LVwG N LVwG-S-376/001-2015

LVwG-S-376/001-2015State Administrative CourtOct 22, 2015

Regest

Elektronisches Dokument; Beweiskraft; Urkunde; Amtssignatur

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-376/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.376.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Strimitzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG ergeht der Beschluss, das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einzustellen.

3. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:***, 13:17 Uhr

Ort:Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***

Richtung: ***

Fahrzeug:***, Lastkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie haben als Lenker des angeführten KFZ des Unternehmens *** mit dem Standort in *** nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Das gegenständliche KFZ wurde zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet, und wurde im Kraftfahrzeug keine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder keine beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt bzw. dem Aufsichtsorganen auf Verlangen nicht ausgehändigt, obwohl der Lenker in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 23 Abs. 2 Ziffer 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€150,0072 Stunden§ 23 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro€15,00

Gesamtbetrag:€165,00“

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde ist ausgeführt:

„Der Beschuldigte erhebt gegen das Straferkenntnis vom ***. *** nachstehende

BESCHWERDE

Die Rechtsansicht der Behörde ist falsch. Der Beschuldigte hat wie in der Begründung ausgeführt, einen elektronisch gefertigten Gewerbeschein (amtssigniert) mitgeführt. Er hat darauf hingewiesen, dass dieser Gewerbeschein vom Magistrat X aussgestellt wurde. Da der Beschwerdeführer sohin keine Verletzung des § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz begangen hat, ist das Straferkenntnis aufzuheben (Landesverwaltungsgericht Wien, VGW-021/036/21698/2014).

Der Einschreiter stellt daher den

ANTRAG

das angefochtene Erkenntnis aufzuheben.“

Es wird festgestellt:

Im Rahmen der dem Gericht nach § 27 VwGVG zukommenden Befugnisse im Verwaltungsstrafverfahren ist der angefochtene Verwaltungsakt nach dem Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwenden Strafrechtes – § 1 VStG – auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen.

Folgende Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) in der hier maßgeblichen Fassung sind für die Entscheidung relevant:

§ 3:

(1) Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Die Behörde (§ 20) stellt dem Konzessionsinhaber so viele beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberegister aus, als Kraftfahrzeuge vom Konzessionsumfang umfasst sind.

(2) Eine Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.

(2a) Setzt der Konzessionsinhaber weniger Kraftfahrzeuge ein, als vom Konzessionsumfang umfasst sind, so bedarf dies keiner Genehmigung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist jedoch, solange keine entsprechende Änderung des Konzessionsumfanges beantragt wird, weiterhin für den in der Konzession angeführten Umfang nachzuweisen. Wird der Konzessionsumfang eingeschränkt, so sind die überzähligen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 ausgegebenen beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz und gemäß § 3 Abs. 1 ausgestellten Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigten Auszüge aus dem Gewerberegister unverzüglich bei der Konzessionsbehörde abzugeben.

(3) Mietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die einem Konzessionsinhaber im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden. Mietfahrzeuge dürfen im gewerblichen Güterverkehr nur dann verwendet werden, wenn deren Nutzung innerhalb der vom Konzessionsumfang festgelegten Anzahl der Kraftfahrzeuge liegt. Den Mietfahrzeugen sind Kraftfahrzeuge gleichgestellt, bei denen der Konzessionsinhaber nicht Zulassungsbesitzer ist.

§ 6:

(1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung “zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt” eingetragen haben. Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ist auch mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 und solchen gemäß § 11 Z 1 zulässig.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

(3) Der Lenker hat in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

(4) Werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

1. Vertrag über die Vermietung des Kraftfahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges hervorgehen;

2. sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

(5) Für die Dauer einer vorübergehend erhöhten Nachfrage nach Transportleistungen, wie insbesondere aus Anlass der Durchführung von Großbauvorhaben, bei Großveranstaltungen oder zu Erntezeiten, kann der Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers einer Konzession nach § 2 Abs. 2 Z 1 die Ausübung des innerstaatlichen Güterverkehrs mit einer bestimmten Anzahl von Kraftfahrzeugen bewilligen. Die Bewilligung hat den besonderen Anlass, die Gültigkeitsdauer sowie die Anzahl der Kraftfahrzeuge anzuführen.

§ 23:

(1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;

2. § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;

3. Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;

4. § 11 zuwiderhandelt;

5. die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält;

6. § 9 Abs. 1 oder 3 zuwiderhandelt;

7. andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

8. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden;

9. Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 verletzt;

10. einen von einer nicht gemäß § 9 Abs. 9 ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker

1. § 6 Abs. 3 oder 4 zuwiderhandelt;

2. § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt;

3. andere als die in Z 1 und 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

4. eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;

5. sonstige Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 oder der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 oder anderer unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

(3) Strafbar nach Abs. 1 Z 3, Z 6 oder Z 8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. Stellt die Übertretung zugleich einen schwersten Verstoß gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 dar, ist die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates davon zu verständigen.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.

(5) Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

(6) Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70 vH fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu.

(7) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.

(8) Wer als selbstständiger Kraftfahrer

1. die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 24c überschreitet,

2. die gemäß § 24d vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält,

3. an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, die gemäß § 24e Abs. 1 erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder

4. geleistete Nachtarbeit nicht gemäß § 24e Abs. 2 ausgleicht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.

(9) Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß § 24f verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen.

Nach dem unbedenklichen Akteninhalt und den stichhaltigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers selbst, wie den Ergebnissen der ergänzenden Erhebungen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur angegebenen Tatzeit – auf der näher angegebenen Örtlichkeit – das im angefochtenen Straferkenntnis kennzeichenmäßig näher bezeichnete Kraftfahrzeug, im Auftrag der *** (***) im Zusammenhang mit einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung führte und bei einer Kontrolle durch Polizeiorgane im örtlichen Wirkungsbereich der Strafbehörde, dies über Aufforderung des Kontrollorganes, als Nachweis im Sinne von § 6 Abs. 3 GütbefG einen Auszug aus dem Gewerberegister, ausgestellt vom Magistrat X, Magistratsabteilung ***, der amtssigniert war, vorwies. Dieser Nachweis wurde vom Kontrollorgan wegen der Art der Fertigung unter Hinweis auf § 20 E-Government-Gesetzes nicht akzeptiert. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem von dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall vorgewiesenen Papier um eine selbstangefertigte Kopie eines von der Ausstellungsbehörde ausgestellten beglaubigten Auszugs aus dem Gewerberegister gehandelt haben könnte, traten keine hervor, wie viel mehr nach dem Beweisergebnis von der Identität und Authentizität der Unterlage und der Art der Fertigung als ausgestellten Nachweis im Sinne von § 6 Abs. 2 GütbefG auszugehen ist.

Gemäß den Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 hinsichtlich der beglaubigten Abschriften ist, davon abgesehen, dass nur behördlich beglaubigte Abschriften in Betracht kommen, auf eine bestimmte Beglaubigungsform, etwa in der Form holographen Fertigung durch das Ausstellungsorgan oder eine Stampiglie, nicht abgestellt.

Einem elektronischen Dokument kommt die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895) zu, wenn es mit einer Amtssignatur versehen wurde. Eine Amtssignatur ist eine „fortgeschrittene“ Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, deren Besonderheiten durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat ausgewiesen wird. Im Hinblick auf den Umstand, dass nach dem unbedenklichen Akteninhalt von der Vorlage – Vorweisung eines amtssignierten Auszuges aus dem Gewerberegister auszugehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.

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