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LVwG-AV-694/001-2015•LVwG N LVwG-AV-694/001-2015
LVwG-AV-694/001-2015State Administrative CourtOct 27, 2015
Krankenunterstützung; Gesamtbezugsdauer; Berechnung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau ***, ***, ***, gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) zulässig.
Weitere Rechtsgrundlagen:
§ 43 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich idgF
Entscheidungsgründe:
Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau ***, beantragte mit Schreiben vom *** die Gewährung der Krankenunterstützung auf Grund von (vorzeitigem) Mutterschutz ab ***.
Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom ***, Zl. ***, wurde diesem Antrag für den Zeitraum von *** bis *** stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Krankenunterstützung im Ausmaß von 3.941,44 Euro gewährt werde (Spruchpunkt 1.). Für den Zeitraum von *** bis *** wurde der Antrag auf Grund Erreichens der Gesamtbezugsdauer abgewiesen (Spruchpunkt 2.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt 1. im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine amtsärztliche Bestätigung (vorzeitiger Mutterschutz) vorgelegt habe und alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, weshalb dem Antrag spruchgemäß stattzugeben gewesen sei.
Zu Spruchpunkt 2. wurde wörtlich Folgendes ausgeführt:
„Der gegenständliche Krankenstand dauerte seit *** an. Folgende Krankenstände wurden seit *** gemeldet: *** bis *** (12 Tage), *** bis *** (237 Tage).
Gemäß § 43 Abs. 1, letzter Satz, Satzung WFF darf die Krankenunterstützung höchstens für einen Zeitraum von 365 Tagen innerhalb von drei Jahren gewährt werden. Da Sie diese Gesamtbezugsdauer am *** erreicht haben, besteht für den Zeitraum ab *** kein Anspruch auf Krankenunterstützung.“
Mit Schreiben (E-Mail) vom *** wurde gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde eingebracht. Ausgeführt wird darin im Wesentlichen Folgendes:
Die Behörde habe ausgeführt, dass Krankenunterstützung gemäß § 43 Abs. 1 letzter Satz der Satzung WFF höchstens für einen Zeitraum von 365 Tagen innerhalb von drei Jahren gewährt werde, die Beschwerdeführerin unter Anrechnung eines kurzen Krankenstandes und eines als Krankenstand anerkannten Mutterschutzes aus *** per *** die Gesamtbezugsdauer von 365 Tagen erreicht hätte, für den Zeitraum ab *** kein Anspruch auf Krankenunterstützung mehr bestünde.
Dies sei unrichtig, da Sinn und Zweck der Satzungsbestimmung des § 43 Abs. 1 letzter Satz sei, die Bezugsdauer für Wohlfahrtsfondsmitglieder auf maximal 365 Tage innerhalb von 3 Jahren zu limitieren. Diese Maximalgrenze werde jedoch in ihrem Fall zu keinem Zeitpunkt überschritten.
Das Argument, die 365 Tage Gesamtbezugsdauer seien am *** erreicht, beziehe sich auf folgende Krankenstände:
1. Krankenstand von *** bis *** (12 Tage)
2. Mutterschutz von *** bis *** (237 Tage)
3. Der nun neu beantragte Mutterschutz anlässlich ihrer Zwillingsgeburt von *** bis zum Erreichen der angeblichen Gesamtbezugsdauer am *** (116 Tage). Es ergäben sich somit zwar insgesamt 365 Tage, allerdings innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren und 116 Tagen. Dies unterlaufe Sinn und Zweck der in der Satzung geregelten Maximalgrenze.
Die Abweisung ihres Antrages für den Zeitraum ab *** bis *** verlängere den Zeitraum, für den das Erreichen der Maximalgrenze als gegeben angenommen werde, um weitere 103 Tage. Ihr Gesamtanspruch werde im Effekt deshalb verweigert, weil sie innerhalb eines Gesamtzeitraums von 3 Jahren und 219 Tagen die insgesamt 365 Tage überschritten hätte.
