LVwG N LVwG-AB-06-0094

LVwG-AB-06-0094State Administrative CourtOct 27, 2015

Regest

Wiederkehrende Begutachtung; Kfz; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit; Wiedererlangung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-06-0094

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.06.0094

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Mag. Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn ***, vertreten durch ***, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***, betreffend Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Prüfstelle ***, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die Revision wird für nicht zulässig erklärt.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem ursprünglich vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ bekämpften Bescheid hat der Landeshauptmann von NÖ Herrn *** die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen widerrufen. Begründend wird in dem bekämpften Bescheid ausgeführt, dass eine Revision der Prüfstelle am *** Mängel ergeben habe. So sei etwa die Eichung der Zweisäulenhebebühne und des Trübungsmessgerätes abgelaufen gewesen, ebenso wären Mängel bei der Ausstellung von Gutachten festgestellt worden (keine Bremsverzögerungswerte u.a.). Bei einer weiteren Revision am *** wäre festgestellt worden, dass trotz fortlaufender Aufzeichnung der Plaketten mehrere in den Aufzeichnungen nicht enthalten gewesen sind. Ebenso wären abermals Mängel bei der Ausstellung festgestellt worden.

Weiters habe der Beschwerdeführer am *** einen PKW der Marke VW-Golf überprüft und einen positiven Befund ohne Anmerkung von schweren Mängel ausgestellt, obwohl zum Überprüfungszeitpunkt sehr wohl mehrere schwere Mängel gegeben waren.

Weiters wurde am *** eine Revision der Prüfstelle des Beschwerdeführers durchgeführt, wobei festgestellt wurde, dass Negativgutachten nicht ausgestellt werden. Eine weitere Revision am *** ergab abermals, dass negative Gutachten nicht ausgestellt werden. Weiters wurde festgestellt, dass bei einem Fahrzeug mit Baujahr *** die Schwärzungszahl gemessen wurde, obwohl ab Erstzulassung *** nur mehr der Absorptionswert gemessen werden darf. Bei einem an diesem Tag positiv begutachteten und noch zur Verfügung gestandenen Fahrzeug der Marke Mitsubishi wurde festgestellt, dass die positive Begutachtung trotz schwerer Mängel vorgenommen wurde (rechter Scheinwerfer Streuglas gesprungen und ca. 3 mm großes Loch, starker Motorölverlust mit Tropfbildung, Bremsscheibe vorne leicht angerostet, Differenz der Bremswirkung der vorderen Räder mehr als 20 %).

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, die vom Landesverwaltungsgericht NÖ als Beschwerde zu behandeln ist. Bekämpft wird die nach Ansicht des Beschwerdeführers vorliegende unzureichende Sachverhaltsfeststellung (kein Parteiengehör hinsichtlich der Ergebnisse der Revisionen vom *** und ***). Auch könnten Vorfälle, die länger als 5 Jahre zurücklägen, keine Auswirkung auf die Entscheidung haben.

Die Revision vom Juli *** beziehe sich nur auf die Nichtausstellung von Negativgutachten ohne schwere Mängel. Der Beschwerdeführer habe sich aber diesbezüglich bereits einsichtig gezeigt. Bekämpft wird weiters die von der Verwaltungsbehörde vorgenommene rechtliche Beurteilung. Beantragt wurde letztendlich die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass vom Widerruf der Ermächtigung abgesehen werde, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde zur Verfahrensergänzung.

Nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ sowie durch das Landesverwaltungsgericht NÖ (Beweisaufnahme durch Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen ***, ***, *** und Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt) ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Landeshauptmann von NÖ hat mit Bescheid vom ***, ***, dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Prüfstelle ***, ***, erteilt.

Am *** wurde durch einen Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung eine Revision dieser Prüfstelle durchgeführt und dabei festgestellt, dass die Eichung der Zweisäulenhebebühne und des Trübungsmessgerätes abgelaufen war. Festgestellt wurden dabei auch Mängel bei der Ausstellung der Gutachten (Fehlen von Bremsverzögerungswerten, Bremswerte nicht in Kilonewton angegeben, keine Anführung der behobenen Mängel im Gutachten und Eintragung von zu hohen Lambdawerten).

Eine weitere Revision der Prüfstelle erfolgte am ***. Dabei wurde festgestellt, dass trotz fortlaufender Aufzeichnung der Plaketten mehrere Prüfplaketten in der Aufzeichnungsliste nicht aufgeschienen sind. Weiters fehlte bei einem Gutachten die Eintragung des Bremswertes, bei einem weiteren die Eintragung des Bremswertes der Feststellbremse.

Der Beschwerdeführer hat am *** ein Kraftfahrzeug der Marke VW-Golf positiv begutachtet, obwohl zumindest beim Fernscheinwerfer der Reflektor blind war, der rechte vordere Stoßdämpfer undicht und die Bremsleitung an der Hinterachse stark verrostet war. Eine Revision am *** ergab, dass Negativgutachten nicht ausgestellt werden. Eine weitere Revision am *** ergab abermals diesen Umstand. Bei einem Großteil der Gutachten werden schwere Mängel angeführt und als behoben bezeichnet. Weiters wurde bei einem noch in der Werkstätte vorhandenen Kraftfahrzeug der Marke Mitsubishi festgestellt, dass trotz eines durchgehenden Loches im rechten Scheinwerfer eine positive Begutachtung vorgenommen wurde. Auch betrug der Unterschied der Bremswirkung zwischen den beiden vorderen Rädern mehr als 20 %.

Eine am *** durchgeführte Revision ergab, dass lediglich der Abnahmebefund einer behördlichen Überprüfung nicht vorgelegen ist (leichter Mangel). Sämtliche übrigen Überprüfungspositionen waren in Ordnung.

Eine Überprüfung am *** ergab lediglich einen leichten Mangel (Defekt des Begutachtungsstempels). Sämtliche übrigen Überprüfungspositionen wurden für in Ordnung befunden.

Eine weitere Überprüfung der Prüfstelle erfolgte am ***, sämtliche Prüfpositionen wurden für in Ordnung befunden.

Dieser Sachverhalt stützt sich auf die unbedenkliche Aktenlage sowie die glaubwürdigen Angaben der einvernommenen Zeugen. Demnach bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel, dass die festgestellten Mängel ursprünglich sehr wohl vorlagen.

In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ist die Ermächtigung ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

Die von der Verwaltungsbehörde und nunmehr auch vom erkennenden Verwaltungsgericht festgestellten ursprünglichen Mängel waren hinsichtlich ihrer Gewichtung und Anzahl ohne Zweifel derart schwerwiegend, dass ursprünglich die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben war und somit der Landeshauptmann von NÖ zu Recht den mit *** datierten Bescheid erlassen hat.

Das erkennende Gericht hat aber die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung heranzuziehen und ist dabei festzustellen, dass über einen längeren Beobachtungszeitraum keinerlei Falschbegutachtungen festgestellt werden konnten. Auch haben mehrere unangekündigte Revisionen der verfahrensgegenständlichen Prüfstelle gezeigt, dass – von zwei geringfügigen und als leicht einzustufenden Mängeln abgesehen – sämtliche Prüfpositionen für in Ordnung befunden wurden.

Es ist daher davon auszugehen, dass zwischenzeitig wieder von der notwendigen Vertrauenswürdigkeit auszugehen ist und daher nunmehr der Entzugsgrund der fehlenden Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist.

Es war daher der bekämpfte Bescheid zu beheben.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist somit nur die außerordentliche Revision zulässig.

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