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LVwG-AV-453/001-2015•LVwG N LVwG-AV-453/001-2015
LVwG-AV-453/001-2015State Administrative CourtNov 6, 2015
Waffenverbot; Schutzzweck; Verurteilung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Bezirkshauptmannschaft X wies mit Bescheid vom ***, Zl. ***, die Vorstellung des Beschwerdeführers vom *** gegen den Mandatsbescheid vom ***, mit welchem dem Einschreiter der Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 verboten wurde, ab. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes *** vom *** gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen bedingt, mit Urteil des Landesgerichtes *** vom *** gemäß § 269 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt und mit Urteil des Landesgerichtes *** vom *** gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt,
verurteilt worden sei. Ebenso sei mit Gerichtsbeschluss vom *** eine Bewährungshilfe gemäß § 50 Abs. 1 StGB angeordnet worden. Der Beschwerdeführer habe sich weiters vom *** – ***, vom *** – ***, vom *** – ***, vom *** – *** und vom *** – *** in polizeilicher Gewahrsam befunden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mittels Schreiben vom *** fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte aus, vom Bezirksgericht *** lediglich wegen leichter Köperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB aufgrund einer Tat vom *** zu zwei Wochen bedingt verurteilt worden zu sein. Es fehle ein waffenrechtlicher Bezug der nahezu sieben Jahre zurückliegenden Tat. Der Unrechtsgehalt der vier Jahre zurückliegenden leichten Sachbeschädigung sei derart marginal gewesen, dass das Bezirksgericht *** am *** keine Zusatzstrafe verhängt habe. Bei der Verurteilung vom *** gemäß § 269 StGB durch das Landesgericht *** mangle es ebenfalls an einem waffenrechtlichen Bezug und sei das lange Zurückliegen der Tat zu berücksichtigen. Mit Urteil vom *** sei er durch das Landesgericht *** nach den §§ 27 Abs. 1 und 30 Abs. 1 SMG (Bezirksgerichtsdelikte) verurteilt worden und nicht wegen Handel mit Suchtgiften im Sinne des § 27 Abs. 3 SMG. Diese Verurteilungen würden keine Rechtgrundlage für die Erlassung eines Waffenverbotes darstellen, da das Beweisverfahren objektive Sachverhaltsmerkmale, die eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen befürchten lassen, nicht einmal ansatzweise ergeben habe. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom *** Folge gegeben und das Verfahren wegen Erteilung eines Waffenverbots eingestellt werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat aufgrund des verwaltungsbehördlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft *** *** Nachstehendes erwogen:
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen gegen den Beschwerdeführer auf:
„01) BG *** *** vom *** RK ***
PAR 83/1 StGB
Datum der (letzten) Tat ***
Freiheitsstrafe 2 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu BG *** *** ***
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG *** *** vom ***
§ 15 StGB § 269 (1) 3. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat ***
Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
§ 125 StGB
Datum der (letzten) Tat ***
Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG *** 037 *** RK ***
Vollzugsdatum ***
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall u (3), 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (1) Z 1 3. Fall,
27 (1) Z 2 2. Fall, 30 (1) 8. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat ***
Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt,
Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe.“
Mit dem oben angeführten Urteil des Landesgerichtes *** vom ***; ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am *** in *** dadurch, dass er mit einer Bierdose einem Polizeibeamten einen Schlag zu versetzen trachtete und einen weiteren Polizeibeamten mit Bier bespritzte sowie sich durch ruckartige und heftige Bewegungen mit den Armen gegen die Festnahme zur Wehr setzte, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Sicherstellung und dem Abtransport von Cannabispflanzen sowie dem Vollzug einer rechtmäßigen Festnahme, zu hindern versucht.
Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom ***, ***, wurde der Beschwerdeführer wegen diverser Vergehen nach dem SMG bei einem Tatzeitraum von Sommer *** bis August *** für schuldig befunden. Als mildernd wurden das Geständnis und als erschwerend das Vorleben, der lange Tatzeitraum, die vielfachen Angriffe und das Zusammentreffen von Vergehen gewertet.
