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LVwG-GF-14-0079•LVwG N LVwG-GF-14-0079
LVwG-GF-14-0079State Administrative CourtOct 12, 2015
Entledigungsabsicht; Beseitigungsauftrag; Entsorgungsnachweis;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 880,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 5.720,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen folgender Verwaltungsübertretungen bestraft:
„Zeit: ***, 8:45 Uhr bis 9:45 Uhr
Ort: ***, KG ***, Grundstück Nr. ***
Tatbeschreibung:
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, die auf unbefestigten Grundflächen gelagerten Baurestmassen (ca. 300 m³ Asphaltgranulat, ca. 600 m³ Betongranulat, ca. 2500 m³ Betonabbruch, ca. 3000 m³ Mauerwerksabbruch) bis spätestens *** entweder auf die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, gewerberechtlich genehmigten Aufbereitungsflächen (= flüssigkeitsdicht und mediumsbeständig ausgeführte Manipulations- und Lagerflächen) umzulagern oder ordnungsgemäß zu entsorgen und die entsprechenden Entsorgungsnachweise der Bezirkshauptmannschaft X bis spätestens *** vorzulegen.
Anlässlich einer behördlichen Kontrolle am *** wurde festgestellt, dass er diesen Entfernungsauftrag nicht befolgt hat, da noch ca. 100 m³ Asphaltgranulat, Restmengen von Betongranulat, sowie die gesamten Mauerwerksabbruchablagerungen im Ausmaß von ca. 3000 m³ am gleichen Standort vorhanden waren. Der Beschwerdeführer ist laut Gewerberegister gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.
2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, die in der Wellblechhalle gelagerten Altkühlgeräte, Elektrogroßgeräte und Sanitäreinrichtungen bis spätestens *** ordnungsgemäß zu entsorgen und die entsprechenden Entsorgungsnachweise der Bezirkshauptmannschaft X bis spätestens *** vorzulegen.
Anlässlich einer behördlichen Kontrolle am *** wurde festgestellt, dass er diesen Entsorgungsauftrag nicht befolgt hat, dann noch zwei Kühlgeräte, ein E-Herd, eine Waschmaschine, ein Mikrowellenherd und vier Warmwasserboiler gelagert waren. Der Beschwerdeführer ist laut Gewerberegister gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.
Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Zu 1. § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002 in Verbindung mit Bescheid derBezirkshauptmannschaft X vom ,, Maßnahme 1
Zu 2. § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002 in Verbindung mit Bescheid derBezirkshauptmannschaft X vom ,, Maßnahme 5
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über ihn folgende Strafen verhängt:
Zu 1. € 2.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) gemäß § 79 Abs. 2 Z 21 AWG 2002
zu 2. € 2.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) gemäß§ 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002
Zusätzlich habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 VStG einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 440,00 zu zahlen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Übertretungen durch eine dienstliche Wahrnehmung der Technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft X festgestellt wurden.
Zur Gewerbsmäßigkeit des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass er am gegenständlichen Standort das Freigewerbe eines Abfallsammlers und -behandlers seit *** ausübt. Die Behauptung, die vorgefundenen Altgeräte seien sein Privateigentum und werden zwecks Aufhebens gelagert, wurde als Schutzbehauptung gewertet.
Für die belangte Behörde war auch spruchgemäß zu entscheiden, da der Beschwerdeführer am *** bei der Behörde angab, er könne keine Entsorgungsnachweise vorlegen, da er für die Teilentsorgung von geschnetzeltem Holz von der Firma *** keine Nachweise erhalten hätte. Überdies habe er bestätigt, dass er die Maßnahmen 1 und 5 des Bescheides der BH X vom *** nur teilweise erfüllt habe.
In der rechtzeitig mit *** eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass fast alle Materialien, auch Holzabfälle, für die er nicht der Abfallerzeuger ist, gemäß dem Bescheid vom *** entsorgt wurden. Zum Asphaltgranulat führt er aus, dass es sich hierbei um Eigenbedarf handelt. Für die Mauerwerksabbruchablagerungen im Ausmaß von 3.000 m³ sei um eine Verlängerung angesucht worden. Ersichtliche Betonreste werden von ihm ausgegraben, da er immer wieder weiter saniere. Es kommen beim Planieren und Abgraben immer wieder neue Abfälle zum Vorschein, für die er nicht der Erzeuger sei.
