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LVwG-SW-14-1089•LVwG N LVwG-SW-14-1089
LVwG-SW-14-1089State Administrative CourtOct 12, 2015
Anhaltepflicht; Meldepflicht; Verkehrsunfall; Sachschaden; Mitwirkungspflicht; Unfallaufnahme;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Parich-Gabler als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom ***, Zl. ***, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt und soweit es die Verfahrenseinstellung betrifft beschlossen:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hinsichtlich Spruchpunkt 1) Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) i.V.m. § 38 VwGVG eingestellt.
2. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG hinsichtlich Spruchpunkt 2) abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 VwGVG zu
Spruchpunkt 2) 15 Euro als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 100 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis vom ***, Zl. *** erkannte die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, den Beschwerdeführer der Übertretung des
für schuldig und verhängte über ihn gemäß § 99 Abs. 2 lit.a StVO zu Punkt 1) eine Geldstrafe in der Höhe von 75 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) und zu
Punkt 2) gemäß § 99 Abs. 3 lit.b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 75 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden), weil er am ***, um 09:20 Uhr, in ***, ***, linksseitig, Schrägparkplätze in Höhe des Terminal *** als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** (D) trotz ursächlicher Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden
1. nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt und
2. nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt hat, obwohl es zu keinem Austausch von Namen und Anschrift gekommen war.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde in welcher er beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das wider gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da an dem Fahrzeug, das der Beschuldigte zum angeblichen Unfallzeitpunkt gemietet hatte, keinerlei Schäden vorgefunden hätten werden können.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeugin *** und die Verlesung des Verwaltungsstrafaktes.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachfolgenden Sachverhalt seiner Entscheidung als erwiesen zu Grunde gelegt:
Die Zeugin *** stellte am ***, vor 09:20 Uhr, das von ihr gelenkte Kraftfahrzeug der Marke VW Golf, mit dem Kennzeichen *** am Flughafen ***, in der ***, auf einem der linksseitigen Schrägparkplätze, in Höhe des Terminals *** ab, war zu diesem Zeitpunkt bereits rechts von ihrem Golf ein BMW abgestellt. Die Zeugin verließ ihr Fahrzeug, um ihre Begleiterin ins Gebäude zu bringen. Nach der Rückkunft zu ihrem Auto, um 09:20 Uhr als sie im Begriff war, den Sicherheitsgurt anzulegen, hörte sie ein lautes Geräusch und spürte eine Erschütterung, da der Fahrer des rechts neben ihrem Auto stehenden Fahrzeuges die Fahrertüre öffnete und diese in Folge des herrschenden starken Windes gegen ihren Golf geschleudert wurde, wodurch am rechten vorderen Kotflügel eine Delle und eine Lackabschürfung entstanden. Die Zeugin *** stieg aus, sah den Schaden und setzte den Lenker des BMW, den Beschwerdeführer, von dem Schaden in Kenntnis. Dieser antwortete, dass nichts passiert sei, stieg in seinen BMW ein und verließ die Unfallstelle, ohne dass es zu einem Austausch von Namen und Anschriften gekommen war. Nachdem der Beschwerdeführer die Unfallstelle verlassen hatte, erstattete die Zeugin bei der Polizeiinspektion *** Anzeige. Der Beschwerdeführer erstattete keine Meldung bei der nächsten Polizeidienststelle.
Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die Aussage der Zeugin ***. Diese sagte in der Verhandlung glaubwürdig aus, dass sie im abgestellten Auto gesessen sei, als der am Fahrersitz des rechts neben ihr parkenden Fahrzeuges Sitzende ausstieg, ihm in Folge des herrschenden starken Windes die Türe auskam und gegen ihr Fahrzeug schlug. Sie habe an Ort und Stelle an dem rechten vorderen Kotflügel und zwar im mittleren Bereich direkt über den Radkasten eine Delle, die zuvor nicht vorhanden gewesen sei, wahrgenommen. Der Lenker des anderen Autos habe vor Ort keinerlei Einsicht gezeigt, dass er einen Schaden verursacht habe. Es sei auch zu keinem Austausch von Namen und Anschriften gekommen, habe dieser in der Folge den Unfallort verlassen. Sie habe sich beim Ablesen des Kennzeichens sicherlich nicht geirrt, habe in Anwesenheit des anderen Lenkers die Polizei nicht angefordert.
Die Verantwortung des Beschwerdeführers, dass er an keinem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt gewesen sei, er die ihm zur Last gelegten Übertretungen daher nicht begangen habe, ist durch die glaubwürdige Aussage der Zeugin *** widerlegt.
Gemäß § 38 VwGVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des VStG (…), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 haben die im Abs. 1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht des § 4 Abs. 1 lit.a StVO 1960 und
§ 4 Abs. 5 StVO 1960 ist als objektives Tatbestandsmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätte kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (VwGH 23.05.2002, 2001/03/0417).
Dadurch, dass der Beschwerdeführer beim Aussteigen aus seinem PKW mit der Türe gegen das Fahrzeug der Zeugin stieß, dabei einen Sachschaden verursachte, auf diesen Anstoß und Sachschaden auch von der Zeugin aufmerksam gemacht wurde, steht fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Verkehrsunfall mit einem Sachschaden in einem ursächlichen Zusammenhang steht.
Wie schon oben festgestellt, ist als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden steht. Ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin erfolgte nicht, der Beschwerdeführer verständigte die nächste Polizeidienststelle von dem Verkehrsunfall nicht. Er hat daher den Tatbestand des § 4 Abs. 5 StVO 1960 in objektiver Hinsicht verwirklicht, in subjektiver Hinsicht ist ihm bedingt vorsätzliches Verschulden anzulasten, hat er beim Verlassen der Unfallstelle ohne Datenaustausch die Verwirklichung dieser Verwaltungsübertretung in Kauf genommen.
Gemäß § 4 Abs. 1 lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Mitwirken bedeutet ein Tätigwerden in Hinblick auf die an der Unfallstelle seitens der Organe der öffentlichen Aufsicht zu pflegenden Erhebungen und zu treffenden Feststellungen. Die Mitwirkungspflicht besteht auch bei bloßen Sachschäden, wenn von einem der Beteiligten ein Straßenaufsichtsorgan zur Unfallaufnahme angefordert wird. Zumal die Zeugin kein Organ der öffentlichen Aufsicht zur Unfallaufnahme anforderte, hat der Beschuldigte den Tatbestand des § 4 Abs. 1 lit.c StVO 1960 schon in objektiver Hinsicht nicht verwirklicht, weswegen das Straferkenntnis in diesem Punkt zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG beschlussmäßig einzustellen war.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß Abs. 2 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer in anderer als der in Absatz 2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalls nicht Hilfe leistet.
Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmungen des § 4 StVO 1960 liegt darin, dass der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalls überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, insbesondere die nach lit.b, lit.c Abs. 2 und Abs. 5 treffen kann. Dadurch, dass der Beschuldigte nach dem Verkehrsunfall, seine Daten nicht bekanntgegeben hat, ist die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes durch die Tat hoch.
Straferschwerend war die bedingt vorsätzliche Tatbegehung zu werten. Strafmildernde Umstände traten nicht zu Tage.
Das erkennende Gericht legt der Strafbemessung ein durchschnittliches Einkommen zugrunde.
Die zu Punkt 2) verhängte Geldstrafe ist im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt, war daher seitens des erkennenden Gerichtes zu bestätigten, schließlich sollen sowohl der Beschwerdeführer als auch Dritte von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden.
Der Kostenausspruch für das Beschwerdeverfahren erfolgte gemäß § 52 VwGVG.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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