LVwG N LVwG-AV-93/001-2015

LVwG-AV-93/001-2015State Administrative CourtSep 28, 2015

Regest

Juristische Person; Nachbarstellung; Gefährdung; Belästigung; Eigentum; Leben; Substanz; Bedrohung

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-93/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.93.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde der ***, vertreten durch ***, ***, ***, vom *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, mit dem der *** die gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, durch Zubau eines Handlagers erteilt worden war (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides), zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Vorweg wird ausgeführt, dass diese Entscheidung lediglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Betriebsanlagengenehmigung) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betrifft, da aufgrund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich lediglich hinsichtlich dieses Spruchpunktes eine Zuständigkeit des erkennenden Richters besteht. Hinsichtlich des Spruchpunkt II. (Baubewilligung) des angefochtenen Bescheides erging eine gesonderte Entscheidung.

Die *** betreibt im gegenständlichen Standort (***, ***) eine gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage. Mit Schreiben vom *** beantragte die *** die gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage durch Zubau eines Handlagers.

Die Beschwerdeführerin (die ***) ist Hälfteeigentümerin des Grundstückes Nr. *** der EZ *** Grundbuch *** ***, mit der topographischen Anschrift ***, welches an die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage unmittelbar angrenzt.

Am *** fand eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher u.a. Frau *** (Hälfteeigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***), nicht aber die Beschwerdeführerin (ebenfalls Hälfteeigentümerin dieses Grundstückes) als Nachbar geladen wurde.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde der Konsenswerberin – neben einer baurechtlichen Bewilligung (Spruchteil II. zu Zl. ***, vgl. dazu das parallel geführte Beschwerdeverfahren zu Zl. LVwG-AV-94/001-2015), zu Zl. ***, in Spruchteil I. die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung eines Zubaus eines Handlagers im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG *** erteilt.

