, dass es sich bei *** nicht um einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie handelt, sodass die Prima-facie-Begutachtung naturgemäß keine Elemente einer fachärztlichen Exploration enthalten konnten und mussten. Die in der Beschwerde gerügten Schreibfehler auf dem Formblatt betreffen nicht die medizinischen Konstatierungen und sind daher für die generelle Beurteilung der Rechtmäßigkeit nicht von Relevanz.
Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 8 UBG durch *** als Voraussetzung für die Unterbringung des *** im LK *** in keiner Weise mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Es war daher die Beschwerde abzuweisen. Mangels Antrag der belangten Behörde waren Kosten im Sinne der VwG-Aufwandersatzverordnung nicht zuzusprechen.
7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, zumal die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt bzw. die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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