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LVwG-ME-14-0051•LVwG N LVwG-ME-14-0051
LVwG-ME-14-0051State Administrative CourtOct 12, 2015
Unterentlohnung; Ende der Beschäftigung; Verfolgungsverjährung; Nachzahlung; Dauerdelikt; Tatzeitraum;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde von Herrn ***, vertreten durch *** in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ ***, betreffend Bestrafung nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz– VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG iVm
Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe:
Herr ***, vertreten durch *** in ***, ***, hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ ***, betreffend Bestrafung nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 7i Abs. 3 AVRAG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung mit einer Geldstrafe im Ausmaß von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer folgende Tat angelastet:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: ***, 19.30 bis ***, 04.00 Uhr
Ort: Diskothek „***“, ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben als Dienstgeber Herrn ***, geb. , als Kellner in Ihrer Diskothek „“ in ***, *** beschäftigt, ohne diesem Dienstnehmer den nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag (KV Gastgewerbe Arbeiter) zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. Nach dem anzuwendenden kollektivvertrag hatte Herr *** einen Anspruch auf einen Stundenlohn von € 7,51 brutto. Tatsächlich erhielt er für die Zeit vom ***,19.30 bis ***, 04.00 Uhr keinen Lohn, obwohl Herr *** in dem oa. Zeitraum insgesamt 8,5 Stunden gearbeitet hat.….“
Dieses Straferkenntnis wurde mit Beschwerde im gesamten Umfang angefochten. Der Beschwerdeführer, der grundsätzlich selbst im Schankbereich tätig sei, sei am *** plötzlich derart erkrankt, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, den Betrieb aufzusuchen. Es sei daher sein Cousin *** ersucht worden, im Lokal nachzusehen, ob alles funktioniere. Ein konkreter Auftrag zur Durchführung irgendeiner Arbeit sei nicht erteilt worden. Eine Beschäftigung sei nicht vorgesehen gewesen, weshalb auch ein konkretes Entgelt nicht vereinbart worden sei. Unter Darlegung weiterer Tatumstände wurde beantragt, § 7i Abs. 4 AVRAG anzuwenden sowie weiters, der Beschwerde Folge zu geben und das Straferkenntnis aufzuheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Der NÖ Gebietskrankenkasse als weitere Partei im Verfahren wurde das gegenständliche Straferkenntnis ebenfalls zugestellt. Beschwerde dagegen wurde seitens der NÖ Gebietskrankenkasse nicht erhoben.Zum Beschwerdevorbringen verwies die NÖ Gebietskrankenkasse in einer schriftlichen Stellungnahme im Wesentlichen auf das Fehlen einer Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit der Tätigkeiten des *** für den Beschwerdeführer sowie darauf, dass die Behörde ohnehin nur die Mindeststrafe verhängt habe und beantragte die vollinhaltliche Bestätigung des Straferkenntnisses.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Hinweis auf § 44 Abs. 2 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen (§ 27 VwGVG).
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse am *** Anzeige gemäß § 7g Abs. 1 AVRAG iVm § 7i Abs. 3 AVRAG an die Bezirkshauptmannschaft X erstattet hat.
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom *** wurde dem Beschwerdeführer die (näher konkretisierte) Übertretung des AVRAG durch Beschäftigung des *** von *** bis *** vorgeworfen.
In Beachtung des § 19 Abs. 1 Z 31 AVRAG sind auf den gegenständlichen Sachverhalt, der sich vor dem *** ereignet hat, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 94/2014 geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
Gemäß § 7i Abs. 3 AVRAG in der zur Tatzeit geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in ein/en Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in € 1.000,-- bis € 10.000,--, im Wiederholungsfall
€ 2.000,-- bis € 20.000,--, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in € 2.000,-- bis € 20.000,--, im Wiederholungsfall € 4.000,-- bis € 50.000,--.
Gemäß § 7i Abs. 5 AVRAG in der hier anzuwendenden Fassung beträgt die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 ein Jahr.
§ 31 VStG in der anzuwendenden Fassung lautet (samt Überschrift):
§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(3) Sind seit dem in Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen.“
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG 1991 ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
§ 7i Abs. 3 AVRAG stellt unter Strafe, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer „beschäftigt oder beschäftigt hat“, ohne ihnen den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Lohn zu leisten. Schon das Verb „beschäftigen“ stellt klar, dass die strafbare Handlung im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt (vgl RV 1076 Blg NR 24 GP, 8) andauert, so lange die unterbezahlte Beschäftigung aufrechterhalten wird (Hinweis B vom 23.10.2014, Ra 2014/11/0063). Mit dem jeweiligen Ende einer Beschäftigung endet die strafbare Handlung gemäß § 7i Abs. 3 AVRAG und beginnt gleichzeitig (siehe § 31 Abs. 1 VStG) die Frist für die Verfolgungsverjährung (vgl. u.a. VwGH vom 09.03.2015, Ra 2015/11/0014). Hingegen sei nach der Rechtsprechung dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass der Tatbestand auch durch das bloße Unterlassen der Nachzahlung erfüllt wird. Aus § 7i Abs. 4 letzter Satz AVRAG 1993 ergebe sich vielmehr, dass die Nachzahlung einen Milderungsgrund darstellt, nicht aber die Beendigung des Tatzeitraumes (Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2014, Ra 2014/11/0081, 23.10.2014, Ra 2014/11/0061, und 23.10.2014 Ra 2014/11/0063).
Durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist somit jedenfalls klargestellt, dass die Deliktsverwirklichung andauert, solange die unzureichend entlohnte Beschäftigung andauert und dass mit dem Ende der (unterbezahlten) Beschäftigung die Verjährungsfrist beginnt. Nach der zitierten und eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der ausdrücklich zu folgen ist, ist somit vom Ende einer allfällig unterentlohnten Beschäftigung am *** und daher vom Beginn der Frist des § 31 Abs. 1 VStG mit diesem Zeitpunkt auszugehen.
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer erstmals mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom ***, somit nach Ablauf der einjährigen, durch § 7i Abs. 5 AVRAG modifizierten Frist des § 31 Abs. 2 VStG vorgeworfen, den Dienstnehmer vom *** bis ***, ohne Leistung des zustehenden Grundlohnes unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien beschäftigt zu haben. Auf Grund der zwischenzeitig eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist weiter davon auszugehen, dass der Tatbestand nicht allfällig auch durch das Unterlassen der bloßen Nachzahlung erfüllt ist.
Somit wurde von der Behörde keine Verfolgungshandlung vor Ablauf der Frist für die Verfolgungsverjährung gesetzt.
Es ist daher – ohne auf die allfällige Erfüllung des Tatbestandes durch den Beschwerdeführer einzugehen – entscheidungsrelevant jedenfalls davon auszugehen, dass ihm die Tat nicht innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist vorgeworfen wurde, sodass die Verjährung auch nicht unterbrochen wurde.
Da somit ein Umstand vorliegt, der im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 3 VStG die Verfolgung ausschließt, war das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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