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LVwG-AV-740/001-2014•LVwG N LVwG-AV-740/001-2014
LVwG-AV-740/001-2014State Administrative CourtDec 11, 2015
Deckungsschutz; Rodungsverfahren; Interessenabwägung; subjektives öffentliches Recht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend die Erteilung einer Rodungsbewilligung zu Gunsten der Marktgemeinde ***, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Marktgemeinde *** die Bewilligung für die dauernde Rodung gemäß §§ 17 Abs. 3 bis 5, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, im Flächenausmaß von 500 m² zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes eines Fitnessparcours erteilt. Im bewilligten Projekt wurde festgehalten, dass lediglich ein 490 m langer Weg und 5 Fitnessstation mit jeweils rund 2m2 Flächenausmaß auf geschottertem Untergrund errichtet werden sollen und dabei die Fällung keines einzigen Baumes von Nöten ist.
Zur Begründung wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen auf den Befund und das Gutachten des ASV für Forstwesen, sowie auf seinen forstfachliche Stellungnahme zu den erfolgten Einwendung der Grundstücksnachbarn verwiesen. Diese haben die Wegführung des Fitnessparcours, die Durchforstung der Bundesforste, die erhebliche Belastungen und die Nutzung der angrenzenden Blumenwiese vorgebracht, sowie die Einhaltung eines 20 m Abstandes zu den angrenzend Grundeigentümern gefordert. Die Ausführungen der Nachbarn gehen nach Ansicht des ASV für Forstwesen ins Leere, da sie allesamt die Auswirkungen des Projektes selbst im Auge haben, allerdings im Rodungsverfahren lediglich die Auswirkung auf angrenzende Wälder zu beurteilen seien. Insbesondere sei die Gewährung eines Deckungsschutzes im Sinne des § 14 Abs. 2 bis 5 Forstgesetz 1975 nicht zur Anwendung zu bringen, weil keine Bäume gefällt werden und somit weder eine erhöhte Windgefahr noch die Gefahr des Sonnenbrandes für Nachbarbestände bestehe.
Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid und führte darin Nachstehendes aus:
„Zum Sachverhalt wird ausgeführt, dass ein Großteil des verbleibenden Parcoursweiterhin in der Kernzone des Bioshärenparks verbleibt und daher jedenfalls einergesonderten Genehmigung bedarf. Im Sachverhalt wird davon ausgegangen, dasseine komplette Verlegung aus der Kernzone erfolgt und ist diese Feststellungunrichtig. ln jedem Falle hätte die Genehmigung sich auf das gesamte Projektbeziehen müssen und ist daher die Bewilligung unvollständig bzw. war der Antragder Gemeinde *** mangelhaft und hätte ergänzt werden müssen.
Weiters wird festgestellt, dass im Zuge der Rodung keine Bäume gefällt werdenmüssen, daher kann die gegenständliche Bewilligung sich nur auf Errichtung einesWeges beziehen und daher die genehmigte Rodungsbewilligung imvorgesehenen Umfang nicht notwendig ist.
Die Grundstücke *** und *** inneliegend der EZ *** KG *** sindWiesengrundstücke und keine Waldgrundstücke, sodass die Nachbarrechteberücksichtigt werden müssen.
Es wird nochmals vorgebracht, dass bei der vorgesehenen Verlegung desgegenständlichen Fitnessparcours dieser um ca 1500 Meter verkürzt wird undzwischen den einzelnen Stationen weniger als 50 Meter Abstand bestehen.
Unter Berücksichtigung des verbleibenden Parcours verbleibt eine Gesamtlänge von
ca. 850 Meter, wobei der Abstand von der stark staubbelasteten Schotterstraße
(intensiv benützt, Zufahrt zu 10 Häusern, Mountainbikestrecke, Reitwege etc.)
weniger als 10 Meter beträgt und unter Berücksichtigung der Zufahrten und
Bringungswege eine 3 malige Querung der Straßen vorgesehen ist
(verkehrstechnisch jedenfalls eine Verschlechterung der Sicherheit). Durch die Verlegung ist der Fitnessparcours nicht mehr vom Sportplatz erreichbar
und es fehlen sämtliche Infrastrukturen, wie WC, Papierkörbe und Parkplätze.
Die Bundesforste haben auf den Gründstücken für die vorgesehene Durchführung
der Verlegung massive Durchforstungen durchgeführt, sodass eine Durchsicht bei
den Anrainergrundstücken gegeben ist. Für mich als direkte Anrainer (bei 2
Stationen beträgt der Abstand zu unseren Grundstücken ca. 3m) wäre dies für die
Grundeigentümer der EZ *** KG *** ein grober Nachteil, da bereits jetzt
immer wieder Hunde frei laufen (es wurden schon mehr als 10 Schafe in den letzten
Jahren gerissen) und Müll auf die Blumenwiese geworfen wird und geschützte
Pflanzen ausgegraben würden. Das Grundstück *** grenzt unmittelbar an die
Grundstücke der EZ *** KG *** und es ist durch die knappe Vorbeiführung
an diesem Grundstück mit erheblichen Belastungen zu rechnen.
