LVwG N LVwG-AV-1058/001-2015

LVwG-AV-1058/001-2015State Administrative CourtOct 15, 2015

Regest

Einschränkung der Lenkberechtigung; Entziehung der Lenkberechtigung; Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1058/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1058.001.2015

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Einschränkung einer Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG) nachstehenden

BESCHLUSS

gefasst:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, aufgehoben und die Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen wird.

2. Die Anträge auf Korrektur des Führerscheinregisters, auf Eintragung des akademischen Grades „Mag. (FH)“, auf kostenlose Ausfolgung des Führerscheines und Verpflichtung der Bezirkshauptmannschaft X zur Erstattung der Kosten des Gutachtens von *** in Höhe von € 108,-- werden als unzulässig zurückgewiesen.

3. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 24 Abs. 1 Z 2 Führerscheingesetz (FSG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Begründung:

1. Zum angefochtenen Bescheid:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde die Gültigkeit der Lenkberechtigung des *** wie folgt eingeschränkt:

„Die Gültigkeit Ihrer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM,A1,A2,A,B wird durch nachstehende Auflage(n) bzw. Beschränkung(en) eingeschränkt:

Code 01.06 (Brille oder Kontaktlinse)

Code 05.01 ( ..und Nacht – ausgenommen nach Schlafmedikation)

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d. h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden.

Hinweis

Da nachträgliche Eintragungen in Führerscheine nicht mehr vorgenommen werden dürfen, sind Sie verpflichtet, Ihren Führerschein (bei Besitz eines Mopedausweises auch diesen) unverzüglich bei der Behörde abzuliefern. Nach Ablieferung wird über Antrag die Herstellung eines neuen Scheckkartenführerscheines in die Wege geleitet. Dafür ist es erforderlich, dass Sie persönlich zum Amt kommen und ein geeignetes Lichtbild mitbringen. Weiters ist dafür eine Verwaltungsabgabe von € 49,50 zu entrichten. Bei Verwendung des vorläufigen Führerscheines bis zur Übermittlung des Scheckkartenführerscheines ist ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen.

Rechtsgrundlagen

§ 13 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG

§ 24 Abs. 1 Z. 2 des Führerscheingesetzes (FSG)“

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf das amtsärztliche Gutachten vom ***, welchem zu entnehmen sei, dass die gesundheitliche Eignung des *** zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe(n) 1 unter Einhaltung der im Bescheidspruch angeführten Auflage(n) und Beschränkung(en) bedingt geeignet sei. Unter Hinweis auf § 24 Abs. 1 FSG kam die Bezirkshauptmannschaft X zum Schluss, dass auf Grund des schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens spruchgemäß zu entscheiden sei.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde beantragte der Einschreiter nach Durchführung einer Berufungsverhandlung und Durchführung des Beweisverfahrens den Bescheid vom *** ersatzlos zu beheben und ihm den Führerschein ohne Eintragung des Codes 05.01 und ohne der am unteren Rand hinzugefügten Bemerkung kostenlos wieder auszufolgen.

Weiters wurde der Antrag gestellt das Führerscheinregister zu korrigieren, seinen akademischen Grad „Mag. (FH)“ seinem Namen vorangestellt einzutragen und ihm den Führerschein kostenlos wieder auszufolgen. Auch wurde beantragt, dass der Bezirkshauptmannschaft X aufgetragen wird, ihm die Kosten des Gutachtens von *** in Höhe von € 108,-- auf sein in der Beschwerdeschrift genanntes Konto zu erstatten.

Begründet wurden diese Anträge wie folgt:

„Am *** habe ich – offenbar wegen Übermüdung – beim Fahren eine Leitschiene gestreift. Bis auf eine Beschädigung meines rechten Außenspiegels wurden keine weiteren Schäden verursacht. Der von der einschreitenden Polizei durchgeführte Alkomattest ergab 0,0 Promille.

Ich wurde danach von Oberarzt ***, Facharzt für Psychiatrie, im Landesklinikum *** untersucht und konnte knapp eine Stunde nach dem Vorfall bei mir die volle Fahrtauglichkeit („nicht beeinträchtigt und fahrtauglich“) festgestellt werden. Dennoch wurde die Lenkberechtigung nicht gleich ausgefolgt.

Zusätzlich liegt ein Gutachten vom *** von ***, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Psychiatrie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vor, welches bescheinigt dass ich trotz bestehender Medikation, wie das auch im Gutachten erklärt ist, keiner Einschränkung hinsichtlich meiner Fahrtauglichkeit unterliege.

