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LVwG-AV-938/001-2015•LVwG N LVwG-AV-938/001-2015
LVwG-AV-938/001-2015State Administrative CourtDec 10, 2015
Bauausführung; beschränktes Mitspracherecht von Nachbarn; Grundwasserhaushalt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, nunmehr vertreten durch die RAe ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, ***, als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Schreiben vom *** stellte die ***, ***, ***, ein Bauansuchen gemäß § 14 NÖ Bauordnung 1996 um baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines
Wohnhauses, eines Doppelhauses und den Abbruch des bestehenden Gebäudes auf der Liegenschaft ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. In den Einreichplänen sowie der Baubeschreibung ist das gegenständliche Projekt als Abbruch des bestehenden Gebäudes sowie Neuerrichtung eines Wohngebäudes mit vier Wohneinheiten, eines Doppelhauses, sowie einer Tiefgarage mit 11 PKW-Stellplätzen bezeichnet sowie auch planlich dargestellt.
Das zu bebauende Grundstück weist laut Bebauungsplan der Marktgemeinde *** die geschlossene Bebauungsweise sowie die Bauklasse I oder II auf. Die Bebauungsdichte für dieses Grundstück ist mit 60 % festgelegt.
Mit Schreiben vom *** verständigte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz sämtliche Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 vom verfahrensgegenständlichen Bauprojekt.
Am *** erklärte sich der Bürgermeister der Marktgemeinde *** *** für das gegenständliche Bauverfahren für befangen.
Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer fristgerecht nachstehende Einwendungen:
1)„Die Baufluchtlinie strassenseitig ist laut Katasterplan einzuhalten.
2)Der Katasterplan stimmt nicht mit der realen Bebauungüberein.
3)Es kann nicht sein das bei den gegenüberliegendenGrundstücken *** u.lfd eine Bebauungsdichtevon 25 % nach der Kernzonengrenze erlaubt ist und an dervis a vis Seite *** u.lfd eine Bebauung von 60 % im Katasterplan angegeben ist. Es besteht für dieseErhöhung keine wie immer geartete Notwendigkeit. Abgesehendavon entspricht dies nicht dem Gleichheitsgrundsatz.
4)Die Fassade strassenseitig ist dem Ortsbild anzupassen.
5)Der Nullpunkt für Gebäudehöhen ist von der Mitte derGrundstücksbreite strassenseitig zu nehmen.
6)Die Gebäudehöhe des Doppelhauses ist zu hoch.
7)Nachdem die Garage mit den beiden Baukörpern verbunden ist ist auch bei der Garage die Baufluchtlinie einzuhalten.
8)Ein Ausfahren aus der geplanten Garage ist nur möglichwenn man sein Fahrzeug reversiert. Bei einem Brand istdaher unter Umständen das Bergen anderer Fahrzeuge nichtmöglich. Eine Überprüfung durch BRANDSACHVERSTÄNDIGE isterforderlich.
9)Die Garagenentlüftung ist über Dach zu führen auch diesim Einklang mit Brandsachverständigen-Gutachten.
10)Da sich auf den Grundstücken Onr.*** und Onr *** sowie wahrscheinlich auf weiteren anderen Grundstücken ingleicher Linie Brunnen befinden. Der Grundwasserstrom fastparallel zu *** verläuft bis Wasserwerk-Pumpwerk*** von dem ein grosser Teil der örtlichenWasserversorgung gespeist wird ist die Last der Garagesehr bedenklich so dass die Wasserversorgung durch dasBauvorhaben gestört sein könnte. Es ist daher eineWASSERRECHTSVERHANDLUNG durch einen entsprechendenGutachter notwendig. Der Sachverständige wird gleichzeitigdas verfüllen mit artgerechtem Füllmaterial für den Brunnen *** vorschreiben.
