LVwG N LVwG-AV-1219/001-2015

LVwG-AV-1219/001-2015State Administrative CourtJan 12, 2016

Regest

Befähigungsnachweis; amtswegige Ermittlungspflicht;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1219/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1219.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde der ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde die Ausübung des von der Beschwerdeführerin angemeldeten Gewerbes „Drogisten gemäß § 94 Z 14 GewO 1994“ am Standort ***, ***(ehemals ***) mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausübung untersagt.

Zur Begründung führte die Behörde – unter Bezugnahme auf die eingeholte Stellungnahme der Wirtschaftskammer NÖ – im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin zwar die Voraussetzungen hinsichtlich der theoretischen Ausbildung erfülle, jedoch auf keine einschlägigen praktischen Tätigkeiten verweisen könne. Die Beschwerdeführerin habe zum Nachweis der Befähigung lediglich die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes „Praktischer Arzt“ und eine Bestätigung zur Führung des akademischen Titels „Dr.“ vorgelegt. Der erforderliche Befähigungsnachweis sei daher als nicht erbracht anzusehen. Drogisten müssen auf dem Gebiet der Pflanzenheilkunde, pflanzlicher Arzneimittel, Chemikalienkunde und dem Arzneimittelgesetz ein umfangreiches Wissen vorweisen. Diese Tatsache sei der Beschwerdeführerin auch vor der Entscheidung mitgeteilt und dieser die Möglichkeit zur Vorlage weiterer Unterlagen eingeräumt worden. Dieser Aufforderung habe die Beschwerdeführerin aber keine Folge geleistet.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und führte im Wesentlichen dazu aus, dass die Untersagung der Gewerbeausübung rechtswidrig sei, da sie über diverse – über die Ärztekammer nachweisbare – Zusatzausbildungen verfüge. Außerdem besitze sie eine Gewerbeberechtigung für Direktvertrieb, wo sie beispielsweise Nahrungsergänzungsmittel verkaufen dürfe. Sie hätte hier schon eine mehr als einjährige praktische Erfahrung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem feststehenden und entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin hat am *** das Gewerbe „Drogisten gemäß § 94 Z 14 GewO 1994“ am Standort ***, *** (nunmehr ***) angemeldet.

Zur Feststellung der Befähigung hat die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel vorgelegt:

1. Bestätigung zur Führung des akademischen Titels „Dr.“, ausgestellt von der Universität ***

2. Bestätigung der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes „Praktischer Arzt“.

Zum Befähigungsnachweis der Beschwerdeführerin wurde von der Bezirkshauptmannschaft X eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Fachgruppe Handel, eingeholt.

Die Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom *** hat folgenden Inhalt:

„Gem. § 1 Ziff 1 lit a der Drogistenverordnung BGBl II 130/2003 ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des unbeschränkten Gewerbes der Drogisten unter anderem durch das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin und den Beleg über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit als erfüllt anzusehen.

Von der Antragstellerin wird vorgelegt:

Österreichische Ärztekammer, ***, ***, Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes „Praktischer Arzt“

Die Antragstellerin erfüllt zwar die Voraussetzungen hinsichtlich der theoretischen Ausbildung, kann jedoch auf keine einschlägigen praktischen Tätigkeiten verweisen. Sohin ist der gesetzlich normierte Befähigungsnachweis als nicht erbracht anzusehen.

Die gefertigte Sparte würde Nachweise über die Qualifikationen benötigen. Drogisten müssen auf dem Gebiet der Pflanzenheilkunde, pflanzlicher Arzneimittel, Chemikalienkunde und dem Arzneimittelgesetz ein umfangreiches Wissen vorweisen. Die oben genannten Fachgebiete werden in der ärztlichen Ausbildung nicht ausreichend berücksichtigt und daher ist ein diesbezügliches Fachwissen nachzuweisen.

Dieses kann durch eine Befähigungsprüfung erfolgen oder gerne laden wir die Antragstellerin (nach Terminvereinbarung unter der Tel: ***) auch zu einem persönlichen Gespräch ein, um ihre individuelle Befähigung beurteilen zu können.“

Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am *** mit der Information übermittelt, dass sich die Beschwerdeführerin innerhalb einer Frist von drei Wochen hiezu schriftlich äußern könne und binnen dieser Frist weitere Beweismittel zum Nachweis der für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vorlegen könne. Sollte keine Gegenäußerung einlangen, so beabsichtige die Behörde ohne weitere Anhörung zu entscheiden.

