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LVwG-AV-225/001-2015•LVwG N LVwG-AV-225/001-2015
LVwG-AV-225/001-2015State Administrative CourtSep 28, 2015
Bedarfsorientierte Mindestsicherung; Wohnbedarf; ausländischer Staatsbürger; Arbeitsbereitschaft; Arbeitswilligkeit; gemeinsamer Haushalt; Subsidiarität;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, dem Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes stattgegeben und die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wie folgt neu berechnet:Herr *** erhält zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes ab *** längstens bis zum *** eine Geldleistung in der Höhe von € 320,51, ab dem *** bis zum *** eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 465,65 und vom *** bis zum *** eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 403,56.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
§ 5 NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSG
§ 1 NÖ Mindeststandardverordnung – NÖ MSV
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Antrag vom *** begehrte der Beschwerdeführer Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes einschließlich des Wohnbedarfes nach den Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes.
Aus dem Antrag ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer rumänischer Staatsbürger ist und in *** eine Mietwohnung bewohnt. Für diese Wohnung hatte er eine monatliche Miete in der Höhe von € 250,00 zu leisten und lebt laut seinen Angaben aus dem Antrag mit keiner weiteren Person in einem gemeinsamen Haushalt.
Herr *** war am *** beim Österreichischen Arbeitsmarktservice als arbeitslos gemeldet. Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wurde von ihm nicht bezogen.
Mit Bescheid vom *** wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abgewiesen.
Begründet wurde die Abweisung dahingehend, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft X ein Prüfverfahren durchgeführt wurde und dabei festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer seit *** in Österreich gemeldet ist. Auch konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung lediglich drei Mal ein Beschäftigungsverhältnis in Österreich hatte und diese immer äußerst kurzfristig waren.
Daher stellte die Behörde fest, dass der persönliche Einsatz bei der Arbeitssuche beim Beschwerdeführer nicht erkennbar sei und eine alleinige Meldung beim Arbeitsmarktservice nicht ausreiche.
Mit *** wurde dem Beschwerdeführer eine Anmeldebescheinigung unter der Voraussetzung ausgestellt, dass er in Österreich Arbeitnehmer ist und daher über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, sodass er während seines Aufenthaltes keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müsste. Seitens der belangten Behörde wurde daher angenommen, dass seine Einreise nur zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist.
Rechtzeitig mit *** wurde das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.
Geltend gemacht wurde die Rechtswidrigkeit des Bescheides, da der Standpunkt der belangten Behörde unrichtig sei.
Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer im Jahr *** zwei Beschäftigungsverhältnisse, welche in beiden Fällen seitens des Dienstgebers beendet wurden. Er sei jederzeit arbeitsbereit und arbeitswillig gewesen. Auch ist er beim zuständigen Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet und darüber hinaus auch auf Eigeninitiative auf Jobsuche. Eine neue Stelle konnte er aber auch nicht finden.
Er stellte daher den Antrag, den Bescheid aufzuheben und ihm eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuzuerkennen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergaben, dass der Beschwerdeführer mit *** eine Beschäftigung bei der Firma *** in *** hat.
Aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei weiteren Personen an derselben Adresse gemeldet ist. Bei dieser Adresse handelt es sich um einen Vierkanthof auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche. Der Unterkunftgeber des Beschwerdeführers teilte telefonisch mit, dass Herr *** lediglich ein Zimmer zur Verfügung hat und Küche oder Bad und sonstige Räumlichkeiten des Anwesens nicht nutze. Er fügte auch hinzu, dass der Beschwerdeführer an einer anderen Adresse, die ihm nicht bekannt ist, die Möglichkeit hat, seine Wäsche zu waschen und auch dort wohnhaft ist. Darum halte er sich nicht regelmäßig an der von ihm angegebenen Adresse auf. Bei der weiteren Adresse handelt es sich um einen Gasthof, der Zimmer vermietet.