Es stelle sich die grundsätzliche Frage, ab wann ein neuerlicher Anspruch zustehe, welche Frage ihr bislang nicht schlüssig beantwortet worden sei.
Aus § 43 Abs. 1 erster Satz des Statuts ergebe sich zunächst grundsätzlich, dass die Krankenunterstützung für die Dauer der Berufsunfähigkeit gewährt werde. Der zweite Satz mache dann klar, dass diese Unterstützung im Fall langandauernder oder häufig hintereinander folgender Berufsunfähigkeit auf im Extremfall ein Drittel der Gesamtkrankenstandszeit limitiert werden müsse. Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei es nicht, im Fall langandauernder oder oftmaliger Berufsunfähigkeit die Ansprüche nach erstmaligem Erreichen des Limits auf unbestimmte Zeit auszusetzen. Der Sinn und Zweck der Bestimmung des zweiten Satzes könne ihres Erachtens nur erreicht werden, wenn die Beachtung der Höchstgrenze „fließend und laufend“ erfolge, statt sich auf nicht direkt im Statut geregelte Stichtagsberechnungsmethoden zu berufen. Im Extremfall eines Dauerkrankenstandes bestehe für die ersten 365 Tage ein Anspruch auf Krankenunterstützung, dann bestehe zwei Jahre lang kein Anspruch, ab dem Beginn des vierten Jahres lebe wieder ein Anspruch auf weitere 365 Tage auf, da für jeden dieser Tage ein Bezugstag des ursprünglichen Bezugszeitraumes aus dem Berechnungszeitraum von drei Jahren vorne „herausfalle“. In ihrem Fall überschreite sie die Gesamtbezugsdauer von 365 Tagen deshalb zu keinem Zeitpunkt, weil mit jedem einzelnen Tag, den sie per *** die Krankenunterstützung beanspruche, bereits ein Tag aus dem Jahr ***, für den sie ebenfalls Krankenunterstützung erhalten habe, aus dem Berechnungszeitraum von 3 Jahren vorne herausfalle. Aus diesem Grund hätte ihrem Antrag auf Krankenunterstützung vollumfänglich stattgegeben werden müssen.
Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Im Vorlageschreiben wurde dabei – unter Wiedergabe der maßgeblichen Begründung – auf einen Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom ***, Zl. ***, hingewiesen, mit dem eine gleichgelagerte Beschwerde abgewiesen worden sei:
„Der Sinn der Höchstbezugsdauer der Krankenunterstützung ist, dass eine zeitliche Obergrenze für die Gewährung der Krankenunterstützung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes festgelegt wird. Der gegenständliche Zeitraum ist mit drei Jahren klar definiert. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Berechnung, von jedem einzelnen Krankenstandstag drei Jahre zurückzurechnen, um den Verbrauch an Krankenunterstützung festzustellen und dann auf freie Krankenstandstage in der Gegenwart anzuwenden, würde zu einem systematisch offensichtlich nicht vom Satzungsgeber intendierten Ergebnis führen. Eine solche Berechnung hätte zur Folge, dass für jeden einzelnen Krankenstandstag immer Krankenunterstützung gewährt werden müsse, weil bei Rückrechnung um 365 Tage – der gegenständliche erste Krankenstandstag muss zwingend mitgezählt werden, da ansonsten kein Grund für eine Rückrechnung bestünde – immer (mindestens) der erste Krankheitstag eines drei Jahre zurück liegenden Krankenstandes aus der Berechnung herausfallen würde. Da eine solche Berechnung dem Satzungsgeber nicht unterstellt werden kann, wenn er eine Höchstbezugsdauer definiert, ist dem Argument der Beschwerdeführerin nicht zu folgen. Dass die Berechnung anhand von Kalenderjahren erfolgt, ist ganz allgemein betrachtet im Rahmen der herrschenden Konventionen unausweichlich, hat aber keinerlei inhaltliche Konsequenz für die hier zu klärende Frage.
