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LVwG-AV-1248/001-2015•LVwG N LVwG-AV-1248/001-2015
LVwG-AV-1248/001-2015State Administrative CourtNov 24, 2015
Vollstreckungsverfahren; Verfahrensanordnung; Säumnis; Fristüberschreitung; fristauslösendes Ereignis;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bezirkshauptmannschaft X im Zusammenhang mit drei Vollstreckungsverfahren den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Die Beschwerden werden gemäß §§ 8 Abs. 1, 28 Abs 1 und 2 und 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
B e g r ü n d u n g :
Mit Schriftsatz vom *** erhob der Beschwerdeführer in insgesamt drei Vollstreckungsverfahren (vier Vollstreckungsfällen) Säumnisbeschwerde. Konkret sei die Bezirkshauptmannschaft X damit säumig, näher bezeichneten Vollstreckungsersuchen der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** im Zusammenhang mit erteilten baupolizeilichen Aufträgen zu entsprechen.
Ausweislich der vorliegenden Akten wurden die genannten Vollstreckungsverfahren seitens der Bezirkshauptmannschaft X aufgrund von Ersuchen der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** von Amts wegen eingeleitet. Entsprechende, dahingehende Anträge des Beschwerdeführers finden sich in den Akten nicht und wird eine derartige Antragstellung auch nicht behauptet.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Im konkreten Fall wurden die Vollstreckungsverfahren über Ersuchen der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** von der belangten Behörde von Amts wegen eingeleitet. Beim genannten Ersuchen nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b VVG handelt es sich um keinen Antrag i.S.d. § 8 Abs. 1 VwGVG, sondern um eine – die Delegation der Zuständigkeit im Vollstreckungsverfahren bewirkende – Verfahrensanordnung (VwSlg 18.362 A/2012), sodass es vorliegend an einem fristauslösenden Ereignis i.S.d. § 8 Abs. 1 VwGVG fehlt. Wurde aber der Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist nicht in Gang gesetzt, so kommt notwendig auch eine Überschreitung derselben und damit eine Säumnis der Behörde nicht in Betracht (vgl. hiezu VwGH 22.5.2014, 2011/15/0064). Die seitens des Beschwerdeführers erhobene Säumnisbeschwerde erweist sich schon aus diesem Grund als unzulässig und war daher zurückzuweisen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und sich das Erkenntnis auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).
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