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LVwG-MD-14-0204•LVwG N LVwG-MD-14-0204
LVwG-MD-14-0204State Administrative CourtNov 25, 2015
Sonderdelikt; überschießende Gesetzesanwendung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des *** in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***,
1. zu Recht erkannt:Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.
2. den Beschluss gefasst:Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.
3. Gegen das Erkenntnis und den Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er hätte es als Gewerbeinhaber der Firma ***, Gewerbewortlaute: „Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden (Taxi-Gewerbe), eingeschränkt auf die Verwendung von vier (4) Personenkraftwagen“, „Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Personenkraftwagen) unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Mietwagen-Gewerbe) beschränkt auf die Verwendung von drei (3) Personenkraftwagen bis zu acht Sitzplätzen + Lenkersitz (Erweiterung wirksam ab: ***)“ mit dem Standort der Gewerbeberechtigung in ***, ***, zu verantworten, dass das Taxi mit dem behördlichen Kennzeichen *** am ***, 23:35 Uhr, im Gemeindegebiet von ***, am ***, außerhalb eines Standplatzes gehalten habe, obwohl der Fahrpreisanzeiger nicht eingeschaltet, das Taxi nicht als „bestellt“ oder „besetzt“ gekennzeichnet oder das Taxi nicht durch eine gut lesbare Tafel mit der Aufschrift „außer Dienst“ hinter der Windschutzscheibe gekennzeichnet gewesen sei.
Dem Beschwerdeführer wurde damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs. 1 NÖ Taxi-Betriebsordnung (BO) i.V.m. § 15 Abs. 1 Z 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG) angelastet und wurde über ihn gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 GelverkG eine Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 100 Euro/4 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 10 Euro vorgeschrieben.
In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittel beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Strafbescheides und die Einstellung des Strafverfahrens. Begründend führte der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen aus, dass Normadressat der Bestimmung des § 18 Abs. 1 der NÖ Taxi-Betriebsordnung eindeutig der Lenker sei. Eine Strafbarkeit des Unternehmers bzw. Zulassungsbesitzers zu fingierten sei materiell rechtswidrig.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Dem unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass das Taxifahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** laut Anzeige der Polizeiinspektion *** vom ***, Zl. ***, am *** um 23:35 Uhr, in ***, ***, außerhalb eines Standplatzes abgestellt war, ohne entsprechend § 18 Abs. 1 BO gekennzeichnet gewesen zu sein.
Der Beschwerdeführer war am Tattag Zulassungsbesitzer dieses Taxifahrzeuges und im Standort ***, ***, zur Ausübung des Taxi-Gewerbes mit vier Personenkraftwagen berechtigt (Gewerberegisternummer: ***).
Seitens der belangten Behörde wurde zum Verfahren mit E-Mail vom *** mitgeteilt, dass am Abend des *** an der Tatörtlichkeit mehrere Taxis kontrolliert worden seien. Es seien jedoch nur die Unternehmer angezeigt worden. Die Feststellung der Lenker sei bei dieser Kontrolle nicht möglich gewesen.
Vom Landesverwaltungsgericht NÖ wurde dazu Nachstehendes erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 1 BO darf ein Taxi auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften des Abs. 3 halten oder parken, wenn
der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist oder
das Taxi als „besetzt“ oder „bestellt“ gekennzeichnet ist oder
das Taxi durch eine gut lesbare Tafel mit der Aufschrift „außer Dienst“ hinter der Windschutzscheibe gekennzeichnet ist.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 GelverkG begeht abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer andere als die in Z 1 bis Z 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.
Die NÖ Taxi-Betriebsordnung wurde vom Landeshauptmann von Niederösterreich aufgrund des § 13 Abs. 3 und 4 GelverkG erlassen.
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften zur Ausübung des Taxigewerbes trifft grundsätzlich den Unternehmer oder die ihm hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit gleichgestellten Personen.
Normadressat der im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und der NÖ Taxi-Betriebsordnung normierten Regelungen kann nach Maßgabe der jeweiligen Ge- oder Verbotsnorm jedoch zufolge § 15 Abs. 5 Z 1 GelverkG auch der weisungsgebundene, in einem Arbeitsverhältnis stehende Lenker des Taxifahrzeuges sein.
Es ist daher von Fall zu Fall zu prüfen, ob sich die betreffende Norm an den Unternehmer oder an den jeweiligen Lenker richtet.
§ 18 Abs. 1 BO sieht unter dem Titel „Verhalten außerhalb von Standplätzen“ vor, dass der Fahrpreisanzeiger auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb eines Standplatzes einzuschalten ist oder das Taxi als besetzt oder bestellt bzw. mittels gut lesbarer Tafel in der Windschutzscheibe als außer Dienst gekennzeichnet sein muss.
Schon der Wortlaut dieser Bestimmung spricht dafür, dass sich diese notwendigerweise nur an den Lenker des Taxifahrzeuges richtet. Dies hat die belangte Behörde verkannt und die gesetzliche Strafbestimmung in überschießender Weise zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt. Dafür, dass der Beschwerdeführer die Tat i.S. des § 7 VStG vorsätzlich veranlasst oder erleichtert hätte, lieferte weder die Anzeige noch das Ermittlungsverfahren ausreichende Anhaltspunkte.
Dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers konnte der Erfolg sohin nicht versagt werden und war das dazu geführte Verfahren nach spruchgenannter Vorschrift einzustellen.
Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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