The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
LVwG-AV-426/004-2014•LVwG N LVwG-AV-426/004-2014
LVwG-AV-426/004-2014State Administrative CourtNov 3, 2015
Zusammenlegungsverfahren; Rückverweisung; Ermittlungen; Verfahrensziel;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden und Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Franz Kramer, den Richter Mag. Christian Gindl und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die Beschwerde von Herrn *** und Frau *** gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom ***, ***, den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die NÖ Agrarbezirksbehörde zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1 bis 3, 2 Abs. 5 Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), §§ 24 Abs. 1, 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Art. 133 Abs. 4,
Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG).
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom ***, *** wurde der Antrag der Parteien *** und *** vom ***, die Grundstücke ***, ***, *** und ***, alle KG ***, aus dem Verfahrensgebiet auszuscheiden, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Fall eines Ausscheidens der beantragten Grundstücke die vorherrschenden ungünstigen Grundstücksformen sowohl für die eigenen aber auch für die Fremdgrundstücke verbleiben müssten, womit Agrarstrukturmängel nicht wie beabsichtigt beseitigt oder gemildert werden könnten.
In der rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobenen, nunmehr als Beschwerde zu wertenden, Berufung führten die Parteien *** wörtlich aus:
„Gegen den Bescheid mit dem oben angeführten Kennzeichen, der uns am *** zugestellt wurde, erheben wir innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der
BERUFUNG
und stellen den
Antrag
diesen aufgrund der unsubstantiierten Überlegungen der Agrarbezirksbehörde abzuändern und die Entbehrlichkeit der im Antrag ausgewiesenen Grundstücke bzw. Komplexe im Verfahrensgebiet vom *** den darauffolgenden konkretisierenden Erörterungen und der Ausführungen im Zuge des Parteiengehörs festzustellen sowie entsprechend der bestimmten und begründeten Vorbringen im Ausscheidungsantrag stattzugeben und aus dem Verfahren auszuscheiden
Als Eventualbegehren stellen wir - sofern ohnehin nicht die angerufene Berufungsbehörde für die Behandlung unserer Einwendungen durch eine mündliche Verhandlung zuständig ist den
Antrag
diesen Bescheid aufzuheben und an die Unterinstanz zurückzuverweisen weil bisher unsere Einwendungen hinsichtlich der Einleitungsverordnung völlig unberücksichtigt geblieben sind und somit ein Mangel der Rechtsgrundlage aufgrund folgender Einwendungen vorliegt:
1. Einwendungen hinsichtlich der Zielsetzungen der GAP, die den Verfahrenszielsetzungen des FLG im konkreten der bodenreformatorischen Komponente diametral entgegen stehen -dadurch die landw.Betriebserfolge gefährden- weshalb diese Verordnung gemeinschaftsrechtswidrig ist.
2. Einholung eines Bewertungsgutachens bei der Marktgemeinde *** (ehemaliger Deponiebetreiber) hinsichtlich der Altlast in der ***.
3. Unterbrechung des Verfahrens bis zum Abschluss des durch Bgm. *** bei der Wasserrechtsbehörde anhängig gemachten Verwaltungsverfahrens.
4. Darstellung des Verfahrensgebietes im Kontext der angrenzenden Natura 2000 Gebiete sowie die Ermittlung der Auswirkung dieses Verfahrens auf diese Gebiete.
5. Artenschutzrechtliche Eruierung und Prüfung aufgrund der FFH-Richtlinie entsprechend des Anhangs IV im Verfahrensgebiet
6. Entsprechend der begründeten Einwendungen stellen wir den Antrag (Anregung) das V erfahren aufgrund der gesetz- und gemeinschaftsrechtswidrigen Verordnung einzustellen und die behördliche Fremdherrschaft in unserer Heimat zu beenden.
Begründung
Entsprechend unseres subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruches haben wir auf Grundlage des §2 Abs.5 FLG 1975 einen Antrag auf Ausscheidung der im Spruch genannten Grundstücke gestellt. Als begründende Rechtsgrundlage haben wir auf Art. 33 Abs 1 und 2 EGV,VO 1257/99 und§§ 1 und 2 FLG verwiesen.
Aufgrund der Übermittlung der farbigen Darstellung des Verfahrensgebietes mit unseren Ausscheidungsgrundstücken ,aus der aber die Lage an die angrenzenden Natura 2000 Gebiete nicht ersichtlich ist, haben wir im wesentlichen unseren Antrag wie folgt konkretisiert:
Die markierten Flächen weißen im Zeitpunkt der Verordnungserlassung keinen Mangel der Agrarstruktur gem.§1 Abs. 2 Zl FLG auf. Es sind deshalb keinerlei geeignete objektive, zweckmäßige, zeitgemäße, adäquate, verhältnismäßige Maßnahmen nötig um Nachteile abzuwenden, zu mildem oder zu beheben.
Ebenso besteht an den genannten Grundstücken kein allgemeines öffentliches Interesse gem.§1 Abs. 2. Z2 FLG weshalb auch hier objektive Entbehrlichkeit vorliegt.
Die Grundstücke im Ausscheidungsantrag dienen bereits einer zeitgemäßen leistungsfähigen und umweltverträglichen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Sämtliche Grundstücke sind auch nicht geeignet, bei einer Neueinteilung nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen(insbesondere aus mikroökonomischer Sicht), betriebswirtschaftlichen oder ökologischen Gesichtspunkten eine nachhaltige Verbesserung der Leistungsfähigkeit oder der Umweltverträglichkeit herbeizuführen. Die Grundstücke sind daher vor diesem Hintergrund im anhängigen V erfahren entbehrlich und nicht zweckmäßig da kein objektives Interesse von uns Grundstückseigentümern besteht als auch kein öffentliches Interesse einer zeitgemäßen planmäßigen und nachhaltigen Verbesserung der Agrarstruktur vorhanden ist.(Beilage ON .... samt Urschrift über konkrete Begründung)
Da Entbehrlichkeit der Liegenschaften sowie keinerlei Zweckmäßigkeit dieser vorliegt haben wir einen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch auf Ausscheidung gem. §2 Abs. 5 FLG. Sollten Sie jedoch aufgrund Ihrer gemeinschaftsrechtswidrigen Verordnung anderer Meinung sein, bitten wir Sie konkret darzulegen welchen Mangel bzw. Mängel jede der einzelnen Liegenschaften im genannten Ausscheidungsantrag aufweist durch welche Maßnahme bzw. Maßnahmen welches Ziel bzw. Ziele erreicht werden soll. Insbesondere verweisen wir nochmals ausdrücklich auf den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes und den Gewichtungen innerhalb der Zielsetzungen der Gemeinsamen Agrarpolitik gem.Art 33 Abs.1 EGV.
Unser Naturjuwel soll, das einen wichtigen Vermögenswert in unserem Portfolio bildet, entsprechend der ökologischen Zielsetzung der GAP hinsichtlich der FFH-Richtlinie entsprechend des Anhangs IV ergänzt werden.
In unserer Stellungnahme im Zuge des Parteiengehörs haben wir folgende Stellungnahme abgegeben:
Nachdem in diesem Ausscheidungsverfahren ein landw. Einleitungsgutachten zur Mängelbegründung in der Agrarstruktur herangezogen wird ersuchen wir, dieses entsprechend unserer Parteistellung in diesem Verfahren zuzustellen um konkret darauf Antworten geben zu können.
Aus den bisher uns zufällig bekannten Daten eines Gutachtens von *** vom *** wurde die Zersplitterung des Grundbesitzes falsch ermittelt. Tatsächlich entsprechen die im Ausscheidungsantrag genannten Grundstücke bzw. Grundstückskomplexe bereits der angestrebten Anzahl von Grundabfindungen. Entsprechend dieses Gutachtens wird das Wegenetz bei der Verordnungserlassung hinsichtlich Länge und Zustand als hinreichend erachtet weswegen aus Kostengründen dieses belassen und entsprechend des Naturzustandes katiert werden soll.