In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen:
§ 12 Abs. 1 Waffengesetz bestimmt:
Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.“
§ 8 Abs. 1 bis 4 Waffengesetz bestimmt:
„(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs. 1 Waffengesetz bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 Waffengesetz setzt lediglich voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist (vgl. VwGH vom 23.09.2009, Zl. 2008/03/0057).
Im gegenständlichen Fall stützte die Bezirkshauptmannschaft X das Waffenverbot auf die oben angeführten strafgerichtlichen Verurteilungen, insbesondere auf die letzte Verurteilung durch das Landesgericht *** vom ***.
Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt sich die Frage, inwieweit eine strafgerichtliche Verurteilung als solche die Annahme einer Gefährdung rechtfertigen und somit als Tatsache im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz ausreichen kann.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Waffengesetz ist ein Mensch nur dann verlässlich, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. In diesem Zusammenhang enthält der § 8 Abs. 3 bis 5 Waffengesetz eine demonstrative Aufzählung von Verurteilungen, bei deren Vorliegen ein Mensch als nicht verlässlich gilt. § 12 Waffengesetz enthält keine vergleichbare Aufzählung von Verurteilungen, die jedenfalls ausreichend sind, um unabhängig von Einzelheiten einer Tat die Verhängung eines Waffenverbotes zu rechtfertigen.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist daraus nicht der Schluss zu ziehen, dass Verurteilungen als solche nicht ausreichen könnten, um schon aufgrund ihrer Zahl oder Schwere oder der Art des verwirklichten Deliktstyps als Tatsachen im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz die dort umschriebene Annahme zu begründen. Das Verhältnis der Voraussetzungen des Waffenverbotes zu denen der Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit schließt es aber jedenfalls aus, ein Waffenverbot auf Tatsachen zu stützen, die für die Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nicht ausreichen würden (vgl. VwGH vom 30.11.2000, Zl. 98/20/0425).
Liegt somit eine Verurteilung vor, die nach dem Gesetz und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich genommen nicht ausreichen würde, um ohne Ableitung eines konkreten waffenrechtlichen Bezuges aus den Umständen der Tat die Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit zu begründen, so kann der bloße Hinweis auf diese Verurteilung umso weniger genügen, um darauf in rechtlich schlüssiger Weise die Verhängung eines Waffenverbotes zu stützen.
Zu den vier gegenständlichen oben angeführten strafgerichtlichen Verurteilungen stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Nachstehendes fest:
Die Verurteilung des Bezirksgerichtes *** vom *** gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren erfolgte wegen einer Tat vom *** und ist im Hinblick auf die seither verstrichene Zeit bzw. die bedingte Nachsicht nicht mehr von Bedeutung.
Die Verurteilung des Landesgerichtes *** vom *** gemäß § 15 StGB, § 269 Abs. 1 3. Fall StGB wegen einer Tat vom *** zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, bzw. das Urteil des Bezirksgerichtes *** vom *** gemäß § 125 StGB wegen einer Tat vom *** ohne die Verhängung einer Zusatzstrafe sind keine die Verlässlichkeit zwingend ausschließenden Verurteilungen gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz Waffengesetz. Im Übrigen liegen die Straftaten vier Jahre zurück und ist auch kein waffenrechtlicher Bezug zu erkennen.
Die zuletzt vorliegende Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht *** vom *** gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 SMG stellt kein Gewaltdelikt im Sinne des § 8 Abs. 3 Waffengesetz dar und hätte es daher in diesem Zusammenhang jedenfalls des Vorliegens eines waffenrechtlichen Bezugs bedurft (vgl. VwGH vom 24.03.2010, Zl. 2007/03/0061, VwGH vom 12.09.2002, 2000/20/0425), um taugliche Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes sein zu können.
Im Hinblick darauf, dass die durch die Behörde herangezogenen Verurteilungen keinen waffenrechtlichen Bezug im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darstellen, war der Beschwerde Folge zu geben und der verwaltungsbehördliche Bescheid zu beheben.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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