LVwG N LVwG-AV-645/001-2014

LVwG-AV-645/001-2014State Administrative CourtDec 11, 2015

Regest

Vollstreckungsverfahren, Aufschiebung, Ersatzvornahme, Androhung, Behandlungsauftrag,

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-645/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.645.001.2014

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Aufschiebung eines Vollstreckungsverfahrens in einem Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom *** unter Punkt II. betreffend die Aufschiebung eines Vollstreckungsverfahrens abgewiesen.

Diesem Antrag ist ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, vorausgegangen, mit dem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, auf den Grundstücken in der KG *** und KG *** gelagerte und eingebaute mit Teeröl imprägnierte Eisenbahnschwellen und gebrauchte Masten nachweislich und ordnungsgemäß durch ein befugtes Unternehmen entsorgen zu lassen.

Unmittelbar vor der Stellung des Antrages auf Aufschiebung des Vollstreckungsverfahrens wurde von der Bezirkshauptmannschaft X mit Schreiben vom *** dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme angedroht. Aufgrund des gegenständlichen Aufschiebungsantrags wurde von der Bezirkshauptmannschaft X keine Anordnung der Ersatzvornahme erlassen.

Gleichzeitig mit dem Antrag auf Aufschiebung des Vollstreckungsverfahrens wurde vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Einschränkung der Gewebeberechtigung gestellt. Mit dieser Einschränkung wurde das Ziel verfolgt, Besuchern den Kontakt mit den teerölimprägnierten Eisenbahnschwellen und gebrauchten Masten nicht zu ermöglichen und den Aufenthalt auf den Grundstücken des *** auf 1,5 Stunden zu begrenzen.

Die Abweisung durch die belangte Behörde wurde dahingehend begründet, dass die Berufungsbehörde im Bescheid vom ***, ***, zum gegenständlichen Fall die Sach- und Rechtslage klar und deutlich dargestellt hat. Selbst im Falle der Genehmigung des noch nicht geprüften Antrages auf Einschränkung der Gewebeberechtigung würde sich nichts Wesentliches an der Rechtslage ändern, wodurch die Aufschiebung des Vollstreckungsverfahrens gerechtfertigt wäre.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am *** bei der Bezirkshauptmannschaft X einen Antrag auf Einschränkung der Gewebeberechtigung eingebracht hat. Diese Einschränkung führe dazu, dass es sich bei der gegenständlichen Anlage nur mehr um ein reines Besichtigungsobjekt bzw. Schauobjekt handle, dies ohne jeglichen körperlichen Kontakt mit den verfahrensgegenständlichen Eisenbahnschwellen bzw. Masten. Des weiteren werde durch die beantragte Einschränkung der Gewebeberechtigung beabsichtigt, die maximale Aufenthaltsdauer von Besuchern des *** auf 1,5 Stunden zu beschränken, sodass es sich aus temporärer Sicht nur mehr um kurze Besucheraufenthalte vor Ort handle.

Der Bescheid sei wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, da in dem Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft X zu *** der beigezogene Amtssachverständige für Chemie und Abfalltechnik in einem Schreiben an die belangte Behörde mitteilte, dass von verfahrensgegenständlichen gelagerten teerölimprägnierten Eisenbahnschwellen und gebrauchten Masten keine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Menschen einhergehe, sofern diese Hölzer nicht in Wohnbereichen von Gebäuden verwendet werden.

Nach Ansicht der Behörde würde es keine Rolle spielen, ob der gegenständliche Teil des Areals als oder als kein Ort im Freien, der der Freizeitgestaltung oder der Erholung dient, qualifiziert wird. Diese Rechtsansicht der BH X sei jedoch verfehlt, da im Zuge der beantragten Einschränkung der Gewebeberechtigung die teerölimprägnierten Hölzer nicht aus der Betriebsanlage ausscheiden sondern weiterhin zu derselben zugehörig sind. Aufgrund der beantragten Einschränkung läge ein Anwendungsfall für eine Ausnahme im Sinne des § 17 Abs. 7 Chem-VerbotsV 2003 vor.

Aufgrund des Schreibens des Amtssachverständigen für Chemie und Abfalltechnik liegen keine zwingenden öffentlichen Interessen vor, welche gegen eine Aufschiebung des Vollstreckungsverfahrens sprechen würden und liegt ebenso wenig Gefahr in Verzug vor.

Die Behörde habe es auch unterlassen, der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsdarstellung nachzukommen. Konkret hätte die Behörde feststellen können, dass die Anlage *** insbesondere im Bereich der aufgestellten Weinfässer nur mehr als Schauobjekt dient und ein körperlicher Kontakt zwischen Mensch und Eisenbahnschwellen durch zu errichtende Abgrenzungen nicht mehr möglich ist.