Dieser Umstand und die Qualitätsverbesserung des Katasters können durch die Regelungen im Vennessungsgesetz*** am besten durch die Überführung der gesamten KG *** Nr. *** vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster erreicht werden dies wäre durch eine Verordnung durch das Bundesamt für Eich und Vermessungswesen möglich.
Für einen landw. Betrieb und deren Betriebserfolg ist die Identität zwischen Nutzung und Eigentumsgrenze irrelevant. Durch den EU Beitritt 1995 wurde schrittweise ein integriertes Verwaltung- und Kontrollsystem eingefiihrt (INVEKOS) um die Durchsetzung der einheitlichen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zu ermöglichen.
Die EU sieht als Bestandteil des Invekos ein System zur Identifizierung landw. Parzellen vor. Weiters wird der verpflichtende Einsatz von computergestützten geografischen Informationstechniken (GIS) einschließlich Luft- oder Satellitenbildern vorgesehen. In Österreich erfolgt die Identifizierung landw. Parzellen auf der Ebene des Feldstücks(grafisch und digital) und Heranziehung der *** Hofkaten(kartografischen Unterlage). Die Bestimmung der beihilfefähigen Fläche im Invekos-GIS(die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen und der tatsächlichen Nutzung entsprechenden Feldstücksdigitalisierung) ist eine behördliche Aufgabe, mit der die Landwirtschaftskammern betraut sind. Diese haben Lage, Ausmaß und Nutzungsart des Feldstücks festzustellen. Dieser Punkt zeigt sehr deutlich, dass durch den EU Beitritt die Abweichung zwischen Eigentumsgrenze und Nutzungsgrenze in einen Umstand umgewandelt wurde der keinen Agrarstrukturmangel nach FLG 197 5 mehr darstellt und somit keinen Einfluss auf den Betrieberfolg hat und somit prioritätslos ist.
Nachdem die erlassene Verordnung gemeinschafts- und gesetzeswidrig ist besteht bis zum heutigen Zeitpunkt keine Rechtszuständigkeit dieser Behörde das landw. Eigentum zu verwalten oder zu beschränken oder nach Zielsetzungen auszurichten die nicht mehr zeitgemäß sind und somit einen landw. Betrieb existentiell gefährden.
Das in vielen Fällen eine Erschließung durch einen öffentlichen Weg, wenn über das eigene landw. genutzte Grundstück zu dem im ausgeschlossenen Gebiet liegenden Waldgrundstück zugefahren muss, notwendig ist erfolgt erst durch diese Verordnung die erst eine Mangelbildung im Sinne des FLG ermöglicht. Im Zeitpunkt der Verordnungserlassung bestand eine ausreichende Verkehrserschließung . Des weiteren Entstehen durch die Abgrenzung und Auflösung der Eigentümeridentität dieser Grundstücke *** innerhalb und außerhalb dieses Z-Gebietes durch die unterschiedlichen Abstufungen der nachfolgenden Grundstücke. Diese unnötige Erschließung dieser Grundstücke wäre mit die hohen Kosten verbunden weshalb unwirtschaftliche Betriebsgrößen geschaffen würden. Nachdem bereits konkret dargelegt wurde das jedes Grundstück bzw. Grundstückskomplex mangelfrei ist besitzen die generellen Feststellungen über unterschiedliche Breitenverhältnisse ungünstige Ausformungen usw. keine Aussagekraft die Unentbehrlichkeit zu begründen.
Nachdem im Zeitpunkt der Verordnungserlassung die Verkehrserschließung der Grundstücke bzw. Grundstückskomplexe bereits zweckmäßig gewährleistet war somit langfristig die nat. Ertragsbedingungen gesichert waren wird beantragt einen ersten Grobentwurf vorzulegen wie die Neueinteilung der Grundstücke und die Neuanlage des Wegenetzes erfolgen soll um einerseits bereits jetzt in diesem Bescheidverfahren feststellen zu können, dass nach Durchführung der Maßnahmen der Behörde die Kostenbefreiungsgründe nach§§ 114,115 Abs.1 und 3, 116 Abs.1 FLG gegeben sind und andererseits Feststellungen über die Zweckmäßigkeit und Entbehrlichkeit treffen zu können.
Aus der bisherigen Stellungnahme des Operationsleiters kann eine Partei keinesfalls objektiv und nachvollziehbar die Zweckmäßigkeit bzw. Entbehrlichkeit überprüfen weswegen auch die Behörde aktuell aus der vorliegenden Stellungnahme diese nicht begründen kann und somit unserem hinreichend begründeten Antrag stattzugeben hat.
Da das Zusammenlegungsverfahren in der ärmsten Gemeinde in NÖ durchgeführt wird ist natürlich der Kostenfaktor essentiell bei der Neuanlegung eines Wegenetzes. Nachdem der Bgm. der Marktgemeinde *** schon bei Erlassung der Verordnung erklärt hat, dass aus Kostengründen die Wege nur katiert werden, ist völlig ungeklärt wer dieses von der Behörde geplante Luxuswegenetz bezahlen soll.
Bezugnehmend auf die mangelnde Zuständigkeit der Agrarbezirksbehörde möchten wir folgende Einwendung erheben:
Durch die uns bisher seit Erlassung der Einleitungsverordnung zur Kenntnis gebrachten rechtlichen Tatsachen wie die ABB ab nun über unser Eigentum in der Zwangsgemeinschaft (vorgetäuschte Konsensgemeinschaft) verfügt, sich willkürlich der Betriebsleiterfunktion bedient und völlig marktorientierungslos agieren möchte, veranlasst uns folgende ergänzenden Einwendungen zu erheben.
Die im Ausscheidungsantrag genannten Liegenschaften sollen durch das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 und das Landesausführungsgesetz 1975 (FLG)in ihren Zielsetzungen neu eingeteilt werden.
Diese Gesetze sind jedoch überlagert durch die Zielsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Deren Ziel ist gern. Art 33 Abs.1 EGV die Produktivität der Landwirtschaft zu steigern, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, die Märkte zu stabilisieren, die Versorgung sicherzustellen und die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen.
Im Rahmen dieser rechtlichen Zielvorgaben wird durch Direktförderungen jedes einzelnen Landwirtes im Wege von Beihilfen das Ziel der angemessenen Einkommenssicherung der in der Landwirtschaft tätigen Personen verfolgt. Es wird dadurch primär versucht, die Überschussproduktion zu drosseln und ökologische Leistungen, die nicht durch den Markt abgegolten werden, dem Landwirt zu ersetzen.
Nachdem sich das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 und das Landesausführungsgesetz 1975(FLG) sich im Umfeld einer Mangelwirtschaft entwickelt haben, wurde das Gesetz mit ihrem gesetzlichen Zwang ausschließlich auf die bodenreformatorische Komponente reduziert, die sich irgendwie und irgendwann im landw. Betriebserfolg niederschlagen soll. Diese Möglichkeit war aber nur temporär möglich, weil die Österreichische Marktordnung im Jahr 1975 die Garantie vorsah, einheitliche Erzeugerpreise zu gewährleisten und somit Absatzgarantie durch die Anonymisierung der Marktkräfte ermöglichte.
Durch diese Maßnahme wurde der Markt zunehmend überversorgt, was zur Folge hatte, dass Überschüsse durch viel Steuergeld an Drittlandsmärkte exportiert wurden. Die Einkommenssicherung erfolgte entsprechend der MOG 1958 durch erhöhte Produktpreise. Bereits im Jahr 1978 erfolgte eine Mengensteuerung(Kontingent) in der Milchwirtschaft, ebenso wurden in den anderen Bereichen wie der Getreidewirtschaft hohe Verwertungsbeiträge eingeführt, um eine Mengendrosselung herbeizuführen.