Zu den abgelagerten Materialien in der Blechhalle führte er aus, dass diese nicht entsorgt werden. Mit Bescheid vom *** vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung wurde ihm die Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen und auch gefährlichen Abfällen erteilt. Nach Rücksprache mit dem Amt der NÖ Landesregierung sei die Lagerung auch ordnungsgemäß.
Er ersuche daher um Verständnis und um Absehen einer Strafe.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit E-Mail vom *** wurde von der belangten Behörde der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, übermittelt, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer eine Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle erhalten hat.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3, § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 verpflichtet, Baurestmassen im Gesamtausmaß von ca. 6400 m³ am Grundstück Nummer ***, KG ***, bis spätestens *** auf der gewerberechtlich genehmigten Aufbereitungsfläche umzulagern oder ordnungsgemäß zu entsorgen und diesbezügliche Entsorgungsnachweise der Bezirkshauptmannschaft X bis *** vorzulegen (Spruchpunkt 1).
Mit selbigen Bescheid wurde er verpflichtet Altkühlgeräte, Elektrogroßgeräte und Sanitäreinrichtungen, die in der Wellblechhalle auf selbigem Grundstück gelagert waren, bis spätestens *** ordnungsgemäß zu entsorgen und diesbezügliche Entsorgungsnachweise der Bezirkshauptmannschaft X bis spätestens *** vorzulegen (Spruchpunkt 5).
Bei einer Erhebung durch die Technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde festgestellt, dass nach wie vor ca. 100 m³ Asphaltgranulat sowie die gesamten Mauerwerksabbruchablagerungen und Altkühlgeräte, Elektroschweißgeräte und Sanitäreinrichtungen in der Wellblechhalle noch vorhanden waren.
Der Beschwerdeführer ist gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätig.
Gegen den Behandlungsauftrag vom *** wurde vom Beschwerdeführer kein Rechtsmittel eingebracht und wurde dieser somit rechtskräftig.
Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer nicht Inhaber einer Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen.
Eine diesbezügliche Genehmigung gemäß § 24a Abs. 1 sowie § 25a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 erlangte der Beschwerdeführer erst mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, und somit erst nach Rechtskraft des Behandlungsauftrages vom ***, welcher die Grundlage für das gegenständliche Straferkenntnis darstellt.
Der Beschwerdeführer übt seit *** das freie Gewerbe eines Abfallsammlers und -behandlers aus.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die gewerbe- und wasserrechtliche Genehmigung für die Zwischenlagerung und Wiederverwertung von Baustoffen auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, erteilt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Sammlung, Ablagerung und Behandlung bzw. Aufbereitung jeglicher Abfallmaterialien auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, untersagt.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und dem von der belangten Behörde übermittelten Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** zur Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
Gemäß § 45 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
§ 79 Abs. 2 Z. 21 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) besagt:
Wer Aufträge oder Anordnungen gemäß § 73, § 74, § 82 Abs. 4 oder § 83 Abs. 3 nicht befolgt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.
Maßnahme 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, besagt:
Die auf unbefestigten Grundflächen gelagerten Baurestmassen (ca. 300 m³ Asphaltgranulat, ca. 600 m³ Betongranulat, ca. 2500 m³ Betonabbruch, ca. 3000 m³ Mauerwerksabbruch) sind bis spätestens *** entweder auf die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, gewerberechtlich genehmigten Aufbereitungsflächen (= flüssigkeitsdicht und mediumsbeständig ausgeführte Manipulations- und Lagerflächen) umzulagern oder ordnungsgemäß zu entsorgen. Entsprechende Entsorgungsnachweise sind der Bezirkshauptmannschaft X bis spätestens *** vorzulegen.
