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LVwG-AV-221/001-2015•LVwG N LVwG-AV-221/001-2015
LVwG-AV-221/001-2015State Administrative CourtAug 26, 2015
Vollendung eines Bauvorhabens, Fehlen von Fenstern oder Türen; Erlöschen der Baubewilligung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die als Beschwerde zu wertende Vorstellung des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, ***, betreffend Erteilung eines Abbruchauftrages für einen nicht fertig gestellten Schafstall, zu Recht erkannt:
1. Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Erfüllung des Abbruchauftrages mit drei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses bestimmt wird.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 35 Abs. 2 Z. 2, § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014
§ 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit Bescheid vom ***, ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde ***dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung zum Neubau eines Holzlagers auf seinem Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***. Es solle auf dem bestehenden Keller (Grünland-Landwirtschaft) ein Gebäude zur Holzlagerung errichtet werden, mit Wänden aus Hohlblockmauerwerk bzw. Holzriegelwänden, mit einem Satteldach aus kleinschuppigem Deckungsmaterial in rotbrauner oder brauner Farbe und mit Holzflügeltoren.
Mit Bescheid vom ***, ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung zum Neubau eines Schafstalles auf seinem Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***. Es solle auf dem Weidegrundstück (Grünland-Landwirtschaft) ein Weidestall für ca. 10 Schafe errichtet werden, mit Betonfundamentstreifen, hellfarbig verputztem Hohlblockmauerwerk, Holztramdecke, Satteldach mit kleingliedrigem rotbraunem oder braunem Deckmaterial und überdachtem Vorplatz.
Die Baubehörde stützte sich auf ein bautechnisches Gutachten und ein Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen *** vom *** (auf Basis eines vom Beschwerdeführer vorgelegten Betriebskonzepts), wonach der Beschwerdeführer einen landwirtschaftlichen Betrieb übernommen habe und die landwirtschaftlichen Flächen ab *** wieder zur Eigennutzung übernommen werden sollen. Die Wirtschaftsgebäude würden für Kunsthandwerks-, Seminar- und Atelierbetrieb genutzt werden. Für eine Schafhaltung solle ein Schafstall errichtet werden. Aufgrund ihres Umfangs, der betrieblichen Voraussetzungen und der Vermarktung sei die Schafhaltung als planvolle, nachhaltige auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete landwirtschaftliche Tätigkeit einzuordnen. Die Stallfläche sei auf den Liegeplatzbedarf abgestimmt. Der beantragte Schafstall sei gemäß § 19 Abs. 2 und 4 NÖ ROG zulässig bzw. erforderlich. Das Schnittholz und Brennholz aus dem eigenen Wald solle in einem Holzlagerschuppen gelagert werden, der daher ausschließlich im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit verwendet werde und hinsichtlich seines Größenausmaßes auf die projektierte Nutzung abgestimmt und somit gemäß § 19 Abs. 2 und 4 NÖ ROG zulässig bzw. erforderlich sei.
Beide Bescheide erwuchsen mangels Erhebung von Rechtsmitteln in Rechtskraft.
Ein im *** eingebrachtes Schreiben eines anonymen Verfassers wies darauf hin, dass beide Gebäude „schon seit Jahren im Rohbau stehen“. Der Beschwerdeführer nahm gegenüber der Baubehörde im *** dahingehend Stellung, dass die Gebäude „in ihrer wesentlichen Form und Funktion zu etwa 90% des Endzustandes hergestellt“ seien. Das Holzlager werde seit Jahren für die Holzlagerung genutzt. Die Verzögerung der Fertigstellung liege „in der Änderung persönlicher Rahmenbedingungen begründet“ (60%ige Behinderung und dadurch Minderung der Erwerbsfähigkeit) und in „Aufbau und Sicherung der Existenzgrundlage die mit Schwerpunkt derzeit noch in *** anzusetzen“ sei. Eine konsensgerechte Fertigstellung beider Gebäude könne mit Ende *** zugesichert werden, da er derzeit mit der Fertigstellung seiner Dissertation blockiert sei.