Dieser Entwicklung hat die Behörde durch eine entsprechende Gesetzesauslegung bis heute keinerlei Rechnung getragen und den Gesetzeszwang immer in dieselbe Richtung exekutiert. Durch den EU Beitritt wurden die anonymen Marktkräfte freigegeben und wir müssen uns als Erzeuger inferiorer Güter dieser stellen. Wie der Betrieb ausgerichtet wird, hängt von der Einkommenselastizität, Preiselastizität und Kreuzpreiselastizität dieser Güter ab. Nachdem die Behörde aber den landw. Betriebserfolg ausschließlich über die bodenreformatorische Komponente definiert, liegt eine völlige Fehlentwicklung dieses Gesetzeszwanges vor, wodurch die landw. Betriebe unwirtschaftlich werden.
Deshalb fordern wir die Behörde auf, dieses Gesetz nicht zum Selbstzweck(*** hat uns bereits informiert das jede Eingabe bei der Behörde abgelehnt wird und diese Entscheidungen von den Höchstgerichten bestätigt werden somit die Möglichkeit der Rechtsmittel eigentlich totes Recht ist) zu missbrauchen, sondern präzise den Mangel jeder Liegenschaft zu benennen, wie dieser Mangel unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen der GAP und des Landwirtschaftsgesetzes 1992 insbesondere auf die leistungsfähige, umweltschonende, sozial orientierte, bäuerliche Landwirtschaft behoben werden soll unter Zugrundelegung der volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkte des FLG 1975, welche Kosten dadurch entstehen und wie diese Mangelbehebung sich auf den landw. Betriebserfolg durch volatile Agrarmärkte auswirkt, denn nur dieser steht im Mittelpunkt dieses Zwangsverfahrens. Des weiteren fordern wir sicherzustellen, dass bei einer Neueinteilung es unmöglich ist Flurteile zu erhalten die durch die nicht behördlich bewilligte Mülldeponie, dessen Betreiber die Marktgemeinde *** war, kontaminiert sein könnten.
Nachdem wir bereits konkret dargelegt haben, weshalb diese Liegenschaften entbehrlich sind, die damit verbundenen Zielsetzungen bereits vorhanden sind, ersuchen wir höflich umgehend diese Grundstücke mittels Bescheid auszuscheiden da wir uns bei zuwiderhandeln dieses Ersuchens uns in unserer Ausübung der Erwerbsfreiheit beeinträchtigt sehen, da dieser Eingriff völlig unsachlich, ungerechtfertig und unverhältnismäßig wäre.
Als Ergebnis dieses behördlichen Ermittlungsverfahrens stellte die Agrarbezirksbehörde in diesem Bescheid fest, dass unser Naturjuwel keinen Mangel der Agrarstruktur im Sinne des FLG im Zeitpunkt der Verordnungserlassung hat. Weiters wurde durch den substantiellen Ausscheidungsantrag bewiesen, dass unser Naturjuwel ausreichend erschlossen ist und weit über dem gesetzlichen Qualitätsniveau des FLG zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung
liegt.
Durch Überlegungen der Behörde wurde als "Mangel" ein genereller unregelmäßiger Grenzverlauf unseres Naturjuweles hinsichtlich der auf Ausscheidung beantragten Grundstücknr. festgestellt. Diesbezüglich halten wir ausdrücklich fest, dass kein Grenzverlauf im Verfahrensgebiet strittig ist bzw. einer behördlichen Zwangskorrektur oder Anpassung bedarf und somit auch für die "anderen Grundstücke" im Verfahrensgebiet keinerlei Nachteil erwachsen würde, wenn diese aus diesem Zwangsverfahren ausgeschieden würden, weil sie für die Erreichung des Verfahrenszieles nach § 1 FLG bedeutungslos sind.
Dieser "Mangel" ist ohnehin kein so schwerwiegender, da er nicht mal vom Gesetzgeber normiert und positiviert wurde, sodass diese behördliche Überlegung auch hinsichtlich einer wesentlichen Maßnahme seitens der Agrarbezirksbehörde unsubstantiiert bleibt. Es bleibt völlig offen wie dieser "Mangel" von der Behörde normiert und interpretiert wird, ebenso bleibt offen in welchem näher bezeichneten Bereich bei unserem Naturjuwel dieser "Mangel" anzunehmen ist und mit welcher wesentlichen Maßnahme "regelmäßige" Grenzverläufe erreicht werden sollen und wie sich diese Maßnahme auf den landw. Betriebserfolg unter den Rahmenbedingungen einer marktorientierten ökosozialen Landwirtschaft auswirkt.
Gerade hier zeigt sich der Wandel der strukturellen Wirtschaftssysteme von der stark zentralistisch planmäßigen Wirtschaftsordnung hin zu einem marktwirtschaftlichen Wirtschaftssystem.
Wie bereits erörtert haben Agrarstrukturmängelbehebungen im Sinne dieses Gesetzes tatsächlich zu einer Verbesserung des landw. Betriebserfolges geführt, aber nur unter der Vorraussetzung einer subventionierten Erzeugerpreispolitik. Dies führte - wie bereits dargelegt - zu einer Unfinanzierbarkeit der gesamten Volkswirtschaft.
Seit dem EU-Beitritt garantiert Art.4 EGV das marktwirtschaftliche Wirtschaftssystem, dies hat zur Folge, das die normierten und positivierten Agrarstrukturmängel im FLG durch das überlagerte Gemeinschaftsrecht plötzlich zu Stärken (Umweltleistungen für nachhaltiges Wirtschaften) wurden und der Steuerzahler dafür Leistungsentgelte bezahlt, die unmittelbar im landw .Betriebserfolg wirksam werden, um diese bodenreformatorische Komponente eines landw. Betriebes in der nunmehrigen Ausgestaltung zu belassen.
Diesbezüglich regen wir auch an eine Vorabentscheidung beim EuGH einzuholen.
Im konkreten Fall sind unsere Grenzverläufe des Grundstückes prägend für das Landschaftsbild und bilden einen Markenbestandteil der Marke "Genussregion ***“. Diese Marke wird stark durch das *** vermarktet, die dem *** aus *** erträgliche Einkünfte sichert. Dies zeigt deutlich, dass auch in diesem System ein öffentliches Interesse gegeben ist diese Kulturlandschaft in der derzeitigen Prägung zu erhalten, um in anderen Bereichen eine Wertschöpfung zu ermöglichen.
Deshalb kann - wie im Bescheid von der Behörde behauptet - von "entbehrlich" nicht die Rede sein als substanzlose Überlegung gewertet werden weil unsere bisherigen Einwendung bisher völlig unberücksichtigt blieben und die Behörde nur nach obrigkeitlicher Willkür aufgrund einer obrigkeitlichen Verordnung arbeiten möchte.
Des weiteren regen wir an, dass die Behörde Ihren Eingriff auch hinsichtlich des UWG Gesetzes prüft. Nachdem wir ein klassisches Naturjuwel haben und für dieses einen guten Pachtpreis am Markt erzielen können wird uns dieses in Zukunft durch die Umverteilung verwehrt sein weswegen wir einen unlauteren Eingriff in dieser behördlichen Vorgangsweise sehen.
Tatsächlich wäre die Behörde gefordert gewesen (und ist es noch immer!) einen ersten (groben) Entwurf künftiger Gestaltung vorzulegen, um diese Behauptung der Unentbehrlichkeit durch die "unregelmäßigen Grenzverläufe“_entsprechend unserer Parteistellung objektiv nachvollziehbar überprüfen zu können und uns darüber in Kenntnis zu setzen wie "regelmäßige Grenzverläufe" bei unserem Naturjuwel aussehen sollen nach Beamtenvorstellung.
