LVwG N LVwG-AV-865/001-2015

LVwG-AV-865/001-2015State Administrative CourtJan 20, 2016

Regest

Tiere; Schlachthöfe; Schlachtung; Haltungsbetrieb; Ausnahmefälle; Sondergenehmigung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-865/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.865.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Schwarzmann als Einzelrichter über die Beschwerde von ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Abweisung eines Ansuchens um Sondergenehmigung für die Schlachtung von Rindern, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit Schreiben vom *** stellten *** (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) und *** an die Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden: „Behörde“) schriftlich das Ansuchen um bescheidmäßige Sondergenehmigung „für die Schlachtung meiner ganzjährig im Freien lebenden Rinder mittels Kugelschuss laut österr. Tierschutzschlachtverordnung“, und zwar aus einer Feuerwaffe auf der Weide. Bezüglich der Sachlage verwiesen sie auf ein beigelegtes Ansuchen an das Bundesministerium für Gesundheit um bescheidmäßige Genehmigung für ein mobiles Schlachten ihrer Freiland-Rinder. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass ganzjährige Freilandhaltung von ca. 70 Rindern im Herdenverband betrieben werde, wobei als oberste Priorität Tierschutz und Naturschutz in Einklang gebracht würden. „Um den Kreislauf zu schließen, wäre noch seitens der Regierung das scheinbar in Österreich unlösbare aber längst fällige Problem eine Angst-, Schmerz-, Stressfreie, …. „Schlachtung“ außerhalb einer Schlachtstätte außer für den Eigenbedarf, wie es z.B. in Deutschland erlaubt ist, zu genehmigen“. Das betäubte Rind würde in die nach den Vorgaben der Verordnung 853/2004/EG gebaute „mobile Schlachtanlage mit Transportfunktion“ verbracht werden. Dabei würde ein höherer Gesundheitsschutz und Menschenschutz gewährleistet, der bei der konventionellen Fließbandschlachtung nicht zu erreichen sei.

Mit dem (nur) an die Beschwerdeführerin ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom ***, ***, hat die Behörde dieses Ansuchen abgewiesen, sich dabei auf Anhang III, Abschnitt I, Kapitel IV, Z. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit § 3 der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 231/2009, und § 10 Abs. 7 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) gestützt und argumentiert, dass die Tötung von Tieren am Haltungsbetrieb (Schlachtung außerhalb des Schlachthofs) zur Erzeugung von rotem Fleisch (Wiederkäuer, Schweine) außer in Ausnahmefällen (Notschlachtungen und unter außergewöhnlichen Umständen bei Bisons) grundsätzlich ausgeschlossen sei.

In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Bescheides im Wesentlichen mit folgender Begründung: Es sei nicht richtig, dass „in der EU" für die Erzeugung von rotem Fleisch grundsätzlich nur Schlachtungen innerhalb eines Schlachthauses zugelassen seien, außer es handle sich um Notschlachtungen bei verunfallten Tieren, oder unter außergewöhnlichen Umständen auch Bisons. Die Verantwortlichen und Gesetzgeber von Österreich setzten sich herzlos nicht für eine eindeutig klare Verbesserung der Schlachttechnologie und Fleischqualität, vor allem aber für die Tiere und die damit arbeitenden Menschen ein. Warum habe Österreich keine nationale Sonderregelung zu Anhang III der Verordnung, wie sie gemäß deren Art. 10 erlaubt sei, erlassen? Vielmehr habe es den Anschein, dass die „mafiösen Strukturen in der gesamten Fleischwirtschaft“ nicht nur geduldet, sondern sogar noch unterstützt würden. Aufgrund der einsetzbaren mobilen Schlachtanlage würden die Anforderungen der EU-Hygieneverordnung und die Höchstdauer von 60 Sekunden bei Bolzenschutzbetäubung und Entbluteschnitt eingehalten. Im Gegensatz dürfe Fleisch aus Notschlachtungen seit Juni *** ohne besondere Extra- Kennzeichnung für den menschlichen Verzehr und Export freigegeben werden. Auf freigegebenes Fleisch aus der Jagd von wildlebenden Tieren für den menschlichen Verzehr und die Gesetzeslage in dieser Branche wolle man gar nicht näher eingehen. Verwiesen werde ausdrücklich auf die angefügten Parlamentarischen Anfragen des EU-Abgeordneten ***. Nach gesundem Volks- und Rechtsempfinden dürfte so eine klare Verbesserung der konventionellen Schlachtmethode überhaupt keine Thematik darstellen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006 idF BGBl. I Nr. 130/2015 (LMSVG), lautet auszugsweise:

