LVwG N LVwG-AV-1175/001-2015

LVwG-AV-1175/001-2015State Administrative CourtNov 2, 2015

Regest

Spruch; Einwendungen; Hauptfrage; Mehrparteienverfahren;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1175/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1175.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung der Herren ***, *** und ***, alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt *** in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend Abweisung von Einwendungen und Aberkennung der Parteistellung, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. , betreffend die Abweisung von Einwendungen und Aberkennung der Parteistellung im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Herstellung einer Verkehrsanbindung bei den Gemeindestraßen „“ und die Errichtung von PKW-Stellplätzen, abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Stadtgemeinde *** die Bewilligung zur Herstellung einer Verkehrsanbindung bei den Gemeindestraßen „***“ und die Errichtung von PKW-Stellplätzen in ***, auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG *** beantragt habe. Dagegen hätten die Beschwerdeführer schriftliche Einwendungen vom *** sowie neuerlich Einwendungen in der Verhandlung vom *** erhoben bzw. wiederholt.

Entgegen dem Berufungsvorbringen, dass sich die erstinstanzliche Behörde mit den erhobenen Einwendungen nicht ausreichend auseinandergesetzt habe und dass die die Einwendungen widerlegenden Ausführungen den Gutachten nicht zu entnehmen seien, habe die Behörde unter ausdrücklicher Anführung des § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz die Einwendungen der Beschwerdeführer im Einzelnen angeführt und den Ausführungen in den Gutachten gegenüber gestellt.

Die Beschwerdeführer hätten mit Eingabe vom *** einen Antrag auf Zustellung des Verhandlungsprotokolles vom *** sowie einen Antrag auf Zustellung der Entscheidung hinsichtlich des Bauvorhabens Verkehrsanbindung *** gestellt. Die Ausführungen zu diesen Anträgen hätten sich ausschließlich auf die beiden Anträge bezogen und seien nicht als Einwendungen gegen das Straßenprojekt bezeichnet gewesen. Ungeachtet dessen sei im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren auch auf diese Erwägungen eingegangen worden und wären diese nicht geeignet gewesen, subjektiv-öffentliche Rechte und in weiterer Folge Parteistellung zu begründen.

Zum Vorbringen hinsichtlich Einschränkung der Zufahrt zur Garage bei Durchführung des beantragten Straßenbauprojektes stelle keinen Anwendungsfall des § 13 Abs. 2 Z 3 NÖ Straßengesetz dar, da auch bei Verwirklichung des Straßenprojektes die bestehende Zufahrt der Beschwerdeführer weiterhin gewährleistet sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführer würden sich auf das Einordnen in den Fließverkehr beziehen, welches kein subjektiv-öffentliches Recht darstelle.

Schließlich würden von den Beschwerdeführern einzelne Mängel des Verhandlungsablaufes im Bewilligungsverfahren moniert, welche jedoch teils nicht vorliegen, teils keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen würden.

Bei Gegenüberstellung sämtlicher von den Beschwerdeführern angeführten Berufungsgründe mit den gesamten Verfahrensergebnissen und den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zeige sich, dass das gesamte Verfahren mangelfrei durchgeführt worden sei. Unter Bedachtnahme auf § 13 NÖ Straßengesetz seien die vorgebrachten Einwendungen abschließend und rechtlich richtig beurteilt worden. Insbesondere habe sich ergeben, dass subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer im Sinne des § 13 NÖ Straßengesetz nicht berührt worden seien, sodass den Beschwerdeführern die Parteistellung abzuerkennen gewesen sei.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Schriftsatz vom *** wurde das Rechtsmittel der nun als Beschwerde zu behandelnden Vorstellung vom Beschwerdeführervertreter fristgerecht eingebracht.

Nach Wiedergabe des Sachverhaltes wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführer von Beginn an ihre Stellung als Parteien im gegenständlichen Straßenbauverfahren damit begründet hätten, dass die Garage ihres Hauses *** unmittelbar in die *** münde und beim bisherigen Verlauf der *** ein problemloses Zu- und Ausfahren aus der Garage von bzw. in die *** in beiden Richtungen möglich sei. Im Fall der Errichtung des geplanten Bauvorhabens, nämlich einer niveauansteigenden Rampe, würde durch deren Verlauf ein Zufahren von der Rampe und Einbiegen nach rechts in die bisherige *** und damit die Zufahrt zu ihrer Garage verkehrstechnisch nicht nur erschwert, sondern mehr oder minder unmöglich gemacht. Da damit die Zufahrt zu ihrer Garage von der *** einmündend über die *** und die Rampe nicht mehr erfolgen könnte, wären sie gezwungen, einen Umweg zu nehmen, der eine deutlich längere Fahrtstrecke verursachen würde. Dadurch käme es zu einer deutlichen Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit ihrer Liegenschaft. Da gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 ein subjektiv-öffentliches Recht eines Nachbarn unter anderem darin bestehe, dass ein bestehender Zugang oder eine bestehende Zufahrt zum Grundstück weiterhin gewährleistet werden müsse und dadurch eine Parteistellung im Bewilligungsverfahren auslöse, sei die genannte Gesetzesstelle auf den zuvor geschilderten Sachverhalt anzuwenden.

3. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Grundstücke ***, ***, *** und ***, KG ***, welche an die vom gegenständlichen Straßenbauprojekt in Anspruch genommenen Grundstücke angrenzen.

Mit Schreiben vom *** erfolgte nachweislich die persönliche Verständigung der Beschwerdeführer von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG. Diese Ladung wurde von Herrn *** und Herrn *** jeweils am ***, von Herrn *** am *** persönlich übernommen.

Mit schriftlicher Eingabe vom *** erhoben die Beschwerdeführer „Einspruch“ wie folgt:

„1. Es wurde bisher kein alternatives Konzept über dieses Bauverfahren vorgestellt, d.h.: aus den bestehenden Zu- und Abfahrten zum Hotel *** und Altersresidenz wurden keine ausreichenden Evaluierungen durchgeführt. Für die Anwohner sind die derzeitigen An- und Abfahrtsstraßen mehr als unausgenutzt, da diese nur zu den Arbeitszeiten benötigt werden.

2. Eine Haupt-Verkehrsanbindung in einem Innenstadtbereich – beruhigter Wohn- und Schlafbezirk wäre daher sehr kontraproduktiv, da sich der Verkehr in die Innenstadt verlagert, dies würde einer Innenstadtrennbahn mit Terrassenaufführung gleichkommen.

3. Es würde eine beträchtliche Erhöhung im gesamten Aufkommen sein wie:von Lärm- und Schadstoffemissionen, Feinstaub etc.

4. Aus den städtebaulichen Erscheinungsbildern internationaler Partnergemeinden wurden bisher wenig bis überhaupt keine Erfahrungswerte und Langzeitplanungen eingearbeitet, d.h.: Park and Ride für alle, die *** besuchen, Shuttleservices, elektrofahrbare Verkehrsmittel uvm.

Resumee: Eine Stadt, welche sich national und auch international an einer weitsichtigen Zukunftslinie ausrichten möchte, muss langfristige Planungen für die Stadtbewohner aufstellen. Wir sehen in keiner Weise eine Langfristigkeit in Ihrem Handeln und lehnen dieses halbherzige Projekt konsequent ab.“

In der mündlichen Verhandlung am *** erklärten die Beschwerdeführer, dass das projektierte Objekt nicht ausgelastet werde. Da das Aufkommen nach den Zählungen nicht erfolge, stelle sich die Frage, ob die Straße notwendig sei und wem sie nütze (ihre Verkehrssicherheit werde ausgeklammert). Zudem seien Messungen für die Zukunft unter Einkalkulierung künftiger Aktivitäten der Gemeinde nicht berücksichtigt worden. In dem Schreiben (Anm: Ladung) sei die Errichtung des öffentlichen Parkplatzes nicht erwähnt worden und habe diesbezüglich keine weitere Lokalaugenscheinbegehung stattgefunden. Die bestehenden Auflagen seitens des gewerblich genützten Parkplatzes des Vorgängers (***) würden eine Erhöhung der Lärm- und Schadstoffemissionen bewirken, da sich in unmittelbarer Nähe ein Schlafzimmer befinde.

Am Ende der Verhandlungsschrift findet sich die Feststellung des Verhandlungsleiters, „dass die vorgebrachten Einwendungen keine Rechte gemäß § 13 des NÖ Straßengesetzes 1999 berühren bzw. keine dadurch betroffen oder verletzt werden. Den Anrainern wird daher die Parteistellung im gegenständlichen Verfahren aberkannt.“

Mit Schreiben vom *** beantragten die Beschwerdeführer die Zustellung einer Abschrift des Protokolles der mündlichen Verhandlung vom *** sowie die Zustellung des Bescheides hinsichtlich des gegenständlichen Bauvorhabens. Diesbezüglich wurde (erstmals) ausgeführt, dass die unbeschränkte und ungefährdete Zu- und Abfahrt zum Grundstück der Beschwerdeführer bei Ausführung des geplanten Straßenbauvorhabens nicht gewährleistet sei, weshalb ihnen Parteistellung zukomme.