Aus den dargelegten Gründen ist unser Antrag auf Abänderung bzw. Zürückverweisung und Verfahrenseinstellung gerechtfertigt weil wir konkret dargelegt haben unter welchen Rahmenbedingungen aktuell ein landw. Betrieb zu führen ist. Es ist unbestritten das im marktwirtschaftlichen Wirtschaftssystem der landw. Betriebserfolg primär durch privatautonome marktangepasste Entscheidungen durch den Betriebsleiter sichergestellt wird.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Im Rahmen des vom Landesverwaltungsgericht (LVwG) durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein landwirtschaftliches Gutachten eingeholt, in welchem die Fragen beantwortet wurden, wie die konkreten Nachteile für den Fall der Ausscheidung der beantragten Grundstücke für die verbleibenden Parteien bzw. deren Grundstücke aussehen würden, welche agrarstrukturellen Mängel unter Berücksichtigung der geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht beseitigt werden könnten und welche agrarstrukturellen Mängel die Eigengrundstücke der Antragsteller aufweisen würden.
Aus dem eingeholten landwirtschaftlichen Gutachten ergibt sich im Wesentlichen folgendes:
„2. Sachverhalt
Gemäß § 2 Abs. 5 FLG dürfen Grundstücke mit Bescheid aus dem Verfahren ausgeschieden werden, wenn sie entbehrlich sind um das Verfahrensziel zu erreichen.
In das Z-Verfahren *** sind insgesamt 57 Parteien einbezogen von denen 10 einen Antrag auf Ausscheidung ihrer Grundstücke gestellt haben. Der gegenständliche Antrag wurde von der ABB am *** abgelehnt. Zwischenzeitlich wurden per Bescheid *** vom *** weitere Grundstücke in das Verfahren einbezogen sowie einige Grundstücke ausgeschieden.
Einbezogene Grundstücke:
Die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke im Verfahrensgebiet weisen vielfach keine parallelen Längsgrenzen, ungünstige Ausformungen sowie ungünstige Längen-/Breitenverhältnisse auf. Durch die Kleinschlägigkeit und schlechte Ausformung von Grundstücken ist mit höheren Aufwendungen bei Maschinenkosten und Betriebsmitteln zu rechnen. In den „Richtlinien für die Ermittlung der Maschinenkosten“ werden folgende Faktoren angesetzt: Bei Flächen von 0,05 ha 1,57 (d.h. die variablen Maschinenkosten sind mit diesem Faktor zu multiplizieren), bei Flächen ab einer Größe von 1 ha beträgt dieser Faktor 1. Erst bei sehr großen Flächen wird ein Abschlag (Faktor ist kleiner als 1) verrechnet. Auch ungünstige Grundstücksausformungen werden bei diesen Faktoren berücksichtigt. Trapezformen entsprechen einem zusätzlich zu berücksichtigenden Faktor von 1,1, Dreiecke 1,3 und Vielecke 1,4.
Vielfach stimmen die Bewirtschaftungsgrenzen in der Natur nicht mit dem Stand im Kataster überein.
Bestehendes Wegenetz:
Es ist festzustellen, dass einerseits im Kataster ausgewiesene Wegparzellen in der Natur nicht vorhanden sind, andere ausgebaute Wege über Grundstücke im Privatbesitz führen (siehe detaillierte Aufstellung). Dies widerspricht einer rechtlich gesicherten öffentlichen Erschließung. Die Erhaltung dieser Wege unterliegt außerdem streng genommen den Grundeigentümern über deren Grundstücke sie verlaufen. Eine Erhaltung durch die Gemeinde und die Inanspruchnahme von Förderungen dafür im Rahmen des Güterwegebaues ist somit nicht möglich.
Zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung existierte ein Entwurf für Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen in dem die geplanten Wege sowie wasserbaulichen Maßnahmen angeführt sind.
GMA – Wege:
Die geplanten Wege folgen zum Großteil den bereits in der Natur bestehenden und auch ausgebauten Wegen. Von den 28 geplanten Wegen werden lediglich 8 neu angelegt.
Nr.
Beschreibung
Ausführung
Bestand
1
Der Weg führt im Wesentlichen entlang der westl. Z-Grenze entlang des Waldes mit Ausnahme im Bereich der Grundstücke ***, *** und ***. Er dient u.a. auch der Erschließung der im AG liegenden westlichen Waldgrundstücke
neu
2
Güterweg nach *** - Korrektur des nicht lagerichtig verlaufenden Weges
*** – Mappenberichtigung
1080m Asphalt
3
Korrektur des nicht lagerichtig verlaufenden Weges *** - Mappenberichtigung
670m Asphalt
4
Bestehender, aber nicht mappierter Weg
330m Asphalt
5
Korrektur des nicht lagerichtig verlaufenden Weges *** - Mappenberichtigung
1260m Asphalt
6
Korrektur des nicht lagerichtig verlaufenden Weges *** - Mappenberichtigung
220m Asphalt
7
Bestehender, aber nicht mappierter Weg
Erdweg
8
bestehender, nicht mappierter Weg bis zum im AG liegenden GSt. ***
650m Asphalt
9
Neuanlage an der NO-Grenze des Z-Gebietes
neu
10
Folgt weitgehend dem Weggrundstück *** welches in der Natur großteils nicht ausgebaut ist. Bis zur ***. In der Natur besteht jedoch eine asphaltierte Verbindung zu Weg Nr. ***, welche rekultiviert werden soll
150m Asphalt
11
Vom Weggrundstück *** (***) Richtung N entlang der östl. Z-Grenze
neu
12
Vom Weggrundstück *** (***) Richtung S entlang der östl. Z-Grenze
neu
13
Korrektur des nicht lagerichtig verlaufenden Weges *** - Mappenberichtigung
210m Asphalt
14
bestehender, nicht mappierter Weg
Erdweg
15
bestehender, nicht mappierter Weg östlich des Ortsgebietes
Erdweg
16
Neuanlage an der Z-Grenze zu Ortsgebiet
neu
17
Korrektur des nicht lagerichtig verlaufenden Weges *** bzw. *** – Mappenberichtigung
1500m Asphalt
18
Bestehender aber nicht mappierter Weg
Erdweg
19
Bestehender aber nicht mappierter Weg zur ***
Erdweg
20
Ausgehend von der *** entlang der südl. und in weiterer Folge westl. Z-Grenze verlaufender Weg. Mündet im Norden in Wegparzelle *** – Erschließung der Waldgrundstücke im AG, 2. Erschließung der östlich gelegenen Abfindungsgrundstücke
neu
21
Korrektur des nicht lagerichtig verlaufenden Weges *** - Mappenberichtigung
120m Asphalt
22
Korrektur des nicht lagerichtig verlaufenden Weges *** - Mappenberichtigung
900m Asphalt
23
Korrektur des nicht lagerichtig verlaufenden Weges *** - Mappenberichtigung sowie Erfassung dessen nicht mappierte westliche Verlängerung
710m Asphalt
24
Korrektur des nicht lagerichtig verlaufenden Weges *** bzw. *** - Mappenberichtigung
700m Asphalt
25
Korrektur des nicht lagerichtig verlaufenden Weges *** bzw. *** - Mappenberichtigung
200m Asphalt
26
Verbindung Weg Nr. *** zur *** Tw. an westl. Z-Grenze verlaufend – Erschließung
Waldgrundstücke im AG
neu
27
Bestehender, aber nicht mappierter Weg
Erdweg
28
Soll den derzeit bestehenden Weg *** ersetzen, welcher von der *** Richtung Osten bis ins AG verläuft und der diagonal zur Bewirtschaftungsrichtung verläuft. Die endgültige Lage ist noch nicht fixiert.
Bestand ca.
70m Asphalt, neu ca. 670m Schotter
Die neuen Wege sind bis auf ein Stück des Weges *** (Anbindung an *** - 60m Asphalt) als Schotterwege geplant.
GMA – Wasserbau
Der Ort *** liegt in der Talsenke des *** und wird bei Starkregen durch die von den umliegenden landwirtschaftlichen Grundstücken abfließenden Wässer belastet. Aus diesem Grund sind rund um das Ortsgebiet 5 Rückhaltebecken geplant, die einen kontrolliert verzögerten Abfluss des anfallenden Niederschlagswassers gewährleisten sollen. Die Lage von vier Rückhaltebecken ist aufgrund der Topographie vorgegeben, ein fünftes (RHB 2 westlich des Ortsgebietes) ist in der Lage veränderbar.
