LVwG N LVwG-S-2224/001-2015

LVwG-S-2224/001-2015State Administrative CourtDec 22, 2015

Regest

Sonderdelikt, Subsidiarität; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit; gewerberechtlicher Geschäftsführer;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2224/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2224.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Übertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG ergeht der Beschluss, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einzustellen.

Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, ist der Beschwerdeführerin zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:***, 13:10 Uhr

Standort: ***, *** (Anhaltung: Ortsgebiet

Ort:***, auf der Landesstraße ***, ***, Fahrtrichtung

***)

Fahrzeug:***; ***, Lastkraftwagen, Anhänger

Tatbeschreibung:

Sie haben es als verantwortlich Beauftragte (gemäß § 9 VStG) der Firma *** mit Sitz in ***, ***, nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von *** gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gegenständliche KFZ zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, obwohl im Kraftfahrzeug nicht die im § 6 Abs. 4 GBG angeführten Dokumente mitgeführt wurden, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt bei Verwendung von Mietfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 GBG zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern

oder für den Werkverkehr folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen sind:

Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen.

Sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

Folgende Dokumente haben gefehlt:

1. Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgeht, da zwar ein Mietvertrag mitgeführt wurde, dieser jedoch nur ein Datum für den Beginn, jedoch kein Datum für das Ende der Laufzeit des genannten Mietvertrags enthalten hat.

2. Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

Es wurde eine (gewerbsmäßige) Güterbeförderung mit Kies (0/16) von *** (Werk ***, Firma ***) nach *** (Werk, Baustelle Firma ***) durchgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.§ 23 Abs. 1 Zif. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 Ziffer 1 GütbefG

zu 2.§ 23 Abs. 1 Zif. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 Ziffer 2 GütbefG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

zu 1. € 363,0032 Stunden§ 23 Abs. 1 und 4 erster Satz

Güterbeförderungsgesetz

zu 2. € 363,0032 Stunden§ 23 Abs. 1 und 4 erster Satz

Güterbeförderungsgesetz

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro€72,60

Gesamtbetrag:€798,60

Zahlungsfrist:

Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“

Auf Grund der – fristgerecht – erhobenen Beschwerde hat das Gericht am *** – *** – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhaltes, Beweis durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin selbst erhoben.

Es wird festgestellt:

Im Rahmen der dem erkennenden Gericht nach § 27 VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren zukommenden Befugnissen war der angefochtene Verwaltungsakt nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes – § 1 VStG – auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen.

Folgende Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) – in der hier maßgeblichen Fassung – sind für die Entscheidung relevant:

§ 6:

(1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ eingetragen haben. Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ist auch mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 und solchen gemäß § 11 Z 1 zulässig.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

(3) Der Lenker hat in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

(4) Werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

1. Vertrag über die Vermietung des Kraftfahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges hervorgehen;

2. sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

(5) Für die Dauer einer vorübergehend erhöhten Nachfrage nach Transportleistungen, wie insbesondere aus Anlass der Durchführung von Großbauvorhaben, bei Großveranstaltungen oder zu Erntezeiten, kann der Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers einer Konzession nach § 2 Abs. 2 Z 1 die Ausübung des innerstaatlichen Güterverkehrs mit einer bestimmten Anzahl von Kraftfahrzeugen bewilligen. Die Bewilligung hat den besonderen Anlass, die Gültigkeitsdauer sowie die Anzahl der Kraftfahrzeuge anzuführen.

§ 23:

(1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;

2. § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;

3. Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;

4. § 11 zuwiderhandelt;

5. die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält;

6. § 9 Abs. 1 oder 3 zuwiderhandelt;

7. andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

8. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden;

9. Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 verletzt;

10. einen von einer nicht gemäß § 9 Abs. 9 ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker

1. § 6 Abs. 3 oder 4 zuwiderhandelt;

2. § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt;

3. andere als die in Z 1 und 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

4. eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;

5. sonstige Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 oder der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 oder anderer unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

(3) Strafbar nach Abs. 1 Z 3, Z 6 oder Z 8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. Stellt die Übertretung zugleich einen schwersten Verstoß gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 dar, ist die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates davon zu verständigen.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.

(5) Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

(6) Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70 vH fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu.

(7) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.

(8) Wer als selbstständiger Kraftfahrer

1. die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 24c überschreitet,

2. die gemäß § 24d vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält,

3. an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, die gemäß § 24e Abs. 1 erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder

4. geleistete Nachtarbeit nicht gemäß § 24e Abs. 2 ausgleicht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.

(9) Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß § 24f verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen.

Tatanlastungsgemäß erkannte die Bezirkshauptmannschaft X die Beschwerdeführerin in der Eigenschaft als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der *** in ***, ***, wegen der Nichteinhaltung näher umschriebener unternehmerischer Vorsorgehandlungen nach dem GütbefG für schuldig. Die Unternehmung *** ist, welches Beweisergebnis als notorisch vorausgeschickt wird, im Standort ***, ***, ua im Besitz einer Gewerbeberechtigung, die es zur Beförderung mit 26 Kraftfahrzeugen im Güternahverkehr berechtigt. Nach den Beweisergebnissen war eine Funktion (Genehmigung der Bestellung) der Beschwerdeführerin, bezogen auf den Tatzeitpunkt, als gewerberechtliche Geschäftsführerin bei der *** insgesamt auszuschließen und, welches Beweisergebnis ebenfalls als notorisch vorauszuschicken ist, der Genehmigung der Bestellung einer anderen Person als in dieser Eigenschaft. Im Hinblick auf den Umstand, dass hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im GütbefG durch sonderverwaltungsstrafrechtliche Regelungen in § 23 Abs. 7 Gütbef eine abweichende Regelung zu § 9 Abs. 1 VStG getroffen wurde, ist wegen der in letztere Bestimmung normierten Subsidiarität für den Bereich des Güterbeförderungsrechts § 9 Abs 2 VStG grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. 87/04/0087, 0090, Slg Nr 12.590/A). Da die Beschwerdeführerin die angelasteten Übertretungen, war die Bestellung der Beschwerdeführerin als gewerberechtliche Geschäftsführerin auch hinsichtlich anderer Gewerbeausübungen durch die jur. Person, als deren Verantwortliche sie strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, nicht nachzuvollziehen, war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.

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