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LVwG-AV-474/001-2015•LVwG N LVwG-AV-474/001-2015
LVwG-AV-474/001-2015State Administrative CourtOct 29, 2015
Gesicherter Unterhalt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Präsidenten MMag. Dr. Patrick Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau ***, geb. ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, vom ***, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt.
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. August 2015 zur GZ. LVwG-AV-474/002 mit 213,30,-- Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am *** beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Weitere Rechtsgrundlagen:
§§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
I. Zum Gang des Verfahrens
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid vom *** zur Zahl ***, wies der Landeshauptmann von Niederösterreich den am *** gestellten Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels ab. Begründend führte er hierzu aus:
Der Familienerhalter und Ehegatte der Beschwerdeführerin, ***, sei unterhaltspflichtig für ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet. Er habe *** ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 655,60 gehabt. Es fänden sich im Einkommensteuerbescheid nicht alle bekannt gegebenen Einkünfte. Daher könne die Behörde die zusätzlich vorgelegten Abrechnungsbelege und den Einkommensteuerbescheid nicht als tragfähigen Nachweis der *** tatsächlich erzielten Einkünfte ansehen. Ein Nachweis, dass der Ehegatte ein dem ASVG Richtsatz entsprechendes Einkommen erzielt, sei nicht ersichtlich. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin würde daher wahrscheinlich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Es fehle außerdem ein Nachweis eines Rechtsanspruches auf Wohnungsnahme in ***, ***, da die vorgelegte Wohnvereinbarung bis *** befristet sei. Die Interessensabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG gehe gegen die Beschwerdeführerin aus.
In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Ehegatte, seit *** zwei Dienstverhältnisse habe, im Einkommensteuerbescheid *** diese beiden Dienstverhältnisse jedoch nicht erfasst seien. Es könne nicht zulasten der Beschwerdeführerin gehen, wenn die Sozialversicherung die Daten dieser Dienstverhältnisse nicht an das Finanzamt gemeldet habe. Die Einkommen liegen bei € 1078,98 und € 269,80 zuzüglich Sonderzahlungen, sohin monatlich € 1573,58. Der Beschwerde beiliegend ist ein Versicherungsdatenauszug des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom *** in dem ein laufendes Arbeitsverhältnis seit *** bei *** und ein laufendes Arbeitsverhältnis als geringfügig beschäftigter Arbeiter seit *** bei *** aufscheint.
Mit der Beschwerde wurden weiters vorgelegt:
-Abrechnungsbelege der *** betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin für *** (Auszahlungsbetrag € 475,62), ***, ***, *** (Auszahlungsbetrag jeweils € 1052,69), *** (Auszahlungsbetrag € 2005,53), ***, ***, *** (Auszahlungsbetrag jeweils € 1052,69) und *** (Auszahlungsbetrag € 1078,98);
-Abrechnungsbelege der *** betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin, für *** bis *** (Auszahlungsbetrag jeweils € 269,80);
-eine „Wohnbestätigung“ zwischen *** und dem Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffend ***, ***, gültig bis *** für die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten über eine Gesamtnutzfläche von 35 m², wobei keine Miete, aber sonstige Leistungen (Betriebskosten/Kreditraten) von € 100 monatlich zu entrichten sind.
3. Zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:
Mit Schreiben eingelangt am *** legte die Beschwerdeführerin vor:
-Einen berichtigten Einkommensteuerbescheid *** betreffend ihren Ehegatten, mit dem das Einkommen des Jahres *** mit € 10.930,99 festgestellt und die Einkommensteuer mit € 104 und € 70 festgesetzt wird;
-Abrechnungsbelege der *** betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin für ***, *** und *** (Auszahlungsbetrag jeweils € 1078,98) und der *** betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin für *** und *** (Auszahlungsbetrag jeweils € 269,80) sowie *** (Auszahlungsbetrag € 280);
-Einen Mutter-Kind-Pass betreffend das damals noch ungeborene Kind der Beschwerdeführerin.
Mit Schreiben vom *** nahm die Behörde zu den vorgelegten Unterlagen Stellung und führte dazu aus, es ergebe sich aus dem korrigierten Einkommensteuerbescheid keine wesentliche Änderung der Einkommenssituation des Ehegatten der Beschwerdeführerin. Nicht unwesentlich erscheine darüber hinaus, dass trotz ausdrücklicher Darlegung der Ungläubigkeit des Erhalt des Lohnes für die geringfügige Beschäftigung des Zusammenführenden in *** bekämpften Bescheid der tatsächliche Erhalt des Geldes bis dato nicht glaubhaft dokumentiert hätte werden können.