GMA – Grünmaßnahmen
Derzeit ist noch keine Planung von Grünmaßnahmen verfügbar, da aktuell an der Aufnahme des Öko-Ist Standes gearbeitet wird.
An Änderungen der Bewirtschaftungsrichtung ist lt. OPL lediglich im Bereich zwischen den Wegen *** und *** gedacht.
Grundstücke der Beschwerdeführer im Detail
GSt
Fläche
Kompl.
Info
Mangel
Bemerkung
GMA
599 m²
1
Mappenstand, Form, Erschließung
3424 m²
1
Mappenstand, Form, Erschließung
Weg ***
4806 m²
1
Mappenstand, Form, Erschließung
Weg ***
1801 m²
1
Mappenstand, Form, Erschließung
10630 m²
Es wurden 4 Grundstücke der Beschwerdeführer (ONr ***) mit einer Gesamtfläche von 1,0630ha in das Verfahren einbezogen, die sich zu einem Bewirtschaftungskomplex arrondieren.
Grundstücksmängel - Verbesserungsmöglichkeiten:
Bei den einbezogenen Grundstücken kann durch eine Zusammenlegung das Längen-/Breitenverhältnis verbessert werden. Dadurch ist eine wirtschaftlichere Bearbeitung der Grundstücke, Verringerung der Maschinenkosten und des Betriebsmitteleinsatzes sowie einer Verringerung der Randverluste durch ein günstigeres Längen-/ Breitenverhältnis zu erwarten.
Form – Erschließung:
Komplex 1 der Beschwerdeführer weist keine parallelen Längsgrenzen auf, welche außerdem einen mehrfach geknickten Verlauf zeigen. Erschlossen sind die Grundstücke über einen nicht mappierten Weg an der Ostseite des Komplexes, haben also keine öffentliche Erschließung. Gutachten *** und *** – ***
Katasterstand:
Die Bewirtschaftung entspricht nicht dem Katasterstand Durch das Verfahren würde neben Verbesserungen der Grundstückausformungen auch Rechtssicherheit durch vermessene und vermarkte Grenzen sowie eine Richtigstellung des
Katasters erreicht.
Von gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen betroffene Grundstücke:
Von der Anlage neuer bzw. Richtigstellung bereits bestehender Wege sind folgende Grundstücke des Beschwerdeführers direkt betroffen:
GSt. *** und *** – Weg ***
Eine Ausscheidung der angeführten Grundstücke würde somit die Ausführung der geplanten Anlagen verhindern. Außerdem liegen sie mitten im Verfahrensgebiet, sodass sie nicht ohne Nachteile für die Ausformung der Abfindungsgrundstücke anderer Parteien aus dem Verfahren ausgeschieden werden könnten.
Somit wären die Bedingungen gemäß §2 Abs. 5 FLG nicht gegeben.“
Im Rahmen der Durchführung des Parteiengehörs gaben die Parteien *** folgende Stellungnahme ab:
„Im anhängigen Ausscheidungsverfahren wird innerhalb offener Frist des zugestellten Gutachtens von *** am *** folgende
Stellungnahme gem.§45 Abs.3AVG erstattet:
Das gesamte Gutachten leidet aufgrund einer mangelhaften Befundaufnahme an Unvollständigkeiten, Widersprüchlichkeiten und ist Unschlüssig.
Der Punkt 2.Sachverhalt ist unvollständig und gehört ergänzt, dass die gesetzliche Verfahrenszielsetzung gemäß §§ 1 ,2 FLG 1975 anhand des EU Rechtes zu prüfen ist. Einerseits die Verschmelzung der bodenreformatorischen Komponente mit der betriebswirtschaftlichen Komponente und andererseits die Interpretation der Entbehrlichkeit aufgrund von Mängel des FLG in einem planwirtschaftlichen Umfeld und der Wandel dieser in Stärken in einem marktwirtschaftlichen Umfeld.
Grundlage des europäischen Agrarrechts bilden die Artikel 38 (ex-Artikel 32 EGV) bis 44 (ex-Artikel 38 EGV) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Darin sind folgende Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) festgelegt:
Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte
Gewährleistung einer angemessenen Lebenshaltung der landwirtschaftlichen
Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der
Landwirtschaft tätigen Personen
Stabilisierung der Märkte
Sicherstellung der Versorgung
Sorgetragung für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen
Im Rahmen dieser rechtlichen Zielvorgaben wird durch Direktförderungen jedes einzelnen Landwirtes im Wege von Beihilfen das Ziel der angemessenen Einkommenssicherung der in der Landwirtschaft tätigen Personen verfolgt. Es wird dadurch primär versucht, die Überschussproduktion zu drosseln und ökologische Leistungen, die nicht durch den Markt abgegolten werden, dem Landwirt zu ersetzen. Die auf Ausscheidung beantragten Grundstücke bzw. Komplexe sind allesamt naturnahe Strukturelemente und entsprechen optimal den bodenreformatorischen Zielsetzungen der GAP weshalb auch kein öffentliches Interesse besteht diese durch gesetzmäßige Abfindungen zu zerstören. Der Befund gehört um diese Frage konkret ergänzt und explizit auch festgestellt ob die Liegenschaften konventionell oder biologisch bewirtschaftet werden und worin die ungünstige Grundstücksform besteht hinsichtlich der GAP Zielsetzungen. Insbesondere soll die Genussregionenlandschaft *** aufgrund der optimalen Längsgrenzen sowie der typisch dem Landschaftsbild entsprechenden Längen-Breitenverhältnisse jedes Grundstückes analysiert und typologisiert werden die die Unterscheidbarkeit zu anderen Landschaften sicherstellt. Explizit soll der Beitrag jedes einzelnen Grundstückes aufgrund dieser natürlichen Gegebenheiten befundet werden und das kleinräumige Kleinklima im ökologischen Mehrwert bewertet werden.
Weiters ist der Befund anhand der nachfolgend angeführten Fragen mangelhaft und
gehört ergänzt:
Im Z -Gebiet *** befindet sich eine illegale Mülldeponie die von der Marktgemeinde *** betrieben wurde. Die genannten Grundstücke im Ausscheidungsantrag sind alle frei von dieser Altlast und schon deshalb entbehrlich weil aufgrund der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes es möglich ist, nach welcher für die einzelne Partei kein Anspruch darauf besteht, in einer ganz bestimmten Weise für sie optimal abgefunden zu werden, weil es regelmäßig mehrere Möglichkeiten einer dem Gesetz entsprechenden Neuordnung im Weg der Flurbereinigung gibt (vgl. VwGH vom 26. April 1995, Zl. 92/07/0204).diese zugeteilt zu erhalten. Konkret muss im Befund erörtert werden wo diese Deponie sich befindet und worin die gesetzliche Verfahrenszielsetzung besteht?
Es wäre ein völliges Sonderopfer als Eigentümer nach erfolgter Zuteilung einer solchen Abfindung diese Altlastenfläche gesetzmäßig zu sanieren.
Diesbezüglich wird auch auf die Haftung des SV verwiesen der diesen maßgeblichen Umstand nicht in den Befund aufgenommen hat.
Die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke im Verfahrensgebiet besitzen allesamt eine günstige Form und Größe die entsprechend der Natur angepasst sind.
Den forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in der KG *** die auch Bestandteil des landw. Betriebserfolges sind verweigert die Behörde in gesetzwidriger Weise die Zuständigkeit um Mängelerhebungen des FLG durchzuführen. Konkret gehört im Befund dargestellt weshalb forstwirtschaftliche Liegenschaften in der KG *** nachträglich einbezogen werden und andere nicht.