Dazu gab die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme vom *** ab. In dieser Stellungnahme führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie vom *** bis *** eine Ordination für Allgemeinmedizin betrieben habe, in welcher sie auch regelmäßig Beratungen über alternative bzw. zusätzliche Heilmöglichkeiten durchgeführt habe. Sie besitze eine Akupunktur-Ausbildung beinhaltend auch eine Ausbildung über chinesische Kräuter und Alternativen in der westlichen Welt. Darüber hinaus besuche sie auch regelmäßig Fortbildungen und informiere sich bei Sprengelsitzungen im Bezirk X immer wieder über neueste Erkenntnisse von Einsatzmöglichkeiten pflanzlicher Arzneimittel. Die Beschwerdeführerin regte in ihrer Stellungnahme vom *** an, ihre individuelle Befähigung im Hinblick auf mangelnde praktische Erfahrung nochmals zu überdenken.

Aufgrund dieser Stellungnahme bat die Bezirkshauptmannschaft X mit Schreiben vom *** die Beschwerdeführerin um Übermittlung sämtlicher Fortbildungsnachweise über pflanzliche Arzneimittel bzw. Chemikalien und um Vorlage des Ausbildungsnachweises über Akupunktur. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass nach Vorlage sämtlicher Fortbildungsnachweise neuerlich ein Gutachten bei der Wirtschaftskammer NÖ zur Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 eingeholt werde.

Nachdem keine Rückmeldung seitens der Beschwerdeführerin erfolgte, ersuchte die Bezirkshauptmannschaft X mit Schreiben vom *** die Beschwerdeführerin erneut um Übermittlung sämtlicher Fortbildungsnachweise über pflanzliche Arzneimittel bzw. Chemikalien und um Vorlage des Ausbildungsnachweises über Akupunktur. Die Beschwerdeführerin kam auch diesem Ersuchen nicht nach.

Mit Bescheid vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X schließlich festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 340 Abs. 1 GewO nicht vorliegen und die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Drogisten gemäß § 94 Z 14 GewO 1994“ am Standort ***, ***, untersagt wird.

Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom *** wurden dem erkennenden Gericht weitere von der Beschwerdeführerin der Verwaltungsbehörde nachgereichten Unterlagen vorgelegt.

Dabei handelt es sich folgende Bestätigungen an diversen Fortbildungen der Beschwerdeführerin:

Vom *** bis *** Sonderkurs Ohrenakupunktur, Kursnummer ***

Vom *** bis *** Akupunktursonderkurs TCM Diagnose, Kursnummer ***

Vom *** bis *** Sonderkurs Soft Laser, Kursnummer ***

Vom *** bis *** Akupunkturintensivseminar Innere Erkrankungen, Kursnummer ***

Vom *** bis *** Akupunkturintensivseminar Bewegungsapparat, Kursnummer ***

Vom *** bis *** Akupunktursonderkurs Das behinderte Kind, Kursnummer ***

Vom *** bis *** Theorie- und Informationskurs, Ausbildung für Manuelle Medizin

Am *** VU Schulung

Vom *** bis ***, vom *** bis *** und vom *** bis *** jeweils 5 tägige Ärztetage in *** (die einzelnen Vorträge und Themen sind den unten angeführten Fortbildungskonto zu entnehmen)

Von *** bis *** diverse Einzelfortbildungen, welche ebenso der nachstehenden abgebildeten Liste zu entnehmen sind

Fortbildungskonto: „Kontoblatt-Vollansicht“

Name:***

ÖAK-Arztnummer:***

Auswertungszeitraum:*** bis ***

Legende:

ID…ID aus dem DFP-Kalender

Med...Punkte aus medizinischer Fortbildung

Sonst…Punkte aus sonstiger Fortbildung

Art…VA: Veranstaltung, QZ: Qualitätszirkel, EL: E-Learning (Online Kurs), LS: Literaturstudium

MF...manuell gebuchte Fortbildung

MP…manuell gebuchte Punkte

EF…elektronisch gebuchte Fortbildung

EP…elektronisch gebuchte Fortbildung

TB…Teilnahmebestätigung online vorhandne

ETB…elektronisch generierte Teilnahmebestätigung vorhanden (bei grünen Buchungen)

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VU Schulung


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Ärztetage *** – MUSKEL- Sehnenverletzungen


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Ärztetage *** -NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL im Sport


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Ärztetage *** -PATIENTENVERFÜGUNG


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Ärztetage *** - HÜFTSCHMERZ


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Ärztetage *** -HANDGELENKSVERLETZUNGEN


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Ärztetage *** - Von BRONCHITIS bis Pneumonie


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Ärztetage *** - Der kranke REISEHEIMKEHRER


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Ärztetage *** - ALKOHOLENZUGSBEHANDLUNG – Neues