Am *** hat mich der Amtsarzt *** der Bezirkshauptmannschaft X untersucht und wurde dabei ebenfalls festgestellt, dass ich voll fahrtauglich bin, weshalb mit meine Lenkberechtigung umgehend am *** wieder ausgefolgt wurde. Dem Wunsch des Amtsarztes nach Eintragung einer Einschränkung stehen nunmehr zwei Gutachten von Fachärzten gegenüber, die belegen, dass eine derartige Einschränkung keinesfalls notwendig ist.

Allerdings wurde eine zusätzliche Einschränkung (Fahren nur bei Tag) in meiner Lenkberechtigung vermerkt und ebenfalls eine weitere Bemerkung auf Deutsch am unteren Rand, welche lautet: „u. Nacht, ausgen. nach Schlafmedikation“.

Die Zahlencodes sind innerhalt der EU ident. Der wichtigste Grund für die Harmonisierung des Führerscheins in der EU ist darin zu sehen, dass Einschränkungen einer Lenkberechtigung in allen EU-Ländern eindeutig verstanden werden können.

Demgegenüber ist in meiner Lenkberechtigung nun eingetragen:

„05.01 = Beschränkung auf Fahrten bei Tag“

„05.01 u. Nacht, ausgen. nach Schlafmedikation“

Ich darf daher – wie schon bisher – während des Tages und auch während der Nacht unterwegs sein, außer ich hätte eine Schlaftablette genommen. Dies ist aber vermutlich nicht einmal deutschsprachigen Kontrollorganen verständlich. Bei Kontrollen hätte ich vermutlich schon bei Nachtfahren Probleme, da die am unteren Rand angeführte „Beschränkung der Beschränkung“ überdies durch die Maserung des Führerscheinhintergrunds nur schwer lesbar ist. Ich weise darauf hin, dass die Formulierung bereits auf der Bezirkshauptmannschaft X so sehr missverstanden wurde, dass der Amtsarzt sogar sein Gutachten vom *** korrigieren und ein zweites Gutachten am *** erstellen musste. Überdies erlaube ich mir davon auszugehen, dass allgemein bekannt ist, dass nach Einnahme von Schlafmedikamenten kein Fahrzeug gelenkt werden darf, so dass eine Aufnahme der Erklärung dieser Beschränkung in die Lenkberechtigung obsolet ist.

Im Rahmen der Ausstellung der Lenkberechtigung habe ich meine Diplom-Urkunde vorgelegt, um meinen akademischen Grad „Mag. (FH)“ meinem Namen vorangestellt eintragen zu lassen. Das wurde mir zwar mündlich zugesagt, ist dann allerdings unterblieben. Der akademische Grad wurde am angefochtenen Bescheid, nicht jedoch auf der Lenkberechtigung angegeben.“

3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Von der API *** wurde *** am ***, 16:30 Uhr, der Führerschein gemäß § 39 FSG vorläufig abgenommen, weil die ermittelten Beamten davon ausgegangen sind, dass dieser infolge eines außergewöhnlichen Erregungs-/Ermüdungs-Zustandes und durch Medikamenteneinnahme nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt und ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Gleichzeitig wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Y Anzeige erstattet, weil *** am ***, 16:30 Uhr, auf der Autobahn *** in Höhe der Gemeinde *** ein Fahrzeug gelenkt habe, obwohl er sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden hätte, in der er vermochte, ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen, da er durch Übermüdung und Medikamente beeinträchtigt gewesen sei. Dieser Anzeige wurde die Beobachtung des Fahrverhaltens vom ***, 14:25 Uhr, beigeschlossen; weiters das Gutachten des ***, Facharzt für Psychiatrie im Landesklinikum ***, vom ***, 16:08 Uhr, in welchem dieser Facharzt zum Ergebnis gelangte, dass der Untersuchte zu diesem Zeitpunkt durch Übermüdung und Medikamente beeinträchtigt und nicht fahrfähig war.

In weiterer Folge wurde aufgrund des Wohnsitzes des *** die Anzeige von der Bezirkshauptmannschaft Y der Bezirkshauptmannschaft X zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Inhabers der Lenkberechtigung übermittelt.