Generelle Richtlinien für die Ermittlung der Maschinenkosten finden hier keine Anwendung aufgrund der Grundstücksformen bzw. Wirtschaftskomplexe die in Form und Größe der Natur angepasst sind. Die genannten Grundstücke werden in Eigenmechanisierung(***) bewirtschaftet und diesbezüglich sind die Aufwendung nicht als Kosten begründbar. Die angenommenen Zuschläge der Kleinschlägigkeit kommen nur bei Überbetrieblicher Bewirtschaftung zur Geltung soferne sie nicht bei Auftragsvergabe wegverhandelt werden. Sie sind deshalb nur kalkulatorische Kosten die aber im konkreten hier nicht schlagend werden.
Eine Deckungsbeitragkalkulation besteht aus verschiedenen v.k. Positionen (kalkulatorische Größen an Kosten und tatsächliche Kosten) die als Planungs –und Kalkulationsgrundlage dienen. Ein Fixkostenblock aller einbezogenen Grundstücke(Einleitungsverordnung) sind jedoch die Beiträge zur SVB die exponentiell steigen und die die genannte fiktionale Effizienzsteigerung im Gutachten zunichte machen können. Durch die Durchführung dieser Bodenreformmaßnahme kommt es zu einer zusätzlichen Steigerung dieser Beiträge die Einkommensunabhängig sind, sodass die Wirkung negativ im landw. Betriebserforlg wirksam wird. Diese Regelung als Bundesgesetz stellt aufgrund des Stufenbaues der Rechtsordnung eine rechtliche Unmöglichkeit dar, dass diese Bodenreformmaßnahme positiv im landw. Betriebserfolg wirksam werden kann.
Die auf Mehrertrag bzw. Kosteneffizienz ausgerichtet gesetzliche Verfahrenszielsetzung(lndustrialisierung) kann durch den volatilen Erzeugerpreis ebenfalls nicht immer im landw. Betriebserfolg positiv wirksam werden. Ein spezieller Zusatznutzen(höherer Erzeugerpreis) zur Rohertragssteigerung durch die
bodenreformatorische Komponente (Genussregion) wird durch die Kommassierung
unwiderbringlich zerstört.
Konkret gehört im Befund dargestellt wie eine OB Kalkulation mit Vollkosten in der Marktwirschaft aussieht und weshalb nur eine Kostenposition im Befund behandelt wird und andere Positionen unberücksichtigt bleiben? Alle Kostenpositionen sollen durch Befundaufnahme dargestellt werden um den individuellen tatsächlichen Betriebserfolg eruieren zu können und durch welche Maßnahmen Effizienzsteigerungen möglich sind bzw. durch welche AFA Positionen individuell der bodenreformatorischen Komponente in einer Kalkulation zu berücksichtigen sind wie Meliorationen durchgeführte Geländeverbesserungen usw.
Die Abweichung der tatsächlichen Bewirtschaftungsgrenze zum Katasterstand ist irrelevant für den landw. Betriebserfolg im aktuellen Wirtschaftsumfeld. Die Europäische Union sieht als Bestandteil des lnvekos ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen vor. Weiters wird der verpflichtende Einsatz von computergestützten geografischen Informationstechniken (GIS) einschließlich Luft- oder Satellitenbildern vorgeschrieben.
ln Österreich erfolgt die Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf der Ebene des Feldstücks (grafisch und digital) und unter Heranziehung der ***-Hofkarten (kartografische Unterlagen, die ein Luftbild und den grafischen Datenbestand der einzelnen Grundstücke umfassen; ***).
Die Bestimmung der beihilfefähigen Fläche im lnvekos-GIS (die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen und der tatsächlichen Nutzung entsprechenden Feldstücksdigitalisierung) ist eine behördliche Aufgabe, mit der die Landwirtschaftskammern betraut sind. Die Landwirtschaftskammern haben Lage, Ausmaß und Nutzungsart des Feldstücks unter verpflichtender Mitwirkung des betroffenen Landwirtes festzustellen.
Jedenfalls bedarf es keiner Kommassierung um dieses Ziel zu erreichen. Diesbezüglich steht folgende Rechtsgrundlage zur Verfügung die in den Befund aufgenommen gehört:
Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster
(Vermessungsgesetz - VermG)
StF: BGBI. Nr. 306/1968 idF BGBI. Nr. 124/1969 (DFB) (NR: GP XI RV 508AB 949 S. 105. u. S. 109. BR: S. 267.)
Neuanlegung des Grenzkatasters
§ 15. (1) Die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgt
1. durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung §§ 16 bis 20) oder
2. durch die Neuanlegung des gesamten Grenzkatasters (allgemeine Neuanlegung §§ 21 bis 32).
(2) Eine Neuanlegung kann nur in den Katastralgemeinden erfolgen, für die ein Festpunktfeld gemäß § 1 Z 1 lit. a vorhanden ist.
Text
§ 16. (1) Das Verfahren zur teilweisen Neuanlegung ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung anzuordnen.
(2) Die Verordnung ist im "Amtsblatt für das Vermessungswesen" kundzumachen. Sie tritt, soweit darin nicht ein späteres lnkrafttreten angeordnet ist, am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.
(3) Vom lnkrafttreten der Verordnung sind die Gemeinde, in der die Neuanlegung
vorgenommen wird, das Amt der Landesregierung, die Ingenieurkammer (Länderkammer), die Notariatskammer (Länderkammer) und die Rechtsanwaltskammer (Länderkammer) in Kenntnis zu setzen.
Der Befund gehört ergänzt wie die ganze KG *** in den Grenzkataster überführt werden kann ohne der Anwendung des FLG.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gesetzmäßigkeit der Abfindung im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens nicht an Einzelvergleichen, sondern nur am Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand gemessen werden (vgl. VwGH vom 12. Dezember 2002, Zl. 99/07/0156, m.w.N.). Ferner liegt keine Verletzung der subjektiven Rechte der Beschwerdeführer durch eine lediglich teilweise qualitativ schlechtere, teilweise aber auch qualitativ bessere Abfindung vor. Die Parteien haben auch keinen Anspruch auf Zuteilung bestimmter, dem Altbestand entsprechender Lagen oder eines bestimmten Ausmaßes in bestimmten Rieden.
Das Gesetz kennt nur die gesetzlichen Strukturmängel und den gesetzlichen Betriebserfolg in einer planwirtschaftlichen Wirtschaftsweise die aber im Widerspruch zum landw. Betriebserfolg in einem marktwirtschaftlichen Umfeld steht. Bereits behobene Mängel im Rahmen der Marktwirtschaft die auch ident sind mit den
Mängeln des FLG in einem planwirtschaftlichen Umfeld die bereits eingewendet wurden wie z.B. Meliorationen und Geländeverbesserung deren Kosten aber noch einen Zeitwert besitzen fanden keine Berücksichtigung.
Der Befund gehört ergänzt welcher Zeitwert konkret bei jeder Liegenschaft noch besteht aufgrund von durchgeführten individuellen Bodenverbesserungsmaßnahmen.
Die Wegeproblematik (Vermessung) obliegt dem Wegehalter also der Gemeinde *** und nicht dem Grundstückseigentümer. Für die Inanspruchnahme von Förderungen ist die Gemeinde zuständig die sich auch darum kümmern muss das die Voraussetzungen dafür vorliegen. Nachdem die geplanten Wege Großteils den bereits in der Natur bestehenden folgen widerspiegelt nur, dass auch eine Neueinteilung den bereits vorhandenen Grundstücken in Form und Größe der Natur angepassten folgt, sodass bei Ausscheidung der beantragten Grundstücke die anderen Parteien keinen wesentlichen Nachteil zu erwarten haben. Der Befund gehört ergänzt wie jede einzelne Liegenschaft erschlossen ist und wie der konkrete Plan einer Neuanlage der Wege aussieht um eine Unentbehrlichkeit begründen zu können. Explizit wird festgehalten, dass im Zeitpunkt der Verordnungserlassung die Verkehrserschließung jedes Grundstückes hinreichend gewährleistet war. Explizit muss der Befund ergänzt werden welche Pflichten dem Wegehalter zukommen.