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Ärztetage *** - Sport und KREBS


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Ärztetage *** - interventionelle KARDIOLOGIE ***


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Ärztetage *** - HYPERTONIENews


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Ärztetage *** - TCM und die 5Shen


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Ärztetage *** - MIND-Body Interventionen bei chronischem Schmerz


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Ärztetage *** - MELANOMNeues in der Therapie


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Ärztetage ***ARZNEIMITTELAKTIONEN


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Ärztetage *** - AKUPUNKTUR inder Kinderheilkunde


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Ärztetage *** - Verletzungen des KNIEGELENKS im Kindesalter


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Ärztetage *** - Vorbereitung aufdie SCHWANGERSCHAFT


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Reformpoolprojekt DMP DM2 -Basisschulung


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Update moderne Wundversorgung


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Ärztetage ***SCHWERHÖRIGKEIT ganzheitlich betrachtet


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Ärztetage *** - Fallgruben beimKREUZSCHMERZ


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Ärztetage *** - Spitzensport undASTHMA


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Ärztetage *** - SPORT und Infektanfälligkeit


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Ärztetage *** -SCHMERZTHERAPIE einmal anders


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Ärztetage *** - METALLENTFERNUNG nach Osteosynthesen


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Ärztetage *** - ONKOLOGIE supportive Therapie


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Ärztetage *** - INHALATIONSALLERGIEN


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Ärztetage *** - OSTEOPOROSE Osteomalazie


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Ärztetage *** - Supergau im STOFFWECHSEL


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Ärztetage *** -SCHMERZMITTEL und Angriffspunkte von A-Z


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Ärztetage *** - NOTFALLPATIENTINNEN strukturierte Versorgung


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Ärztetage *** - ATEMNOT ausHNO-ärztlicher Sicht


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Ärztetage *** - Schmerz in derTCM


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Ärztetage *** - KREUZBANDVERLETZUNGEN


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Ärztetage ***ATHEROSKLEROSE-Screening


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Ärztetage *** - DHC und ALKOHOLABHÄNGIGKEIT


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Ärztetage *** - PatientInnen mitstabiler KHK


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Ärztetage *** - HEPATOLOGIE und Gastroenterologie (Modul 2)


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Ärztetage *** - WUNDINFEKTION


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Parkinson – therapeutische Herausforderungen


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Gicht und Hyperurikämie


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Ärztetage *** - ALTERN amBeispiel Muskel (Vortrag)


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Ärztetage *** - ChirurgischeWUNDERVERSORGUNG (Vortrag)


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Ärztetage *** - Richtig ESSENvon Anfang an (Vortrag)


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Ärztetage ***–LUNGENHEILKUNDE – Fallbeispiele (Interaktiver Vortrag)


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Ärztetage *** - Migration und INFEKTION (Vortrag)


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Ärztetage *** - LIPIDTHERAPIE (Vortrag)


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Ärztetage *** - NAHRUNTSMITTELUNVERTRÄGLICHKEITEN (Vortrag)


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Ärztetage *** - Wenn dieDIALYSE naht, was tun? (Vortrag)


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Ärztetage *** - GEFÜHLE(Vortrag)


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Ärztetage *** - DENKEN Lernenund Problemlösen (Vortrag)


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Ärztetage *** -ELLENBOGENVERLETZUNG im Kindesalter (Vortrag)


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Ärztetage *** - SINUSITIS (Vortrag)


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Ärztetage *** - KOPFSCHMERZim Kindes- und Jugendalter (Vortrag)


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Ärztetage *** - Gewürze und

Genussmittel in der TCM (Vortrag)


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Ärztetage *** - AKUPUNKTUR inder Dermatologie (Vortrag)


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Ärztetage *** - ARZNEIMITTELim Alter Dosierung (Vortrag)


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Ärztetage *** - HYGIENEVERORDNUNG (Vortrag)


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Urologie – Update ***


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*** Update ***


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Dienstbesprechung Schulärzte – Impfungen in der Schule / Kinder- und Jugendgynäkologische Sprechstunde / Workshop Für immer anders


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Allgemeinmedizin Update – Refreser


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Allgemeinmedizin Update - Refreser


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Allgemeinmedizin Update – Refreser


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Allgemeinmedizin Update – Refreser


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Allergische Rhinitis und Asthma, einAtemweg, eine Erkrankung


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Der Prüfer steht vor der Tür, was nun? -Steuerliche Aspekte in derOrdinationsführung


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Praxisrelevante Impffragen


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ELGA und Gesprächsmedizin


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Fortbildungstagung des Schulärztlichen Dienstes ***


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Parkinson und Medikamentenwechselwirkung


