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LVwG-AV-821/001-2014•LVwG N LVwG-AV-821/001-2014
LVwG-AV-821/001-2014State Administrative CourtDec 10, 2015
Entziehung; Bestrafung; Erfordernis; Bescheiderlassung; Verspätung; Säumnisbeschwerde
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Krausböck als Einzelrichterin über die Beschwerde der ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung begleitender Maßnahmen, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und verkehrspsychologischer Stellungnahme, zur Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem Bescheid vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X über die Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM – B (bis einschließlich ***) im vollem Umfang bestätigt sowie die in diesem Bescheid angeordneten begleitenden Maßnahmen, nämlich die Anordnung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und der verkehrspsychologischen Stellungnahme aufrecht erhalten.
Dagegen hat der Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde eingebracht. Den Antrag, in der Sache selbst zu entscheiden, den nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, abzuändern, dass die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, B (bis einschließlich ***) sowie die Anordnung der begleitenden Maßnahmen (Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und der verkehrspsychologischen Stellungnahme) als rechtswidrig festgestellt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und allenfalls die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen begründet der Rechtsvertreter mit unrichtiger Beurteilung.
Der Rechtsvertreter bringt vor, dass das Vorliegen des Deliktes, diesfalls Fahren im alkoholisierten Zustand, Verursachung eines Unfalles und das Nichtverständigen der Polizei, als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG zu prüfen gewesen sei. Zu diesem Zweck sei das Führerscheinentzugsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt worden. Unter einer Vorfrage versteht man eine präjudizielle Rechtsfrage, über die als Hauptfrage von einer anderen Behörde oder in einem anderen Verfahren zu entscheiden sei. Wenn nun aber das Führerscheinentzugsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt werde, so müsse die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsstrafverfahrens aber auch akzeptiert werden. Aufgrund der überschrittenen Entscheidungsfrist des UVS (nunmehr Landesverwaltungsgericht NÖ) sei das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs. 7 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten und sei daher von der Behörde auch zu akzeptieren, dass es kein verurteilendes rechtskräftiges Straferkenntnis gebe. Die Führerscheinbehörde habe sich daher mit Fragen, die die Verwirklichung einer entziehungsrelevanten Deliktes betreffen, nicht mehr auseinanderzusetzt. Der Führerscheinentzugn und die Anordnung der Maßnahmen seien daher rechtswidrig.
Des Weiteren sei der nunmehr bekämpfte Bescheid verspätet erlassen worden. Die Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** zu Zl. *** sei am *** um 16.59 Uhr bei der Bezirkshauptmannschaft X, vorab per Telefax, zusätzlich am selben Tag auf dem Postweg, an die Bezirkshauptmannschaft X versendet worden, sodass dieses spätestens bei Dienstbeginn am *** bei der Bezirkshauptmannschaft X eingelangt sei.
Gemäß § 29 Abs. 1 FSG sei über Anträge von Parteien, über Berufungen und Vorstellungen spätestens drei Monate nach Einlangen bei der Behörde ein Bescheid zu erlassen. Die Behörde hätte daher bis *** einen Bescheid erlassen müssen. Unter Berücksichtigung der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG mit Bescheid vom *** sei eine Hemmung festzuhalten und wäre nach Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren für das Führerscheinentzugsverfahren noch ein Zeitraum von zwei Monaten und neun Tagen bestanden, um einen Bescheid hinsichtlich der Vorstellung zu erlassen (Anmerkung: Vom Einlangen der Vorstellung am *** bei der Behörde bis zur Aussetzung des Führerscheinentzugsverfahrens am *** seien von der 3-dreimonatigen Frist 22 Tage verbraucht gewesen, sodass nach Ende der Hemmung als Frist noch zwei Monate und neun Tage übrig geblieben seien bis zur Erlassung des Bescheides). Ende der Hemmung sei die Rechtskraft des Verwaltungsstrafverfahrens. Dies treffe spätestens mit Bescheid des UVS am *** ein und hätte daher der nunmehr bekämpfte Bescheid zwei Monate und neun Tage darauf gefällt werden müssen, das sei der ***. Tatsächlich sei der Bescheid aber erst am ***, somit zu spät erlassen worden. Der nunmehr bekämpfte Bescheid sei damit rechtsunwirksam und rechtswidrig.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am *** nachfolgenden unbestrittenen Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt:
Am *** hatte *** der Polizeiinspektion *** *** bei der Bezirkshauptmannschaft X zur Anzeige gebracht, da sie im Verdacht stand, am *** gegen 17.20 Uhr und 18.20 Uhr vor dem Haus *** in Richtung *** das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben (Atemalkoholgehalt von 1,15 mg/l) und an vorstehender Örtlichkeit um 18.20 Uhr als Fahrzeuglenkerin mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, da sie beim Ausparken gegen den abgestellten PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** gestoßen sei und diesen beschädigt habe. Anschließend habe sie das Fahrzeug nicht angehalten, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, und nicht die nächste Polizeiinspektion vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgt sei.
Gemäß § 39 Abs. 1 FSG wurde deswegen der Beschwerdeführerin am *** um 19.10 Uhr gegen Bescheinigung der Führerschein, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft X zu Zl. ***, vorläufig abgenommen.
Aufgrund dieser Anzeige hat die Bezirkshauptmannschaft X am *** zu Zl. *** *** die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse B bis einschließlich *** entzogen, der Beschwerdeführerin das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen bis einschließlich *** verboten, angeordnet, dass sie sich innerhalb der festgesetzten Entziehungs- und Verbotszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe und die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klasse B sowie Motorfahrräder, vierrädrigen Leichtkraftkraftfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen innerhalb der festgesetzten Entziehungs- und Verbotszeit angeordnet, sowie die Beibringung innerhalb dieser Zeit einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zum Lenken dieses Fahrzeuges verlangt.
