LVwG N LVwG-AV-1130/001-2015

LVwG-AV-1130/001-2015State Administrative CourtOct 19, 2015

Regest

Einsteilige Verfügung; Voraussetzungen; Antrag;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1130/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1130.001.2015

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Vergabesenat 1 unter dem Vorsitz von HR Mag. Röper sowie durch HR Mag. Kuchar als Berichterstatter und durch Dr. Wessely, LL.M. als beisitzendem Richter über den Antrag der ***, ***, ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in , auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Untersagung der Zuschlagserteilung) in der Vergaberechtssache „, Landesklinikum , Gesamtausbau Bauphase 1", „200.002 Baumeisterarbeiten — Bauphase 1" Kennzeichen des Vergabeverfahrens „“ der ***, ***, ***, wie folgt entschieden:

BESCHLUSS

1. Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird Folge gegeben und dem Bundesland NÖ (vertreten durch die ***, ***, *** sowie das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung ***, ***, ***) als öffentlichem Auftraggeber untersagt, auf die Dauer des beim Landesverwaltungsgericht NÖ anhängigen Nachprüfungsverfahrens, spätestens bis zum ***, den Zuschlag zu erteilen.

Rechtsgrundlage:

§§ 4 Abs. 2 Z 1, 7 Abs. 5, 13 und 17 Abs. 1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz

Hinweis:

Die Entscheidung über den Ersatz der nachweislich entrichteten Pauschalgebühren ergeht mit der Entscheidung über den gestellten Antrag auf Nichtigerklärung.

2. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlage:

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Antragstellerin brachte mit Schriftsatz vom ***, beim Landesverwaltungsgericht NÖ eingelangt am selben Tag, einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Nichtigerklärung der Ausscheidung des eigenen Angebotes ein.

1.1.

Konkret wird im Zusammenhang mit der begehrten einstweiligen Verfügung beantragt, dem öffentlichen Auftraggeber (vorläufig für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens) zu untersagen, den Zuschlag zu erteilen. Die Antragstellerin verweist darauf, dass bei der gegenständlichen öffentlichen Auftragsvergabe der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen sei.

Gemäß dem Öffnungsprotokoll habe die Antragstellerin einen „Gesamtpreis" iHv EUR „10.468.900,67" mit einen Nachlass iHv „6,00 %" angeboten. Der geringste verlesene „Gesamtpreis" iHv „EUR 10.444.637,57" mit einem Nachlass iHv „0,00 %" sei von der „***, ," angeboten worden.

Dennoch habe der öffentliche Auftraggeber mit Schreiben vom *** mitgeteilt, dass nach Abschluss der Angebotsprüfung das Hauptangebot der Antragstellerin ausgeschieden worden sei. Begründend sei ausgeführt worden, das Angebot sei lt. BVerG 2006 § 123, Absatz 2, Punkt 5 ausgeschieden worden. Gemäß § 123 BVergG 2006, Absatz 2, Punkt 5, entspreche das gegenständliche Angebot nicht den „Bestimmungen der Ausschreibung". Im Detail entspreche das Angebot nicht den Ausschreibungsbestimmungen unter Punkt 1.5.3 „Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" laut den AVBs auf Seite A18. Unter Punkt 3.3 des Prüfberichtes sei die finanzielle Leistungsfähigkeit im Detail geprüft und angeführt worden (Seite 13-14). Gemäß den Ausschreibungsbestimmungen sei unter Punkt 1.5.3 der Nachweis des durchschnittlichen Jahresumsatzes der letzten 3 Geschäftsjahre verlangt worden, dieser müsse mind. dem 3-fachen Angebotspreis pro durchschnittlichem Geschäftsjahr entsprechen und werde durch den Bieter nicht erreicht. Weiters werde gemäß den Ausschreibungsbestimmungen eine Bestätigung über eine Betriebshaftpflichtversicherung in der Höhe des mind. 2-fachen Angebotspreises verlangt, diese werde lt. den übermittelten Unterlagen auch nicht erreicht.

Das Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin sei rechtswidrig, zumal im seitens der Auftraggeberin herangezogenen § 123 BVergG keine Ausscheidenstatbestände geregelt seien. § 123 BVergG regle dementgegen tatsächlich (nur) die Pflichten des Auftraggebers im Rahmen der Angebotsprüfung. Die Bestimmungen für ein allfälliges (zwingendes oder fakultatives) Ausscheiden von Angeboten fänden sich insbesondere zB in § 129 BVergG sowie im Zusammenhang mit dem Verfahren des Ausscheidens in §§ 126ff BVergG.