Mit Schriftsatz vom *** legte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen vor:
-Einen KSV-Auszug betreffend ihren Ehegatten vom ***;
-Kontoauszüge betreffend den Ehegatten des Beschwerdeführers;
-ein Schreiben von ***, datiert ***, ***, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit *** bei ihm im China-Restaurant ***, ***, ***, geringfügig beschäftigt sei und die Auszahlung des Gehaltes bar erfolge.
Die am *** durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung hatte im Wesentlichen folgendes Ergebnis:
Vom Beschwerdeführervertreter wurden zunächst Kassa-Ausgangs-Belege der *** von *** bis *** sowie eine Auszahlungsbestätigung vom *** sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen für *** und *** jeweils für die *** und die *** vorgelegt, weiters eine Geburtsurkunde des gemeinsamen Kindes ihres Ehegatten und von ihr, ***, geboren am ***, vorgelegt.
In ihrer Einvernahme führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus:
Sie lebe seit *** in ***, wo sie als Köchin arbeiten wollte. Sie habe in einem Lager gearbeitet, derzeit arbeite sie nicht. Auch in Österreich arbeite sie nicht.
Die Beschwerdeführerin habe noch eine ältere Tochter, die in China mit der Mutter der Beschwerdeführerin leben würde. Sie habe derzeit nicht vor, diese Tochter nach Österreich zu holen. Die Mutter der Beschwerdeführerin trage alle Kosten für diese Tochter, der Vater der Tochter zahle nichts. Auch die Schwester der Beschwerdeführerin finanziere das.
Den jetzigen Mann habe die Beschwerdeführerin im *** Bezirk im *** im *** kennen gelernt. Ihre Schwester habe dort einen Laden, weshalb sie auch dort gewesen sei und ihn im *** kennengelernt habe. Sie habe drei ältere Schwestern, die in Österreich leben würden. Die erste und die dritte Tochter der Familie würden ihre Tochter in China finanzieren. Wenn die Beschwerdeführerin etwas mehr Geld haben sollte, würde sie selber für ihre Tochter zahlen.
Die belangte Behörde führte dazu aus, ihrer Rechtsansicht nach sei das in China lebende Kind bei der Richtsatzberechnung mit dem doppelten Weisenrichtsatz einzubeziehen.
Die Beschwerdeführerin führte weiters aus: Die Heirat sei am *** gewesen. Manchmal komme sie nach *** und fahre dann nach einiger Zeit wieder zurück nach Ungarn. Sie bleibe ein bis zwei Tage in Österreich. Seit *** sei die Beschwerdeführerin bei ihrem Mann angemeldet und seit der Geburt ihres Kindes sei sie durchgehend in Österreich gewesen. Vorher seien sie immer nur kürzer zusammen gewesen. Sie werde in Österreich möglicherweise als Kellnerin in einem Restaurant arbeiten. Sie habe Ersparnisse über 14.000 Euro. Das Geld sei bei ihrer Schwester deponiert, wahrscheinlich in einem Sparbuch, lautend auf ihre Schwester.
Die Beschwerdeführerin führte weiters aus:
Es sei Zufall gewesen, dass sie ihren Mann beim *** in *** kennen gelernt habe. Die Deutschprüfung im Jahr *** habe sie glaublich im *** gemacht. Sie wisse, dass ihr Ehemann schon einmal verheiratet war, ob er aus dieser Ehe Kinder habe, habe sie vor der Heirat nicht gewusst.
Auf das Vorbringen der Behörde, wonach aus dem Versicherungsdatenauszug vom *** hervorgehe, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin von *** bis *** Kinderbetreuungsgeld bezogen habe, führte sie aus, dass ihr der Gatte erzählt habe, dass die Mutter des Kindes dieses selbst finanzieren würde und er keinen Unterhalt bezahlen würde.
Der Zeuge ***, Ehemann der Beschwerdeführerin führte zusammengefasst im Wesentlichen aus:
Er habe einen Sohn, er habe mit niemandem anderen ein Kind. Nach Vorhalt über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld führte er aus, dass ihm das Kind nicht mehr gehöre, es sei vom Gericht seiner Mutter zugesprochen worden. Er sei nicht der biologische Vater, das habe er damals noch nicht gewusst. Er sei mit der Mutter des Kindes ***, das ***, *** oder *** geboren sei, verheiratet gewesen. Es gäbe ein Urteil, dass es feststehe, dass ihm das Kind nicht gehöre und auch über die Scheidung. Der Zeuge lebe seit *** in Österreich, früher war er in China, er sei direkt von China nach Österreich gekommen, weil Österreich ein besseres Land zum Leben sei. Er habe keine Familie in Österreich. Er habe seine Exfrau geheiratet und sei als Angehöriger nach Österreich gekommen, die Exfrau sei schon in Österreich gewesen.