Die Baubehörde hat am *** eine Beschau durchgeführt, bei der in Anwesenheit des bautechnischen Amtssachverständigen *** festgestellt wurde, dass beim Holzlager die Umfassungswände sowie die Giebelverschalung und beim Schafstall die Dachdeckung, der Außenputz, die Giebelverschalung sowie die Türen und Fenster fehlen.
Eine weitere baubehördliche Überprüfung an Ort und Stelle am *** ergab, dass beim Holzlager die raumbildenden Maßnahmen (Umfassungswände) noch nicht getroffen wurden. Das Dach sei hergestellt, es ruhe auf Säulen, die auf den Fundamenten auflägen. Beim Schafstall fehlten die beiden Giebelwände, der Außenputz, die Fenster und Zugangstüre sowie die Dachdeckung. Eine Decke sei noch nicht eingezogen, es bestünden lediglich Deckenträme, die teilweise noch nicht kraftschlüssig auf den Umfassungsmauern auflägen und mit Ziegelbrocken, Keilen und Bretterstücken unterstellt seien. Der Stallfußboden sei noch nicht befestigt, derzeit bestehe der gewachsene Boden. Aufgrund des Fehlens der Dachdeckung und der durch Witterungseinflüsse großteils zerstörten Dichtungsbahnen dringe Niederschlagswasser in das Gebäude ein. Auf der Dachverschalung sei Schimmelbefall feststellbar, der in weiterer Folge auf die Tragkonstruktion übergreifen könne. Aus fachlicher Sicht seien umgehend die Dachdeckung, die Giebelwände und die Sanierung der Auflager der Deckenträme und der Dachkonstruktion vorzunehmen.
Eine weitere baubehördliche Überprüfung am *** ergab, dass sich der Bauzustand des Holzlagers seit dem *** nicht verändert hat. Ein Teil der Dachfläche weise keine Dachdeckung auf, sodass Niederschlagswässer eindringen. Der Bauzustand des Schafstalles habe sich ebenfalls seit *** nicht verändert. Da das Dach keine Deckung aufweise, habe sich durch Eindringen von Niederschlagswasser der Zustand der Holzkonstruktion in der Zwischenzeit verschlechtert. Beide Bauwerke befänden sich in keinem gebrauchstauglichen Zustand und würden augenscheinlich für landwirtschaftliche Zwecke nicht benötigt.
Nach der Gewährung von Parteiengehör hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im Holzlager sehr wohl Bauholz eingelagert sei. Der landwirtschaftliche Betrieb beschäftige sich mit der Erzeugung von forstwirtschaftlichen Spezialprodukten (Brettware, Massivholz sowie Edelholz für Handwerker). Die angestrebte Betriebsstruktur habe, da der Lebensmittelpunkt notwendigerweise in *** liege, bisher nicht verwirklicht werden können. Es sei eine Inkongruenz zwischen betriebswirtschaftlich-ökonomischem Zweck und realer Auslastung entstanden. Für die Errichtung beider Gebäude sei eine längerfristige betriebswirtschaftliche Kontinuität vorgesehen gewesen. Da sich seine gesundheitlichen Rahmenbedingungen im Zeitablauf kontinuierlich verschlechtert hätten, sei ein Abschluss der planmäßig vorgesehenen Arbeiten verschleppt worden. Er werde ein Baumeisterunternehmen beauftragen, ein Fertigstellungskonzept vorzulegen.
Mit Bescheid vom ***, ***, hat die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** einen Abbruchauftrag (Frist: ***) gemäß § 35 NÖ BO 1996 für das nicht fertiggestellte Holzlager erteilt, da das Recht zur Ausführung des bewilligten Bauvorhabens erloschen sei.
Mit Bescheid vom ***, ***, hat die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** einen Abbruchauftrag (Frist: ***) gemäß § 35 NÖ BO 1996 für den nicht fertiggestellten Schafstall erteilt, da das Recht zur Ausführung des bewilligten Bauvorhabens erloschen sei.
Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Bescheide Berufung mit der Begründung, dass ein Abbruchauftrag nach § 35 NÖ BO 1996 ein vollendetes Bauwerk voraussetze, ein solches nach den Feststellungen der Behörde aber nicht vorliege.
