LVwG N LVwG-S-1213/001-2015

LVwG-S-1213/001-2015State Administrative CourtOct 20, 2015

Regest

Anlage; Baulichkeit; gewerbliche Betriebsanlage

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1213/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1213.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter HofratDr. Kindermann-Zeilinger über die Beschwerde des ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch die ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend die Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO)

zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde über den Beschuldigten *** wegen einer Übertretung nach § 74 Abs. 2 in Verbindung mit § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO gemäß „§ 366 Abs. 1 Z. 2 GewO“ eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,-- (Ersatzfreiheitstrafe: 144 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Verfahren in der Höhe von € 60,-- auferlegt.

In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß § 39 GewO des Gewerbeinhabers *** eine Übertretung der Gewerbeordnung zu verantworten, „da am *** ein „*** Clubbing“ am Standort ***, ***, *** veranstaltet worden sei, bei dem gewerbliche Tätigkeit selbständig, in Gewinnabsicht und schon allein aufgrund der Dauerhaftigkeit von den Abendstunden des *** bis in die Morgenstunden des *** auch regelmäßig ausgeübt worden sei. Somit sei eine gewerbliche Betriebsanlage an diesem Standort betrieben worden, wofür keine gewerberechtliche Genehmigung vorgelegen habe. Aufgrund dessen, dass jedenfalls Interessen iSd § 74 Abs. 2 GewO berührt worden seien (Gefahren aufgrund großer Menschenansammlung, Belästigung der Nachbarn durch Lärm etc.), habe er in der Zeit von *** bis *** eine gewerbliche Betriebsanlage betrieben, ohne im Besitz einer entsprechenden Betriebsanlagengenehmigung gewesen zu sein.“

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom *** wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu das Straferkenntnis aufzuheben, von der Strafe abzusehen und den Beschwerdeführer iSd § 21 VStG zu ermahnen, in eventu das Strafausmaß in Höhe von € 660,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden) dem geringfügigen Verschuldensanteil des Beschwerdeführers entsprechend herabzusetzen und Kostenersatz zuzusprechen. Die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung wurde ebenfalls beantragt.

In der Sache hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass keine genehmigungspflichtige Betriebsanlage iSd Gewerbeordnung vorliege, sondern es sich um eine reine Veranstaltungsbetriebsstätte handle, für die die erforderlichen Bescheide seitens der Stadtgemeinde *** vorlägen. Mangels Ortgebundenheit bzw. auf Dauer ausgerichteter, mehrjähriger Verwendung von beweglichen Einrichtungen zu gewerblichen Zwecken liege gerade keine Betriebsanlage bzw. Betriebsanlagengenehmigungsverpflichtung im Sinne der Rechtsprechung vor, nachdem auch keine nachbarrechtlichen Interessen des § 74 Abs. 2 GewO dauerhaft betroffen seien bzw. berührt würden. Die Konsumation von Speisen und Getränken sei eine reine Nebenfolge des primären Zwecks einer Clubbing-Veranstaltung, nämlich die Inanspruchnahme der musikalischen Darbietung durch die Besucher. Darüber hinaus habe die Behörde es unterlassen, den Sachverhalt in Hinblick auf die materielle Wahrheitsfindung amtswegig zu erheben, dies stelle eine schwerwiegende Verletzung der Verfahrensvorschriften dar.

Zu diesem Beschwerdevorbringen sowie zum Inhalt des behördlichen Verwaltungsstrafaktes und zu der vorgenommenen Tatanlastung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Folgendes erwogen:

Zunächst ist von folgenden allgemeinen Feststellungen auszugehen:

Der Beschuldigte wurde vom Gewerbeinhaber *** zum gewerberechtlichen Geschäftsführer im Rahmen des reglementierten Gewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 bestellt.

Mit Bescheid der Stadtgemeinde *** vom ***, AZ , wurde dem Gewerbeinhaber *** unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen und Beschränkungen die gewerbebehördliche Genehmigung für die Durchführung der Veranstaltung „ Clubbing“ am *** in ***, Am *** in der ***, erteilt und fand diese Veranstaltung am genannten Tag statt.

Dies ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft X und ist auch nicht strittig.

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

Gemäß § 74 Abs. 1 GewO ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Gemäß § 1 Abs. 2 GewO wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betreiben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass eine eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.6.1990, 90/04/0002).

Das Ausmaß der gebotenen Konkretisierung ist nicht isoliert zu betrachten und hängt vom einzelnen Tatbild und den Gegebenheiten des Falles ab.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird § 44a Z 1 VStG bei Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen

Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.6.2011, 2009/04/0065, m.w.N.).

Im konkreten Fall ist dem Spruch nicht zu entnehmen, ob überhaupt vom Vorliegen einer gewerblichen Betriebsanlage auszugehen ist, fehlt es doch dem Tatvorwurf im Spruch des Straferkenntnisses an konkreten Hinweisen auf die Ausübung eines Gewerbes oder einer gewerblichen Tätigkeit. Nicht jede Anlage oder Baulichkeit ist bei einer – wie immer gearteten – Inanspruchnahme automatisch als „gewerbliche“ Betriebsanlage zu qualifizieren. So kann aus dem Begriff „*** Clubbing“ nicht ohne Weiteres auf die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit geschlossen werden. Zudem ist weder von einem Ausschank von Getränken noch von einer Verabreichung von Speisen oder einer sonstigen Tätigkeit im Rahmen der gegenständlichen Veranstaltung die Rede. Die Behörde hat es daher unterlassen, zum Tatbestandselement „gewerbliche“ Betriebsanlage konkrete Anführungen vorzunehmen, sodass auf die weitergehende Frage der allfälligen Genehmigungspflicht einer solchen Betriebsanlage nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht mehr gesondert einzugehen gewesen ist.

Eine – nachträgliche - Ergänzung des Tatvorwurfs durch das erkennende Gericht scheidet durch Ablauf der Frist nach § 31 Abs. 1 VStG aus.

Abgesehen von diesem Rechtsmangel wird noch angemerkt, dass die Anführung der Strafnorm im Spruch des Straferkenntnisses nicht der Vorgabe nach § 44a Z 3 VStG entspricht.

Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Die ordentliche Revision war im gegenständlichen Fall nicht zuzulassen, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war und das vorliegende Erkenntnis auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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