11)Da durch die geplante Garage fast das ganze Grundstück durch Beton versiegelt wird ist eine Ableitungbzw.versickerung des Regenwassers auf eigenen Grund undBoden nicht möglich.Die Lösung dieses Problems ist auchmit dem Sachverständigen für Wasserrecht zu klären.
12)Die bestehenden Feuermauern *** und ***sind gegenüber des Neubaues nicht nur mit einerGleitschicht zu trennen sondern auch mit mind.30mmIsolierplatten in feuchtigkeitsabweisender undbrandbeständiger Ausführung herzustellen.
13)Weiters wird zu klären sein wie die Lücken an denGrundgrenzen der bestehenden Gartenmauern durch denBauwerber verschlossen werden (Höhe und Ausführung).
14)Sollte das gartenseitige Gebäude zur Ausführung gelangen so sind die Balkone mit Sichtseite zu GrundstückOnr.*** mit seitlichen, fixen Sichtschutz zu versehen biszu einer Höhe von 2,1 m.
15)Der Bauwerber hat vor Beginn der Abbrucharbeiten beieinem noch zu bestimmenden Notar eine Bankgarantie in der Höhe von € 50 000,- auf fünf Jahre ab Baubeginn für etwaige Schäden durch den Abriss sowie Neubau für alleunmittelbaren Anrainer zu hinterlegen.
16)Die Anrainer fordern eine ordentliche Bauverhandlung in Anwesenheit aller Anrainer.“
Mit Schreiben vom *** führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass durch die geplante Errichtung von 6 Wohneinheiten die im Flächenwidmungsplan vorgesehene Wohndichte von 60 – 120 Einwohner pro Hektar deutlich überschritten werde. Laut Statistischem Zentralamt seien 2,4 Einwohner pro Wohnung zu erwarten, also bei sechs Wohnheinheiten 20,4, was pro Hektar 264 Einwohner statt maximal 120 wären. Die Festlegung einer Bebauungsdichte von 60 % sei daher eindeutig zu hoch bemessen. Der Bebauungsplan würde dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen, da außerhalb der Altortzone eine Bebauungsdichte von 60 % vorgesehen sei, auf der anderen Seite der *** eine Bebauungsdichte von nur 25 %.
Aufgrund dieser Einwendungen führte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz am *** eine Bauverhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer sämtliche Einwendungen aufrecht hielt. Ergänzend führte er aus, dass aufgrund der immensen Ausdehnung der unterirdischen Garage die Standsicherheit seines Gebäudes sowie seines Grundstückes gefährdet sei. Da für die Feuerwehr keine ausreichenden Räume und Angriffsflächen zur Verfügung stünden, bestehe für sein unmittelbar angrenzendes Gebäude eine erhebliche Gefahr. Außerdem sei seiner Meinung nach die Garage zu lang. Durch das Doppelhaus werde sein Grundstück (Schatten im Garten) im Hinblick auf die Belichtung extrem beeinträchtigt. Dadurch werde sein Grundstück entwertet. Außerdem würden durch die Baustelle seine Fenster verschmutzt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** wurde der Bauwerberin die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden als unbegründet abgewiesen bzw. als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom *** fristgerecht Berufung und führte begründend aus, dass es die Bauwerberin bei der am *** stattgefundenen Bauverhandlung unterlassen habe, die von der Baubehörde vorgeschriebene lagerichtige Markierung der zu erstellenden Baukörper auszupflocken bzw. anzuzeichnen. Im Übrigen würde der vorgelegte Fassadenplan keineswegs den vom Gemeinderat *** erstellten Vorgaben entsprechen. Der Nullpunkt sei vom Straßenniveau bzw. vom natürlich gewachsenen Gelände zu nehmen. Das Alter der Aufschüttung von 50 Jahren werde in der Niederösterreichischen Bauordnung nicht erwähnt. Durch den geplanten Neubau sei der Grundwasserstrom gefährdet. Der straßenseitige Regenwasserkanal habe die Grenzen seiner Kapazität bereits erreicht. Zur Garagenlüftung wende er ein, dass bei Niederdruckwetter bzw. erhöhten Temperaturen kein Luftwechsel erfolge, da die Garage als Tiefgarage ausgeführt werde. Es sei ihm unverständlich, dass die Baubehörde gegen allen normalen Menschenverstand und Verordnungen eine Baubewilligung erteile. Der Vater des Bürgermeisters sei an der *** beteiligt und dessen Mutter solle eine Wohnung erhalten. Ebenso sei der Bürgermeister mit dem Architekten *** freundschaftlich verbunden.