Mit Bescheid vom ***, ***, hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** der Berufung keine Folge gegeben und den angefochtenen Abbruchbescheid betreffend das Holzlager bestätigt. Es bestehe die Möglichkeit, einen Beseitigungsauftrag nach § 29 NÖ BO 1996 zu erteilen (Demolierung bei konsenslosen Bauten).
Mit Bescheid vom ***, ***, hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** der Berufung keine Folge gegeben und den angefochtenen Abbruchbescheid betreffend den Schafstall bestätigt. Es bestehe die Möglichkeit, einen Beseitigungsauftrag nach § 29 NÖ BO 1996 zu erteilen (Demolierung bei konsenslosen Bauten). Das landwirtschaftliche Betriebskonzept sei bis dato nicht umgesetzt worden. Eine Baubewilligung dürfe schon aufgrund der Widmung nicht erteilt werden.
Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Bescheide Vorstellung mit der Begründung, dass ein Abbruchauftrag nach § 35 NÖ BO 1996 ein vollendetes Bauwerk voraussetze, ein solches nach den Feststellungen der Behörde aber nicht vorliege.
Mit Bescheid vom ***, *** und ***, hat die NÖ Landesregierung beiden Vorstellungen Folge gegeben, die angefochtenen Bescheide behoben und die Rechtssachen zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde *** zurückverwiesen, und zwar mit der Begründung, dass die angefochtenen Berufungsbescheide keine neuerliche Leistungsfrist festsetzten. „Der Vollständigkeit halber“ hat die Vorstellungsbehörde „angemerkt“, dass „die Abbruchaufträge – zumindest dem Grunde nach – zu Recht ergangen sein dürften“, da die bewilligten Vorhaben „nach Ablauf der in § 24 NÖ BO 1996 genannten Fristen jedenfalls noch nicht in ihren wesentlichen bauplanmäßigen und konstruktiven Merkmalen verwirklicht worden“ und „die zu Grunde liegenden Konsense aus dem Jahr *** zwischenzeitig erloschen“ seien. Der Vorstellungswerber habe „auch nicht – trotz Aufforderung – um nachträgliche bzw. neuerliche Bewilligung … angesucht, weshalb die Baubehörde zu Recht mit Erteilung von Abbruchaufträgen vorgegangen sein dürfte“.
Mit Bescheid vom ***, ***, hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** der Berufung dahingehend Folge gegeben und den angefochtenen Abbruchbescheid betreffend den Schafstall dahingehend abgeändert, dass gemäß § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 1996 ein Abbruchauftrag mit der Verpflichtung, den nicht fertiggestellten Schafstall binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides abzubrechen, erteilt werde. Seitens der Baubehörde bestehe die Möglichkeit, falls keine Baubewilligung vorliege, einen Beseitigungsauftrag unter den Voraussetzungen des § 29 NÖ BO 1996 zu erteilen. Das Bauwerk befinde sich in keinem gebrauchstauglichen Bauzustand, und die Baubewilligung sei bereits erloschen, da nach Beginn der Ausführung des Bauvorhabens im Jahr *** das Gebäude innerhalb der fünfjährigen Ausführungsfrist nicht vollendet worden sei. Unter der gemäß § 29 NÖ BO 1996 anzuordnenden Maßnahme der „Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht“, sei bei konsenslosen Bauten die „Demolierung“ zu verstehen, was begrifflich nichts anderes als einen Abbruch im Sinne des § 35 NÖ BO 1996 bedeute. Eine Verpflichtung der Baubehörde zur Aufforderung , ein nachträgliches Bauansuchen einzubringen, bestehe dann nicht, wenn das Vorhaben überhaupt nicht bewilligungsfähig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom *** Vorstellung mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, und folgender Begründung: Ob ein Bauvorhaben fertiggestellt sei oder nicht, sei eine von der Behörde zu lösende Rechtsfrage. Aus der Fotodokumentation aus dem Jahr *** sei erkennbar, dass ein Gebäude (Schafstall) errichtet worden sei. Umfassungswände und Dachstuhl seien auf den Fotos deutlich erkennbar. Das bewilligte Holzlager [sic!] sei fristgerecht binnen der 5-Jahresfrist fertiggestellt worden, weshalb die erteilte Baubewilligung nach wie vor aufrecht bestehe. Aus der Überprüfung im Jahr *** (20 Jahre nach Erteilung der Baubewilligung) lasse sich keine Aussage darüber treffen, ob das Bauwerk innerhalb der in der NÖ BO normierten Frist fertiggestellt worden sei oder nicht. Ob das fertiggestellte Gebäude Baumängel aufweise, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens und könne nicht ohne weiteres zu einem Abbruchauftrag führen. Es fehlten Feststellungen zum Bauzustand des Gebäudes am Tag nach Ablauf der 5-jährigen Ausführungsfrist. Ohne diese Feststellungen lasse sich aber nicht beurteilen, ob die Baubewilligung noch bestehe oder abgelaufen sei. Weiters werde der Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung gestellt, da die sofortige Vollstreckung (Abbruch eines seit 20 Jahren bestehenden Bauwerkes) weder im öffentlichen Interesse noch zum öffentlichen Wohle notwendig sei und Gefahr im Verzug nicht vorliege.