Weiters ist auch zu berücksichtigen, dass auf den vorgesehenen Waldgrundstücken
für den Parcours ebenfalls eine Mehrbelastung entsteht.
Ich spreche mich daher gegen eine Veränderung der Wegführung aus, da Fitness
Interessierte auf Grund der Länge und der Vielfalt der Sportstationen den
bestehenden Parcours benützen. Es handelt sich um eine naturbelassene Strecke,
die den Charme des *** widerspiegelt und auf vorhandenen
ursprünglichen Wegen führt. Zudem kann bei einer Streckenführung von rund 2,8 km
von einer Ausdauerstrecke gesprochen werden, während 850 Meter am eigentlichen
Zweck des Fitnessparcours vorbeigeht.
Die derzeitige Strecke ist sowohl für Kinder als auch für Erwachsene interessant.
Eine Strecke mit halb so vielen Stationen und einer Länge von 850 Metern mit den
Querungen von Schotterstraßen in einer Staubwolke erscheint eher eine Alibi-Aktion,
da der Parcour auf ein Minimum geschrumpft wird. Der von manchen Mitarbeitern
der Bundesforste als unbeliebt angesehene Parcour führt dann nur mehr unmittelbar
neben der Schotterstraße und durch Jungwald und Gestrüpp . Es besteht durch die
Änderung der Trasse auch die Gefahr, dass auch angrenzende private
Blumenwiesen benützt werden und für die Anrainer weitere Belastungen entstehen.
Ich spreche mich daher gegen eine Änderung der Wegführung aus und sollte
daher zumindest ein Abstand von 20 Metern von den Grundgrenzen der Anrainer
eingehalten werden und bereits bestehende Wege benützt werden. Bei der
seinerzeitigen Errichtung des Fitnessparcours wurde von der Führung der Strecke
auf den nunmehr vorgesehenen Grundstücken abgesehen, obwohl ein Wanderweg
mit Bänken und Brücken (*** ?) vorhanden war, da bereits damals die Querungen
der Straße als gefährlich eingestuft wurden. Es gibt genügend bestehende
Waldwege im gegenständlichen Bereich, die gewählt werden können und sollten
nicht mit Gewalt zusätzliche geschaffen werden.
Die Errichtung eines neuen Weges auf dem relativ kleinen Grundstück ***
(5000 m2) schränkt weiter den Lebensraum der Tiere (Rehe und Hasen) ein und
gefährdet Nistplätze (Spechte etc.), da nun dieses Grundstück zur Gänze von
Schotterstraßen oder Wege umschlossen ist.
Das vorliegende Gutachten verweist auf das besondere öffentliche Interesse an der
Walderhaltung hin und scheint die nur teilweise Verlegung der Wegführung sicherlich
eine höhere Belastung für den gesamten Wald, als die Belassung im derzeitigen
Zustand. Auch dies hätte bei der Bewilligung der Rodung berücksichtigt werden
müssen.
Zuletzt wäre auch zu berücksichtigen, dass die vorgesehene Rodung einen weiteren
Eingriff in die Kernzone bedeutet, und eine weitere Zerstörung der Randzone erfolgt.
Ich beantrage daher unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Stellungnahme der
Grundeigentümer der Liegenschaft EZ *** KG *** und der nunmehrigen
Beschwerde die rechtswidrig erteilte Bewilligung für die Rodung ersatzlos zu
beheben.“
Hierzu hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§19 Abs. 4 Forstgesetz 1975 lautet:
„Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:
1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,
2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,
3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche
nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,
4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
5. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.“
§ 14 Abs. 2 bis 5 Forstgesetz 1975 lauten:
„(2) Jeder Waldeigentümer hat Fällungen entlang seiner Eigentumsgrenzen in einer Entfernung von weniger als 40 Metern zu unterlassen, wenn durch die Fällung nachbarlicher Wald einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt würde (Deckungsschutz).
(3) Der Deckungsschutz ist jedem Eigentümer des angrenzenden Waldes sowie den Eigentümern etwaiger an diesen angrenzender Wälder zu gewähren, sofern die jeweilige Entfernung von der Eigentumsgrenze des zum Deckungsschutz Verpflichteten weniger als 40 Meter beträgt; allfällige zwischen den Waldflächen liegende, unter § 1a Abs. 1 nicht fallende Grundflächen von weniger als 10 Meter Breite sind hiebei nicht einzurechnen.