Maßnahme 5 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, besagt:
Die in der Wellblechhalle gelagerten Altkühlgeräte, Elektrogroßgeräte und Sanitäreinrichtungen sind bis spätestens *** ordnungsgemäß zu entsorgen. Entsprechende Entsorgungsnachweise sind der Bezirkshauptmannschaft X bis spätestens *** vorzulegen.
Von der Technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft X konnte bei einer Erhebung am *** festgestellt werden, dass die Maßnahmen 1 und 5, rechtskräftig vorgeschrieben mit Bescheid vom ***, nur teilweise bzw. nicht erfüllt wurden. Bei der Technischen Gewässeraufsicht handelt es sich um ein in den Belangen des Gewässerschutzes geschultes Organ, welchem zugemutet werden kann, zu erkennen, ob ein Behandlungsauftrag nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 als erfüllt bzw. als nicht erfüllt anzusehen ist.
Aus dem Akteninhalt der belangten Behörde ist auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zugegeben hat, er habe die Maßnahme 1 des Bescheides vom *** nur teilweise erfüllt. Dies äußerte er in seiner persönlichen Einvernahme vor der belangten Behörde im September ***. Zur Nichterfüllung der Maßnahme 5 gab er in der Beschwerde an, dies nicht zu tun. Ob es sich bei dem noch vorhandenen Asphaltgranulat im Ausmaß von ca. 100 m³ um Eigenbedarf handelt oder nicht, ist im gegenständlichen Fall nicht von Bedeutung, da mit dem rechtskräftigen Bescheid vom *** eine Umlagerung oder Entsorgung vorgeschrieben wurde. Laut Bericht der Technischen Gewässeraufsicht waren zur Tatzeit sämtliche Ablagerungen unverändert vorhanden. Dieser Auftrag wurde daher bis zum Ablauf der mit dem Behandlungsauftrag vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt und war auch zum Tatzeitpunkt noch offen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unter „Eigentümer oder Inhaber“ einer Sache nicht nur die (zeitlich gesehen) letzten Inhaber einer Sache zu sehen, sondern sämtliche aktuellen wie historischen Eigentümer oder Inhaber dieser Sache. Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaber Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung (vgl VwGH vom 25.2.2009, 2008/07/0182, VwGH vom 15.11.2001, 2000/07/0087, VwGH vom 21.03.1995, 93/04/0241).
Es geht daher auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nicht der Erzeuger dieses Abfalls, ins Leere, da eine Sache als Abfall zu beurteilen ist, wenn bei einem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl VwGH vom 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN).
Ist der subjektive Abfallbegriff erfüllt, bedarf es keinerlei Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff mehr (VwGH vom 11.09.1997, 96/07/0223). Das erkennende Gericht unterlässt deshalb in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur eine Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff.
Die Bestimmung des § 73 AWG 2002, gemäß welcher dem Beschwerdeführer ein Behandlungsauftrag erteilt wurde, dient dem Schutz der von der Behörde zur Wahrung der öffentlichen Interessen.
Insbesondere soll sichergestellt werden, dass durch die Lagerung von Abfall nicht eines der in dem Abfallwirtschaftsgesetz genannten öffentlichen Interessen beeinträchtigt wird.
Wird dieser behördliche Auftrag vom Verpflichteten nicht erfüllt, so sieht das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 vor, dass die Nichterfüllung zu ahnden ist.
Der Behandlungsauftrag zur Entfernung ist in Rechtskraft erwachsen und war deshalb zu erfüllen.
So sagt auch der VwGH mit seinem Erkenntnis vom 25.4.2002, GZ 98/07/0097, dass der abfallpolizeiliche Auftrag nach dem Gesetzeswortlaut dem Verpflichteten zu erteilen ist. Mit dem Behandlungsauftrag wurde der Beschwerdeführer verpflichtet und deshalb trifft die Sanktion des § 79 Abs. 2 Z. 21, die Nichterfüllung dieses Auftrages, auch ihn.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welche darin liegt, Aufträgen nach § 73 AWG Folge zu leisten um jegliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hintanzuhalten, war als nicht unmaßgeblich einzustufen. Wie von der Technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft X ausgeführt wurde, befanden sich nach wie vor Baurestmassen unverändert am gegenständlichen Grundstück und auch Kühlgeräte, ein E-Herd, eine Waschmaschine, ein Mikrowellenherd und vier Warmwasserboiler in der Wellblechhalle. Die Maßnahmen 1 und 5 aus dem Bescheid vom *** waren somit nicht erfüllt.
