LVwG N LVwG-S-102/001-2015

LVwG-S-102/001-2015State Administrative CourtDec 17, 2015

Regest

Entfernungsauftrag; Ersatzvornahme; Dauerdelikt; Strafbarkeit; Verharren im strafbaren Verhalten;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-102/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.102.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) auf den Betrag von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit 50,-- Euro neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 550, Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen:

1.1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) dazu verpflichtet, zwei auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, abgestellte Wohnwägen bis *** zu entfernen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

1.2. Mit einem als „Androhung der Ersatzvornahme“ bezeichneten Schreiben der belangten Behörde vom *** wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 8 Wochen zur Entfernung der beiden Wohnwägen gesetzt.

1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom ***, Zl. ***, wurde die mit Schreiben vom *** angedrohte Ersatzvornahme angeordnet. Auch dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

1.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom *** wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass trotz zweimaliger Versuche Kostenvoranschläge für die Ersatzvornahme einzuholen, bisher keine Kostenvoranschläge eingeholt werden konnten, was auf die nichtvorhersehbare Abstelldauer auf „den geeigneten Plätzen“ zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben aufgefordert, bis *** mitzuteilen, auf welchem „gesetzeskonformen Platz“ die beiden Wohnwägen rechtlich zulässig abgestellt werden können. Sollte der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung machen, sei beabsichtigt, die beiden Wohnwägen durch ein befugtes Entsorgungsunternehmen auf Kosten des Beschwerdeführers entsorgen zu lassen.

1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom ***, ***, wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Vorauszahlung für die Kosten der mit Bescheid vom *** angeordneten Ersatzvornahme in der Höhe von 1.614, Euro verpflichtet.

1.6. Am *** befanden sich die beiden im Entfernungsauftrag genannten Wohnwägen nach wie vor auf dem Grundstück. Es wurde bis zu diesem Zeitpunkt seitens der belangten oder einer anderen Behörde nicht mit der tatsächlichen Entfernung der Wohnwägen begonnen.

1.7. Eine gegen den Bescheid vom *** eingebrachte Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2014, Zl. LVwGAB140777, mit Maßgabe einer gegenständlich unwesentlichen Umformulierung des Spruches dieses Bescheides, abgewiesen.

1.8. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom *** wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dem unter 1.1. genannten Entfernungsauftrag nicht nachgekommen zu sein, da sich die beiden Wohnwägen am *** auf dem Grundstück befanden.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am *** zugestellt. Die dagegen erhobene und bei der belangten Behörde am *** eingelangte Beschwerde wurde in der in dieser Angelegenheit durchgeführten Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich am *** zurückgezogen.

1.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:***

Ort:KG ***, GSt.Nr. ***, Bezirk ***

Tatbeschreibung:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Kz. *** in Verbindung mit dem Bescheid des Amts der NÖ Landesregierung vom ***, Kz. *** wurden Sie verpflichtet, die außerhalb vom Ortsbereich auf dem Grundstück Nr. *** in der KG *** abgestellten 2 Wohnwägen bis *** zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Am *** wurde festgestellt, dass die 2 Wohnwägen nicht entfernt worden sind. Sie haben somit einen rechtskräftig gemäß § 35 NÖ Naturschutzgesetz 2000 erteilten Auftrag nicht durchgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 36 Abs. 1 Z. 32 NÖ Naturschutzgesetz 2000“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 Einleitungssatz NÖ Naturschutzgesetz 2000 eine Geldstrafe in der Höhe von 1000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 100 Stunden) verhängt und ein Kostenbeitrag in der Höhe von 100 Euro, sohin ein Gesamtbetrag von 1.100 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben. Als erschwerend wertete die belangte Behörde das Vorliegen von zwei einschlägigen Vorstrafen.

1.10. Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Nettoeinkommen von 743,26 Euro bei keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen.

Der Beschwerdeführer weist zwei Vorstrafen jeweils betreffend eine Übertretung des § 36 Abs. 1 Z 32 NÖ NSchG 2000, zu den Zlen. *** bzw. ***. Hierbei wurde ein Strafbetrag in der Höhe von 300, bzw. 500, Euro vorgeschrieben. Die Strafe zu *** wurde am *** rechtskräftig. Die Strafe zu *** wurde am *** rechtskräftig.

2. Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde, Einsichtnahme in die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu den Zlen. LVwGAB140777, LVwGZT130017, LVwGZT140001 und LVwGZT140010 sowie durch die Einvernahme des Zeugen ***.

Dass die zwei Wohnwägen am *** nach wie vor auf dem Grundstück des Beschwerdeführers gestanden haben – dem Entfernungsauftrag also nicht entsprochen wurde – ergibt sich unzweifelhaft aus der Aussage des in dieser Hinsicht völlig glaubwürdigen Zeugen ***. Insofern steht aber auch fest, dass mit der Ersatzvornahme zu diesem Zeitpunkt noch nicht tatsächlich begonnen wurde. Es wäre überdies völlig unlogisch, wenn der Zeuge *** mit einer Überprüfung der Situation auf dem Grundstück beauftragt worden wäre, obwohl die zuständige Behörde tatsächlich bereits mit der Ersatzvornahme begonnen hat. Diese Überlegung wird auch dadurch gestützt, dass die belangte Behörde zunächst einen Kostenvorauszahlungsbescheid erlassen hat, welcher erst nach Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 6. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen ist.

Es ist überdies festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom *** selbst ausgeführt hat, dass er „an der Stelle, an der sich die beiden Wohnwägen befinden“, berechtigt sei, ein Gebäude zu positionieren und damit implizit selbst eingeräumt hat, dass sich die Wohnwägen zum Zeitpunkt der Stellungnahme noch auf dem Grundstück befunden haben. Dem – lediglich allgemein gehaltenen – Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Wohnwägen am *** nicht mehr am Grundstück waren, folgt das Landesverwaltungsgericht aus diesen Gründen nicht.

3. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 36 Abs. 1 Z 32 NÖ NSchG 2000, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. 550011, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 14.500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer rechtskräftig gemäß § 35 erteilte Aufträge nicht oder nicht fristgerecht durchführt.

Gemäß § 5 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 22 Abs. 1 VStG, ist, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

4. In der Sache:

4.1. Zum objektiven Tatbestand:

4.1.1. Der Beschwerdeführer ist dem mit Bescheid aus *** mit einer Entfernungsfrist bis *** an ihn gerichteten Auftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 nicht nachgekommen, da sich die in diesem Auftrag genannten beiden Wohnwägen am *** nach wie vor auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befanden.

Auf der Grundlage von § 22 VStG, wonach dann, wenn jemand durch verschiedene selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder die Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind, judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass bei Vorliegen eines Dauerdeliktes oder eines fortgesetzten Deliktes die Bestrafung alle bis zur Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen abdeckt. Hingegen werden jene Tathandlungen, die nach diesem Zeitpunkt gesetzt werden, von dieser Abgeltungswirkung nicht erfasst. Setzt also der Täter sein strafbares Verhalten nach vorangegangener Bestrafung fort, so können die seit der letzten Bestrafung, also nach Erlassung des letzten erstinstanzlichen Straferkenntnisses gesetzten Teilakte, einer neuerlichen Bestrafung unterzogen werden. Gemäß § 38 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 BVG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des VStG (von dem Beschwerdefall nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) anzuwenden; vom Verwaltungsgericht ist daher auch § 22 VStG anzuwenden (vgl. VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0023; vgl. zur Qualifikation eines naturschutzrechtlichen Entfernungsauftrages als Dauerdelikt VwGH vom 31. Juli 2009, 2006/10/0027, sowie VwGH vom 14. Mai 2014, 2012/06/0226 betreffend die Qualifikation der Nichtbefolgung eines baupolizeilichen Auftrages als Dauerdelikt).