Bei Mängeln im Bereich der Eignung des Bieters handle es sich gemäß der stRsp grundsätzlich um sogenannte "behebbare Mängel" wobei die Auftraggeberin zwingend ein kontradiktorisches Aufklärungsverfahren gemäß § 126 Abs. 1 BVergG durchzuführen habe. Die Auftraggeberin habe es gesetzeswidrig unterlassen, die notwendigen Aufklärungen durchzuführen. Die angefochtene Ausscheidensentscheidung sei daher bereits aus diesem Grund rechtswidrig und daher nichtig.

Die Antragsgegnerin habe zum Eignungsnachweis auch nur die Eigenerklärung festgelegt und schlicht keine Unterlagen gefordert (insbesondere auch nicht nachgefordert). Weiters habe die Antragsgegnerin selbst in den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen — neben der Eigenerklärung — ein Verfahren zur Aufklärung vorgesehen. Durch die Nichtdurchführung der Aufklärung sei die Antragsgegnerin rechtswidrig von den bestandsfesten Festlegungen der Ausschreibung abgegangen. Die angefochtene Entscheidung sei auch aus diesem Grund rechtswidrig und nichtig.

Ein Ausscheiden von Angeboten habe gemäß § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG nur dann stattzufinden, wenn den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind vorlägen. Da tatsächlich kein Mangel bzw. allenfalls behebbare Mängel vorlägen sei die angefochtene Entscheidung rechtswidrig und nichtig.

Der Antragstellerin drohe im Fall der Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter der Entgang des in Rede stehenden Auftrages, der entsprechende entgangene Gewinn bzw. die Frustration der Kosten für die Erstellung der Angebotsunterlagen und Kosten für die rechtsfreundliche Vertretung im vorliegenden Vergabekontrollverfahren. Aufgrund der bisherigen Anstrengungen der Antragstellerin zur Wahrung der Rechtsposition der Antragstellerin seien Kosten in Höhe von zumindest rund € 10.000,-- angefallen (Kosten für die Rechtsverfolgung und sonstige mit der Verfahrensteilnahme verbundene Kosten samt Pauschalgebühren), welche durch den Vertreter der Antragstellerin mit der Unterfertigung der gegenständlichen Eingabe bescheinigt seien. Durch die in den Anträgen dargelegten Rechtswidrigkeiten sei daher zumindest ein Schaden in dieser Höhe entstanden. Im Übrigen entgehe der Antragstellerin durch die im Antragsvorbringen gerügten Rechtswidrigkeiten der Antragsgegnerin die Möglichkeit auf eine erfolgreiche Beteiligung an einem rechtskonformen Vergabeverfahren, insbesondere auch die Möglichkeit auf Zuschlagserteilung und Deckung der Gemeinkosten und Erzielung eines angemessenen Gewinnes. Darüber hinaus würde die Antragstellerin für den Fall des Fortbestandes der rechtswidrigen angefochtenen Entscheidung (insbesondere durch deren „Vollzug" durch Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter nach Ablauf der Stillhaltefrist) die Chance auf die Erlangung eines wichtigen Referenzprojektes für künftige Vergabeverfahren verlieren. Dieser Umstand wirke sich besonders erschwerend aus, da insbesondere bei der Vergabe von Baumeisterarbeiten im Bereich Krankenhausbau bzw. im Zuge der entsprechenden Bestbieterermittlung häufig auf Grund der Prüfung und Bewertung von derartigen Unternehmens- und Personalreferenzen erfolge.

Die Antragstellerin hat auf das Vorliegen sämtlicher formaler Voraussetzungen für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens samt Antrag auf Nichtigerklärung hingewiesen. Sämtliche durch die Antragstellerin eingebrachten Anträge sind dem öffentlichen Auftraggeber zur Kenntnis gebracht worden. Die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ist eingeräumt worden.

1.2.

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom ***, Zl. *** vom Einlagen des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit der Möglichkeit verständigt, dazu bis ***, 9:00 Uhr, Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom *** hat die Antragsgegnerin, nunmehr vertreten durch ***, Rechtsanwälte in ***, rechtzeitig zum gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Wesentlichen vorgebracht, dass sie sich nicht gegen eine einstweilige Verfügung der Untersagung der Zuschlagserteilung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens ausspricht.

2.

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat wie folgt erwogen:

2.1. Zu Spruchpunkt 1.

Unstrittig handelt es sich bei dem gegenständlichen Auftrag um einen solchen, der in einem EU-weiten offenen Verfahren nach den Regeln für den Oberschwellenbereich ausgeschrieben wurde.