Dies ändert auch an der mit *** erlangten Bewilligung gemäß §§ 24a und 25a AWG 2002 nichts.
Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 2012, GZ 2012/07/0056, wurde ausgeführt, dass im Verwaltungsstrafverfahren nach § 79 Abs. 2 Z 21 AWG 2002 wegen Nichtbefolgung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 73 AWG 2002 für Einwände gegen den (rechtskräftigen) Auftrag selbst kein Platz ist. Solche Einwände wären im Verfahren, das zur Erlassung des Beseitigungsauftrages führte, möglich gewesen. Es ist daher nicht Sache der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren, sich damit näher auseinanderzusetzen, ob der Auftrag auf Grundlage des § 73 Abs. 1 AWG zu Recht erfolgte oder nicht.
Mit Bescheid vom *** wurde dem Beschwerdeführer die Sammlung, Ablagerung und Behandlung bzw. Aufbereitung jeglicher Abfallmaterialien untersagt, wodurch er im Zeitpunkt des Behandlungsauftrages, wie bereits ausgeführt, auch keine Berechtigung hatte, in der Wellblechhalle Altkühlgeräte, Elektrogroßgeräte und Sanitäreinrichtungen zu lagern. Hierzu wurde ihm eine Frist zur Entsorgung bis *** eingeräumt. Daran ändert auch die ihm mit *** erteilte Sammler- und Behandlererlaubnis nichts. Seinem Vorbringen nach „Materialien in der Blechhalle werden nicht entsorgt“ beabsichtigt der Beschwerdeführer, diese zu lagern. Aus der Sammler- und Behandlerbewilligung ist jedoch eine Bewilligung zur Lagerung von Abfällen nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nicht abzuleiten.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der Strafbemessung waren einschlägige Verwaltungsvorstrafen als erschwerend zu berücksichtigen.
Da vom Beschwerdeführer keine Einsicht oder nachvollziehbare Entschuldigungsgründe vorgebracht wurden, konnte nichts als mildernd berücksichtigt werden und war daher die Strafhöhe zu bestätigen. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahre *** gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätig und sieht in diesem Fall das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 für jede Übertretung eine Mindeststrafe in der Höhe von € 2.100,00 vor. Aufgrund des Vorhandenseins einschlägiger Erschwerungsgründe (rechtskräftige Bestrafungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002) wurde von der belangten Behörde das Strafausmaß knapp über der Mindeststrafe verhängt.
Auch wenn der Beschwerdeführer sich im Nachhinein um eine Bewilligung zur Sammlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen bemüht hat und diese auch erlangt hat, konnte eine Strafmilderung aufgrund der vorliegenden Erschwerungsgründe nicht vorgenommen werden.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist festzuhalten, dass es sich bei einer Übertretung nach § 79 Abs. 2 Z 21 AWG 2002 um ein Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört. Dieser rechtswidrige Zustand endet erst mit der Erfüllung der im Behandlungsauftrag vorgeschriebenen Maßnahmen.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Eine derartige Glaubhaftmachung ist gegenständlich dem Beschwerdeführer nicht gelungen und wurde auch ein entsprechendes Vorbringen nicht erstattet, sodass von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist und somit vom Einschreiter auch die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes zu verantworten ist.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Notwendigkeit zur Erfüllung eines Behandlungsauftrages ist insbesondere damit begründet, dass eine konsenslose Sammlung und Lagerung von Abfällen entsprechend den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes unterbunden wird. Ein mangelndes Verschulden für die Nichtdurchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen konnte der Beschuldigte nicht glaubhaft machen.
9. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).
10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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