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LVwG-AV-1227/002-2015•LVwG N LVwG-AV-1227/002-2015
LVwG-AV-1227/002-2015State Administrative CourtNov 24, 2015
Nichtigerklärung, Zuschlagsentscheidung, Nachprüfungsantrag, Antrag, Zurückziehung, Pauschalgebühr, Rückerstattung,
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Vergabesenat 3 unter dem Vorsitz von HR Mag. Kuchar sowie HR Mag. Dr. Becksteiner und Mag. Dr. Wessely LL.M. als weitere Richter im Nachprüfungsverfahren betreffend „Donauhochwasserschutz MG ***, ***, *** und *** – EMSR – Technik und maschinelle Ausrüstung inkl. Materiallieferungen“ (Öffentlicher Auftraggeber: Marktgemeinde ***) nachfolgenden
BESCHLUSS:
1. Die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit Datum *** erlassene Einstweilige Verfügung wird aufgehoben.
2. Das Nachprüfungsverfahren wird eingestellt.
3. Der *** ist durch das Bundesland Niederösterreich der Betrag von Euro 1.875,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses rückzuerstatten.
4. Die Revision wird für nicht zulässig erklärt.
Rechtsgrundlagen:
§ 13 Abs. 7, 19 Abs. 5 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
Die ***, vertreten durch die *** in ***, ***, hat mit Schriftsatz vom *** beim Landesverwaltungsgericht NÖ in der Vergaberechtssache „Donauhochwasserschutz MG ***, ***, *** und *** – EMSR – Technik und maschinelle Ausrüstung inkl. Materiallieferungen“ (Öffentlicher Auftraggeber: Marktgemeinde ***) einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom *** und auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung gestellt, die beantragte Einstweilige Verfügung wurde mit hg. Beschluss vom 17. November 2015, LVwGAV1227/001-2015, erlassen.
Nunmehr hat die *** durch ihre ausgewiesene Rechtvertreterin mit Schriftsatz vom *** den Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren zurückgezogen. Die bereits erlassene Einstweilige Verfügung war daher aufzuheben, ebenso das Nachprüfungsverfahren einzustellen.
Die teilweise Rückerstattung der von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühr stützt sich auf § 19 Abs. 5 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, wonach lediglich 50 % der Gebühr anfallen, wenn der Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung oder - wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird – vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen wird..
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Insbesondere wird nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist daher nur die außerordentliche Revision zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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