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Notfallmedizin am Wasser


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SPAF ACADEMY ***


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DOC ON BOARD Eintageskurs


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Antibiotika Fortbildung ***


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Pädiatrie Update Refresher


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1. Symposium Spectrum Dermatologie Kompakt


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Diagonose und Therapie des Reizdarmsyndroms


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Cholesterinsenkung und Prävention kardiovaskulärer Erkrankungen


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24. *** Ärzteakademie Update Endokrinologie ***Schilddrüsenerkrankungen


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Allgemeinmedizin Update Refresher


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Allgemeinmedizin Update Refresher


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Allgemeinmedizin Update Refresher


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Allgemeinmedizin Update Refresher


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Update – Peripherer neuropathischer Schmerz


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Fortbildungspunkte

192

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Gesamtsumme der aktiven Fortbildungspunkte:

222

Anzahl der Einträge: 87

Fest steht, dass die Beschwerdeführerin den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin nachweisen konnte. Fest steht weiters, dass die Beschwerdeführerin eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit absolviert hat. Dies resultiert aus der Bestätigung vom ***, wonach die Beschwerdeführerin zur Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt berechtigt ist, welche wiederum nur nach dreijähriger praktischer Ausbildung erteilt wird (vgl. § 3 Abs. 3 ÄrzteG idF BGBl. Nr. 373/1984).

Fest steht, dass die Beschwerdeführerin an den oben beschriebenen Fortbildungen, deren Teilnahmebestätigungen dem Gericht übermittelt wurden, teilgenommen hat.

Weitere universitäre Ausbildungen (z.B. Studium der Pharmazie) bzw. Tätigkeiten in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke konnten nicht festgestellt werden.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich auf Grund der Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt zu Zl. *** sowie auf Grund der Einsichtnahme in die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Urkunde über die Verleihung des akademischen Titels „Dr.“ der Medizin, ausgestellt von der Universität *** und einer Bestätigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt vom ***. Ebenso wurden in die nachgereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin vom *** betreffend die Teilnahme an Akupunkturseminare und Teilnahme an diversen Ärztefortbildungen Einsicht genommen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 5 GewO 1994 lautet:

„(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.

(2) Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.“

§ 18 GewO 1994 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)

(7) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (§ 94 Z 24) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.“

§ 19 GewO 1994 lautet:

„Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. §373c Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.“

§ 94 GewO lautet:

„Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

14. Drogisten

…“

§ 104 GewO 1994 lautet:

„(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Drogistengewerbe (§ 94 Z 14) bedarf es für den Kleinhandel mit Giften, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind, mit sterilisiertem Verbandmaterial ausgenommen mit Verbandzeug in Behältern im Sinne des § 102 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1977, und mit Arzneimitteln, sofern deren Abgabe an Letztverbraucher auch außerhalb von Apotheken durch bundesrechtliche Vorschriften gestattet ist.

(2) Der Handel mit Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 905/1993, in den inländischen Verkehr gebracht werden, ist kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 14.

(3) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten ausüben, sind berechtigt, die im Abs. 1 genannten Präparate und Arzneimittel, mit denen sie den Kleinhandel betreiben dürfen, abzufüllen und abzupacken. Dies gilt allerdings nur insoweit, als dieses Abfüllen und Abpacken für die Kleinhandelstätigkeit erfolgt.

(4) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten gemäß Abs. 1 ausüben, sind auch zu folgenden Tätigkeiten berechtigt:

1. zur Zubereitung und zum Ausschank von Frucht- und Gemüsesäften;

2. zur Herstellung von Teemischungen und Hautsalben, denen keine Heilwirkung zukommt und zum Verkauf dieser Produkte ohne Heilanpreisung;

3. zu Schminktätigkeiten.

(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Drogistengewerbes berechtigt sind, dürfen sich bei der Ausübung der ihnen vorbehaltenen Tätigkeiten nur hauptberuflich beschäftigter Personen bedienen, die die persönliche und fachliche Eignung zur Erfüllung ihrer jeweiligen Tätigkeiten besitzen; als persönlich und fachlich geeignet zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten sind bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur solche Personen anzusehen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Drogist erfolgreich abgelegt oder die Studienrichtung Pharmazie an einer inländischen Universität oder eine Schule erfolgreich abgeschlossen haben, in der eine mit der Ausbildung im Lehrberuf Drogist gleichwertige Vermittlung einschlägiger Fertigkeiten und Kenntnisse erfolgt. Wird das Drogistengewerbe in eingeschränktem Umfang ausgeübt, besitzen auch Personen die persönliche und fachliche Eignung zur Erfüllung der Tätigkeiten, die der eingeschränkten Ausübung des Drogistengewerbes entsprechen, die eine Schule erfolgreich abgeschlossen haben, in der eine für die Ausführung dieser Tätigkeiten ausreichende Ausbildung vermittelt wird. Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, steht dieses Gebot nicht entgegen.“

§ 340 GewO 1994 lautet:

„(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

(2) Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe oder das Rauchfangkehrergewerbe (§ 94 Z 55) zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.