Mit Schreiben vom *** begehrte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Auskunft betreffend den Beschwerdeführer beim Österreichischen Arbeitsmarktservice. Dieses gab mit Schreiben vom *** bekannt, dass beim Beschwerdeführer nicht auf Arbeitsunwilligkeit geschlossen werden kann. Er habe sich auf eine Vielzahl von Vermittlungsangeboten immer fristgerecht beworben und nach eigenen Angaben sich auch auf Eigeninitiative bei den gängigen Personalleasingfirmen vormerken lassen. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer für den Deutschkurs im Mai *** vorgemerkt, den er auf eigenen Wunsch besuchen will.
Aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses wurde am *** am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, zu der der Beschwerdeführer und der Zeuge *** (Unterkunftgeber) geladen wurden.
In seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er in ***, ***, wohnhaft sei und ein monatliches Durchschnittseinkommen in der Höhe von ca. € 1.100,00 bezieht.
Seit *** ist er Arbeiter bei der Firma *** in ***. Seit dem Jahr *** wohnt er im Gasthaus in ***, Gästehaus ***. Ab und zu schlafe er auch in *** bei Herrn ***. Dies passiere im Durchschnitt einmal pro Woche. Für seinen Aufenthalt im Gästehaus *** bezahle er € 250,00 im Monat. Bei Herrn *** zahlt er keine Miete. Dort habe er einige Zimmer zur Verfügung und es besteht für ihn auch die Möglichkeit, sich dort zu duschen oder sich etwas zum Essen zu machen. Auch könne er dort die Waschmaschine benutzen, um seine Wäsche zu waschen.
Im Gästehaus habe er immer gewohnt, da die Mutter von Herrn *** des Öfteren Angst bekommen hat, wenn er später nach Hause gekommen ist. Um das zu vermeiden, nächtigte er dauernd im Gästehaus ***. Die Mutter von Herrn *** ist im Dezember *** verstorben, dennoch blieb er im Gästehaus *** wohnhaft.
Der Zeuge *** gab nach Zeugenbelehrung und Wahrheitserinnerung an, dass er mit dem Beschwerdeführer seit mindestens drei Jahren befreundet ist. Seit *** ist der Beschwerdeführer bei ihm in ***, ***, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer auch bei ihm wohnhaft ist, sagt der Zeuge aus: Nein.
Gewohnt habe er im Gästehaus *** in ***. Am *** ist die Mutter des Zeugen verstorben, der Beschwerdeführer kehrte dennoch nicht zum Hauptwohnsitz zurück und nutzte diesen nicht zum Wohnen, sondern verblieb im Gästehaus ***.
Vom Zeugen wurde nie eine Miete verlangt.
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer sich bei ihm in *** regelmäßig duschen, Essen kochen und seine Wäsche machen hätte könne, gab der Zeuge an, dass dies auf alle Fälle möglich gewesen wäre.
Vom Zeugen wird hinzugefügt, dass der Beschwerdeführer im Gästehaus *** ein kleines Zimmer bezogen hat, bei dem er keine Möglichkeit hat, seine Kleidung für den Winter unterzubringen oder gefrorenes Fleisch frisch zu halten. All dies hat er beim Zeugen.
Mit *** erhielt der Beschwerdeführer, Staatsangehörigkeit Rumänien, eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß §§ 51 Abs. 1 Z 2, 52 Abs. 1 Z 4 oder 5 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG).
Der Beschwerdeführer ist nicht arbeitsunwillig, bemühte sich fortlaufend um Arbeit entweder auf Eigeninitiative oder mit Hilfe des Arbeitsmarktservices.
Seit *** (laufend) ist der Beschwerdeführer bei der Firma *** in *** als Arbeitnehmer beschäftigt und bezieht ein Nettoeinkommen von ca. € 1.100,00.
Der Beschwerdeführer ist mit Hauptwohnsitz in ***, ***, gemeldet. An dieser Adresse hält er sich nur sporadisch auf und ist somit nicht sein Lebensmittelpunkt. Für diese Wohnmöglichkeit hat der Beschwerdeführer keine Miete zu bezahlen und verwendet diesen Wohnsitz gemeinsam mit ***.