Der Zeuge arbeite als Koch in einem Restaurant in ***. Dort im Restaurant *** arbeite er 40 Stunden die Woche. Dies seit ***. Am Wochenende arbeite er in einem Lokal in ***, das *** heiße, im *** Bezirk in ***. Er arbeite dort Samstag und Sonntag ab ***. Der Zeuge habe keine schriftlichen Arbeitsverträge, er verfüge über Ersparnisse von etwa 5.000 Euro. Er verdiene zusammengenommen etwa 1.300 Euro. Bei der *** habe er das Geld bar bekommen, bei der anderen werde es auf sein Konto überwiesen, in bar bekomme er 200 Euro und etwas. Bei *** erhalte er 1.000 Euro und etwas überwiesen, er denke es seien 1.300 Euro. Er wisse es nicht so genau, seine Frau kümmere sich um das Geld, wenn er gefragt werde, wieso der tatsächliche Auszahlungsbetrag laut Kontobelegen niedriger sei als jener, der sich auf den Abrechnungsbelegen finde.
Die Beschwerdeführerin erklärte hierzu, dass sie mit der Chefin schon darüber gesprochen habe, die Differenz habe sie ihr in bar gegeben.
Die Vertreterin der belangten Behörde führte zu dem Umstand, dass laut den Abrechnungsbelegen das Gehalt bei *** bereits im *** um 50 Euro erhöht wurde und ab *** wiederum um 50 Euro aus, dass es unüblich sei, dass zwei Mal im Jahr ein Gehalt erhöht werde, sie weise darauf hin, dass im März der negative Bescheid erlassen wurde und danach ein höheres Gehalt zur Auszahlung kam. Im *** kam es wiederum zur Erhöhung. Üblich sei dies jedenfalls nicht.
Der Zeuge führte weiters aus, dass man auf dem Land sehr schwer Arbeitskraft finden würde, der Chef bei *** wollte, dass er bleibe und nicht zur Gänze nach *** arbeiten gehe, daher würde er jetzt ein bisschen mehr bezahlen.
*** sei die Chefin von ***.
Die Vertreterin der belangten Behörde brachte vor, dass *** seit Ende *** nicht mehr gewerberechtlicher Geschäftsführer der *** sei, Die *** habe jetzt noch 6 Monate Fortbetriebsrecht, bis dahin müsse ein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden, oder der Betrieb werde geschlossen. Es sei daher zum jetzigen Zeitpunkt unsicher, bis wann der Betrieb existieren werde und wie lange der Zeuge von diesem ein Einkommen beziehen könne.
Der Zeuge führte weiters aus, dass er und seine Frau sich in einem *** im *** Bezirk bei *** kennen gelernt hätten, dies war zufällig. Das sei im *** gewesen und voriges Jahr hätten sie sich entschieden, zu heiraten. Ein bis zwei Tage hätten sie sich jedes Mal gesehen, seine Frau sei immer nach *** gekommen. Nachdem sie bei ihm angemeldet war, war seine Frau schon drei Monate bei ihm, da sei sie schon schwanger gewesen. Derzeit lebe sie bei ihm. Weitere Familie in Österreich habe der Zeuge nicht. Er habe zu seinem ersten Kind nur sehr wenig Kontakt.
Seine Eltern und seine Schwester würden noch in China leben. Er habe seine Frau gelegentlich in Ungarn besucht. Es sei seine zweite Ehe. Auf die Frage, ob seine Frau seit *** durchgehend in Österreich ist, führte er aus, dass sie dazwischen auch in Ungarn gewesen sei.
Auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, wieder zurück nach China zu gehen und dort mit seiner Frau zu leben, gab er an, dass er sich das nicht vorstellen könne, hier sei es besser zu leben. Wenn seine Frau Aufenthalt bekomme, würde er mit ihr und dem Kind nach Haus fahren, um das Kind seiner Familie zu zeigen. Er könne sich nicht vorstellen, in Ungarn mit seiner Familie zu leben. Es könne ja nicht sein, dass seine Frau keinen Aufenthaltstitel bekommen würde. Der Zeuge habe keine Existenzmöglichkeit in China oder Ungarn. In Österreich könne er seine Familie erhalten, in China oder Ungarn nicht.