(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“

§ 1 Drogisten-Verordnung – Zugangsvoraussetzungen lautet auszugsweise:

„Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des unbeschränkten Gewerbes der Drogisten (§ 94 Z 14 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1.

a) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen: Pharmazie, Chemie, Technische Chemie, Biologie, Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie oder den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

b) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

c) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Chemie liegt, und eine mindestens zweieinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

d) das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem der folgenden Lehrberufe:

Drogist, Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent, Chemielaborant, Chemielabortechnik, Chemieverfahrenstechnik, Chemiewerker, Schädlingsbekämpfer, Textilreiniger und eine mindestens zweijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit und

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

3. a) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

b) den Beleg über eine mindestens einjährige Tätigkeit im Volldienst als vertretungsberechtigter Apotheker in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke.“

Die Verordnung des Bundesgremiums des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Drogisten (Drogistengewerbe-Befähigungsprüfungsordnung) lautet auszugsweise:

Allgemeine Prüfungsordnung

„§ 1. Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Drogisten (§ 94, Z 14. GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, BGBl. II Nr. 110/2004 anzuwenden.

Gliederung

§ 2. Die Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Drogisten besteht aus 4 Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.

Modul 1: Fachlich praktische Prüfung

§ 3. (1) Das Modul 1 besteht aus einem Teil A und einem Teil B und ist schriftlich zu absolvieren.

(2) Die schriftliche Prüfung hat mindestens 5 Stunden zu dauern. Sie ist nach maximal 7 Stunden zu beenden.

(3) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist.

Modul 1 Teil A

§ 4. Die Aufgabenstellung des Moduls 1 Teil A hat die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus den Gegenständen

1. Botanik,

2. Chemie,

3. Gesundheits- und Ernährungslehre,

4. Pharmakologie,

5. Toxikologie und Gesetzeskunde,

6. angewandte Mathematik und Fachkalkulation

einzubeziehen.

Modul 1 Teil B

§ 5. (1) Die Aufgabenstellung des Moduls 1 Teil B hat auf höherem fachlichen Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können.

Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung

§ 6. Das Modul 2 besteht aus einem Teil A und einem Teil B.

Modul 2 Teil A

§ 7. (1) Modul 2 Teil A wird durch folgende Zeugnisse ersetzt:

1. Lehrabschlussprüfung Drogist gem. Drogist/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 142/2011 sowie gem. BGBl 321/1991

2. Lehrabschlussprüfung Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent gem. PKA-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 142/2011 sowie gem. BGBl. II Nr. 407/2001 und BGBl 495/1994

3. den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen: Pharmazie, Chemie, Technische Chemie, Biologie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie oder der erfolgreiche Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschulstudienganges oder

4. den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Chemie liegt oder

5. den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Chemie liegt oder

6. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem der folgenden Lehrberufe: Chemielaborant, Chemielabortechnik, Chemiewerker, Chemieverfahrenstechnik, Schädlingsbekämpfer, Textilreiniger.

(2) Folgende Kenntnisse sind auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung aus dem Bereich des Fachgesprächs sowie des theoretischen Teils zu prüfen:

1. Anwendung, Wirkung und Verwendung von Chemikalien, Giften, gefährlichen und gifthältigen Stoffen,

2. Lateinische und internationale Nomenklatur,

3. Kennzeichnungs- und Abgabevorschriften (Etikettierung),

4. Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über diese Waren,

5. Verkaufsabwicklung,

6. Behandlung von Reklamationen.

(3) Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an eine Fachkraft zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.

(4) Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(5) Das Modul 2 Teil A ist ein einheitlicher Gegenstand.

Modul 2 Teil B

§ 8. (1) Das Modul 2 Teil B hat eine projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgabe zu den folgenden zwei Gegenständen zu stellen, die gegenüber dem Niveau der Lehrabschlussprüfung den Nachweis einer höherwertigen Leistung ermöglicht.

1. Gegenstand:

a) Drogenkunde,

b) Arzneimittelkunde,

c) Chemikalienkunde,

d) Nomenklatur,

e) Gesundheits- und Ernährungslehre und

f) Toxikologie, Arbeitshygiene, Unfallverhütung und Gegenmaßnahmen bei Unfällen.