Wohnhaft ist der Beschwerdeführer im Gästehaus *** in ***. In diesem Gästehaus zahlt der Beschwerdeführer eine Miete in der Höhe von € 250,00.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Aus der Mitteilung des Österreichischen Arbeitsmarktservices geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer alles andere als arbeitsunwillig ist. Er bewarb sich immer fristgerecht bei ihm angebotenen Arbeitsstellen und bewarb sich auch auf Eigeninitiative bei Personalleasingfirmen. Auch zeigt die Teilnahme an einem Deutschkurs aus eigenem Wunsch, dass er gewillt ist, am Erwerbsleben teilnehmen zu wollen.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Zeugen *** deutlich dargestellt, dass der Beschwerdeführer bei ihm nicht wohnhaft ist, obwohl er die Möglichkeit dazu hat und ihm das auch angeboten wurde. Auch wurde vom Beschwerdeführer und vom Zeugen ausgeführt, dass für diese Unterkunft keine Miete zu zahlen ist und der Beschwerdeführer sämtliche Installationen und Einrichtungen dieser Wohnmöglichkeit nutzen könne.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
§ 5 Abs. 1 u 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:
Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;
2. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;
3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005 und subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005;
4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
a) “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder
b) “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.
§ 6 Abs. 1- 2a NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:
(1) Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2) Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a) Vom Einkommen haben jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:
1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
2. Kinderabsetzbeträge nach dem EStG 1988.
§ 7 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:
(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
§ 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:
(1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen,
2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,
3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der dritten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist,
4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Art. 10 Abs. 3 der vorgenannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG festgelegt werden.
§ 1 Abs. 1 u 2 NÖ Mindeststandardverordnung besagt:
(1) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
1. Alleinstehende oder Alleinerziehende:
620,87 Euro;
2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
a)je Person465,65 Euro;
b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist:310,43 Euro;
3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:142,80 Euro;
(2) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
1. Alleinstehende oder Alleinerziehende:
bis zu 206,95 Euro;
2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
a)je Person bis zu 155,22 Euro;
b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 103,48 Euro;
3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 47,60 Euro;
(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Standpunkt der belangten Behörde sei unrichtig, konnte seitens des erkennenden Gerichtes gefolgt werden. Objektiv betrachtet mag es den Anschein machen, der Beschwerdeführer sei in Österreich aufhältig, um in den Genuss von Sozialhilfeleistungen zu kommen, da er seit seinem Aufenthalt in Österreich immer nur kurzfristige und sehr wenige Beschäftigungsverhältnisse hatte. Jedoch kann daraus nicht allein auf Arbeitsunwilligkeit geschlossen werden.
§ 7 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt, dass arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein müssen, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Diese Arbeitsbereitschaft zeigte sich beim Beschwerdeführer darin, dass er sich bei vom Arbeitsmarktservice vermittelten Jobangeboten fristgerecht beworben hat und sich auch auf Eigeninitiative um eine Arbeitsstelle bei Personalleasingfirmen vormerken hat lassen. Auch lässt sich vom eigenen Wunsch des Beschwerdeführers, einen Deutschkurs zu besuchen, ableiten, er will mit der neu erlernten Sprache im Berufsleben vorankommen.
Mit Erkenntnis vom 23. März 2015, GZ Ro 2014/08/0033, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es nachhaltiger und zielgerichteter Anstrengungen für eine Wiedererlangung einer Beschäftigung bedarf, um von einer Arbeitswilligkeit ausgehen zu können.
Für das erkennende Gericht war es nachvollziehbar, aufgrund der Stellungnahme des Arbeitsmarktservices und der Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer diese nachhaltigen und zielgerichteten Anstrengungen einsetzte, um eine Arbeitsstelle zu finden. Diese von ihm eingesetzte Anstrengung führte letztendlich auch dazu, dass er mit *** eine Arbeitsstelle fand, bei der er auch nach wie vor beschäftigt ist.
Es kann daher, wie von der belangten Behörde angenommen, nicht auf Arbeitsunwilligkeit geschlossen werden und auch nicht darauf, dass die Einreise nach Österreich nur zum Zwecke des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist.