„§ 2 (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Gesundheitsschutz des Verbrauchers sowie der Schutz des Verbrauchers vor Täuschung. …

(2) Dieses Bundesgesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen. …

§ 4 (1) Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen. …

§ 10 (1) Lebensmittelunternehmer haben für ihre Betriebe beim Landeshauptmann die Zulassung gemäß der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 231/2009, zu beantragen, wenn eine solche nach

1. einem Rechtsakt der Europäischen Union, oder

2. einer gemäß § 6 erlassenen Verordnung, oder

3. einem gemäß dem Verfahren nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gefassten Beschluss

vorgeschrieben ist. …“

Zu den in § 4 Abs. 1 LMSVG genannten Rechtsakten gehört u.a. die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (im Folgenden: Lebensmittelhygiene-VO); diese lautet auszugsweise:

„Artikel 1 (1) Diese Verordnung enthält von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Diese Vorschriften ergänzen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Sie gelten für unverarbeitete Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs. …

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

a)die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch;

b)die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch;

c)die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben;

ANHANG III

BESONDERE ANFORDERUNGEN

ABSCHNITT I: FLEISCH VON ALS HAUSTIERE GEHALTENEN HUFTIEREN …

KAPITEL IV: SCHLACHTHYGIENE

Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, in denen als Haustiere gehaltene Huftiere geschlachtet werden, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften erfüllt sind:

1. Nach ihrer Anlieferung im Schlachthof sind die Tiere ohne ungerechtfertigte Verzögerung zu schlachten. Soweit dies aus Tierschutzgründen erforderlich ist, muss den Tieren vor der Schlachtung eine Ruhezeit eingeräumt werden.

2. a)Fleisch von Tieren, die nicht in den Buchstaben b) und c) genannt sind und die anders verenden als durch Schlachten im Schlachthof, darf für den menschlichen Verzehr nicht verwendet werden.

b)In die Schlachtanlage dürfen nur lebende Schlachttiere verbracht werden, ausgenommen

i)außerhalb des Schlachthofs gemäß Kapitel VI notgeschlachtete Tiere

ii)im Haltungsbetrieb gemäß Abschnitt III geschlachtete Tiere, und

iii) frei lebendes Wild gemäß Abschnitt IV Kapitel II.

c)Fleisch von Tieren, die infolge eines Unfalls in einem Schlachthof notgeschlachtet werden, kann für den menschlichen Verzehr verwendet werden, sofern bei der Untersuchung außer Verletzungen, die auf den Unfall zurückzuführen sind, keine anderen schweren Verletzungen festgestellt wurden. …“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 231/2009, lauten:

„§ 1. Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und Bedingungen für die lebensmittelhygienerechtliche Zulassung von Betrieben von Lebensmittelunternehmern.

§ 2 (1) Lebensmittelunternehmer oder, sofern diese nicht ihren Sitz in Österreich haben, deren verantwortliche Beauftragte, haben für ihre Betriebe, die dem Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008, unterliegen oder deren Zulassungspflicht in einer Durchführungsvorschrift zu Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Landeshauptmann gemäß § 10 Abs. 1 LMSVG schriftlich oder elektronisch eine Zulassung zu beantragen.

(2) Der Antrag muss zumindest folgende Angaben enthalten:

1. Allgemeine Informationen:

a) Name und Adresse des Unternehmens;

b) Angaben über den Unternehmer oder die Unternehmer oder die zur Vertretung nach außen befugte Person oder die zur Vertretung nach außen befugten Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen);

c) Name und Adresse des Betriebes.

2. Betriebsverantwortlichkeit:

Angaben zu der Person oder den Personen, die für Produktion, Be-, Verarbeitung und Lagerung verantwortlich ist oder sind (Name, Geschlecht, Geburtsdatum).

3. Betriebsart und Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit.

4. Plan (Skizze) über die Lage der Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Lagerräume mit Position der Maschinen und Geräte, woraus der Produktfluss und die Personalbewegung ersichtlich sind.

5. Auflistung der Maschinen und Geräte entsprechend des Produktionsflusses.

6. Angaben über die Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Lagerungsbedingungen, Gefahrenanalyse und Darstellung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP).

7. Angaben zur Wasserversorgung mit Hinweis, ob Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung oder Eigenversorgung, unter Beilage des letzten Untersuchungsbefundes.

