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LVwG-NK-14-0043•LVwG N LVwG-NK-14-0043
LVwG-NK-14-0043State Administrative CourtSep 23, 2015
Wiederaufnahmeantrag; Revisionsfrist; Zulässigkeit;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Krausböck als Einzelrichterin über den Antrag des ***, wohnhaft in ***, ***, auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 12.05.2014, LVwG-NK-13-1105, des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Mit Telefax vom *** hat *** die Wiederaufnahme des mit Beschluss des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 31.03.2014, Zl. LVwG-NK-13-1105, rechtskräftig abgeschlossene Verfahrens beantragt.
Ohne auf das Vorbringen des Antragstellers inhaltlich näher einzugehen, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über diesen Antrag auf Wiederaufnahme wie folgt erwogen:
Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) 6 Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.
Im vorliegenden Fall wurde dem Antragsteller das gegenständliche Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 31. März 2014, Zl. LVwG-NK-13-1105, laut Rückschein am Freitag, den *** durch Hinterlegung zugestellt; die sechswöchige Revisionsfrist hat mit diesem Tag zu laufen begonnen und endete am Freitag, den ***. Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens am *** per FAX eingebracht.
Wie sich aus dem Wortlaut der oben zitierten Bestimmung des § 32 Abs. 1 VwGVG ergibt, ist es für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmsantrages allerdings erforderlich, dass eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das betreffende Erkenntnis nicht mehr zulässig ist (wobei es im Sinne der hier sinngemäß anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 Abs. 1 AVG entscheidend ist, dass für das wiederaufzunehmende Verfahren bereits im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufnahmsantrages eine Revision nicht mehr zulässig ist, siehe VwGH 22.12.1999, 98/01/0423).
Dies trifft im gegenständlichen Fall jedoch nicht zu, da hier im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufnahmsantrages durch den Beschuldigten die sechswöchige Revisionsfrist noch nicht abgelaufen war; der Antrag auf Wiederaufnahme war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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