Diese beiden Anträge wurden mit Bescheid vom *** im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass nach Prüfung der vorgebrachten Einwendungen festgestellt worden sei, dass keine Rechte gemäß § 13 NÖ Straßengesetz berührt bzw. verletzt würden und deshalb die Parteistellung aberkannt worden sei.

In der dagegen erhobenen Berufung wurde unter anderem vorgebracht, dass eine Überprüfung, ob und in welcher Art und Weise das Vorbringen der Beschwerdeführer und ihre Einwendungen protokolliert worden seien, nicht möglich sei, sodass sich die Richtigkeit des Verhandlungsprotokolles einer diesbezüglichen Überprüfung entziehe. Dies stelle einen gravierenden Verfahrensmangel dar.

Mit Berufungsvorentscheidung vom *** wurde der Berufung stattgegeben und den Anträgen entsprochen. Die Verhandlungsschrift vom *** sowie der zwischenzeitig mit Bescheid vom *** erlassene Bewilligungsbescheid wurden den Beschwerdeführern unter einem zugestellt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurden die schriftlichen Anbringen bzw. Einwendungen vom *** sowie die bei der Verhandlung am *** mündlich erhobenen und zum Teil wiederholten Einwendungen gemäß § 13 NÖ Straßengesetz als unbegründet abgewiesen und wurde die Parteistellung der Beschwerdeführer aberkannt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer in der Folge Berufung, im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine begründete Auseinandersetzung mit den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwendungen nicht erfolgt sei, das Vorbringen hinsichtlich der erschwerten Zufahrt zu ihrem Grundstück völlig unberücksichtigt geblieben sei und die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 NÖ Straßengesetz ein subjektiv-öffentliches Recht darstelle, welches einem betroffenen Anrainer eines Straßenbauprojektes Parteistellung im diesbezüglichen Bewilligungsverfahren einräume.

Mit dem gegenständlichen in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde die Berufung abgewiesen.

4. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere das dem Verfahren zu Grunde liegenden Einreichprojekt, die Verhandlungsschrift vom ***, das Vorbringen der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren und die in diesem Verfahren ergangenen oben genannten Bescheide.

5. Rechtslage:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ging mit 1. Jänner 2014 die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 13 NÖ Straßengesetz 1999 lautet:

(1) Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung:

1.

der Antragsteller (Straßenerhalter),

2.

die Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen,

3.

die Eigentümer der Grundstücke, die an jene Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, unmittelbar angrenzen (Nachbarn); als unmittelbar angrenzend gelten auch Grundstücke, die von jenen Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, nur durch Grundflächen getrennt sind, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Straßenbauvorhabens rechtmäßig als Zugang oder Zufahrt von der öffentlichen Straße verwendet werden,

4.

die Straßenerhalter von Verkehrsflächen, die an die geplante Straße angeschlossen werden sollen,

5.

die Mitglieder einer Beitragsgemeinschaft (§ 17 Abs. 1).

Nachbarn (Z. 3) sind nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte sind:

1.

die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn

2.

die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn

3.

die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann.

§ 59 Abs. 1 AVG 1991 besagt:

Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

6. Erwägungen:

Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom *** sowie mündlich in der Verhandlung vom *** Einwendungen gegen das beantragte Straßenbauvorhaben erhoben. Ungeachtet der Frage, ob diese Vorbringen der Beschwerdeführer inhaltlich zutreffend sind, wird darin – unter Heranziehung des objektiven Gehalts dieser Einwendungen – erkennbar begehrt, das gegenständliche Bauvorhaben nicht zu bewilligen.

Die Baubehörde erster Instanz hat das Ansuchen der Bauwerberin vom *** und den sich gegen die Erteilung einer Bewilligung richtenden Schriftsatz der Beschwerdeführer vom *** sowie die in der mündlichen Verhandlung vom *** erhobenen Einwendungen zum Anlass genommen, am *** einerseits einen die Baubewilligung erteilenden Bescheid zu erlassen und andererseits in einem gesonderten Bescheid vom *** die Einwendungen als unbegründet abzuweisen und die Parteistellung der Beschwerdeführer abzuerkennen. Mit der Abweisung der Berufung gegen den zweitgenannten Bescheid hat die belangte Behörde diesen Ausspruch der Baubehörde erster Instanz übernommen.