(4) Reicht der Deckungsschutz zur wirksamen Hintanhaltung einer Windgefahr in besonders gelagerten Fällen (wie bei Wäldern in stark windgefährdeten Lagen oder mit besonderen windanfälligen Aufbauformen) nicht aus, so hat die Behörde auf Antrag des Eigentümers, dessen Wald des Deckungsschutzes bedarf, oder von Amts wegen mit Bescheid den Deckungsschutz über eine Entfernung von mehr als 40 Metern, nicht jedoch von mehr als 80 Metern, auszudehnen.
(5) Eines Deckungsschutzes bedarf es nicht, wenn
a) der nachbarliche Wald im Sinne der Abs. 2 bis 4 ein um 30 Jahre über der Obergrenze der Hiebsunreife (§§ 80 Abs. 3 und 4 sowie 95 Abs. 1 lit. a) liegendes Alter erreicht hat und der zum Deckungsschutz Verpflichtete die Fällungsabsicht dem Eigentümer des nachbarlichen Waldes nachweislich mindestens sechs Monate vor Durchführung der beabsichtigten Fällung angezeigt hat oder
b) die Fällung im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 44 Abs. 2 von der Behörde angeordnet wurde.
c) eine Ausnahmebewilligung nach § 81 Abs. 1 lit. b oder nach § 82 Abs. 3 lit. d erteilt wurde oder Fällungen gemäß § 85 oder § 86 zur Errichtung einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage durchgeführt werden.“
Als subjektives öffentliches Recht im dargelegten Sinn kommt dabei das Recht auf Versagung der Rodungsbewilligung wegen Missachtung des Deckungsschutzes in Betracht (vgl. VwGH 27.8.2002, 99/10/0030).
Die Nachbarn haben (bei sonstiger Unbeachtlichkeit) darzutun, inwiefern die beantragte Rodung in ihr die Parteistellung begründendes subjektives Recht auf Erhaltung der ihnen gehörigen nachbarlichen Waldflächen bzw. auf Abwehr der ihren Waldbestand beeinträchtigenden Maßnahmen eingreift (vgl. VwGH 21.12.1987, 87/10/0051).
Wohl ist der Eigentümer der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen im Rodungsverfahren Partei im Sinne des § 8 AVG. Diese Parteistellung gibt ihm allerdings nur die rechtliche Möglichkeit, sein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz seines Waldes vor durch die Rodung hervorgerufen nachteilige Einwirkungen durchzusetzen. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Hintanhaltung nachteiliger Einwirkungen, die von jenem Projekt ausgehen, für das die Rodung bewilligt wurde, besteht im Rodungsverfahren nicht (vgl. VwGH 27.8.2002, 99/10/0030 u.a.).
Eigentümer von Waldflächen, die an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzen, können im Rodungsverfahren im Rahmen der Interessensabwägung geltend machen, dass durch die Rodung sie in ihrem subjektiven Recht auf Erhaltung der ihnen gehörigen nachbarlichen Waldflächen bzw. auf Abwehr von diesem Waldbestand beeinträchtigenden Maßnahmen eingegriffen wird (VwGH 27. Januar 2003, 2002/10/0228, 24. November 2003, 2002/10/0051).
Führt die beantragte Rodung nicht zur Gefahr einer Beeinträchtigung des nachbarlichen Waldes des Beschwerdeführers, so bewegt sich dessen gegen die Antragslegitimation der mitbeteiligten Partei und die Interessenabwägung der belangten Behörde gerichtetes Vorbringen außerhalb der diesem forstgesetzlich gewährleisteten Rechte. Ein derartiges Vorbringen ist daher nicht geeignet, eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid aufzuzeigen (vergleiche VwGH 24. November 2003, 2002/10/0051).
Aufgrund des Verwaltungsaktes ergibt sich, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (Mit-)Eigentümer von unmittelbar angrenzenden Waldgrundstücken und daher Partei im Sinne des § 19 Abs. 4 Z. 4 Forstgesetz 1975 ist.
Die Beschwerde zeigt in keiner Weise einen Eingriff oder Beeinträchtigung betreffend des dem Beschwerdeführer gehörigen nachbarlichen Bestandes auf. Vielmehr richtet sich die Beschwerde gegen das Projekt selbst bzw. gegen mögliche nicht forstliche Auswirkungen des Projektes bzw. durch die Benützung des genehmigten Fitnessparcours.
Hierzu wird ergänzend ausgeführt, dass seitens der belangten die Behörde durch Einholung eines schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens die Auswirkungen der Rodung auf die angrenzenden Waldgrundstücke geprüft hat und keine Gefährdung der verbleibenden Waldbestände zu erwarten ist.
Einem, von einem Sachverständigen erstellten, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendem Gutachten seitens des Beschwerdeführers nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegengetreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden (vgl. VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).
Die Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG gegenständlich entfallen.
Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich im Hinblick auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
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