Es waren ihm daher Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes gemäß den Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes bis zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung zuzusprechen. Eine weitere Gewährung über diesen Zeitpunkt hinaus war nicht möglich, da sein nun erzieltes Einkommen den für ihn maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Als Mindeststandard wurde beim Beschwerdeführer der des § 1 Abs. 1 Ziffer 2 NÖ Mindeststandardverordnung verwendet. Der Mindeststandard “volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben“ kam deshalb zur Anwendung, da der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Zeugen *** diese Adresse bewohnt und für den Beschwerdeführer die Möglichkeit besteht, sämtliche Installationen und Einrichtungen des gemeinsamen Haushalts zu verwenden, wodurch im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur die Bedürfnisse von volljährigen Personen in einem gemeinsamen Haushalt leichter zu befriedigen sind und hierfür ein geringerer Aufwand nötig ist, da in einer Haushaltsgemeinschaft Dinge des gewöhnlichen Bedarfs gemeinsam benutzt werden können. So hat bereits der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2012, GZ 2012/10/0020, ausgeführt, dass ein „gemeinsamer Haushalt“ nach dem Willen des Gesetzgebers dann vorliegt, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Es kommt darauf an, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine gemeinsame Wirtschaftsführung ist etwa dann gegeben, wenn Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie Küche, Badezimmer oder Waschmaschine, mitbenutzt werden.
Seiner Beschwerde betreffend den Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Wohnbedarf konnte vom erkennenden Gericht allerdings nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer erfüllt zwar mit seinem Hauptwohnsitz in Niederösterreich eine notwendige Anspruchsvoraussetzung, dennoch hält er sich auf diesem Wohnsitz, wie er selbst angibt, nur einmal pro Woche auf. Viel lieber verwendet er ein Zimmer in einem privaten Gästehaus als Wohnsitz, für welches er eine monatliche Miete in der Höhe von € 250,00 zu leisten hat. Bei seinem Hauptwohnsitz würde er keine Miete zahlen. Sinn und Zweck der Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes ist es, hilfsbedürftigen Menschen bei ihrem Lebensunterhalt, Wohnbedarf, bei Krankheit etc. durch pauschalierte Geldbeträge zu unterstützen. Hilfsbedürftig sind Personen gemäß § 4 NÖ Mindestsicherungsgesetz, wenn sie aus eigenen Kräften nicht befähigt sind, für ihren Bedarf zu sorgen. Im gegenständlichen Fall jedoch ist es nicht notwendig, den Beschwerdeführer bei seinem Wohnbedarf durch einen pauschalierten Geldbetrag zu unterstützen, da er an seinem Hauptwohnsitz die Möglichkeit hat, mietfrei zu wohnen. Der Beschwerdeführer selbst jedoch bevorzugt ein mietpflichtiges Gästehaus als seinen Lebensmittelpunkt. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips gemäß § 2 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz handelt es sich bei der mietfreien Gewährung einer Wohnmöglichkeit durch den Freund des Beschwerdeführers um eine Leistung eines Dritten, wodurch sein Wohnbedarf gedeckt ist. Auch wenn der Beschwerdeführer eine weitere Wohnmöglichkeit innehat, bei der jedoch einen Mietzins zu leisten hat, ist es nicht im Sinne des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, diesen Wohnbedarf zu unterstützen, da er für ihn nicht notwendig ist. Bei der zinsfreien Wohnmöglichkeit handelt es sich unwidersprochen um keinen fiktiven Anspruch auf eine Wohnmöglichkeit. Sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Zeugen wurde veranschaulicht, dass der Inanspruchnahme der zinsfreien Wohnmöglichkeit keine Umstände entgegenstehen und der Wohnbedarf gedeckt wäre (vgl. hierzu Erkenntnis des VwGH vom 08.04.2014, GZ 2013/05/0184).
Es liegt daher keine Hilfsbedürftigkeit bezüglich eines Wohnbedarfes beim Beschwerdeführer vor, da die Inanspruchnahme einer mietzinspflichtigen Wohnmöglichkeit bei gleichzeitigem Vorhandensein einer mietfreien Wohnmöglichkeit dem Grundgedanken der Bedarfsorientierten Mindestsicherung widerspricht, weil genau dieser Bedarf ohne Bezahlung einer Miete gedeckt ist und daher eine Unterstützung für eine Miete eines weiteren Wohnsitzes aus öffentlichen Mitteln nicht möglich ist.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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