8. Reinigungs- und Desinfektionsplan.

9. Schädlingsbekämpfungsplan.

10. Darstellung der innerbetrieblichen Hygienemaßnahmen inklusive Personalhygienemaßnahmen.

11. Angaben über das Aus- und Fortbildungssystem für das mit Produktion, Be-, Verarbeitung und Lagerung befasste Personal.

12. Angaben über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten gemäß dem Tiermaterialiengesetz – TMG, BGBl. I Nr. 141/2003.

13. Angaben über den Verkehr mit in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Erzeugnissen zwischen Österreich und anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten der EU oder EWR-Staaten. …

§ 3 (1) Sind die Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 erfüllt, hat der Landeshauptmann gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008 und geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 191 vom 28. Mai 2004, und Artikel 31 Abs. 2 lit. b und c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 dem Betrieb mit Bescheid die Zulassung zu erteilen. Im Rahmen der Erteilung der Zulassung ist auf Art und Größe des Betriebes Bedacht zu nehmen. …“

Das Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 80/2013 (TSchG), lautet auszugsweise:

„§ 32 (1) Unbeschadet des Verbotes der Tötung nach § 6 darf die Tötung eines Tieres nur so erfolgen, dass jedes ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst vermieden wird.

(2) Die Schlachtung, Tötung, Verbringung, Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung eines Tieres darf nur durch Personen vorgenommen werden, die dazu die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. …

(5) Rituelle Schlachtungen ohne vorausgehende Betäubung der Schlachttiere dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund zwingender religiöser Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft notwendig ist und die Behörde eine Bewilligung zur Schlachtung ohne Betäubung erteilt hat. …“

Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung, BGBl. II Nr. 488/2004 idF BGBl. II Nr. 31/2006 (Tierschutz-Schlachtverordnung), die mit 1.10.2015 außer Kraft trat, lautete auszugsweise:

„§ 3. Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten müssen die Tiere von ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden und schwerer Angst verschont bleiben. …

§ 9. (1) Wird die Schlachtung oder Tötung von Einhufern, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Zuchtwild, Kaninchen und Geflügel außerhalb des Schlachthofes zum Eigenverbrauch vorgenommen, müssen zumindest die Vorschriften des § 3 eingehalten werden. Bei Einhufern und Rindern sind zusätzlich die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z 2, 3, 4 einzuhalten. …“

Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung, BGBl. II Nr. 312/2015 (Tierschutz-Schlachtverordnung), ist seit 1.10.2015 in Kraft und enthält laut deren § 1

1. Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 326 vom 11.11.2014 S. 6,

a)hinsichtlich der in Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 geforderten Schulungen und der Notwendigkeit eines Sachkundenachweises (2. Abschnitt),

b)hinsichtlich der auf Schlachthöfen durchzuführenden Kontrollen (3. Abschnitt),

2. einzelne Bestimmungen für die Schlachtung oder Tötung von Tieren, die von der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ausgenommen oder nicht geregelt sind (4. Abschnitt), nämlich

a)das Aufbewahren, Schlachten und Töten von Speisefischen, Fröschen, Krusten- und Schalentieren,

b)das Töten von Futtertieren,

c)das Schlachten von Geflügel, Kaninchen und Hasen außerhalb des Schlachthofes für den Eigenbedarf des Tierhalters,

3. die Vorgangsweise bei der rituellen Schlachtung von Tieren ohne Betäubung (5. Abschnitt).

Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung lautet auszugsweise (im Folgenden: Tierschutz-VO):

„Artikel 1 (1) Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Tötung von Tieren, die zur Herstellung von Lebensmitteln, Wolle, Häuten, Pelzen oder anderen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden sowie über die Tötung von Tieren zum Zwecke der Bestandsräumung und damit zusammenhängende Tätigkeiten. …

Artikel 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) 'Tötung' jedes bewusst eingesetzte Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt; …

f) 'Betäubung' jedes bewusst eingesetzte Verfahren, das ein Tier ohne Schmerzen in eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt, einschließlich jedes Verfahrens, das zum sofortigen Tod führt; …

j) 'Schlachtung' die Tötung von Tieren zum Zweck des menschlichen Verzehrs;

k) 'Schlachthof' einen Betrieb, der für die Schlachtung von Landtieren genutzt wird und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fällt; …

Artikel 3 (1) Bei der Tötung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten werden die Tiere von jedem vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden verschont. …

Artikel 7 (1) Die Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten werden nur von Personen durchgeführt, die über entsprechende Fachkenntnisse verfügen; dabei sind die Tiere von vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden zu verschonen.