Vielmehr hat der Verwaltungsausschuss § 43 Abs. 1 Satzung WFF richtig angewendet und die Rückrechnung starr vom Beginn des gegenständlichen Krankenstandes (bzw. im vorliegenden Fall des Mutterschutzes) vorgenommen. Nur diese Vorgehensweise führt zu einem Ergebnis, das überhaupt mit einer Höchstbezugsdauer innerhalb eines starren Zeitraums kompatibel ist. Die Berechnung basiert auch nicht auf dem Antragsdatum, wie die Beschwerdeführerin fälschlich behauptet.
§ 42 Abs. 3 Satzung WFF sieht ausschließlich und systematisch eindeutig vor, dass die Dauer des Bezuges der Krankenunterstützung für die Zeit des Beschäftigungsverbotes gemäß § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 überschritten werden kann, sofern eine amtsärztliche Bestätigung über das Bestehen der Gefahr für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind vorliegt. Analog der Bestimmung des Mutterschutzgesetzes wird hier somit nur die Berechnungssystematik der Krankenunterstützung an jene der Dauer des Mutterschutzes angepasst. Eine Durchbrechung der Höchstbezugsdauer kann auch hier bei systematischer Interpretation der Satzung klar verneint werden, zumal diese Ausnahme einer expliziten Regelung bedurft hätte und somit auch in diesem Zusammenhang von keiner planwidrigen Lücke auszugehen ist.“
Feststellungen und Beweiswürdigung:
Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin – eine Kammerangehörige der Ärztekammer für Niederösterreich – beantragte mit Schreiben vom *** die Gewährung der Krankenunterstützung auf Grund von (vorzeitigem) Mutterschutz ab ***.
Davor wurde von ihr die Krankenunterstützung für folgende Zeiträume in Anspruch genommen:
von *** bis *** (12 Tage)
Mutterschutz von *** bis *** (237 Tage)
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen sich – ebenso wie im Übrigen der dargelegte Verfahrensgang – auf den unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde (Bescheide des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, jeweils vom ***, *** und ***) und wurde von der Beschwerdeführerin die Richtigkeit dieser Zeiträume nicht bestritten.
Maßgebliche Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich idgF (im Folgenden: Satzung WFF NÖ) lauten:
„§ 40
Krankenunterstützung
(1)WFF-Mitgliedern, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf auszuüben, wird eine Krankenunterstützung gewährt. Der Berufsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall ist ein unmittelbar anschließender Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt gleichzuhalten.
[…]
[…]
§ 42
Krankenunterstützung während des Mutterschutzes
(1)Bei weiblichen WFF-Mitgliedern ist die Zeit des Beschäftigungsverbotes gemäß den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz 1979 bis zur Höchstdauer von 16 Wochen einer Berufsunfähigkeit im Sinne des § 40 gleichzuhalten.
(2)Erfolgt die Geburt mittels Kaiserschnitts oder liegt eine Frühgeburt oder eine Mehrlingsgeburt vor, so ist die Krankenunterstützung für mindestens 12 Wochen nach dem gemäß § 42 Abs. 1 tatsächlichen Geburtstermin zu gewähren.
(3)Die Dauer des Bezuges der Krankenunterstützung für die Zeit des Beschäftigungsverbotes kann gemäß § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 überschritten werden, sofern eine amtsärztliche Bestätigung über das Bestehen der Gefahr für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind vorliegt.
(4)Die Regelung des § 42 Abs. 1 bis 3 kommt entsprechend auch für WFF-Mitglieder zur Anwendung, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf als freien Beruf ausüben.
§ 43
Karenzfristen
(1)Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der Berufsunfähigkeit gewährt. Die Gesamtbezugsdauer an Krankenunterstützung innerhalb von drei Jahren darf 365 Tage nicht übersteigen, wobei jeder abgerechnete Krankenstand (Zeitraum inkl. Fristen gemäß Abs. 2) auf die Gesamtbezugsdauer im Sinne dieser Bestimmung anzurechnen ist.