Über Befragen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Ungarn keine Familie habe, aber Landsleute aus ihrer Ortschaft kenne.
In China habe sie keine nahen Verwandten außer ihren Eltern und ihrer Tochter.
Über Befragen, wie sich die Beschwerdeführerin bisher in Österreich integriert habe, bzw. was sie in dieser Zeit getan habe, führte sie aus, dass sie jetzt mit ihrem Kind beschäftigt und vorher oft auf dem Land gewesen sei. Sie habe keine Freunde außerhalb der Familie und engagiere sich nicht in der Gemeinde in ***.
Auf die Frage, ob sie *** schon nach Österreich wollte, und warum sie dann nach Ungarn gegangen sei, führte sie aus, dass sie keine Möglichkeit hatte, nach Österreich zu kommen. Es wäre ihr natürlich lieber gewesen, wenn sie nach Österreich könnte, weil dort ihre Schwestern sind. Es sei richtig, dass sie im Jahr *** nach Österreich gekommen sei, um einen hier ansässigen Ehemann zu finden.
Die Schwester der Beschwerdeführerin, die Zeugin ***, führte zusammengefasst im Wesentlichen an:
Sie sei die zweitälteste Schwester der Beschwerdeführerin und lebe seit *** in Österreich, sie seien zu viert. Die Beschwerdeführerin sei die jüngste, alle würden in Österreich leben.
Sie kenne den Ehemann der Schwester gut, habe ihn über ihre Schwester kennen gelernt, vorher nicht gekannt. Er sei vorher verheiratete gewesen und sei festgestellt worden, dass das damalige Kind nicht von ihm sei.
Es sei richtig, dass ihre Schwester ein Sparbuch über 14.000 Euro bei ihr hinterlegt habe, das laufe auf ihren Namen. Wenn die Beschwerdeführerin das verlange, würde sie ihr das geben. Sie habe das zusammengespart. In China sei es absolut üblich, dass Verwandte füreinander Geld aufbewahren und sie vertrauen einander vollkommen. Sie hätten das damals so gemacht, weil die Zeugin in Österreich den Wohnsitz und die Papiere habe. Es sei das Geld der Beschwerdeführerin, sie könnte das jederzeit ändern.
Wenn die Mutter Geld brauche für die Tochter der Beschwerdeführerin würde sie ihr etwas schicken. Das seien keine regelmäßigen Zahlungen, auch die anderen Schwestern würden Geld geben, das würden etwa im Durchschnitt ca. 200 Euro im Monat sein. Die Beschwerdeführerin zahle aber nicht.
In China habe die Beschwerdeführerin ein kleines Geschäft gehabt, daher habe sie ihre Ersparnisse. Sie würden einander in China in der Familie unterstützen, daher habe die Beschwerdeführerin Ersparnisse und zahle für ihre Tochter in China nichts. Das Geld würden sie von ihrer Schwester nicht zurückverlangen, die Zeugin gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin – wenn sie ein eigenes Einkommen in Österreich hat – sie auch Zahlungen für ihr Kind und ihre Eltern leisten werde.
Das Geschäft in China habe die Beschwerdeführerin zusammen mit jemandem gehabt. Sie habe ein eigenes Lebensmittelgeschäft gehabt. Sie habe immer gesagt, es gehe ihr wirtschaftlich gut, die Zeugin könne nicht schätzen, was man damit einnehme. Sie habe das Geschäft verkauft, bevor sie nach Ungarn gekommen sei. Es kann sein, dass sie beim Verkauf des Geschäfts ca. 20.000 Euro bis 30.000 Euro verdient habe.
Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass sie das Geschäft verkauft habe, sie habe in etwa 25.000 Euro verdient.
Die Zeugin gab weiter befragt an, dass sie in *** leben würde, ihre Schwester in ***. Es sei im Haus noch ein China-Restaurant, das sie vorher nicht gekannt habe. Ihr Schwager arbeite dort. Sie hätten oberhalb des Restaurants eine Wohnung.
Mit Schreiben vom *** legte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen vor:
-Scheidungsbeschluss und Scheidungsvergleich des Ehegatten vom ***;
-Berichtigungsbeschluss des Scheidungsbeschlusses vom ***;
-Feststellungsbeschluss der Nichtabstammung vom ***;
-Unterhaltsenthebungsbeschluss vom ***;
-Geburtsurkunde des Kindes *** vom ***;
-Bestätigung der Gewerbebehörde vom ***;
-Meldezettel des Ehegatten *** vom ***;
-Sparbuch der Schwester vom *** über € 14.047,50;
-Kontoauszüge betr. *** (Belege für Behebung und Einzahlung);
-Kontoauszüge betr. *** von *** bis ***;
-Lohneingänge und Nachzahlung von ***;
-Kontoauszug betr. *** mit Guthaben € 7.213,93.