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen ausgeführt, dass ein Nachbar nur jene im Gesetz aufgezählten Rechte vorbringen könne, die seine persönliche Rechtssphäre berühren. Gleiches gelte für persönliche Befindlichkeiten bzw. Vermutungen im Zusammenhang mit der Bauwerberin. Zur Einwendung, eine lagerichtige Markierung der Eckpunkte sei im Zuge der Bauverhandlung nicht erfolgt, sei festzuhalten, dass sich ein derartiger Hinweis im Protokoll der Bauverhandlung nicht befinde. Da der Altbestand noch nicht abgebrochen sei, sei eine derartige Markierung nur bedingt bzw. teilweise möglich. Der Beschwerdeführer habe aber nicht dargelegt, in welchem konkret subjektiv öffentlichen Recht er verletzt wäre. Zur Beschwerde hinsichtlich der Gestaltung der Fassade sei festzuhalten, dass das kein subjektiv öffentliches Recht des Beschwerdeführers darstelle. Hinsichtlich der Forderung des Beschwerdeführers, das Gelände sei vom Nullpunkt des Straßenniveaus bzw. vom natürlich gewachsenen Gelände vorzunehmen, führte die belangte Behörde aus, dass vom tatsächlich in der Natur vorhandenen Bestand auszugehen sei. Im Übrigen mache der Beschwerdeführer nicht geltend, in welcher Rechtssphäre er berührt sein könne. Die Einwendung bezüglich des Grundwassersstroms sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar und stelle ebenfalls keinen Zusammenhang mit einem subjektiv öffentlichen Recht dar. Auch mit dem Anschluss der Gebäude an den örtlichen Regenwasserkanal sei keine Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechtes verbunden. Die aufgeworfene Frage der Garagenlüftung stelle ebenfalls kein Nachbarrecht dar, zumal im Zusammenhalt mit den Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde *** lediglich 11 PKW Pflichtstellplätze errichtet würden.
Zusammenfassend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Rechtsmittel völlig unbegründet erhoben habe und dieser in keinem subjektiv öffentlichen Nachbarrecht verletzt sei, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen sei.
Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass die Bebauungsdichte nach der Kernzonengrenze auf 60 % erweitert worden sei. An der gegenüberliegenden Straßenseite sei die Bebauungsdichte nur 25 %, es sei kein öffentliches Interesse an der Umwandlung zu erkennen. Dass dadurch sein Grundstück an Wert verliere, liege auf der Hand. Im Zuge der Bauverhandlung sei durch die Bauwerberin die Lage der zu errichteten Gebäude durch Anzeichnen bzw. Auspflocken nicht geschehen. Der Bauplan zeige Mängel bei den Garagenfluchtwegen sowie bei der Liftbeschreibung (hydraulisch oder Seilzug). Bei einer Garagendecke mit einer Spannweite von 14 Metern seien keine statischen Berechnungen vorgeschrieben worden. Bei einem Aushub von mindestens vier Metern sei auch eine Feststellung der angrenzenden Gebäude notwendig. Bei etwaigen Setzungen bzw. Rissbildungen müsse er wahrscheinlich gerichtlich klagen, um zu seinem Recht zu kommen. Durch den mangelhaften Bauplan sei eine Baueinreichung hinfällig und neu einzureichen. Durch den enormen Bodendruck der geplanten Garage und des Doppelhauses könne es zu einer Beeinträchtigung der Brunnenversorgung kommen. Alle *** Bürger hätten das Recht auf Wasserversorgung und diese scheine durch den Neubau teilweise gefährdet. Der straßenseitige Nullpunkt habe auch für das geplante Doppelhaus zu gelten. Das gartenseitige Grundstück sei aufgeschüttet worden, wodurch die an sein Grundstück angrenzende Feuermauer um ca. 1,5 Meter niedriger sein könnte. Das Aus- und Einfahren in die geplante Garage sei nur durch Reversieren möglich und stelle ein besonders erhöhtes Sicherheitsrisiko dar. Er finde es seltsam, dass sich der Bürgermeister *** in diesem Verfahren als befangen erkläre. Wenn alles nach Recht und Ordnung ablaufen würde, würde dieser das nicht erklären. Zum besseren Verständnis erkläre er, dass das Grundstück von einem geistig Behinderten weit unter dem ortsüblichen Grundstückspreis erworben worden sei. An der *** sei die *** (ein guter Freund des Bürgermeisters ***), Frau ***, ein Baumeister und Herr *** (Vater des Bürgermeisters) beteiligt. Abgesehen davon solle die Mutter des Bürgermeisters eine Wohnung bekommen.