Am *** führte der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft X eine ärztliche Untersuchung nach § 8 FSG über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 bei *** durch. Der Mediziner kam zum Schluss, dass der Untersuchte für die genannte Gruppe unbefristet geeignet sei, wobei die Erteilung der Auflage „Verwendung von Brille, Kontaktlinsen“ sowie die Beschränkung „keine Nachtfahrten nach Schlafmedikation“ notwendig wären. In seiner Begründung führte der Amtsarzt aus, dass eine therapierte Persönlichkeitsstörung nach traumatisierter Belastungsreaktion beim von ihm Untersuchten bestehe. Die Schlafmedikation würde im Bedarfsfall eingesetzt werden.

Am *** ergänzte der Amtsarzt sein Gutachten dahingehend, als er folgende Beschränkung der Lenkberechtigung forderte:

„Nach Einnahme von Schlafmedikamenten ist die Teilnahme am Straßenverkehr untersagt.“

In weiterer Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft X den im Punkt 1. dargestellten Bescheid vom ***, Zl. ***.

Gegen diesen Bescheid brachte der von der Einschränkung der Lenkberechtigung Betroffene fristgerecht die im Punkt 2. wiedergegebene Beschwerde ein, wobei er diesem Rechtsmittel ein Gutachten des Oberarztes *** vom ***, ein Gutachten des ***, Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, und dessen Rechnung vom *** vorlegte.

Im Akt der Bezirkshauptmannschaft X findet sich auch ein Befundbericht von *** vom ***, in welchem die Fachärztin für Psychiatrie in ihrer Anamnese festhielt, dass bei *** auf Grund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie eines posttraumatischen Aspektes eine komplexe psychopharmakologische Medikation besteht.

Im vorgelegten Gutachten des *** stellte dieser fest, dass die vom Einschreiter laufend eingenommenen verordneten Psychopharmaka Efectin, Trileptal und Lamotrigin keine Beeinträchtigung der Verkehrstauglichkeit erwarten lassen, zumal der Patient nebenwirkungsfrei auf diese Medikamente dauereingestellt sei. Die Abenddosis von zwei Tabletten Quetialan XR sollte erst dann eingenommen werden, wenn keine Autofahrt mehr anstehe. Die als Bedarfsmedikation eingenommenen Psychopax Tropfen wirken möglicherweise die Fahrtüchtigkeit reduzierend.

In weiterer Folge wurden der Verkehrsbehörde von der API *** die Anzeige vom ***, Zl. ***, samt Gutachten des *** über die Blutprobe vom ***, sowie die Gedächtnisprotokolle vom *** zur Verfügung gestellt, welche auf Grund des Vorfalles vom *** von den ermittelten Beamten erstellt wurden.

Aufgrund dieser Unterlagen zog der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft X am *** sein Gutachten vom *** zurück, und forderte die Vorlage einer verkehrspsychologischen Untersuchung und eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie bis ***. Unter Bezugnahme auf die Anzeige der API *** und auf die Gedächtnisprotokolle zog der Amtsarzt den Schluss, dass diese Unterlagen deutliche Hinweise zeigen, dass *** an einer schweren psychologischen Störung leidet, die die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und Befolgen der Rechtsvorschriften anzweifeln lässt.

Aus den Berichten ergebe sich eine latent-aggressive, querulatorische Persönlichkeitsstruktur. Die psychische Erkrankung des *** (posttraumatische Belastungsreaktion, Depression und komponierte Persönlichkeitsstörung) werde derzeit durch massive Albträume und Schlafstörungen zusätzlich belastet. Bei auftretenden Unruhezuständen versuche sich der Einschreiter mit Schlaftabletten selbst zu beherrschen. Die Psychopax Tropfen am *** hätte sich *** zusätzlich vor der Autofahrt zur Beruhigung selbst verordnet, trotz Wissens um die Wirkung dieses Medikamentes, welches nach Einnahme eine Teilnahme am Verkehr ausschließe.

Dieses Verhalten an sich stelle schon eine starke Fehleinschätzung über die Wirkung des Medikamentes dar, zeige aber auch eine große Risikobereitschaft des Einschreiters. Auch das weitere Verhalten im Kontakt mit der Behörde und dem Beamten der Bezirkshauptmannschaft X stelle sich sehr auffällig dar. All diese Tatsachen würden den Zweifel zur Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nähren. Auch die Leistungsfähigkeit unter der etablierten Therapie, mit der zusätzlichen „Eigentherapie“, müsse in Zweifel gestellt werden.