Dagegen hat die nunmehrige Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht mit Schriftsatz vom ***, eingebracht am ***, um 16.59 Uhr per Telefax, Vorstellung erhoben.
Am *** hat die Bezirkshauptmannschaft X als Strafbehörde zu Zl. ***, die Beschwerdeführerin im Zuge des eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens aufgefordert, sich bezugnehmend auf die angezeigten Tatbestände hinsichtlich einer Übertretung des § 5 Abs. 1 am *** um 17.20 Uhr sowie um 18.20 Uhr sowie weiters einer Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a iVm § 99 Abs. 2 lit. a StVO und einer Übertretung des § 4 Abs. 5 und § 99 Abs. 3 lit. b StVO zu rechtfertigen.
Aufgrund des Verwaltungsstrafverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft X am *** zu Zl. *** bis zur rechtskräftigen Entscheidung des in der Sache anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens das Verfahren bezüglich der Entziehung der Lenkberechtigung ausgesetzt.
Mit dem Straferkenntnis vom ***, Zl. ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X die Beschwerdeführerin hinsichtlich aller angelasteten Tatvorwürfe für schuldig erkannt und mit Geldstrafen von insgesamt 3.450 Euro zuzüglich des Kostenbeitrages gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von 345 Euro bestraft.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsvertreter fristgerecht mit Schriftsatz vom *** Berufung erhoben. Bei der Bezirkshauptmannschaft X ist die Berufung am *** eingelangt, womit gemäß § 51 Abs. 7 VStG die Entscheidungsfrist zu laufen begann. Mit dem Bescheid vom *** hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich zu Zl. Senat-NK-12-1112 zu den Tatvorwürfen bezüglich der Tatzeit ***, 18.20 Uhr die Tatvorwürfe vollinhaltlich bestätigt und bezüglich des Tatvorwurfs ***, 17.20 Uhr die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt. Diese Entscheidung wurde am *** mit Telefax an die Bezirkshauptmannschaft X zugestellt, drei Tage nach Ablauf der Entscheidungsfrist gemäß § 51 Abs. 7 VStG.
Die Beschwerdeführerin hat daraufhin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Bescheidbeschwerde sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.03.2014,GZ:Ro 2014/02/0025 wurde der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Die Bezirkshauptmannschaft X hat daraufhin zu Zl. *** den bekämpften Bescheid erlassen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu erwogen wie folgt:
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 – 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Für die Verwirklichung des Entziehungstatbestand nach § 24 Abs. 1 FSG ist – anders als etwa im Fall des § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 FSG – eine (rechtskräftige) Bestrafung nicht erforderlich. Liegt eine solche vor, sind die Kraftfahrbehörden daran gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 06. Juli 2004, Zl. 2004/11/0046).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die mit der Entziehung der Lenkberechtigung befasste Behörde, wenn im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides kein sie bindendes rechtskräftiges über die Begehung der von ihr als Grundlage der Entziehung angenommenen, eine bestimmte Tatsache darstellende Übertretung absprechendes Straferkenntnis – so auch, wenn etwas das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben wurde – vorliegt, die Frage, ob das in Rede stehende Verweigerungsdelikt bzw. Alkoholisierungsdelikt vom Beschwerdeführer begangen wurde, als Vorfrage nach § 38 AVG selbstständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2005, Zl. 2004/11/0200). Dabei besteht aber auch keine Bindung an eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren aus formellen Gründen (VwGH vom 23. April 2002, Zl. 2000/11/0025).
Bezogen auf den vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die hier aus formellen Gründen erfolgte Einstellung nach Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keineswegs bindend festgestellt worden ist, dass sie das in Rede stehende Delikt nicht begangen habe, sondern die belangt Behörde den Sachverhalt selbstständig zu beurteilen hatte, was diese mit dem bekämpften Bescheid auch tat. Die Beschwerdeführerin hat diese Feststellungen in der Beschwerde auch nicht in Frage stellt.
Beruft sich die Beschwerdeführerin weiters darauf, dass die Bezirkshauptmannschaft X verspätet ihren Bescheid im Sinne des § 29 Abs. 1 FSG erlassen hätte und damit der Bescheid rechtsunwirksam und rechtswidrig sei, so kann ihr auch darin nicht gefolgt werden.
Im Gegenständlichen ist festzustellen, dass, wenn auch den Zeitangaben der Beschwerdeführerin nicht vollinhaltlich zugestimmt werden kann, da die Zustellung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenat vom 13.12.2013, Zl. NK-12-1112 nicht am *** erfolgte, (diesfalls wäre der Bescheid fristgerecht im Sinne des § 51 Abs.7 VStG ergangen) sondern erst am *** und folglich die Hemmung erst am *** abgelaufen, so ist dennoch davon auszugehen, dass die Verwaltungsstrafbehörde ihren Bescheid nicht binnen der im § 29 Abs. 1 FSG vorgesehenen Frist von drei Monaten erlassen hat.
Dass ein Bescheid verspätet erlassen wird, macht ihn nach herrschender Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes für sich alleine nicht rechtswidrig (vgl. dazu VwGH vom 17.08.2000, 95/12/0187) nur dann, wenn infolge einer zulässigen Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG die Zuständigkeit bereits auf das Landesverwaltungsgericht übergegangen wäre, was im gegenständlichen Fall mangels Einbringung einer Säumnisbeschwerde durch den Rechtsvertreter nicht der Fall ist.
In diesem Sinne ist gegenständlicher Bescheid auch aufgrund der verspäteten Erlassung nicht rechtswidrig, sodass spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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