2. Gegenstand:

a) Arzneimittelrecht,

b) Chemikalienrecht einschließlich Giftrecht,

c) Rechtsvorschriften betreffend Schädlingsbekämpfungsmittel und Pflanzenschutzmittel und

d) Lebensmittelrecht.

(2) Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.

(3) Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

Modul 3: Ausbilderprüfung

§ 9. Das Modul 3 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß § 29a Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 in der Fassung BGBl. I. Nr. 5/2006.

Modul 4: Unternehmerprüfung

§ 10. Das Modul 4 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der Fassung BGBl. II Nr. 114/2004.“

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden (vgl. VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, u.a.).

Die Festlegung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes kann nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt.

Die Feststellung der individuellen Befähigung ist hinsichtlich der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des Antragstellers durch die von ihm beigebrachten Beweismittel anzunehmen. Aufgrund der vorgelegten Belege sind Feststellungen zum Bildungsgang des Beschwerdeführers zu treffen und Feststellungen betreffend die Kenntnisse und Erfahrungen, die der Beschwerdeführer durch seine Ausbildung und Praxis erworben hat. Diese sind den für das betreffende Gewerbe geltenden Vorschriften gegenüberzustellen. Auf Grund sogenannter „sonstiger“ Nachweise für eine individuelle Befähigung kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Band 1, § 19 Rz 3a).

Dabei ist es allerdings Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in dem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft (vgl. etwa VwGH vom 26. September 2012, 2012/04/0018 u.a.).

Gemäß § 94 Z 14 GewO 1994 ist das Gewerbe „Drogisten“ ein reglementiertes Gewerbe, sodass gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994 für dieses ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.

Aufgrund des § 18 Abs. 1 GewO 1994 legt das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für jedes reglementierte Gewerbe mit Verordnung fest, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung als erfüllt anzusehen sind.

Für das reglementierte Gewerbe „Drogisten“ ist auf der Grundlage von § 18 Abs.1 GewO 1994 die Drogisten-Verordnung erlassen worden, welche die Zugangserfordernisse festlegt, die den genannten Maßstab für die Beurteilung nach § 19 GewO bilden. Gemäß § 1 der Drogisten-Verordnung ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes des Drogisten erfüllt bei Vorliegen

-einer einschlägigen theoretischen Ausbildung UND

-einer einschlägigen fachlichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr UND

-einer erfolgreich abgelegten Befähigungsprüfung.

Die Gewerbebehörde hat grundsätzlich die Möglichkeit, ein Gutachten der zuständigen Wirtschaftskammergliederung zur Frage der Erbringung des Befähigungsnachweises einzuholen (vgl. VwGH vom 26. September 2012, 2012/04/0018; VwGH vom 18. März 2015, 2014/04/0035). Aus diesem Grund bestehen auch keine Bedenken, wenn die entscheidende Behörde die Ansicht der Wirtschaftskammer ihrer Entscheidung zu Grunde legt.

Die Beschwerdeführerin hat das Studium der Medizin erfolgreich abgeschlossen und auch eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit nachgewiesen. Dies wurde durch die Vorlage des Sponsionsbescheides sowie der Bestätigung über die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes „Praktischer Arzt“ belegt.

Allerdings erfordert § 1 der Drogisten-Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Drogisten nicht nur den Abschluss des Studiums der Medizin und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit, sondern auch zusätzlich gemäß § 1 Z 2 das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der jeweiligen Befähigungsprüfung oder gemäß § 1 Z 3 das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Pharmazie und den Beleg über eine mindestens einjährige Tätigkeit im Volldienst als vertretungsberechtigter Apotheker in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke. Derartige Zeugnisse wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt, weshalb die in der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das Drogistengewerbe normierten Voraussetzungen nicht als erbracht anzusehen sind.

Die Beschwerdeführerin behauptete Ausbildungen in Akupunktur, über chinesische Kräuter bzw. über Alternativen in der westlichen Welt, Fortbildungen bei „Frau ***“, etc. absolviert zu haben ohne aber näher darzulegen, inwieweit diese Ausbildungen überhaupt facheinschlägig gewesen wären.

Die Beschwerdeführerin übermittelte zahlreiche Bestätigungen betreffend die Teilnahme an diversen Ärztefortbildungen in den Jahren *** bis *** sowie aus den ***er Jahren Teilnahme an diversen Akupunkturkursen.

Vom Vorliegen der individuellen Befähigung im Sinne des § 19 GewO kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen bzw. aufgrund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw. sonst durchgeführten Ermittlungsverfahren die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Vergleichsmaßstab seien daher die Bestimmungen der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das Drogistengewerbe und der Drogistengewerbe-Befähigungsprüfungsverordnung.

Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, dass sie bereits eine Gewerbeberechtigung für Direktvertrieb besitze, wo sie beispielsweise Nahrungsergänzungsmittel verkaufen dürfe und sie hier eine mehr als einjährige praktische Erfahrung habe, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die ins Treffen geführte Tätigkeit eine gleichwertige theoretische und praktische Ausbildung weder ersetzt noch im Sinne des § 19 GewO nachzuweisen vermag (vgl. auch VwGH vom 18. März 2015, 2014/04/0035).

Drogisten fungieren in ihrer Tätigkeit als Kundenberater und unterstützen die Konsumenten dabei, aus dem unüberschaubaren Angebot am Markt die für sie am besten geeigneten Produkte herauszufinden. Darüber hinaus sind sie auch berechtigt, traditionelle pflanzliche Arzneimittel und Substanzen mit gefährlichen Eigenschaften zu verkaufen und diese Stoffe und Präparate auch abzupacken und abzufüllen (vgl. § 104 Abs. 1 GewO). Dies setzt natürlich – insbesondere im Hinblick auf das öffentliche Interesse – voraus, dass der Drogist eine fundierte Ausbildung vorweisen kann.

Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Zusatzausbildungen lassen nicht mindestens in gleicher Weise wie die in den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen.

Unbestritten hat die Beschwerdeführerin die von ihr vorgelegten Kurse besucht und an den Fortbildungen teilgenommen. Inhaltlich handelte es sich dabei sowohl um Akupunkturseminare im Jahr *** und ***, einen Sonderkurs Soft Laser im Jahr *** und im Jahr *** um eine Theorie- und Ausbildungskurs Ausbildung für Manuelle Medizin von *** bis ***.

Weiters hat die Beschwerdeführerin in den Jahren ***, *** und *** jeweils an den 5tägigen Ärztetagen in *** teilgenommen und diverse andere ärztliche Fortbildungen besucht.

Die besuchten Fortbildungen betrafen allerdings Themen wie z.B. Sehnenverletzungen Patientenverfügung, Hüftschmerz, Handgelenksverletzungen, Bronchitis, Reisheimkehrer, Alkoholentzugsbehandlung, Sport und Krebs, Kardiologie, Hypertonie, TCM und die 5 Shen, Interventionen bei chronischem Schmerz, Melanom, Akupunktur in der Kinderheilkunde, Verletzungen des Kniegelenks im Kindesalter, Vorbereitung auf die Schwangerschaft, DMP DM2, modernen Wundversorgung, Schwerhörigkeit, Kreuzschmerz, Spitzensport und Asthma, Sport und Infektanfälligkeit, Schmerztherapie, Metallentfernung nach Osteosynthesen, Onkologie: supportive Therapie, Inhalationsallergien, Osteoporose, Supergau im Stoffwechsel, Schmerzmittel und Angriffspunkte von A-Z, strukturierte Versorgung, Atemnot aus HNO-ärztlicher Sicht, Schmerz in der TCM, Kreuzbandverletzungen, Atherosklerose Screening, Alkohlabhängigkeit, Patientinnen mit stabiler KHK, Hepatologie, Wundinfektion, Parkinson, Gicht und Hyperurikämie, Altern am Beispiel Muskel, Chirugische Wundversorgung, Richtig Essen, Lungenheilkunde, Migration und Infektion, Lipidtherapie, Nahrungsmittelunverträglichkeiten, Dialyse, Gefühle, Denken, Ellenbogenverletzungen im Kindesalter, Sinusitis, Kopfschmerz im Kindesalter, Gewürze und Genussmittel in TCM, Arzneimittel im Alter: Dosierung, Hygieneverordnung, Urologie, Allgemeinmedizin, Impffragen, ELGA, Parkinson und Medikamentenwechselwirkung, Notfallmedizin am Wasser, Antibiotika Fortbildung, Reizdarmsyndrom, Pädiatrie, Cholesterinsenkung, Schilddrüsenerkrankung, peripherer neuropathischer Schmerz.

Diese Themen bzw. vermittelten Kenntnisse entsprechen allerdings nicht jenen Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten, welche auf Grund der Drogistengewerbe-Befähigungsprüfungsordnung verlangt werden.

So wird im § 4 der gegenständlichen Befähigungsprüfung folgendes verlangt:

§ 4. Die Aufgabenstellung des Moduls 1 Teil A hat die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus den Gegenständen

1. Botanik,

2. Chemie,

3. Gesundheits- und Ernährungslehre,

4. Pharmakologie,

5. Toxikologie und Gesetzeskunde,

6. angewandte Mathematik und Fachkalkulation

einzubeziehen.