Im weiteren E-Mail-Verkehr mit der Behörde beantragte der Einschreiter die Ausstellung eines Bescheides betreffend die Vorschreibung der verkehrspsychologischen Begutachtung, damit er dagegen ein Rechtsmittel einlegen könne. Schließlich wurde seitens der belangten Behörde von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und der Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom *** vorgelegt.

4. Feststellungen:

Es bestehen berechtigte Zweifel, ob *** derzeit über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 besitzt. Ob eine Einschränkung der derzeit unbefristet erteilten Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A und B notwendig ist, kann erst nach Vorlage einer verkehrspsychologischen Untersuchung und eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie amtsärztlich beurteilt werden.

Die Zweifel sind damit begründet, als der Inhaber der Lenkberechtigung an einer schweren psychischen Störung leidet, die er im Bedarfsfall zusätzlich zur verordneten Medikation durch die Einnahme von Psychopax-Tropfen zu regulieren versucht. Trotz Wissens, dass diese Tropfen die Teilnahme am Verkehr zumindest beeinträchtigen, hat er zumindest am *** ein Fahrzeug in einem durch diese Psychopax-Tropfen-Einnahme beeinträchtigten Zustand gelenkt.

Weiters hat er vor diesem Fahrtantritt Schlaftabletten eingenommen, obwohl er im Wissen der Wirkungsweise dieser Tabletten erkennen hätte müssen, dass nach der Einnahme von Schlaftabletten kein Kraftfahrzeug gelenkt werden darf.

5. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde. Die Notwendigkeit zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Untersuchung und der Beibringung eines Gutachtens eines Psychiaters hat der Amtsarzt in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist dem mit der Beschwerde vorgelegten „Gegengutachten“ sehr wohl zu entnehmen, dass die vom Einschreiter im Bedarfsfall eingesetzten Psychopax-Tropfen die Fahrtüchtigkeit (möglicherweise) reduzieren können.

Dass der Rechtsmittelwerber am *** Schlaftabletten vor der Inbetriebnahme seines Fahrzeuges eingenommen hat, ergibt sich aus dem Gutachten des *** der *** vom ***, dessen Grundlage die Blutprobe des Beschwerdeführers vom *** bildete.

6. Rechtslage:

§ 28 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

[…]

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9)

[…]

§ 8. […]

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.

(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.

[…]

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

[…]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. […]Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. anzuordnen. […]Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. […]

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte durch § 27 VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid auf Grund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus § 28 Abs. 2 VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörden zu entscheiden war (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Wegen der Einheitlichkeit des Entziehungs- bzw. Einschränkungsverfahrens hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu entscheiden, ob die Lenkberechtigung zu entziehen oder einzuschränken ist. Die Behörde darf nämlich nicht, ohne dass sich der Sachverhalt wesentlich geändert hätte, wiederholt Einschränkungen der Gültigkeit der Lenkberechtigung verfügen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, 2006/11/0042).

„Sache des Verwaltungsverfahrens“ – und somit des Beschwerdeverfahrens - ist die Frage der Notwendigkeit der Entziehung oder Einschränkung der ursprünglich unbefristet erteilten Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 FSG.

Nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens, und somit auch nicht des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, waren die in der Beschwerdeschrift dargestellten Anträge auf Korrektur des Führerscheinregisters, auf Eintragung des akademischen Grades „Mag. (FH)“, auf kostenlose Ausfolgung des Führerscheines und Verpflichtung der Bezirkshauptmannschaft X zur Erstattung der Kosten des Gutachtens von *** in Höhe von € 108,--, sodass diese mangels Zuständigkeit vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch nicht geprüft werden können. Soweit diese Anträge inhaltlich die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen darstellen, ist der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Deshalb war im Spruchpunkt 2. spruchgemäß zu entscheiden.

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 leg. cit. noch gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs. 4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen. Der Zweck des einem Einschränkungsverfahren zu Grunde liegenden Aufforderungsbescheides gemäß Abs. 4, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, liegt darin, die notwendige Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens im Sinne des § 8 zu ermöglichen. Dass zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Lenkberechtigten im Rahmen des Einschränkungsverfahrens eingeleitete Aufforderungsverfahren gemäß Abs. 4 zielt darauf ab, die gesetzlich geforderte Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens sicher zu stellen (vgl. VwGH vom 20.04.2014, 2004/11/0015).

