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LVwG-AV-725/001-2014•LVwG N LVwG-AV-725/001-2014
LVwG-AV-725/001-2014State Administrative CourtDec 11, 2015
Wasserrechtliche Bewilligungspflicht; Alternativauftrag; nachträgliche Bewilligung; bestehender Konsens; Kollaudierung; Stützberme, Hochwasserschutz; Bescheidadressat, Bestimmtheit,
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Mag. Wallner über die Beschwerde der ***, ***, vertreten durch den ***, ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend einen Alternativauftrag nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgwiesen.
Der erste Satz des Spruchs des angefochtenen Bescheides vom
*** wird präzisierend wie folgt formuliert:
„Die ***, vertreten durch den ***, ***“ wird verpflichtet, unter Anschluss von Projektsunterlagen in dreifacher Ausfertigung für die am linken *** auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, hergestellte Stützberme mit einer Länge von rd. 700 Metern um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen oder diese Anlage zu beseitigen.
2. Auf Grund der Dauer des Beschwerdeverfahrens wird die Frist für die Antragstellung oder die alternativ vorzunehmende Beseitigung gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungs- verfahrensgesetz 1991 (AVG) neu festgelegt bis ***.
3. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (BH) vom ***, ***, wurde dem *** auf Grund Übertragung der Angelegenheiten der Bundeswasserbauverwaltung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung vom 17. Juli 1969, BGBl. Nr. 280/1969 gemäß § 41 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Herstellung eines Steinwurfes vor dem Fuß des Hochwasserschutzdammes *** am linken Ufer der *** von Regulierungskilometer *** bis Kilometer *** sowie die Errichtung von je einer Sohlrampe bei Kilometer *** und Kilometer *** erteilt. Die Herstellung der bewilligten Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem Bescheid vom *** wurde im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** gemäß § 121 WRG 1959 festgestellt.
Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit dem angefochtenen Bescheid vom *** die ***, vertreten durch den ***, ***, ***, gemäß § 138 Abs. 2 iVm § 41 WRG 1959 alternativ verpflichtet, bis spätestens *** entweder unter Anschluss von Projektsunterlagen in dreifacher Ausfertigung um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die konsenslos durchgeführte Erhaltungsmaßnahme am linken *** auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, anzusuchen oder diese Anlage innerhalb dieser Frist zu beseitigen und den wasserrechtlich kollaudierten Zustand wiederherzustellen.
Dagegen hat die *** – ***, vertreten durch den ***, , *** fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, es lasse sich aus dem Bescheid nicht entnehmen, wer verpflichtet sei und somit Bescheidadressat sei, es gehe auch nicht hervor, für welche Maßnahmen um wasserrechtliche Bewilligung angesucht werden solle. Die Beschwerdeführerin hätte freiwillig die bewilligungsfreien Instandsetzungsmaßnahmen, nämlich Bewuchsentfernung, Wurzelstockentfernung, Wiederherstellung des Steinsatzes und Sicherung des Dammes durch eine Stützberme, durchgeführt. Es sei an keiner Stelle des angefochtenen Bescheides die „ – ***, vertreten durch den ***“ als Bescheidadressat ausdrücklich bezeichnet worden. Es sei Treu und Glauben verletzt, da nur auf Grund der Rechtsauskünfte der belangten Behörde und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen hinsichtlich der Bewilligungsfreiheit der Instandhaltungsmaßnahmen diese durchgeführt worden seien. Auf die Schreiben der Behörde vom *** und *** wurde verwiesen. Weiters wurde vorgebracht, der im angefochtenen Bescheid enthaltene Auftrag sei unbestimmt, da die keiner Bewilligung bedürfenden Maßnahmen nicht vom Auftrag ausgenommen worden seien, wie die Entfernung des Bewuchses und der Wurzelstöcke sowie die Wiederherstellung des Steinsatzes. Der *** sei nicht als Konsensinhaber zur Instandhaltung des *** verpflichtet und damit auch nicht die Beschwerdeführerin. Diese Eigenschaft könne auch nicht aus der Bewilligung vom *** abgeleitet werden, welche an den *** als mittelbare Bundeswasserbauverwaltung erteilt worden sei. Damit sei nämlich nur eine Sofortmaßnahme betreffend einen Uferbruch erfasst gewesen. Auch durch die auf Grund der Dringlichkeit freiwillig von der Beschwerdeführerin durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen sei eine Übernahme des Konsenses für den *** nicht bewirkt worden.
Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage als erwiesen festgestellt:
Am linken Ufer der *** bei *** befindet sich von Grundstück Nr. ***, KG , bei der Westbahntrasse flussabwärts ein ca. 800 Meter langer Hochwasserschutzdamm, der bereits vor 1900 errichtet wurde. Vor dem Fuß dieses Schutzdammes ist von Flusskilometer *** bis *** ein schwerer Steinwurf situiert. Dieser wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** bewilligt und mit Bescheid vom *** kollaudiert. Von der Beschwerdeführerin wurde eine geotechnische Beurteilung der *** () vom *** und ein Bericht über eine komplexe geophysikalische Untergrunderkundung vom *** betreffend den Hochwasserschutzdamm *** eingeholt. Der Behörde wurden diese Unterlagen sowie diverse Pläne einer Bestandsaufnahme der Abteilung Wasserbau des Amtes der NÖ Landesregierung vom *** vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat etwa im Jahr *** zur Sicherung des alten Hochwasserschutzdammes auf einer Länge von ca. 700 Metern vor dem bewilligten Steinwurf eine Stützberme hergestellt. Weiters wurden im Jahr *** der Bewuchs entfernt, Wurzelstöcke entfernt und der Steinwurf wiederhergestellt. Eine wasserrechtliche Bewilligung für die Maßnahmen liegt nicht vor.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt, wie etwa aus den zitierten Bescheiden und dem Vergleich der Projektspläne zum Bewilligungsbescheid vom *** mit den Plänen der Bestandsaufnahme vom *** und der geotechnischen Beurteilung vom ***.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 41 Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959):(1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muss, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
§ 138 Absatz 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom *** wird ein auf § 138 Abs. 2 WRG 1959 gestützter Alternativauftrag erteilt. Weiters wird mit diesem Bescheid die Herstellung des dem wasserrechtlich kollaudierten Zustand entsprechenden Zustandes aufgetragen.
Voraussetzung für einen Alternativauftrag nach dieser Gesetzesstelle ist das Vorliegen eines wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Tatbestandes. Außerdem muss die Maßnahme bewilligungsfähig sein.
Zunächst wird in der Beschwerde bestritten, dass mangels konkretem Bescheidadressaten ein Bescheid vorliege. Dem ist entgegenzuhalten, dass als Adressat die *** beim ***, ***, angegeben ist. Aus dieser Bezeichnung ergibt sich im Sinne der Judikatur zweifelsfrei, welche Rechtsperson konkret gemeint ist. Mit Verordnung des Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Juli 1969, BGBl. 280/1969 hat dieser Bundesminister die Besorgung der von ihm in den Ländern wahrzunehmenden Geschäfte der Bundeswasserbauverwaltung dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden im Land übertragen. Es ergibt sich aus der Bezeichnung des Adressaten im angefochtenen Bescheid zweifelsfrei, iVm der Begründung dieses Bescheides, dass der Bescheid gegenüber
dem Landeshauptmann von Niederösterreich in einer Angelegenheit der Bundeswasserbauverwaltung in Vertretung für die Republik Österreich erlassen wurde. Anzumerken ist, dass im Schreiben der Abteilung Wasserbau des Amtes der NÖ Landesregierung vom *** an den Bundeminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sich diese Abteilung selbst als „Bundeswasserbauverwaltung NÖ“ bezeichnet.
Es liegt somit ein erlassener Bescheid vor, der noch nicht rechtskräftig ist.
Die unrichtige Anführung eines prozessual nicht rechtsfähigen Organes eines Rechtsträgers anstelle des Organträgers selbst als Adressat eines Bescheides steht jedenfalls dann dem richtigen Bescheidverhältnis nicht im Wege, wenn in einem konkreten Fall unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheides nicht zweifelhaft sein kann, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte und getroffen hat (vgl. VwGH vom 25. November 1999, 98/07/0175).
Zum Vorbringen, es würde aus dem angefochtenen Bescheid nicht mit ausreichender Bestimmtheit hervorgehen, für welche Maßnahmen um Bewilligung angesucht werden solle, ist festzuhalten, dass in dem über drei Seiten ergangenen Spruch des angefochtenen Bescheides konkret angeführt wird, welche Maßnahme gegenüber dem bestehenden Konsens gesetzt wurde. Dies ist die Herstellung einer Stützberme, beginnend gegenüber dem Grundstück Nr. ***, KG ***, auf einer Länge von rd. 700 Meter bis zu Grundstück Nr. ***, in der selben KG. Weiters wird im Spruch des angefochtenen Bescheides die Kronenbreite mit 3,5 bis 4 Meter und die Höhe der Berme mit 2 bis 2,5 Meter näher ausgeführt. Auch die Lage ist konkret angegeben (Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***).