(2) Die Unternehmer stellen sicher, dass die folgenden Tätigkeiten im Rahmen der Schlachtung nur von Personen durchgeführt werden, die über einen entsprechenden Sachkundenachweis im Sinne des Artikels 21 verfügen und ihre Befähigung nachgewiesen haben, diese Tätigkeiten gemäß der vorliegenden Verordnung durchzuführen: …

Artikel 10 Auf die Schlachtung von anderen Tieren als Geflügel, Kaninchen und Hasen und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die von ihrem Besitzer oder einer unter der Verantwortung und Aufsicht des Besitzers handelnden Person außerhalb eines Schlachthofs für den privaten Eigenverbrauch durchgeführt werden, finden ausschließlich die Artikel 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 und 7 Absatz 1 Anwendung.

Auf die Schlachtung von anderen Tieren als Geflügel, Kaninchen und Hasen sowie Schweinen, Schafen und Ziegen außerhalb eines Schlachthofs durch den Besitzer oder eine unter der Verantwortung und Aufsicht des Besitzers handelnden Person für den privaten Eigenverbrauch. finden jedoch auch Artikel 15 Absatz 3 sowie Anhang III Nummern 1.8 bis 1.11, 3.1 und - sofern nur auf die einfache Betäubung Bezug genommen wird - 3.2 Anwendung. …

Artikel 14 (1) Die Unternehmer stellen sicher, dass Auslegung und Bau sowie die Ausrüstung von Schlachthöfen den Vorschriften in Anhang II entsprechen. …

Artikel 26 (2) Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften, mit denen ein umfassenderer Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung als in dieser Verordnung vorgesehen sichergestellt werden soll, in folgenden Bereichen erlassen:

a) Tötung von Tieren und damit zusammenhängende Tätigkeiten außerhalb des Schlachthofs: …“

Den obzitierten nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 20.11.2013, 2013/10/0175, klargestellt hat, zusammengefasst ein Regelungsgehalt zu Grunde, wonach Tiere, deren Fleisch für den menschlichen Verzehr verwendet werden soll, grundsätzlich (dh. von näher genannten Ausnahmen abgesehen) nur von Lebensmittelunternehmern in hiefür nach den §§ 2 und 3 Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung zugelassenen Betrieben (Schlachthöfen) geschlachtet werden dürfen, d.h. dass die Tötung von Tieren am Haltungsbetrieb (Schlachtung außerhalb des Schlachthofs) – außer in den oben genannten, hier nicht relevanten Ausnahmefällen (Notschlachtung, Farmwild, frei lebendes Wild) – ausgeschlossen ist. Für die Erteilung einer bescheidmäßigen „Sondergenehmigung“ der Schlachtung mittels Kugelschuss auf der Weide, wie sie die Beschwerdeführerin anstrebt, bietet indes keine der obzitierten Bestimmungen eine taugliche Grundlage; weder das LMSVG, das TSchG (bzw die beiden zitierten Tierschutz-Schlachtverordnungen, nämlich weder jene vor dem 1.10.2015 noch die seit dem 1.10.2015 in Geltung stehende), die Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung, die Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung (BGBl. II Nr. 91/2006) oder die Fleischuntersuchungsverordnung (BGBl. II Nr. 109/2006) noch die LebensmittelhygieneVO oder die TierschutzVO sehen einen entsprechenden Bewilligungstatbestand vor. Eine nationale Sonderregelung im Sinne des Art. 10 der Lebensmittelhygiene-VO („einzelstaatliche Vorschriften zur Anpassung der Anforderungen des Anhangs III“), die eine Schlachtung von Rindern auf der Weide ermöglicht hätte, wurde – wie die Beschwerde richtigerweise einräumt – bislang nicht erlassen. Auf die bescheidmäßige Zulassung eines Betriebes (eines Lebensmittelunternehmers) durch den Landeshauptmann im Sinne der §§ 2 und 3 der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung ist der gegenständliche Antrag eindeutig nicht gerichtet. Ebenso wenig strebt die Beschwerdeführerin die Erteilung der Bewilligung zur Durchführung einer rituellen Schlachtung im Sinne des § 32 TSchG an. Selbst die Beschwerde geht davon aus, dass es in Österreich aktuell keine rechtliche Grundlage für die angestrebte Bewilligung gibt.

Mangels Vorliegen eines entsprechenden Bewilligungstatbestandes wurde die Beschwerdeführerin dadurch, dass die Behörde ihrem Antrag nicht stattgegeben hat, nicht in ihren Rechten verletzt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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