Dazu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin durch die von ihr vorgelegten Unterlagen keine Kenntnisse in den Bereichen, Botanik, Chemie, Pharmakologie, Toxikologie und Gesetzeskunde, angewandte Mathematik und Fachkalkulation nachgewiesen hat.

Zu Ziffer 3 des § 4 ist auszuführen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten stundenweisen Fortbildungen am *** zu Nahrungsergänzungsmittel im Sport, am *** zum Thema Richtig Essen, am *** Nahrungsmittelunverträglichkeiten und am *** zum Thema Gewürze und Genussmittel alleine nicht ausreichen, um das komplette Modul zu Ziffer 3 „Gesundheits- und Ernährungslehre zu erfüllen. Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen den Gebieten der Gesundheits- und Ernährungslehre und Kenntnissen, welche die Bereiche Nahrungsergänzungsmittel, Nahrungsunverträglichkeit und Gewürze sowie Genussmittel betreffen. Letztere decken darüber hinaus auch den Gesundheitsbereich nicht ab.

§ 7 der VO: Modul 2 Teil A hat die Beschwerdeführerin durch ihr Studium erfüllt.

§8 der VO (Modul 2 Teil B) hat eine projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgabe zu den folgenden zwei Gegenständen zustellen, die gegenüber dem Niveau der Lehrabschlussprüfung den Nachweis einer höherwertigen Leistung ermöglicht:

1. Gegenstand:

a) Drogenkunde,

b) Arzneimittelkunde,

c) Chemikalienkunde,

d) Nomenklatur,

e) Gesundheits- und Ernährungslehre und

f) Toxikologie, Arbeitshygiene, Unfallverhütung und Gegenmaßnahmen bei Unfällen.

2. Gegenstand:

a) Arzneimittelrecht,

b) Chemikalienrecht einschließlich Giftrecht,

c) Rechtsvorschriften betreffend Schädlingsbekämpfungsmittel und Pflanzenschutzmittel und

d) Lebensmittelrecht.

(2) Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.

(3) Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

Auch zu § 8 ist der Beschwerdeführerin durch die von ihr vorgelegten Unterlagen ein Nachweis der Erfüllung dieser Kenntnisse nicht gelungen.

So wurden von der Beschwerdeführerin keine Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Drogenkunde, Arzneimittelkunde, Chemikalienkunde, Nomenklatur, Toxikologie, Unfallverhütung und Gegenmaßnahme bei Unfällen, Arzneimittelrecht, Chemikalienrecht einschließlich Giftrecht, Rechtsvorschriften betreffend Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutzmittel und Lebensmittelrecht nachgewiesen.

Auch die Fortbildung am *** und *** betreffend Arzneimittelreaktion und Dosierung von Arzneimittel im Alter reichen nicht aus, um die Gegenstände Arzneimittelkunde und Arzneimittelrecht zu Ziffer 1b und 2a des § 8 (Gegenstände) nachzuweisen. Das Arzneimittelrecht regelt die Herstellung, klinische Prüfung und Abgabe von Arzneimittel. Es wird durch spezielle Arzneimittelgesetze und weitere Gesetze sowie verschiedene Richtlinien und Verordnungen getragen. Die Gefahrenabwehr steht dabei im Vordergrund.

Die Teilnahme an der Fortbildung Arzneimittelreaktion und Dosierung an zwei Tagen

ist nicht vergleichbar mit den Kenntnissen und Fähigkeiten im Bereich Arzneimittelkunde sowie Arzneimittelrecht, wie diese in der gegenständlichen Verordnung verlangt werden.

Die von der Antragsteller absolvierten zusätzlichen Ausbildungen verwirklichen das Ausbildungsziel nicht in gleicher Weise wie jene in den erwähnten Vorschriften, nämlich der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das Drogistengewerbe und der Drogistengewerbe-Befähigungsprüfungsverordnung.

Drogisten müssen insbesondere auf dem Gebiet der Pflanzenheilkunde, pflanzlicher Arzneimittel, der Chemikalienkunde und dem Arzneimittelgesetz ein umfangreiches Wissen vorweisen.

Dieses Fachwissen konnte die Beschwerdeführerin durch die Vorlage ihrer Unterlagen betreffend das abgeschlossene Medizinstudium und zahlreiche ärztliche Fortbildungen nicht nachweisen.

Auch die Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie im Modul 3 und Modul 4 der gegenständlichen Verordnung verlangt werden, konnte von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen werden.

Aus all den angeführten Gründen war im Ergebnis spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten ließ. Darüber hinaus war Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht .Darüber hinaus kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

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