Mit Stellungnahme vom *** nahm die Behörde zu den vorgelegten Unterlagen Stellung und brachte vor:
Bezüglich des vorgelegten Kontoauszugs (Nr. ***), ausgestellt von der ***, Bezeichnung ***, welcher per *** einen Guthabenstand von € 14.000,00 aufweist, wird angemerkt, dass für die belangte Behörde die Quelle dieses Betrages weiterhin zweifelhaft bleibt:
Die Schwester der Beschwerdeführerin, ***, gab in der Verhandlung am *** an, dass die Beschwerdeführerin bevor sie im Jahre *** nach Ungarn gekommen ist, ca. € 25.000,00 aus dem Verkauf eines Lebensmittelgeschäfts in China verdient habe. Ungeklärt ist jedoch der Verbleib des Erlöses der angeblichen Veräußerung des Lebensmittelbetriebes in den Jahren zwischen dem Verkauf bis zum Jahr ***, wo lediglich ein Betrag von € 14.000,00 auf das Sparbuch eingezahlt wurde. Dass dieser Betrag (€ 14.000,00) aus der Veräußerung des Lebensmittelbetriebes stammt ist daher nicht lückenlos und somit nicht glaubwürdig nachgewiesen. Unklar bleibt daher, woher der Betrag von € 14.000,00 stammt, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser Betrag aus illegalen Quellen stammt.
Es sei weiters darauf hingewiesen, dass die auf dem Kontoauszug (***, ) des *** vom *** aufscheinende Nachzahlung betreffend seiner Beschäftigung bei der Firma "" für die Monate *** bis inkl. *** nicht jenen Betrag ausmacht, welcher der Diskrepanz zwischen den Nettolöhnen der jeweiligen Lohnzettel und den laufenden Überweisungen (ebenfalls aus den vorgelegten Kontoauszügen ersichtlich) entspricht(= € 105,16). Welche Einkünfte der Ehegatte der Beschwerdeführerin nun tatsächlich aufgrund seiner Beschäftigung bei obzitierter Firma erhält, erscheint nach wie vor als fraglich bzw. zweifelhaft.
Mit dem letzten Blatt der Urkundenvorlage soll gemäß dem Anschreiben der Rechtsvertretung das Sparguthaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin dokumentiert werden. Es handelt sich dabei um das bereits oberhalb zitierte Konto (gleiche IBAN, gleiches Bankinstitut) des Ehegatten der Beschwerdeführerin.
Auffallend ist, dass dieser Kontoauszug am *** erstellt wurde und ein Guthaben iHv € 7.213,93 aufweist. Der gegenständlichen Urkundenvorlage waren jedoch - wie bereits oberhalb angeführt - Kontoauszüge mit einem anderen Auszugsdatum (***) angeschlossen, welche nur ein Guthaben iHv € 4.023,57 aufweisen. Wie über ein Wochenende der Ehegatte der Beschwerdeführerin eine derartige Erhöhung des Guthabens erreichen konnte, erscheint mehr als fraglich bzw. zweifelhaft. Dieser Zweifel wird auch durch den am Kontoauszug vom *** angegebenen Durchschnittsaldo des 3. Quartals per Stichtag *** untermauert. Es steht daher für die belangte Behörde fest, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht über ein Guthaben iHv € 7.213,93 verfügt, sondern dieses - wenn ein solches überhaupt besteht - wesentlich geringer ist. Diese Ansicht der belangten Behörde wird auch durch die im Verfahren vorgelegten Kontoauszüge vom *** untermauert, bei welchen lediglich ein Guthaben von rund € 1.600,00 bestand. Da diese Kontoauszüge auch zweimalige hohe Eigenerlage mit anschließender bzw. vorangehender Abbuchung in vergleichbarer Höhe aufweisen, ist daher davon auszugehen, dass aus unerfindlichen Gründen Bareinzahlungen auf das Konto unbekannter Herkunft möglich sind und vorgenommen werden, weshalb dem Stand des Guthabens am *** eine Glaubwürdigkeit zur Darlegung eines tatsächlich bestehenden Guthabens des Ehegatten fehlt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass das einbezahlte Geld bzw. das am Stichtag vorhandene Guthaben am Konto nicht aus illegalen Quellen stammt.
