LVwG N LVwG-S-1837/001-2015

LVwG-S-1837/001-2015State Administrative CourtSep 17, 2015

Regest

Form der Beschwerde; Schriftlichkeit; Niederschrift;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1837/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1837.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, *** in ***, vom *** gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat *** vom ***, ***, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als anstelle der von der Behörde festgesetzten Strafe eine E r m a h n u n g erteilt wird.

2. Der Beschwerdeführer hat keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens entfallen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50, 52 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 45 Abs. 1 Z. 4, 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom ***, ***, wurde Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) für schuldig befunden, eine Übertretung des § 29b Abs. 4 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit.a der Straßenverkehrsordnung 1960 begangen zu haben. Die Strafbehörde verhängte dafür eine Geldstrafe in der Höhe von € 30,- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wurden mit € 10,- bestimmt.

Der Tatvorwurf im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„Sie haben am *** um 14:58 Uhr in ***, Höhe *** als Inhaber eines Ausweises gemäß § 29b StVO den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf einem Parkplatz für dauernd stark Gehbehinderte abgestellt, wobei sie den Ausweis nicht hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar angebracht hatten.“

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Anzeige, der niederschriftlichen Einvernahme des Anzeigenlegers sowie der im Akt beiliegenden Fotos des PKW *** mit der für das Verwaltungsverfahren erforderlichen Sicherheit die Tat als erwiesen angenommen werden könne. Der Behindertenausweis müsse sichtbar im Auto platziert werden. Dies sei allerdings nicht der Fall gewesen, da der Ausweis auf den Fotos nicht erkannt werden könne und der Anzeigenleger ausgesagt habe, dass der Behindertenausweis nicht sichtbar gewesen sei.

In seiner Beschwerde vom *** brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er einen Behindertenausweis besitze. Dieser sei sichtbar hinter der Windschutzscheibe an der Sonnenblende befestigt gewesen. Der Ausweis sei, zwar nur leicht aber doch, am Lichtbild, welches der Magistratsbeamte *** angefertigt habe, sichtbar. Er ersuche daher, das Verfahren einzustellen.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 12. Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(…)

§ 42. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.

§ 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(…)

(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

(…)

2.2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG:

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

2.3. Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO:

§ 29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

(2) Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 dürfen

a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,

b) entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 2 über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten.

(3) Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern,

a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Parken verboten“ ein Parkverbot kundgemacht ist,

b) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,

c) auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß § 44 Abs. 4 kundzumachen ist, erlassen worden ist, und

d) in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf,

parken.

(4) Beim Halten gemäß Abs. 2 hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

§ 99. Strafbestimmungen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist, …

2.4. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die gegenständliche Beschwerde wurde mündlich eingebracht, über das mündliche Anbringen wurde seitens der Behörde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen.

Zufolge § 12 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz dürfen im Beschwerdeverfahren sämtliche Eingaben nur schriftlich eingebracht werden (arg. „Schriftsätze“).

Die Einbringung eines mündlichen Rechtsmittels ist daher grundsätzlich ausgeschlossen (im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach dem seit 1. Jänner 2014 aufgehobenen § 51 Abs. 3 VStG).

Der Verwaltungsgerichtshof spricht in diesem Zusammenhang aber in der Entscheidung zu Zahl 2001/20/0195 vom 6. Mai 2004 zusammengefasst aus, dass, wenn die Behörde dennoch eine Niederschrift aufnimmt, das Gebot der Schriftlichkeit erfüllt ist. Dies insbesondere dadurch, dass mit der Protokollierung des mündlichen Anbringens dieses – in der Regel besser als in der schriftlichen Eingabe einer unvertretenen Partei – für das weitere Verfahren festgehalten ist.

Auf einem schriftlichem Anbringen auch noch zu beharren, wenn die Behörde schon eine Niederschrift aufgenommen hat, fände im Zweck der Vorschriften keine Deckung mehr. Der Verstoß der Partei gegen das Gebot der Schriftlichkeit muss durch das Verhalten der Behörde in einem solchen Fall sanktionslos bleiben. Die Beschwerde, die sonst den Erfordernissen des § 9 VwGVG entspricht, war daher zuzulassen.

Dem Beschwerdeführer wird im Rahmen des bekämpften Straferkenntnisses vorgeworfen, er habe am *** um 14:58 in *** *** als Inhaber eines Ausweises gemäß § 29b StVO seinen Pkw auf einem Parkplatz für dauernd stark Gehbehinderte abgestellt, wobei er den Ausweis nicht hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar angebracht habe.

Im konkreten Fall besitzt der Beschwerdeführer den erforderlichen gültigen Behindertenausweis, der ihn zum Abstellen seines Pkw auf einem Parkplatz für dauernd stark Gehbehinderte grundsätzlich berechtigt. Der Ausweis wurde jedoch nicht erkennbar im Fahrzeug angebracht. Auf dem im Strafakt der belangten Behörde vorliegenden Foto ist zu erkennen, dass hinter der Windschutzscheibe kein gültiger Behindertenausweis platziert wurde. Dies wurde auch durch die Aussage des Magistratsbeamten *** glaubhaft bestätigt.

Der Zweck der Norm des § 29 b Abs. 4 StVO besteht darin, das Fahrzeug, mit welchem der Inhaber eines Behindertenausweises unterwegs ist, klar zu kennzeichnen und somit im Hinblick auf die Anwendbarkeit der vorgesehenen Ausnahmebestimmungen erkennbar zu machen. Die Übertretung dieser Bestimmung wird dem Beschwerdeführer daher zu Recht vorgeworfen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (§ 19 Abs. 1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Der Beschwerdeführer hat den Behindertenausweis nicht ordnungsgemäß hinter der Windschutzscheibe befestigt und hat somit grundsätzlich eine rechtswidrige Handlung gesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen oder allenfalls eine Ermahnung zu erteilen, "wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind" (vgl. VwGH vom 5.5.2014, Ro 2014/03/0052).

Die Schuld ist aber nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH vom 7.11.1995, 95/05/0002).

Die nicht ordnungsgemäße Platzierung des Behindertenausweises kann daher bei erstmaliger Übertretung als geringfügiges Verschulden gewertet werden. Somit erscheint eine Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers angemessen, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Erteilung einer Ermahnung erscheint daher (im Hinblick auf den geringfügigen Tatunwert) tat- und schuldangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG abgesehen werden, da die im Bescheid verhängte Geldstrafe € 500,-- nicht übersteigt und die Parteien des Verfahrens keinen diesbezüglichen Antrag gestellt haben, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde.

3.3. Zu Spruchpunkt 2 – Kosten:

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens entfallen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

3.4. Zu Spruchpunkt 3 – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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