2.1.1.

Gemäß § 19 Abs. 1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖVNG) hat der Antragsteller für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (§ 13) eine Pauschalgebühr zu entrichten. Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. hat die Landesregierung die Höhe der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren unter Bedachtnahme auf den durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwand, den für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen und die in den Vorschriften des Bundes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) enthaltenen Abstufungen mit Verordnung festzusetzen. Für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist nach § 19 Abs. 3 leg.cit. eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 9 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung beträgt die vom Antragsteller für den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung, den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens bzw. den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr bei Verfahren im Oberschwellenbereich betreffend Bauaufträge € 5.000,–.

Die für die gegenständlichen Anträge auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu leistende Pauschalgebühr

(§ 19 Abs. 1 bis 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz i. V. m. NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung) in der Höhe von insgesamt € 7.500,00 wurde nachweislich vollständig entrichtet.

2.1.2.

Gemäß § 3 Abs. 1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖVNG) hat ein Unternehmer vor Befassung des Landesverwaltungsgerichtes bei der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge die nachträgliche Prüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung, der Zuschlagserteilung oder des Widerrufes schriftlich zu beantragen. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, zu prüfen. In dem Antrag ist ein bestimmtes Begehren zu stellen.

Gemäß § 3 Abs. 2 leg.cit. hat die Schlichtungsstelle den Auftraggeber unverzüglich vom Einlangen des Antrages auf Schlichtung zu verständigen. …

Die Antragstellerin hat keinen Schlichtungsantrag bei der Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge beim Amt der NÖ Landesregierung eingebracht. Dazu hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 14.03.2012, Zl. 2009/04/0252 u.a. ausgesprochen, dass die Einrichtung eines Schlichtungsverfahrens mit dem Ziel, eine dem Nachprüfungsverfahren vorgelagerte gütliche Einigung von Streitfragen des Vergabeverfahrens zu ermöglichen, sinnvoll sein mag und als solche rechtlich nicht zu beanstanden sei. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (jetzt: Union; EuGH) widerspricht es aber der Richtlinie 89/665/EWG (Rechtsmittelrichtlinie), den Zugang zu den dort vorgesehenen Nachprüfungsverfahren an die vorherige Anrufung einer Schlichtungsstelle zu knüpfen (Hinweis Urteile des EuGH vom 19. Juni 2003, Rs C-410/01, ***, ***, und vom 12. Februar 2004, Rs. C-230/02, ***, und das darauf Bezug nehmende Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, 2003/04/0048). Unter diesem Blickwinkel steht § 9 Abs. 3 NÖVNG, der die Anrufung der Schlichtungsstelle zur obligatorischen Voraussetzung für die Geltendmachung von Nachprüfungsansprüchen vor dem UVS (nunmehr Landesverwaltungsgericht NÖ) machte, in Widerspruch zu den genannten unionsrechtlichen Vorgaben. Diese Judikatur ist auch auf § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 4 des NÖVNG zu übertragen.

2.1.3.

Gemäß § 11 Abs. 1 NÖVNG sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.

Die Bekanntgabe der Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin erfolgte am ***. Die Frist endet somit am ***. Der gegenständliche, am *** eingebrachte Antrag ist daher als rechtzeitig zu beurteilen.

2.1.4.

Gemäß § 1 Abs. 1 NÖVNG regelt dieses Gesetz die Nachprüfung von Entscheidungen eines Auftraggebers im Sinne der Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) in einem Vergabeverfahren, das gemäß Art. 14b Abs. 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fällt.

Gemäß § 4 Abs. 1 NÖVNG obliegt die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

Gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 leg.cit. ist bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (§ 13) zuständig.

Bei der *** handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber. Gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 lit. b B-VG ist die Vollziehung in den Angelegenheiten des Abs. 1 Landessache hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen durch Stiftungen, Fonds, Anstalten im Sinne des Art. 127 Abs. 1 und des Art. 127a Abs. 1 und 8 B-VG.

Die Zuständigkeit des LVwG NÖ zur Entscheidung über u.a. den gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist somit gegeben. Zufolge § 7 Abs. 5 NÖVNG sind Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung der Antragsteller und der Auftraggeber.

2.1.5.

Gemäß § 13 Abs. 1 NÖVNG hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 5 leg.cit. nicht offensichtlich fehlen, das Landesverwaltungsgericht durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

Gemäß Abs. 5 leg.cit. hat vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung das Landesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist der Antrag abzuweisen.