Damit hat sie sich über die Bestimmung des § 59 Abs. 1 AVG hinweggesetzt:

Aus der zitierten Bestimmung ergibt sich nämlich eindeutig, dass der Spruch des Bescheides die Hauptfrage sowie alle diese betreffenden Parteienanträge zur Gänze zu erledigen hat und dass Einwendungen mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages (hier: die Bewilligung des beantragten Bauvorhabens) als miterledigt gelten, zumal über diese nicht einzeln förmlich abzusprechen ist.

Mit dem Hinweis auf alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge wird zum Ausdruck gebracht, dass im Mehrparteienverfahren das Verfahren durch einen einheitlichen Bescheid zu erledigen ist, der an alle Parteien zu ergehen hat. Unter den „die Hauptfrage betreffenden Parteienanträgen“ iSd § 59 Abs. 1 AVG sind insbesondere auch die Einwendungen zu verstehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 59 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 6 mit weiteren Nachweisen).

Wird sohin dem Bauansuchen stattgegeben, gelten zulässige Einwendungen als abgewiesen; wird jedoch das Bauansuchen abgewiesen, gelten die zulässigen Einwendungen als positiv erledigt (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, S. 222). Bei jeder Einwendung ist daher der Antrag mitzudenken, das Vorhaben nicht, zumindest nicht in der geplanten Art nach, zu bewilligen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 30.09.1996, Zl. 91/12/0161). Auch unzulässige Einwendungen sind im Spruch des Bescheides zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger – Leeb, AVG, 2. Auflage, § 59, RZ 15). Unterlässt die Behörde einen diesbezüglichen Ausspruch, so gelten auch solche Anträge gemäß § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG als mit der Sachentscheidung meritorisch miterledigt. Im Fall der Erteilung der Bewilligung ist das Schweigen im Spruch daher als Abweisung der betreffenden Einwendung zu werten, auch wenn die Einwendung von Gesetzes wegen zurückzuweisen wäre.

Aufgrund des § 59 Abs. 1 erster Satz AVG ist somit über Einwendungen in dem Bescheid, mit dem die Hauptfrage entschieden wird, abzusprechen, weil eine gesonderte Entscheidung über die begehrte baurechtliche Bewilligung einerseits und über die dagegen erhobenen Einwendungen andererseits rechtlich nicht möglich ist (vgl. VwGH 25. September 1986, 85/07/0326, mit Hinweis auf VwGH vom 4. März 1965, 1452/64).

Der an die Beschwerdeführer ergangene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** und damit auch der dazu ergangene Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** stehen sohin in klarem Widerspruch zu § 59 Abs. 1 AVG.

Indem die belangte Behörde dies verkannte und anstatt die ersatzlose Aufhebung des Bescheides der Baubehörde erster Instanz zu verfügen vielmehr durch die Abweisung ihrerseits die Einwendungen in einem gesonderten Bescheid abgewiesen hat, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Für die Erlassung des angefochtenen Bescheides besteht keine Rechtsgrundlage, weshalb dieser ersatzlos aufzuheben ist.

Hinsichtlich der ebenfalls ausgesprochenen „Aberkennung der Parteistellung“ ist festzustellen, dass von den Beschwerdeführern zu keinem Zeitpunkt ein Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung gestellt wurde. Für eine Umdeutung der erhobenen Einwendungen in Richtung eines Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung besteht kein Raum.

Zwar anerkennt der Verwaltungsgerichtshof ein rechtliches Interesse einer Partei auf Klärung ihrer strittigen Parteistellung, doch bezieht sich dies auf Fälle, wo ein entsprechender Parteienantrag gestellt wurde, nachdem in einem Mehrparteienverfahren eine Entscheidung ergangen war, die dem Antragsteller nicht zugestellt worden war.

Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer Einwendungen erhoben und geht es ihnen nicht um die gesonderte Entscheidung über ihre Parteistellung, sondern die Behandlung ihrer Einwendungen. Demgegenüber hat die Behörde von sich aus die Parteistellung der Beschwerdeführer mit Bescheid aberkannt. Dieser Entscheidung lag jedenfalls kein diesbezüglicher Parteienantrag zu Grunde, sodass sich der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund als unzulässig erweist und ersatzlos zu beheben war.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine Verhandlung wurde von keiner der Parteien beantragt. Eine Verhandlung war überdies nicht erforderlich, da die Feststellungen ohne weiteres aus den vorliegenden Akten getroffen werden konnten. Eine mündliche Verhandlung hätte keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen, zumal alle für das Verfahren wesentlichen Umstände aufgrund der Aktenlage hinreichend klar waren.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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