Mit Schreiben vom *** teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund eines Versehens die Beschwerdeführerin nicht zur Verhandlung am *** bezüglich der baubehördlichen und gewerbebehördlichen Bewilligung für das Projekt „Zubau eines HandIagers“ geladen worden sei. Der Bescheid vom ***, Zlen. ***, ***, sei daher am heutigen Tag an die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin zugestellt worden, um die Beschwerdefrist von 4 Wochen nach der Zustellung zu ermöglichen. Es werde darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Bescheid daher nicht in Rechtskraft erwachsen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht mit Schreiben vom *** das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vom *** mangels Ladung nicht anwesend gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei Hälfteeigentümerin des Nachbargrundstückes *** EZ *** Grundbuch *** *** und wäre sohin übergangene Partei im Sinne des AVG. Eine abschließende positive Beurteilung des Projektes zum Tag der Verhandlung sei nicht möglich gewesen, da aus dem Lageplan die lagerichtige Darstellung der Grenzen des Baugrundstückes nicht ersichtlich seien. Die Bauwerberin habe den Antrag gestellt, das Grundstück Nr. *** vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umzuwandeln. Auf Grund des Antrages der Bauwerberin habe das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen am *** zu Zl. *** den Bescheid erlassen, dass das Grundstück Nr. *** vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt werde, wobei die Grundlage für die Umwandlung der Plan der *** vom ***, Zl. ***, sei und die Grundstücke und deren Grenzverlauf auf diesem Plan dargestellt seien und weiterhin Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes vorlägen. Gegen diesen Bescheid sei seitens der Beschwerdeführerin wie auch *** als zweite Hälfteeigentümerin des Grundstückes Nr. *** GB *** *** fristgerecht Beschwerde erhoben worden. ln diesen Beschwerden sei insbesondere ausgeführt worden, dass vor über 30 Jahren die damaligen Eigentümer der EZ *** GB *** *** und die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin, die ***, aufgrund einer Bachregulierung einen Grundtausch bzw. Schenkung vereinbart hätten. Nach dieser Vereinbarung sei entsprechend der neu vereinbarten Grenze eine Mauer durch die Firma *** errichtet worden. Die tatsächliche Grundgrenze verlaufe sohin nach der in der Natur manifestierten Mauer. Weiters sei noch am Tag vor der Grenzverhandlung am *** seitens der Bauwerberin ein Austauschplan eingereicht worden, der vom ersten Plan abgewichen sei. Über diesen Austauschplan sei die Beschwerdeführerin nicht in Kenntnis gesetzt worden, sondern der zuständigen Rechtsanwaltsanwärterin der ehemals beauftragten Rechtsanwaltskanzlei ***, Frau ***, vorgelegt. Diese hätte die Weisung gehabt, entsprechend dem alten Plan die vor über 30 Jahren vereinbarte Grenze entlang der errichteten Mauer zu bestätigen. Die auch der Bezirkshauptmannschaft X zugemittelten Zustimmungserklärungen betreffend Frau *** und die Beschwerdeführerin wären sohin nicht vom Willen getragen gewesen, eine von der zwischen *** und den damaligen Eigentümern der Nachbarliegenschaft vereinbarten abweichende Grenze zu bestätigen, sondern diese Grenze gegen die Anspruchstellungen der Bauwerberin zu verteidigen. Die Zustimmung zu dieser „neuen“ Grenze sei jedoch nicht wirksam erteilt worden, da – zusammengefasst - über§ 8 RAO hinausgehende Vollmachten im Sinne des § 1008 ABGB nicht von der Anwaltsvollmacht umfasst wären; so wären auch nicht Schenkungen oder unentgeltliche Aufgabe von Rechten von der Rechtsanwaltsvollmacht umfasst, weshalb eine wirksame Zustimmung von *** und der Beschwerdeführerin zum abgeänderten Grenzverlauf nicht vorliege. Aufgrund der erhobenen Beschwerde sei der Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesens, Zl. ***, nicht rechtskräftig und werde aufgrund der Beschwerdevorliegens auch behoben werden. Die belangte Behörde habe es im Verfahren unterlassen, die Beschwerdeführerin als Hälfteeigentümerin zur Verhandlung über den gestellten Betriebsanlagen - wie auch Baugenehmigungsantrag der Bauwerberin zu laden. Wäre die Beschwerdeführerin zur Verhandlung am *** geladen worden, so hätte sie - wie im Verfahren vor dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen – vorgebracht, dass der tatsächliche Grenzverlauf zwischen den Grundstücken *** und *** so verlaufe, wie er in der Natur durch die aufgestellte Betonmauer zu sehen wäre. Weiters hätte sie vorgebracht, dass vor über 30 Jahren zwischen den damaligen Grundnachbarn der Fa. *** (damals *** nunmehr ***, ***) sowie Frau *** sowie deren Ehemann *** als Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin nach einer Bachregulierung ein Grundtausch bzw. Schenkung vereinbart worden sei. Nach der Bauverhandlung durch die Gemeinde *** am *** sei zu Z *** auch die baubehördliche Bewilligung der Begradigung des ***baches insbesondere mit Maueraufbau ausgestellt worden. Ein entsprechender Teilungsplan sei vorgelegen. Abgesehen von der Vereinbarung der Begradigung der Grenze, welche insbesondere eine Schenkung von Grundstocksteile beinhalte, liege jedenfalls eine Ersitzung der betreffenden Grundstücksteile vor, da bereits vor über 30 Jahren Frau *** bzw. die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin die fraglichen Grundstücksteile als die ihren verwendet und benützt habe - auch die in der Natur aufgestellte Mauer. Der bekämpfte Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, da die belangte Behörde, sofern das oben genannte Vorbringen hätte erstattet werden können, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre und die betriebsanlagenrechtliche und baurechtliche Genehmigung nicht erteilt worden wäre, da das Bauwerk zu nahe an der tatsächlichen Grundgrenze errichtet worden sei. Eine Genehmigung hätte nicht erteilt werden können und dürfen. Der seitliche Bauwich müsse der halben Gebäudehöhe entsprechen, jedoch mindestens 3 m, dies sei jedoch bei den tatsächlichen Grundgrenzen zwischen den Nachbarn nicht gewährleistet.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 82 Abs. 1 GewO bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Gemäß § 75 Abs. 1 GewO ist unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

Gemäß § 75 Abs. 2 GewO sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO kommt daher ex lege Parteistellung zu, und zwar aufgrund des § 8 AVG i.V.m. den ihnen zustehenden subjektiv öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO.