Mit Schreiben vom *** gab die Beschwerdeführerin folgende Stellungnahme ab:
„Es wurde ihr Sparbuch aus China samt Übersetzung der ersten beiden Seiten und der Buchstabenkürzel-Erklärung auf der letzten Seite übermittelt, aus dem ersichtlich sei, dass sie damals über mehr als € 14 000,-- verfügt habe. Sie habe das Geld bei ihrer Übersiedlung nach Ungarn mitgenommen und davon die € 14.000,-- in der Folge bei ihrer Schwester deponiert. Damit sei die Herkunft des Betrages nachvollziehbar geklärt. Dass das Geld weniger sei als der Verkaufserlös sei lebensnah und brauche nicht extra erklärt werden. Es sei somit hinreichend erwiesen, dass dieser Betrag nicht aus illegalen Quellen oder Kredit stamme (BEWEIS: beiliegende Urkunden samt Übersetzung).
Welche Einkünfte ihr Ehegatte derzeit habe, sei aus dem Lohnzettel für *** und dem Lohnzettel für *** (den sie nach Erhalt nachreichen werde) klar ersichtlich. Dass es früher Differenzen gab, da die Chefin den Dauerauftrag nicht umgeändert habe, wurde bereits bei der Verhandlung geklärt. Die Chefin habe ihm früher die Differenz, die ursprünglich nur bei der Sonderzahlung bestand (***), und im *** bar ausbezahlt. Da ihr Ehegatte wegen der Nachweisbarkelt für dieses Verfahren auf einer Banküberweisung bestand, habe sie den Bankweg immer aufgeschoben und erst am *** erledigt. Dabei sei dann der Fehler passiert, dass irrtümlich für *** eine Differenz von € 52,58 nachbezahlt wurde, die bereits mit der Zahlung am *** (Lohn für *** und Sonderzahlung/Diff. ***) erledigt wurde. Wie aus den unterschiedlichen Lohnzetteln ersichtlich sei, habe die Chefin von *** auf *** den Steuerberater gewechselt, worin eine mögliche Ursache für ihren Irrtum liege. Inzwischen sei alles nachbezahlt worden und der Dauerauftrag geändert, wie aus der Überweisung vom *** ersichtlich sei (BEWEIS: beiliegende Aufstellung, Kontoausdruck, Lohnzettel)
Das Kontoguthaben ihres Ehegatten von € 7.213,93 sei durch den Kontoauszug nachgewiesen, somit stehe ihnen das Geld zur Verfügung. Die Kontobewegungen ab *** seien aus dem beiliegenden Kontoausdruck ersichtlich, die Meinung der belangten Behörde sei dadurch ausreichend widerlegt.
Festzuhalten sei, dass die belangte Behörde den Kontoauszug vom *** unrichtig zitiert: auf dem vorgelegten Kontoauszug vom *** sei vermerkt "Letzter Auszug ***, alter Kontostand ***". Aus dem Kontoauszug vom *** sei ersichtlich, dass der Kontoauszug vom *** einen Endstand von € 4.023,57 hatte. Ihr Mann habe daher von *** bis *** ca. € 1.300,-- gespart, dies sei zweifellos lebensnah und glaubwürdig. Der Endstand vom *** sei € 7.261,00, dies sei im Wesentlichen auch damit erklärlich, dass am *** der Lohn mit der Sonderzahlung in Höhe von € 2.245,-- gutgeschrieben wurde. Was den Betrag von € 3.000,-- betreffe, so habe sie am *** ihrer Nichte diesen Betrag geliehen, ihr Ehemann habe den Betrag von seinem Konto abgehoben. Die Nichte habe das Geld am *** zurückerstattet, das Geld sei der Großteil der € 4.000,-- die er einbezahlt habe (BEWEIS: beiliegende Bestätigungen).“
II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ***, geboren am *** ist Staatsangehörige der Volksrepublik China. Sie beantragte am *** einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Ihr konnte unmittelbar ein Quotenplatz zugewiesen werden. Sie beantragt die Familienzusammenführung mit ihrem Ehegatten ***, geboren ***, ebenfalls Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Datum der Eheschließung war der *** in ***. Der beabsichtigte Wohnsitz der Antragstellerin in Österreich ist ***, ***. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines chinesischen Reisepasses Nummer ***, gültig bis ***. Sie verfügt derzeit über einen Aufenthaltstitel für Ungarn. Ihr dortiger Wohnsitz ist ***, ***.