Gemäß Abs. 6 leg.cit. können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

Gemäß Abs. 7 leg.cit. ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.

Gemäß Abs. 8 leg.cit. sind einstweilige Verfügungen sofort vollstreckbar.

Die vom NÖVNG geforderten formalen Voraussetzungen für den vorliegenden Antrag liegen unbestritten vor. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um die Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin. Wie bereits oben ausgeführt, wurde der gegenständliche Antrag gleichzeitig mit einem Nachprüfungsantrag rechtzeitig gestellt und die Einzahlung der vorgeschriebenen Pauschalgebühr mit Einbringung des Antrages von der Antragstellerin nachgewiesen.

Auch hat die Antragstellerin gemäß § 13 Abs. 2 NÖVNG in ihrem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung das Vergabeverfahren sowie die gesondert anfechtbare Entscheidung der Auftraggeberin bezeichnet, eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in § 5 Abs. 1 NÖVNG genannten Voraussetzungen vorgenommen, die behauptete Rechtswidrigkeit bezeichnet und auch die unmittelbar drohende Schädigung der Interessen der Antragstellerin dargelegt.

Die begehrten vorläufigen Maßnahmen wurden bezeichnet und es wurde auch ein Vorbringen in Bezug auf die Rechtzeitigkeit des Antrages erstattet.

Die Antragstellerin hat nicht denkunmögliche Vergaberechtswidrigkeiten in Bezug auf eine gesondert anfechtbare Entscheidung unter Einhaltung der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vorgesehenen Fristen und mit dem notwendigen Antragsinhalt dargelegt, weshalb grundsätzlich vom Vorliegen der Formalvoraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung auszugehen ist.

2.1.6.

In materiell-rechtlicher Hinsicht sind im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung einerseits das öffentliche Interesse an einer raschen Fortführung des Vergabeverfahrens und andererseits die mögliche Schädigung der Antragstellerin in ihren wirtschaftlichen Interessen im Falle eines möglicherweise rechtswidrigen Zuschlages zu beurteilen.

Seitens des öffentlichen Auftraggebers ist nicht auf eine besondere Dringlichkeit im Hinblick auf die Fortführung des Vergabeverfahrens hingewiesen worden, ebenso wenig hat sich der öffentliche Auftraggeber gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausgesprochen.

Im Hinblick auf eine allfällige Dringlichkeit zur Fortführung eines Vergabeverfahrens ist auch zu berücksichtigen, dass der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich die mit einer Nachprüfung verbundene Verzögerung des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen und die durch die Einleitung von Vergabekontrollverfahren allenfalls eintretenden zeitlichen Verzögerungen bei der Ablaufplanung einzukalkulieren hat (vgl. BVA vom 9. Jänner 2004, 10N-3/04-4; BVA vom 11. Dezember 2006, N/0100-BVA/02/2006-10; BVA vom 14. Juni 2010, N/0047-BVA/09/2010-14 uva.). Nur in besonderen Fällen, die für die Wahrung öffentlicher Interessen von Bedeutung sind und eine Verzögerung durch ein Nachprüfungsverfahren unzumutbare Nachteile verursachen würden, wäre der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Weiters ist festzustellen, dass die Prüfung im Rahmen des Provisorialverfahrens (Verfahren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) naturgemäß nur eine Grobprüfung dahingehend darstellen kann, ob die von der Antragstellerin behaupteten Rechtsverletzungen und die damit verursachten möglichen Schädigungen zutreffen können bzw. denkmöglich sind. Eine detaillierte Prüfung kann im Provisorialverfahren nicht stattfinden, diese ist Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens. Unter weiterer Berücksichtigung des Aspektes des Gemeinschaftsrechtes, wonach im Zweifel dem provisorischen Rechtsschutz der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BVA 24.7.2008, N/0103- BVA/14/2008-10EV; 29.8.2006, N/0071-BVA/04/2006-EV15; 21.2.2006, N/0008- BVA/08/2006-EV30 u.v.a.), ist von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung gemäß 13 Abs. 5 NÖVNG nicht auszugehen.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die durch das NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung geforderten Voraussetzungen vorliegen und sich überdies der öffentliche Auftraggeber auch nicht gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausgesprochen hat, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

2.1.7.

Bei der Festlegung der Dauer der mit einstweiliger Verfügung vorgeschriebenen Maßnahmen hatte sich das Gericht an die Entscheidungsfrist des § 17 Abs. 1 und 2 NÖVNG zu halten.

2.2. Zu Spruchpunkt 2.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, zumal die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt bzw. die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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