Ein Verfahren nach § 24 FSG – wie auch ein Aufforderungsbescheid nach Abs. 4 – ist nur dann zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 22.06.2010, 2010/11/0067).

Wie festgestellt bestehen begründete Bedenken an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. an dessen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, sodass in der Einleitung eines Verfahrens nach § 24 FSG durch die belangte Behörde grundsätzlich keine Rechtswidrigkeit erkannt werden kann.

Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/03/0022).

Zwar haben sich die im amtsärztlichen Gutachten vom *** dargestellten Anhaltspunkte, an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu zweifeln, vor der ersten Untersuchung am *** ereignet, doch sind erst nach dieser ersten Gutachtenserstellung Gründe hervorgekommen, die zu einem anderen Ergebnis geführt haben. Das zitierte Gutachten ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hätte daher bei seiner meritorischen Entscheidung zu berücksichtigen, dass der Amtsarzt in seinem Gutachten vom *** davon ausgeht, dass die amtsärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Rechtsmittelwerbers nach § 8 FSG erst nach Beibringung einer verkehrspsychologischen Untersuchung und eines psychiatrischen Gutachtens möglich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit zur Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.

Ein derartiger Ausnahmefall liegt im gegenständlichen Fall zweifelslos vor. Ohne Beibringung einer verkehrspsychologischen Untersuchung und eines psychiatrischen Gutachtens kann nicht geprüft werden, ob die Lenkberechtigung des Beschwerde-führers nach § 24 Abs. 1 Z 2 FSG einzuschränken bzw nach § 24 Abs. 4 FSG zu entziehen ist. Voraussetzung für die Einschränkung bzw. Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist zufolge Abs. 4 nämlich ein amtsärztliches Gutachten, das in schlüssiger Weise zu begründen hat, warum der Besitzer der Lenkberechtigung nicht mehr gesundheitlich geeignet ist, Kraftfahrzeuge bestimmter Klassen zu lenken (VwGH vom 23.04.2002, 2001/11/0321).

Da ein abschließendes Gutachten von einem Amtsarzt mangels entsprechender Vorlage derzeit nicht erstattet werden kann, liegt eine gravierende Ermittlungslücke im oben dargestellten Sinn dar, sodass das erkennende Gericht zur Aufhebung und Zurückverweisung berechtigt ist.

In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass gemäß § 8 Abs. 2 FSG der Einschreiter Befunde über eine verkehrspsychologische Untersuchung vorzulegen hat. Nach § 24 FSG ist es zulässig, dass anlässlich der Entziehung bzw. Einschränkung im Rahmen jedes amtsärztlichen Gutachtens auch die Beibringung einer fachärztlichen oder verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden kann. Durch die „Beibringungspflicht“ hat die Partei auch die diesbezüglichen Kosten zu tragen (Grundtner/Pürstl, Führerscheingesetz5, § 24 Anm. 11).

Im fortgesetzten Verfahren hat demnach die belangte Behörde – allenfalls nach Durchführung eines Aufforderungsverfahrens gemäß § 24 Abs. 4 FSG – ein abschließendes amtsärztliches Gutachten einzuholen und auf dieser Grundlage nötigenfalls die Lenkberechtigung nach § 24 Abs. 1 Z 2 FSG entsprechend einzuschränken oder nach § 24 Abs. 4 FSG zu entziehen.

Auch wird zu berücksichtigen sein, dass etwaig notwendige Beschränkungen sich an § 2 Abs. 1 Z 2 lit d iVm Abs. 3 FSG-DV zu orientieren haben. Ergo dürfen nur die in dieser Verordnung angeführten Zahlencodes und Untercodes ohne weitere Einschränkungen verwendet werden. Zu bemerken ist auch, dass sich das Verbot zum Lenken von Fahrzeugen nach der Einnahme von Schlaftabletten aus § 58 Abs. 1 StVO ergibt. Einem Lenker eines Kraftfahrzeuges muss bei Fahrtantritt bereits bewusst sein, dass er infolge der zu erwartenden Übermüdung durch die Wirkungsweise von Schlaftabletten über die gesetzlich geforderte Fahrtüchtigkeit nicht verfügt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zurückzuverweisen ist. Eine zurückweisende Entscheidung stellt keine (inhaltliche) Entscheidung über „zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“ dar (so Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 24 Anm 7). Das Gleiche gilt auch für kassatorische Beschlüsse nach § 28 Abs. 3 VwGVG.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.