LVwG N LVwG-AV-852/001-2015

LVwG-AV-852/001-2015State Administrative CourtSep 17, 2015

Regest

Säumnisbeschwerde; Sachentscheidung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-852/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.852.001.2015

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde der ***, MSc, gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde *** wegen Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, ***, nach dem NÖ Straßengesetz 1999 den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

Mit direkt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebrachter Säumnisbeschwerde vom *** rügte die Beschwerdeführerin die Säumnis des Gemeinderates der Marktgemeinde *** bei deren Entscheidung über die am *** per Email erhobenen Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, ***, nach dem NÖ Straßengesetz 1999.

Mit Schreiben vom *** leitete das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese Säumnisbeschwerde an den Gemeinderat der Marktgemeinde *** zuständigkeitshalber unter Hinweis auf § 16 Abs. 1 VwGVG weiter.

Mit Schreiben vom *** teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit, dass der bereits in der Sitzung vom *** beschlossene Berufungsbescheid der Beschwerdeführerin irrtümlich erst am *** zugestellt worden sei.

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin – entgegen der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wiederum direkt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – Beschwerde ein. Diese Beschwerde wird zuständigkeitshalber umgehend an die Einbringungsbehörde weitergeleitet werden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat betreffend die Säumnisbeschwerde wie folgt erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann in Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich mit ihrer Säumnisbeschwerde im Recht, dass zu diesem Zeitpunkt (gerade) die Entscheidungsfrist der Behörde über die Berufung vom *** gemäß § 73 Abs. 1 AVG abgelaufen war.

Allerdings hat die Verwaltungsbehörde nach Einbringung der Säumnisbeschwerde den Bescheid binnen der Dreimonatsfrist im Sinne des § 16 Abs. 1 VwGVG erlassen, demnach eine Sachentscheidung über den verfahrensleitenden Antrag der Beschwerdeführerin getroffen. Das Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung über die Säumnisbeschwerde, welches auf die Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag gerichtet war, ist somit weggefallen und liegen daher die Voraussetzungen für die Einstellung dieses Verfahrens im Sinne des § 16 Abs. 1 VwGVG vor.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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