Der Beschwerdeführerin ist Recht zu geben, wenn sie darlegt, dass sie als Hälfteeigentümerin des an die gegenständliche Betriebsanlage unmittelbar angrenzenden Grundstückes Nachbarin im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO im gegenständlichen Verfahren ist.

Die Beschwerdeführerin ist zur mündlichen Verhandlung am *** nicht geladen worden und ist als übergangene Partei im Sinne der Verwaltungsgesetze anzusehen. Die übergangene Partei ist gehalten, die Zustellung jenes Bescheides zu verlangen, mit dem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wurde, und diesen dann mit Rechtsmitteln zu bekämpfen (vgl. VwGH vom 24. September 2014, Zl. 2012/03/0165).

Die Beschwerdeführerin hat nach Kenntnis über den ergangenen Bescheid umgehend einen Antrag auf Akteneinsicht und Zustellung des allenfalls zwischenzeitig ergangenen Bescheides bei der Behörde eingebracht, woraufhin der nunmehr bekämpfte Bescheid der Rechtsvertretung am *** zugestellt wurde. Die am *** erhobene Beschwerde erweist sich als zulässig und rechtzeitig.

Die übergangene Partei (in einem Mehrparteienverfahren) darf sich in ihrer Beschwerde nicht nur darauf beschränken, das Unterbleiben der Ladung zu rügen, sondern muss auch konkrete Einwendungen erheben (vgl. VwGH vom 26. Juni 2013, Zl. 2010/05/0210). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass – auf Grund des von ihr mit Vehemenz bestrittenen Grenzverlaufes - das Bauwerk zu nahe an der tatsächlichen Grundgrenze errichtet worden sei. Eine Genehmigung hätte nicht erteilt werden können und dürfen. Der seitliche Bauwich müsse der halben Gebäudehöhe entsprechen, jedoch mindestens 3 m, dies sei jedoch bei den tatsächlichen Grundgrenzen zwischen den Nachbarn nicht gewährleistet.

Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person.

Juristische Personen kann unter bestimmten Voraussetzungen die Nachbarstellung zukommen, z.B. hinsichtlich des Schutzes des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte, als Inhaber bestimmter Einrichtungen oder als Erhalter von Schulen.

Eine juristische Person kann jedoch eine Nachbarstellung wegen Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO nicht zukommen.

Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass eine juristische Person nicht in ihrem Leben oder Gesundheit gefährdet oder im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO belästigt sein kann.

Der Beschwerdeführerin steht daher lediglich hinsichtlich des Schutzes des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte Parteistellung im Sinne der Gewerbeordnung zu.

Unter Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen (siehe auch § 75 Abs. 1 GewO). Das Gesetz sieht im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage den Schutz des Eigentums eines Nachbarn nur vor der Vernichtung seiner Substanz und nicht vor einer bloßen Wertminderung des Verkehrswertes vor.

Von einer Gefährdung des Eigentums kann in der Regel nur gesprochen werden, wenn dieses in der Substanz bedroht ist. Ferner, wenn der Betrieb der Anlage jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich machen würde, weil in diesen Fällen der Mangel der Verwertbarkeit der Substanzvernichtung gleichgehalten werden muss. Ein solcher Verlust der Verwertbarkeit ist auch dann anzunehmen, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße (Sach)nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist.

Wendet sich ein Nachbar gegen das Projekt aus dem Grunde der Eigentumsgefährdung, hat er durch ein konkretes Vorbringen geltend zu machen, dass durch die Betriebsanlage sein Eigentum über eine bloße Wertminderung hinaus in seiner Substanz bedroht ist (vgl. auch VwGH 11.11.1998, 96/04/0135).

Eine Gefährdung sonstiger dinglicher Rechte ist nur dann gegeben, wenn deren sinnvolle Nutzung wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt nicht mehr möglich ist (VwGH 6.11.1995, 95/04/0099).

Aus dem gesamten Verwaltungsakt, insbesondere der Eingaben der Beschwerdeführerin ergeben sich keine Behauptungen der Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Beschwerdeführerin und ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine solche Gefährdung auch nicht sichtbar. Seitens der Beschwerdeführerin wird ausschließlich die Nichteinhaltung des baurechtlich relevanten seitlichen Bauwichs gerügt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.

Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

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