Die Beschwerdeführerin ist in China, Ungarn und Österreich nicht vorbestraft. Sonstige Umstände, die den in § 11 Abs. 1 Z 1 und 5 NAG normierten öffentlichen Interessen widerstreiten könnten, wurden nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht zu Tage getreten.
Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Sprachzertifikat des österreichischen Sprachdiploms vom ***, A2 Grundstufe Deutsch 2.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist Inhaber eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus, Nummer ***, gültig bis ***. Er hat laut KSV-Auszug vom *** keine Schulden.
Die beabsichtigte Unterkunft in ***, *** ist ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG. Die Beschwerdeführerin verfügt kraft familienrechtlichen Titels und der von ihrem Ehegatten mit *** abgeschlossenen Wohnrechtsvereinbarung, gültig bis ***, über einen Rechtsanspruch über eine ortsübliche Unterkunft. Der Ehegatte hat monatlich € 100,- Euro an Betriebs- und sonstigen Kostenbeitrag für diese Unterkunft zu entrichten.
Die Beschwerdeführerin wird kraft ihrer Ehe mit dem in Österreich versicherten *** über eine Krankenversicherung gem. § 11 Abs. 2 Z 3 NAG verfügen.
Die Beschwerdeführerin hat eine Tochter, ***, geboren ***, wohnhaft in China, *** sowie ein gemeinsamen Kind mit ihrem jetzigen Ehegatten, ***, geb. am ***. Für die erstgenannte Tochter zahlt sie aktuell nicht selbst den Unterhalt, sondern finanzieren dies ihre Geschwister; sie beabsichtigt aber, Zahlungen selbst zu übernehmen, sofern sie über ein ausreichendes Einkommen verfügt.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat keine weiteren Kinder.
Sie verfügt über Ersparnisse in Höhe von € 14.000,-, über die sie jederzeit verfügungsberechtigt ist und die aus dem Verkauf ihres Geschäfts in der Volksrepublik China stammen.
Ihr Ehegatte verfügt über folgendes jährliches Einkommen:
-Aus der Beschäftigung bei der *** € 1.350 brutto monatlich oder € 15,256,64 jährlich; dieses Unternehmen verfügt seit *** über eine eingetragene gewerberechtliche Geschäftsführerin.
-Aus der Beschäftigung bei der *** etwa € 270,- netto monatlich.
Er hat keine Schulden.
Soweit die Feststellungen im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht strittig waren, ergeben sie sich wie folgt:
-Hinsichtlich des Einkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin aus den vorgelegten Abrechnungsbelegen sowie Barauszahlungsbestätigungen sowie zuletzt hinsichtlich der Beschäftigungsverhältnisse an sich aus dem Versicherungsdatenauszug vom ***;
-Hinsichtlich der Schuldenfreiheit des Ehegatten aus dem vorgelegten KSV-Auszug;
-Hinsichtlich der Ersparnisse der Beschwerdeführerin aus den vorgelegten Unterlagen, insb. dem aktuellen Sparbuchauszug auf ihren Namen und den vorgelegten Unterlagen aus der Volksrepublik China, die die angegebene Herkunft der Mittel aus Geschäftsverkauf glaubwürdig erscheinen lassen und jedenfalls keinerlei Anlass zu Bedenken geben, die Mittel könnten unrechtmäßiger Herkunft oder die Beschwerdeführerin nicht die tatsächlich wirtschaftliche Verfügungsberechtigte sein;
-Hinsichtlich der Feststellung, wonach der Ehegatte keine weiteren Kinder hat, aus den Aussagen in mündlicher Verhandlung und dem vorgelegten Beschluss über die Nichtabstammung des ursprünglich ihm „zugerechneten“ Kindes;
-Hinsichtlich der Unterkunft aus den Feststellungen im Verwaltungsakt zur Ortsüblichkeit und der vorgelegten, bis *** geltenden Wohnbestätigung, aus welcher nach Berücksichtigung aller Umstände, insb. dem Wortlaut „steht die Wohnung für die Dauer vom *** bis *** zum Gebrauch zur Verfügung“ – ganz besonders durch die Angabe eines Geltungszeitraumes – von einer rechtlich bindenden Abmachung auszugehen ist, an der kraft familienrechtlichen Titels aus der Ehe auch die Beschwerdeführerin teilhaben kann.
Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und einer amtswegigen Einholung der Versicherungsdaten und eines Strafregisterauszugs der Beschwerdeführerin.