Nach einem Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit Schreiben vom *** stellte der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom *** durch seine nunmehrige Rechtsvertreterin den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** aufzuheben und den Antrag der Bauwerberin abzuweisen, in eventu den genannten Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückzuverweisen.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
§ 17 VwGVG bestimmt:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG bestimmt:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 6 NÖ Bauordnung 1996 bestimmt:
„(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.
Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2) Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestim-
mungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.“
3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat rechtlich erwogen:
Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist ausschließlich die Entscheidung über die im baubehördlichen Verfahren erhobene Beschwerde samt Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den oben angeführten Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***.
Zunächst ist festzuhalten, dass das Mitspracherecht eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH vom 13.12.2011, Zl. 2008/05/0062). Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ (vgl. VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2009/05/0346).
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten Nichteinhaltung der Bebauungsdichte bzw. Wohndichte stellt dass Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass einem Nachbarn diesbezüglich kein subjektiv öffentliches Recht zusteht, weil die Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 abschließend geregelt ist (vgl. VwGH vom 27.01.2004, Zl. 2002/05/0769).
Die geltend gemachte Wertminderung der Liegenschaft durch den Beschwerdeführer stellt ebenfalls kein subjektiv öffentliches Recht dar, sondern ist als privatrechtliche Einwendung zu qualifizieren, welche zu keiner Versagung der Baubewilligung führen kann (vgl. VwGH vom 04.09.2001, 2001/05/0037).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Bauwerberin habe es unterlassen, im Zuge der Bauverhandlung eine Auspflockung bzw. Kennzeichnung des künftigen Bauvorhabens vorzunehmen, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entsprechend der Ausführungen der belangten Behörde fest, dass durch das noch vorhandene Altgebäude eine vollständige Kennzeichnung nicht möglich war bzw. ist. Gegenständlich ist jedoch festzuhalten, dass anhand der vorgelegten und eingereichten Planunterlagen dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten wurde, sich jene Informationen zu verschaffen, die er zur Verfolgung seiner subjektiv öffentlichen Rechte benötigte. Dass das Projekt im Zuge der Verhandlung völlig unzureichend dargestellt wurde, ist weder den Planunterlagen noch der aufgenommenen Niederschrift im Zuge der Bauverhandlung vom *** zu entnehmen (vgl. VwGH vom 12.06.2012, 2010/05/0101). Inwieweit das Markieren bzw. Auspflocken in der Natur eine Änderung des Beurteilungsmaßstabes für die belangte Behörde gebracht hätte, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt und sind auch für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zu erkennen (VwGH vom 18.11.2003, Zl. 2003/05/0014).