Die letzte Bestrafung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Nichtbefolgung des gegenständlichen naturschutzrechtlichen Auftrages erfolgte mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom ***, welches dem Beschwerdeführer vor dem nunmehr vorgeworfenen Tatzeitpunkt zugestellt wurde. Mit seinem Verharren im strafbaren Verhalten trotz Zustellung des Straferkenntnisses vom *** machte sich der Beschwerdeführer daher – ab dem *** – neuerlich nach dem NÖ NSchG 2000 strafbar; eine Doppelbestrafung, wie in der Beschwerde vorgetragen, liegt nicht vor.

4.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes endet die Strafbarkeit hinsichtlich der Nichtbefolgung eines behördlichen Auftrages mit dem tatsächlichen Beginn der Ersatzvornahme (vgl. VwGH vom 13. Februar 1973, 1397/72, sowie vom 13. Dezember 1983, 83/05/0144).

Die tatsächliche Durchführung der Ersatzvornahme hatte am *** jedoch noch nicht begonnen, sodass die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Entfernung der beiden Wohnwägen an diesem Datum nach wie vor bestand. Daran ändern auch die Vollstreckungsverfügung vom *** und der Bescheid vom *** betreffend die Verpflichtung zur Leistung einer Vorauszahlung nichts.

Da die Ersatzvornahme am *** noch nicht tatsächlich begonnen wurde, war die Entfernungsverpflichtung des Beschwerdeführers nach wie vor aufrecht; die Nichtbefolgung des Entfernungsauftrages aus *** zu diesem Zeitpunkt war somit nach wie vor strafbar.

4.2. Zur subjektiven Tatseite:

Gemäß § 5 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Umstände, die für eine mangelnde Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine – irrige – Rechtsansicht beruft, er habe angenommen, dass er aufgrund der rechtskräftigen Vollstreckungsverfügung vom *** nicht mehr zur Entfernung der Wohnwägen verpflichtet gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäß § 5 Abs. 2 VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (zB VwGH vom 18. März 2015, 2013/10/0141 mwN).

Dass er derartige Erkundigungen eingeholt hat, behauptet der Beschwerdeführer nicht einmal, sodass ihm die Tat auch subjektiv vorwerfbar ist.

4.3. Zur Strafhöhe und zum Kostenbeitrag:

4.3.1. Einschlägige Vorstrafen stellen einen Erschwerungsgrund dar (vgl. VwGH vom 18. März 2004, 2003/05/0201). Allerdings muss eine als Erschwerungsgrund zu berücksichtigende einschlägige Vorstrafe bereits zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat – formell – rechtskräftig sein (zB VwGH vom 23. Februar 1994, 93/09/0191).

Der Beschwerdeführer wies nun zwar im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde zwei nicht getilgte, einschlägige Verwaltungsstrafen auf. Eine dieser Strafen war jedoch am *** noch nicht rechtskräftig. Insofern verkannte die belangte Behörde die Rechtslage, wenn sie bei den Erschwerungsgründen von zwei einschlägigen Vorstrafen ausgegangen ist.

Vor diesem Hintergrund sowie dem monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers – insbesondere auch im Hinblick auf den gegenständlich einschlägigen Strafrahmen von bis zu 14.500, Euro – ist die von der belangten Behörde verhängte Strafe in der Höhe von 1000, Euro als zu hoch gegriffen anzusehen; im Hinblick auf das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe kann bereits mit der Hälfte dieses Betrages das Auslangen gefunden werden (von der Angemessenheit einer Geldstrafe bei Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung ist die belangte Behörde bei Erlassung des Straferkenntnisses vom *** offenkundig auch selbst ausgegangen); eine entsprechende Reduktion der Ersatzfreiheitsstrafe ist ebenfalls vorzunehmen.

Da die Strafbemessung vom Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, (vgl. zB VwGH vom 25. Februar 2002, 2001/04/0203), ist die auf 500 Euro reduzierte Strafe als tat-, täter- und schuldangemessen anzusehen.

4.3.2. Im Hinblick auf die Reduktion der Geldstrafe ist auch der von der belangten Behörde vorgeschriebene Kostenbeitrag entsprechend anzupassen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht sind dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht aufzuerlegen, zumal seiner Beschwerde im Hinblick auf die Strafhöhe und somit zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

4.4. Zur Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage vorliegt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Landesverwaltungsgericht nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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