Die entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt:
§ 46 Abs. 1 NAG lautet:
Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder
c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
§ 11 Abs. 1 bis 5 NAG lautet:
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
§ 12 NAG Abs. 1 lautet:
Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß § 13:
1. die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4, 49 Abs. 1, 2 und 4 und 56 Abs. 3 und
2. die Zweckänderung eines gültigen Aufenthaltstitels, soweit der beantragte Aufenthaltstitel bei erstmaliger Erteilung quotenpflichtig wäre.
§ 20 Abs. 1 NAG lautet:
Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
§ 21a Abs. 1 NAG lautet:
Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. dazu auch etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).
Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH).
Der Richtsatz gemäß § 293 ASVG für das Jahr *** beträgt, wenn der Antragsteller mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt, 1.307,89 Euro pro Monat; für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind weitere 134,59 Euro im Monat. Der Wert der „freien Station“ gem. § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG beträgt im Jahr *** 278,72 Euro monatlich.
Aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Prüfung gem. § 11 Abs. 2 Z 4 NAG, ob der Aufenthalt eines Fremden zu keiner Belastung für die Gebietskörperschaften führen könnte, im Fall der Familienzusammenführung mit dem unterhaltspflichtigen Ehegatten dessen Einkommen bzw. Vermögen (mit-) mitheranzuziehen.
Der gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG 2005 geforderte Unterhalt darf grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden (zB VwGH vom 10.9.2013, 2013/18/0046).
Die Beschwerdeführerin hat auf Grund von § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG zwecks Erreichen der Richtsätze für sie, ihren Ehegatten und das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind ein jährliches Einkommen von € 17.309,76 zu erwirtschaften. Da die laufenden Kosten von € 100,- monatlich für die Wohnung den Wert der „freien Station“ gem. § 292 Abs. 3 ASVG unterschreiten, können sie unberücksichtigt bleiben.
Strittig war, ob und wie das in China lebende Kind ebenfalls beim Richtsatz zu berücksichtigen ist. Die Behörde brachte vor, es sei der doppelte Waisenrichtsatz gem. § 293 Abs. 1 lit. c heranzuziehen. Monatlich wären daher € 963,50 und jährlich € 11.562 zu berücksichtigen.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verfügt über ein jährliches Nettoeinkommen von € 15,256,64 aus der Beschäftigung bei ***. Entsprechend der zitierten Rechtsprechung sind aber auch die Ersparnisse der Beschwerdeführerin von € 14.000,- zu berücksichtigen. In Summe stehen daher für den zwölfmonatigen Prognosezeitraum finanzielle Mittel von über € 29.000,- zur Verfügung.
Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Ausmaß die Kosten des in China lebenden Kindes der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sind, da selbst unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der Behörde die Richtsätze erreicht werden: Nachzuweisen sind nämlich unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung der Behörde € 17.309,76 zzgl. € 11.562, somit jährlich € 28.835,76; dieser Betrag wird von der Beschwerdeführerin erreicht.
Ebenso muss nicht über das Vorbringen der Behörde, der Ehegatte erhalte tatsächlich von der *** ca. € 50,- weniger monatlich ausbezahlt, als auf den Abrechnungsbelegen ersichtlich, und der dazu ergangenen Rechtfertigung der Beschwerdeführerin abgesprochen werden, da in der obigen Rechnung das nachgewiesene Einkommen des Ehegatten bei der *** von über € 200,- Euro monatlich noch gar nicht berücksichtigt ist und dieses allfällige „Delta“ jedenfalls deutlich übersteigt. Auch darauf, ob der Ehegatte eigene Ersparnisse hat, kommt es angesichts des Sachverhalts und der dargelegten rechtlichen Beurteilung nicht an.
Die übrigen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 und des § 46 NAG liegen entsprechend der Feststellungen ebenfalls vor. Hinsichtlich des § 21a NAG ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin sogar über – durch ein entsprechendes Zertifikat nachgewiesen, welches den gesetzlichen Vorgaben erfüllt – Deutschkenntnisse des Niveaus A2 und nicht bloß A1 verfügt. Die Gültigkeitsdauer des erteilten Aufenthaltstitels ergibt sich aus § 21 NAG bzw. der Gültigkeitsdauer des Reisepasses der Beschwerdeführerin bis ***.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen war erforderlich und hat der Dolmetscher seine Gebühren mit der in der Verhandlung gelegten und widersprochen gebliebenen Gebührennote geltend gemacht. Mit Beschluss vom 12. August 2015 zur GZ. LVwG-AV-474/002 wurde die Gebühr in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt 213,30,-- Euro bestimmt und wurde diese Gebühren dem Dolmetscher zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsende Gebühr gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren, wie aus dem im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung hervorgeht, keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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