Ebenso haben Parteien die Ihren landw. Betriebserfolg durch die biologische Wirtschaftsweise sicherstellen keinen Nachteil zu erwarten wenn Liegenschaften in konventioneller Wirtschaftsweise ausgeschieden werden.
Die Verpflichtung Rückhaltebecken zu errichten und zu betreiben obliegt ebenfalls nicht der Z-Gemeinschaft. ln dessen Kompetenzbereich die Errichtung solcher fällt kann entsprechend mit den Grundstückseigentümern Ablöseverhandlungen führen und diese errichten. Im Befund gehört dieses Faktum aufgenommen und ein konkreter Plan erstellt um einen konkreten Aussagegehalt zu erzielen und festgestellt werden kann wer für die Errichtung und Erhaltung zuständig ist.
Diesbezüglich beantragen wir auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung um Fragen der Entbehrlichkeit noch ausführlicher diskutieren zu können.
Im Ergebnis ist dieses Gutachten aufgrund der mangelhaften Befundaufnahme der konkret dargelegten Unvollständigkeiten, Unschlüssigkeiten und Widersprüchlichkeiten keinesfalls geeignet wesentliche Maßnahmen zu benennen die objektiv, zweckmäßig, zeitgemäß, adäquat und verhältnismäßig geeignet wären um die Bedingungen gem. §2 Abs.5 FLG auf Unentbehrlichkeit zu begründen weshalb unser gestellter, bestimmter und begründeter Antrag auf Ausscheidung aus dem Verfahrensgebiet stattzugeben ist insbesondere der Wandel von gesetzlichen Mängel des FLG in stärken desmarktwirtschaftlichen Umfeldes bleibt völlig unberücksichtigt.
Im Rahmen der vom LVwG durchgeführten Verhandlung zur Beschwerde der Parteien *** erklärte der Operationsleiter, dass derzeit lediglich ein Grobkonzept für Wege und eine Rückhaltebeckenanlage existiere, eine Grobeinteilung künftiger Abfindungen oder die Neuanlegung von Bewirtschaftungsrichtungen sind derzeit nicht einmal ansatzweise vorhanden.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit 1. Jänner 2014 u.a. der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 leg. cit. ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 25a Abs. 5 leg. cit. ist die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 FLG sind im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.
Gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. sind zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).
Gemäß § 1 Abs. 3 leg. cit. sind land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.
Gemäß § 2 Abs. 5 leg. cit. dürfen ebenso Grundstücke mit Bescheid aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden, wenn sie entbehrlich sind, um das Verfahrensziel zu erreichen. Ein Antrag auf Ausscheidung muss spätestens in der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen den Besitzstandsausweis (§ 10) gestellt werden. Die Ausscheidung von Amts wegen muss spätestens erfolgen:
Von der Vielzahl der Anträge und Beschwerdeeinwendungen sowie darauf basierend den diese Argumente weiter ausführenden Einwänden, die im Rahmen des Parteiengehörs zum landwirtschaftlichen Gutachten, eingeholt durch das LVwG, abgegeben wurden, kann in der derzeitigen Verfahrensstufe „Ausscheidung bestimmter Grundstücke aus dem Verfahrensgebiet“ ausschließlich jenen rechtliche Relevanz zukommen, die sich substanziell auf die in § 2 Abs. 5 FLG normierten Ausscheidungsvoraussetzungen beziehen. Zu klären ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren demnach, ob die beantragten Grundstücke der Beschwerdeführer zur Erreichung bestimmter Verfahrensziele entbehrlich sind bzw. inwieweit dies von der NÖ Agrarbezirksbehörde für das LVwG nachvollziehbar in deren Verfahren bzw. Bescheid abgehandelt wurde oder, worauf noch später einzugehen ist, durch das LVwG im Rahmen einer meritorischen Entscheidung nachgeholt werden kann.
Der einzige Einwand der Parteien ***, der diese Voraussetzungen erfüllt und welchem demnach rechtliche Bedeutung zukommt, ist die Forderung nach Vorlage eines Grobentwurfes durch die Verwaltungsbehörde, der erste ansatzweise Planungen im Verfahrensgebiet soweit enthält, dass eine abschließende Beantwortung der zuvor aufgeworfenen Frage gemäß § 2 Abs. 5 FLG überhaupt ermöglich wird.
Der vorliegende Bescheid der NÖ ABB erfüllt diese Kriterien nicht. In dessen Begründung wird vielmehr ausschließlich allgemein auf vorgefundene Agrarstrukturmängel wie ungünstigen Grundstücksformen, nicht parallele Konfigurationen, zersplitterten Grundbesitz, Fehlen einer ordnungsgemäßen Wegerschließung, Fehlen einer entsprechenden Vermessung etc. verwiesen und die bloße Absicht zum Ausdruck gebracht, diese agrarstrukturellen Mängel beseitigen oder mildern zu wollen. Durch welche Maßnahmen, Eingriffe oder Planungen dies konkret geschehen soll, wird nicht einmal ansatzweise ausgeführt. In der Bescheidbegründung findet sich die weitere Ausführung, dass erst dann Grundstücke oder Grundstücksteile aus dem Verfahrensgebiet ausgeschieden werden können, wenn genau bekannt ist, welche für die Erreichung von Verfahrenszielen unbedingt erforderlich bzw. welche hiefür entbehrlich sind. Das sei derzeit aber noch nicht möglich. Gerade diese Frage hätte aber mit dem vorliegenden Bescheid geklärt werden sollen. Zu deren Beantwortung hätte es zwar keiner detaillierten Feinplanung bedurft, ein grober Erstentwurf wäre allerdings erforderlich gewesen. Dieser hätte wenigstens dem Anspruch genügen müssen, den Parteien aber auch dem LVwG die Beurteilung zu ermöglichen, ob die antragsgegenständlichen Grundstücke zur Erreichung dieser Ziele unentbehrlich sind oder nicht.
Die in der Begründung des bekämpften Bescheides enthaltenen rechtlichen Ausführungen stellen hingegen nur allgemein fest, dass die gegenständlichen Grundstücke zur Erreichung von Verfahrenszielen wie Beseitigung ungünstiger Grundstücksformen erforderlich sind und sie deshalb nicht ausgeschieden werden können. Andernfalls müssten vorhandene Grenzen bestehen bleiben. Diese Nachteile würden sich sowohl auf Eigen- als auch auf Fremdgrundstücke auswirken.
Sowohl die in den Bescheid (schon zuvor erwähnte) eingearbeitete Stellungnahme des Operationsleiters, die von grundlegenden vorhandenen agrarstrukturellen Mängeln und der Absicht, diese zu beseitigen oder wenigstens zu mildern spricht, als auch die eben angesprochenen rechtlichen Überlegungen sind als tragfähige Begründung für die Beantwortung der allein maßgeblichen Frage, ob die beantragten Grundstücke zur Erreichung dieser Ziele unbedingt herangezogen werden müssen, weil sie durch die Zielerreichung betroffen sind, nicht aussagekräftig. Auch auf den allgemeinen Hinweis auf beabsichtigte Neuplanungen zur Bereinigung gewisser Agrarstrukturmängel trifft dies zu. Diese generellen Aussagen gehen über eine Begründung für die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens nicht hinaus. Gleiches gilt für die angestrebte generelle Formverbesserung der Neugrundstücke, für die Verbesserung der Zufahrtsverhältnisse und die Behinderung bei der anstehenden Verringerung von Erosionsschäden durch Gräben, Rückhaltebecken oder der Errichtung von Grünanlagen. Angesprochen werden auch hier vielmehr grundlegende Voraussetzungen zur Erlassung der Einleitungsverordnung, die in einem landwirtschaftlichen Einleitungsgutachten zu klären sind. Bei diesem Verfahrensschritt ist diese allgemeinere Betrachtungsweise ausreichend. Für eine rechtlich tragfähige Begründung der hier bekämpften Entscheidung wäre mehr geboten gewesen. Die Agrarbezirksbehörde wäre angehalten gewesen, unter Anführung konkreter, von ihr als maßgeblich angesehener Feststellungen darzulegen, welche, nicht bloß dass gewisse, Agrarstrukturmängel als gegeben anzunehmen sind und welche, nicht bloß dass entsprechende, Neuplanungen diese zu beseitigen oder zu mildern geeignet sind. Ebenso reichen Hinweise auf generelle Formverbesserungsabsichten oder eine Neukonzeption des Wegenetzes nicht aus, erforderlich gewesen wäre das Vorliegen konkreterer Planungen. Dies hätte durch Erstellung eines ersten Grobentwurfes der künftigen Gestaltung des Verfahrensgebiets erfolgen können, der inhaltlich soweit determiniert sein hätte müssen, dass es Parteien aber auch dem LVwG möglich gewesen wäre, die von der NÖ ABB angenommene Unentbehrlichkeit der betreffenden Grundstücke im Sinn des § 2 Abs. 5 FLG auf seine Begründetheit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 10. 11. 1992, 92/07/0131).