Zu der Einwendung des Beschwerdeführers, bei dem Aushub der Tiefgarage seien etwaige Setzungen bzw. Rissbildungen zu befürchten, wodurch er wahrscheinlich gerichtlich klagen müsse, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist und daher auch keinerlei Parteirechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren begründet werden können (vgl. VwGH vom 12.06.2012, 2009/05/0101). Selbstverständlich hat die Bauwerberin im Zuge der Bauausführung dafür zu sorgen, dass Schäden an Gebäuden der Nachbarn verhindert bzw. die Nachbarn schadlos gehalten werden.
Die Form der Fluchtwege aus der Garage bzw. die Funktionsweise des Lifts (hydraulische oder per Seilzug) stellen kein Nachbarrecht dar.
Hinsichtlich der Befürchtung des Beschwerdeführers, durch die Bauausführung komme es zu einer Veränderung der Grundwasserströme bzw. dadurch werde der Grundwasserhaushalt der Marktgemeinde *** beeinträchtigt, ist festzuhalten, dass die NÖ Bauordnung 1996 dem Nachbarn diesbezüglich in einem Baubewilligungsverfahren kein Recht einräumt. Fragen der Veränderung des Grundwassers fallen nicht in die Zuständigkeit der Baubehörde, sondern der Wasserrechtsbehörde, welche sicherzustellen hat, dass derartige Gefährdungen hintangehalten werden (vgl. VwGH 27.02.2002, 2001/05/0909).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Nullpunkt für Gebäudehöhen immer von der Mitte der Grundstücksbreite straßenseitig zu nehmen und daher die Gebäudehöhe des Doppelhauses, welches gerade nicht an der Straßenfluchtlinie, sondern grundstückmittig gelegen ist, zu hoch sei, da die NÖ Bauordnung keine zwei verschiedenen Nullpunkte auf einem Grundstück vorsehe, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass gemäß § 53 NÖ Bauordnung 1996 die Gebäudehöhe an jeder Gebäudefront gesondert zu ermitteln ist. Die Gebäudefront wird nach unten bei Gebäudefronten an der Straßenfluchtlinie durch den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie, an allen anderen Fronten jedoch mit der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes begrenzt.
Daher ist der Auffassung der belangten Behörde, wonach für das nicht an der Straßenfluchtlinie, sondern grundstückmittig gelegene Doppelgebäude jenes Geländeniveau der Entscheidung zu Grunde zu legen ist, welches im Zeitpunkt der Entscheidung rechtmäßig bestehend vorlag, zuzustimmen (VwGH vom 16.12.2008, 2007/05/0250).
Die Einwendung des Beschwerdeführers, das Aus- und Einfahren in die geplante Garage sei nur durch Reversieren möglich, stellt kein subjektiv öffentliches Recht gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 dar, zumal diesem hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen kein Mitspracherecht zukommt (VwGH vom 22.11.2005, 2005/05/0137). Ebenso kommt dem Beschwerdeführer kein Mitspracherecht hinsichtlich der im § 56 NÖ Bauordnung 1996 geregelten Aspekte der Ortsbildgestaltung zu (vgl. VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101).
Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, der Bürgermeister der Marktgemeinde *** habe sich zu Unrecht für befangen erklärt, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass jedes Verwaltungsorgan gemäß § 7 AVG von Amts wegen zu prüfen hat, ob einer der Befangenheitstatbestände erfüllt ist und bejahendenfalls von sich aus die Vertretung zu veranlassen hat.
Wenn der Beschwerdeführer ausführt, der Vater des Bürgermeisters sei an der Gesellschaft der Bauwerberin beteiligt, so ist es jedenfalls nachvollziehbar und schlüssig, dass sich dieser für das gegenständliche Bauverfahren für befangen erklärt hat. Wenn er sich in diesem Fall nicht für befangen erklärt hätte, wäre viel eher darin ein Verfahrensmangel zu sehen als umgekehrt.
Da die durch den Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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