(2)Die Krankenunterstützung wird im Falle der Hausbehandlung ab dem vierten Krankheitstag, bei stationärer Behandlung in einer Krankenanstalt ab dem ersten Krankheitstag berechnet.
(3)Die Krankenunterstützung wird bei Erkrankung außerhalb des Gebietes der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes nur im Falle einer stationärer Krankenbehandlung gewährt.
(4)Die Krankenunterstützung wird gewährt, wenn das WFF-Mitglied die Beiträge gemäß § 10 Beitragsordnung für mindestens 3 Monate vor dem Ereigniseintritt oder bei kürzerer Mitgliedschaftsdauer seit Beginn der Mitgliedschaft entrichtet oder unverschuldet nicht entrichtet hat.
§ 44
Leistungshöhe
(1)Die Krankenunterstützung wird auf Grund der Gesamtzahl der unterstützungsfähigen Krankheitstage oder der Krankenhausverpflegstage berechnet.
(2)Der Tagsatz für die Berechnung der Krankenunterstützung beträgt € 34,88 brutto.
[…]
§ 63
Antrag
[…]
(4)Anträge auf Krankenunterstützung sowie Kurkostenzuschuss sind frühestens am letzten Tag der Berufsunfähigkeit und spätestens binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfall einzubringen, andernfalls sie als verspätet eingebracht zurückzuweisen sind. Bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis kann das Versäumen der Antragsfrist nachgesehen werden. Anzuschließen ist im Falle der Hauspflege eine Bestätigung des behandelnden Arztes, bei stationärer Pflege eine Bestätigung der Krankenanstalt, wobei jeweils die Diagnose anzuführen ist.
(5)In Fällen des Mutterschutzes gemäß § 42 sowie in dem Fall, dass ein Ende der Berufsunfähigkeit nicht absehbar und von einer mindestens 2-monatigen Dauer der Berufsunfähigkeit auszugehen ist, kann die Krankenunterstützung auch vor Ende des Krankenstandes beantragt und ohne Nachweis eines Ende der Berufsunfähigkeit – vorbehaltlich der Höchstbezugsdauer gemäß § 43 Abs. 1 – gewährt und unter der Voraussetzung des Abs. 6 in Teilen ausbezahlt werden.“
Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
Vorauszuschicken ist, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache sowohl sachlich als auch örtlich zuständig ist. Zur sachlichen Zuständigkeit ist auf Art. 131 Abs. 1 B-VG zu verweisen. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar in *** über ihren Hauptwohnsitz verfügt, jedoch stellt dies kein zuständigkeitsbegründendes Kriterium dar. Die örtliche Zuständigkeit in einem Fall wie dem vorliegenden richtet sich vielmehr nach der ärztlichen Tätigkeit als dauernde Tätigkeit im Sinne von § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 3 Z 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 3 Rz 2 ff. [Stand 1.1.2014, rdb.at).
In der Sache:
WFF-Mitgliedern, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf auszuüben, wird eine Krankenunterstützung gewährt (§ 40 Abs. 1 erster Satz der Satzung WFF NÖ). Bei weiblichen WFF-Mitgliedern ist die Zeit des Beschäftigungsverbotes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 einer Berufsunfähigkeit gleichzuhalten (s. § 42 der Satzung WFF NÖ).
Die Krankenunterstützung wird gemäß § 43 Abs. 1 erster Satz der Satzung WFF NÖ für die Dauer der Berufsunfähigkeit gewährt. Die Gesamtbezugsdauer an Krankenunterstützung innerhalb von drei Jahren darf gemäß § 43 Abs. 1 zweiter Satz der Satzung WFF NÖ 365 Tage nicht übersteigen, wobei jeder abgerechnete Krankenstand auf die Gesamtbezugsdauer anzurechnen ist.