Es wurde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Aufschiebung des Vollstreckungsverfahrens stattgegeben wird. In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und zu Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

In der am *** durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Mit dem Beschwerdeführervertreter wurde die Sach- und Rechtslage erörtert und der Beschwerdeführervertreter verwies auf das bisher Vorgebrachte und beantragte wie schriftlich.

4. Rechtslage:

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit kein Erkenntnis zu fällen ist, mit Beschluss.

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 4 Abs. 1 VVG kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist.

5. Erwägungen:

Mit seinem Antrag vom *** begehrte der Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Einschränkung seiner Gewebeberechtigung die Aufschiebung eines Vollstreckungsverfahrens betreffend einen rechtskräftigen Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002.

Dieser Antrag langte bei der Behörde ein, nachdem die belangte Behörde mit Schreiben vom *** dem Beschwerdeführer die Durchführung einer Ersatzvornahme angedroht hat.

Der Antrag auf Einschränkung der Gewebeberechtigung ist nicht Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Verfahrens und bleibt daher bei der Beurteilung unberücksichtigt.

Die Basis für das gegenständliche Beschwerdeverfahren bildet ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, mit dem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, in der Betriebsanlage ***, einem Ort im Freien, der der Freizeitgestaltung dient, alle gelagerten und eingebauten teerölimprägnierten Eisenbahnschwellen und gebrauchten Masten nachweislich und ordnungsgemäß durch ein befugtes Unternehmen entsorgen zu lassen.

Bei dem Schreiben der belangten Behörde vom *** handelte es sich lediglich um die Androhung auf Durchführung der Ersatzvornahme. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Androhung der Ersatzvornahme kein Bescheid (Erkenntnis vom 22. Februar 2007, GZ 2006/07/0090, vgl. auch Erkenntnis vom 20. Jänner 1998, GZ 97/05/0238). Auch geht aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes hervor, dass es sich bei der Androhung der Ersatzvornahme um eine Verfahrensanordnung handelt (Erkenntnis vom 3. Oktober 2013, GZ 2012/06/099). Die Androhung der Ersatzvornahme ist eine unbedingte Voraussetzung für die gesetzesmäßige Anwendung der Zwangsmaßnahme (Erkenntnis des VwGH vom 2. November 2002, GZ 2002/07/0107). Die Androhung ist eine verfahrensrechtliche Anordnung, die dem Verpflichteten noch keine Alternative einräumt, sondern ihm lediglich die Möglichkeit aufzeigt, durch welche anderen, durch ihn einzuleitenden Maßnahmen jene späteren behördlichen Zwangsmaßnahmen hintangehalten werden können. Weder im VVG noch ganz allgemein im Verwaltungsverfahren findet sich die Zuständigkeit einer Behörde, eine nicht als Bescheid anzusehende Erledigung in der Folge durch Bescheid aufzuheben (Erkenntnis des VwGH vom 20. Februar 1990, GZ 90/05/0009).

Das eigentliche Vollstreckungsstadium beginnt mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Partitionsfrist. Von diesem Zeitpunkt an bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme ist der Bescheidadressat als Verpflichteter anzusehen (Erkenntnis des VwGH vom 15. Mai 2012, GZ 2009/05/0056).

Der Antrag auf Aufschiebung des Vollstreckungsverfahrens richtete sich gegen das Schreiben der belangten Behörde, in dem die Durchführung der Ersatzvornahme angedroht wurde. Bei dieser Androhung handelt es sich wie dargestellt nicht um einen Bescheid und ist somit ein Vorgehen gegen diese Androhung rechtlich nicht vorgesehen. Da es sich hierbei um eine Verfahrensanordnung handelt, besteht für den Beschwerdeführer erst die Möglichkeit dagegen vorzugehen, sobald die belangte Behörde die Durchführung der Ersatzvornahme mit Bescheid angeordnet hat.

Allein durch die Androhung der Ersatzvornahme wird der Beschwerdeführer nicht in seiner Rechtssphäre verletzt, wodurch es daher an einer Beschwerdelegitimation mangelt (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 1. Oktober 1985, GZ 85/04/0048). Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit entsteht erst mit Erlassung eines Bescheides, welcher im gegenständlichen Verfahren die Anordnung auf Durchführung der Ersatzvornahme ausspricht.

Da die Aufschiebung der Vollstreckung in dem Verfahrensstadium, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht beantragt werden konnte, hätte die belangte Behörde anstatt der Abweisung des Antrages die Zurückweisung aussprechen müssen. Dadurch, dass es aber an einer Verletzung der subjektiv öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers mangelt und eine Zurückweisung bzw. Abweisung des Antrages auf Aufschiebung der Vollstreckung nach Androhung derselben keine Rechtswirkungen auslöst, war daher nun die gegenständliche Beschwerde wegen der fehlenden Antragslegitimation zurückzuweisen.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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