Hinsichtlich des Wegenetzes und eines Rückhaltebeckens spräche eine isolierte Betrachtung zwar für die Unentbehrlichkeit einiger der betroffenen Grundstücke. Eine abschließende Beurteilung setzt aber ein Gesamtkonzept voraus, welches auch hinsichtlich der derzeitig prima facie als notwendig erscheinenden Grundstücke zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Es zeigt sich darin, dass eine Unteilbarkeit (§ 59 Abs. 1 AVG) der Sache vorliegt, die eine gesonderte Entscheidung hinsichtlich einzelner der in Rede stehenden Grundstücke verbietet. Es kann sich doch im weiteren Verfahrensverlauf herausstellen, dass durch die dann bekannte und folglich zumindest in wesentlichen Teilen umzusetzende Flureinteilung mit einer Änderung wenigstens eines Teils der jetzt angenommenen notwendigen gemeinsamen Anlagen verbunden ist. Wäre das Wegenetz Voraussetzung für die künftige Neueinteilung, hätte zumindest die Bewirtschaftungsrichtung für die von der Wegführung betroffenen Riede schon jetzt angegeben werden können, da dies eigentlich (auch) eine Voraussetzung für die jeweilige Anlage des Wegenetzes darstellt. Das trifft aber offensichtlich nicht zu. Für eine abschließende Beurteilung der Notwendigkeit der Inanspruchnahme der antragsgegenständlichen Grundstücke zur Erreichung bestimmter Verfahrensziele ist daher das Bestehen eines Gesamtgrobkonzepts für eine Neueinteilung unumgänglich.
Nach der Systematik des § 28 VwGVG stellt die Möglichkeit einer Aufhebung des bekämpften Bescheides und der Rückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen behördlichen Entscheidung nach Abs. 3 der genannten Gesetzesstelle eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsverpflichtung des LVwG dar. Unter der Zielsetzung einer Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ist von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das LVwG vorgenommen werden (vgl. VwGH vom 26. 06. 2014, Ro 2014/03/0063). Der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht des LVwG und der damit verbundenen Entscheidung in der „Sache“ widerspricht die Annahme, es entspräche dem Willen des Gesetzgebers, im Weg einer erhöhten Anforderung an eine Beschwerde gleichzeitig den Prüfungsumfang des LVwG derart zu beschränken, dass diese meritorische Entscheidung wesentlich erschwert würde. Ebenso kann vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er in der Beschwerde sämtliche, auch für ihn nachteilige rechtliche Angriffspunkte aufzeigt. Genau so wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte, weil dann ein für ihn über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem LVwG ausgeschlossen wäre (vgl. VwGH vom 17. 12. 2014, Ro 2014/03/0066). Schlussendlich kann für das LVwG aus dem Zusammenwirken von verfahrens- und materiellrechtlichen Normen die Befugnis erwachsen, auch Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht genannt wurden (vgl. VwGH vom 26. 03. 2015, Ra 2014/07/0077).
Unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur und des konkreten Sachverhalts kommt das LVwG zu dem Schluss, dass auf Grund des vollständigen Fehlens eines Gesamtgrobkonzepts seitens der NÖ ABB, welches eine Beurteilung der Inanspruchnahme der gegenständlichen Grundstücke zur Erreichung bestimmter Verfahrensziele ermöglicht, eine Behebung des bekämpften Bescheides und eine Rückverweisung der Angelegenheit an die NÖ ABB unvermeidbar ist. Partiell könnte für einige gemeinsame Anlagen die Notwendigkeit der Belassung einzelner Grundstücke der Beschwerdeführer im Verfahrensgebiet zwar durch das Ermittlungsverfahren des LVwG „nachgeholt“ werden, doch ist das unter dem Aspekt des Erfordernisses eines kompletten Grobplanungskonzepts für eine inhaltliche Entscheidung auf Grund der oben aufgezeigten Untrennbarkeit der (Teil-) Planungen und der daraus resultierenden unterschiedlichen Schlussfolgerungen zu wenig.
Auf der anderen Seite war es dem LVwG nicht möglich, diese weiteren fehlenden Planungen, die für eine materielle Entscheidung hinsichtlich aller beantragten Grundstücke erforderlich wären, nachzuholen. Dies käme einer vollständigen Überwälzung des Ermittlungsverfahrens auf bzw. Durchführung des Verfahrens durch das LVwG gleich. Außerdem wäre zutreffendenfalls eine wesentliche Verlängerung des Verfahrens die Folge, da das LVwG keinerlei verfahrensspezifischen Vorkenntnisse besitzt, wie das bei der NÖ ABB der Fall ist. Abgesehen von diesem Umstand wäre für den (theoretischen Fall) der vollständigen Erstellung einer Erstplanung durch das LVwG mit erheblichen Mehrkosten zu rechnen, da diesem kein Amtssachverständiger aus dem Bereich Landwirtschaft mit den erforderlichen bodenreformatorischen Spezialkenntnissen zur Verfügung steht.
Somit kann diese Aufgabe wesentlich schneller und kostengünstiger von der schon bisher im Zusammenlegungsverfahren *** tätigen NÖ ABB bewerkstelligt werden.
Der Vollständigkeit halber, obwohl rechtlich wegen der getroffenen Entscheidung nicht mehr relevant, sei noch erwähnt, dass die Anregung der Beschwerdeführer, zur Beantwortung der Frage, ob die im FLG normierten zu beseitigenden oder zu behebenden Agrarstrukturmängel nicht auf Grund des marktwirtschaftlichen Wirtschaftssystems zu Stärken mutiert sind und somit beibehalten werden sollten, eine Vorabentscheidung beim EuGH einzuholen, nicht greifen kann. Zum derzeitigen Verfahrensstand ist ausschließlich entscheidungsrelevant, ob die betreffenden Grundstücke zur Erreichung bestimmter Verfahrensziele in Anspruch zu nehmen sind oder nicht. Es ist denkunmöglich, dass die Beantwortung der gegenständlichen Frage Auswirkungen auf das anhängige Verfahren haben kann.
Die angesprochenen Richtlinien (FFH-, Vogelschutzrichtlinie) sind in die Gesetzestexte (Grundsatzgesetz und Ausführungsgesetz) ohnehin eingearbeitet und werden somit angewendet, allerdings erst in einer der kommenden Verfahrensstufen (GMA-Plan). Hier kommt ihnen keine rechtliche Bedeutung zu. Vom Ergebnis her gleiches gilt für die Kosten-, Bewertungs- und Zuteilungsfrage (Mülldeponie). Im Übrigen werden in der Beschwerde und der Stellungnahme zum Gutachten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Fragen aufgeworfen, die ausschließlich auf politischer Ebene zu klären sind und auf das vorliegende Verfahren aus rechtlicher Sicht keine Auswirkungen haben.
6. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.