Gemäß § 63 Abs. 5 der Satzung WFF NÖ kann in Fällen des Mutterschutzes die Krankenunterstützung auch vor dem Ende beantragt und ohne Nachweis eines Ende der Berufsunfähigkeit – vorbehaltlich der Höchstbezugsdauer gemäß § 43 Abs. 1 – gewährt werden.
Strittig ist in der vorliegenden Rechtssache einzig die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht vom Erreichen der Gesamtbezugsdauer im Sinne von § 43 Abs. 1 zweiter Satz der Satzung WFF NÖ ausgegangen ist.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Zunächst ist dazu festzuhalten, dass es für den Beginn der Zurückrechnung offenkundig nicht auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung (oder in weiterer Folge auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht) ankommen kann. Die Heranziehung dieses Zeitpunktes würde nämlich unter verfassungsgesetzlichen Gesichtspunkten Bedenken hervorrufen, weil die Entscheidung diesfalls von verschiedensten Zufälligkeiten, insbesondere auch von manipulativen und vom Antragsteller nicht beeinflussbaren Umständen wie etwa den Sitzungsterminen des erstinstanzlichen Kollegialorganes, abhängen würde (vgl. allgemein zu dieser Problematik etwa VfSlg. 17.344/2004). Ebenso wenig kann daher auch der Zeitpunkt der Antragstellung von Relevanz sein, zumal die Satzung WFF NÖ für die rechtzeitige Einbringung des Antrages einen (gewissen) zeitlichen Spielraum eröffnet (s. § 63 Abs. 4 und 5 der Satzung WFF NÖ).
Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist § 43 Abs. 1 zweiter Satz der Satzung WFF NÖ „laufend und fließend“ zu verstehen, sodass für jeden einzelnen Tag eine Rückrechnung vorzunehmen ist. Die belangte Behörde hält dem entgegen, dass bei einer derartigen Rückrechnung zwingend der erste Krankheitstag eines drei Jahre zurückliegenden Krankenstandstages aus der Berechnung herausfallen würde, was dem Satzungsgeber nicht zu unterstellen sei. Es sei daher für die Rückrechnung auf den Beginn des Krankenstandes abzustellen.
Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist dieses Argument der Behörde nicht als unschlüssig zu erkennen. So scheint durchaus nachvollziehbar, dass als Stichtag für die Berechnung der Gesamtbezugsdauer des Krankengeldes bei laufenden Krankenständen, deren Ende ursprünglich nicht sicher absehbar ist, eben nur der Beginn des Krankenstandes herangezogen und von diesem die Bezugsdauer berechnet wird.
Hinzu kommt, dass die maßgeblichen Bestimmungen der Satzung WFF NÖ hinsichtlich der Gewährung der Krankenunterstützung primär den jeweiligen Krankheits- oder Unfall und nicht einzelne Krankheitstage in den Vordergrund stellen (vgl. § 40 Abs. 1, § 43 Abs. 1 erster Satz, § 63 Abs. 4 und Abs. 5, sowie insbesondere § 43 Abs. 4: „vor dem Ereigniseintritt“). Auch dies spricht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich dafür, dass der Satzungsgeber für die vorzunehmende Rückrechnung nicht auf die einzelnen Krankheitstage, sondern vielmehr auf den Beginn des Krankenstandes, für den die Gewährung der Krankenunterstützung beantragt wird, abstellen wollte.
Im Ergebnis ist daher der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie im angefochtenen Bescheid davon ausgeht, dass auf Grund des Erreichens der Gesamtbezugsdauer für den Zeitraum ab *** kein Anspruch auf Krankenunterstützung mehr besteht.
Die erhobene Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im vorliegenden Verfahren vom Vorliegen einer Rechtsfrage auszugehen ist, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersichtlich, liegt nämlich hinsichtlich der Frage der Auslegung der in § 43 Abs. 1 der Satzung WFF NÖ normierten Gesamtbezugsdauer noch keine einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Die Rechtslage erscheint diesbezüglich auch keineswegs derart eindeutig, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung von vorneherein ausscheiden würde.
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