Es ist somit klar, für welche eigenmächtig vorgenommene Neuerung die Beschwerdeführerin entweder um wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen hat oder alternativ welche eigenmächtige Neuerung (Stützberme) sie zu beseitigen hat.
Auch dem Gutachten vom ***, welches im angefochtenen Bescheid wiedergegeben wird, ist zu entnehmen, dass die errichtete Stützberme einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf. Das Vorbringen, der Bescheidspruch sei nicht ausreichend konkretisiert, geht somit ins Leere.
Dass Bewilligungspflicht für diese Berme gegeben ist, ergibt sich aus dem Gutachten der wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom ***. Sie hält darin fest, dass die errichtete Stützberme im Vergleich zum kollaudierten Bestand einen zusätzlichen Bestandteil des Hochwasserschutzdammes darstellt. Auch wird ausgeführt, dass deren Errichtung eine entsprechende Fachkunde erfordert. Diese fachlichen Ausführungen entsprechen den logischen Denkgesetzen, die Stützberme stellt eine eigene bauliche Anlage dar. Es liegt nicht Identität der Sache im Hinblick auf die mit Bescheid vom *** wasserrechtlich bewilligte Steinschlichtung vor. Durch die Stützberme soll das Wasser der *** vom Ufer abgelenkt werden, es liegt somit ein Schutz- und Regulierungswasserbau im Sinne des § 41 Abs. 1 WRG 1959 vor. Der angefochtene Alternativauftrag wurde zu Recht auf diese Gesetzesbestimmung gestützt.
Zu den in der Beschwerde angeführten Schreiben der Behörde vom *** und *** wird angemerkt, dass darin einerseits um Entfernung des Strauch- und Baumbewuchses ersucht und andererseits die Zustimmung zu dessen Entfernung erteilt wird. Dass die Herstellung einer Stützberme bewilligungsfrei wäre, kann diesen Schreiben nach dem Inhalt des Textes nicht entnommen werden.
Hinzuweisen ist darauf, dass die Beschwerdeführerin zur Instandhaltung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wasserrechtlich bewilligten Steinwurfes vor dem Fuß des alten Hochwasserschutzdammes *** und der beiden Sohlrampen (bei Kilometer *** und ***) verpflichtet ist.
Im angefochtenen Bescheid vom *** wird nicht nur ein Alternativauftrag erteilt, sondern auch ein Auftrag zur Herstellung des der erteilten Bewilligung entsprechenden Zustandes. Die entsprechende Rechtsgrundlage für einen Instandhaltungsauftrag wird jedoch im Spruch dieses Bescheides nicht angeführt. Auch der Bescheidbegründung können keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die Behörde ihren Bescheid auch auf diese Rechtsgrundlage stützen wollte. Weiters sind der Begründung keine Anhaltspunkte für Instandhaltungsmaßnahmen zu entnehmen. Der Teil des Spruchs des angefochtenen Bescheides betreffend den Instandhaltungsauftrag entbehrt daher jeder Grundlage und war aufzuheben.
Die von der Beschwerdeführerin eingeholten fachlichen Unterlagen (Bericht über die geophysikalische Untergrunderkundung vom ***, geotechnische Beurteilung vom ***, Pläne der Bestandsaufnahme vom ***) wurden von der wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom *** als dem Erfordernis einer fachkundigen Ausarbeitung entsprechend beurteilt, und sind daher diese Unterlagen zur Erfüllung des Alternativauftrages im Hinblick auf eine Antragstellung als ausreichend anzusehen.
Die Leistungsfrist für die Antragstellung und die alternative Beseitigung der ohne wasserrechtliche Bewilligung hergestellten Stützberme war auf Grund des gemäß § 17 VwGVG auch im Beschwerdeverfahren anzuwendenden § 59 Abs. 2 AVG im Ausmaß der Dauer des Beschwerdeverfahrens neu festzulegen gewesen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Sachlage anhand des vorgelegten Verfahrensaktes geklärt ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung nicht erwarten lässt. Die beantragte Zeugeneinvernahme zum Beweis für eine erteilte Rechtsauskunft einer Bewilligungsfreiheit der Errichtung der Stützberme war nicht durchzuführen, da diese Rechtsfrage vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhand des Sachverhaltes selbst zu lösen war.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
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