Die Marktgemeinde *** hat die Vorstellung samt Akten dem Landesverwaltungsgericht erst am *** zur Entscheidung vorlegt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Vorstellung, die nunmehr als Beschwerde gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z. 1 Bundesverfassungs-Gesetz (B-VG) gilt, ist mit 1.1.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen (Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG). Dieses führt das anhängige Vorstellungsverfahren als Beschwerdeverfahren weiter und hat dabei die Verfahrensvorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) bzw. des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) anzuwenden (§ 17 VwGVG).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über diese Beschwerde wie folgt erwogen:
Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war spruchgemäß zurückzuweisen, da der Beschwerde (anders als früher der Vorstellung) ohnehin ex lege aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 13 Abs. 1 VwGVG); die anderslautenden Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und 4 NÖ BO 2014 sind gegenständlich nicht anwendbar.
Der angefochtene Bescheid nennt in seinem Spruch als „angewendete Gesetzesbestimmung“ (siehe dazu § 59 Abs. 1 AVG) „§ 35 Abs. 2 Ziff. 3 der NÖ Bauordnung 1996“. Nach § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 ist das gegenständliche Verfahren nicht nach der bisherigen Rechtslage der NÖ BO 1996, sondern nach der NÖ BO 2014 zu Ende zu führen.
Gemäß § 29 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 2014 (und auch gemäß der Vorgängerbestimmung des § 29 Z. 1 NÖ BO 1996) hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt.
Gemäß § 29 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.
Gemäß § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
Gemäß § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt, nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
Gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
Ein Vorgehen nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 setzt das Bestehen eines aufrechten Konsenses, insbesondere in Form einer baubehördlichen Bewilligung voraus; fehlt es daran, etwa weil die Baubewilligung untergegangen ist, hat die Behörde nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 vorzugehen, wobei nach dieser Regelung eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Bewilligung möglich ist, nicht erforderlich ist. Die Anordnung des Abbruches ist zwingend normiert. Nach der Aktenlage hat der Beschwerdeführer spätestens *** die Bauausführung aus eigenem eingestellt (die ihm von der Baubehörde im *** zur Kenntnis gebrachte Festhaltung, dass sich der Bauzustand seit *** nicht verändert hat, hat er in seiner darauffolgenden Stellungnahme und auch im weiteren Verfahrensverlauf nie bestritten), sodass gegenständlich von keiner „Fortsetzung“ die Rede sein kann und § 29 NÖ BO nicht einschlägig ist, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass eine Fortsetzung geplant und die Bauführung (auch tatsächlich) noch nicht abgeschlossen ist (siehe aber die Ausführungen des Beschwerdeführers vom ***, wonach „ein Abschluss der planmäßig vorgesehenen Arbeiten verschleppt wurde“ und er ein „Fertigstellungskonzept“ in Auftrag geben werde; ein solches wurde jedoch im weiteren Verlauf nie vorgelegt).
Im konkreten Fall ist daher zu klären, ob die *** erteilte Baubewilligung nach wie vor dem Rechtsbestand angehört oder aber durch nicht fristgerechte Fertigstellung untergangen ist. In diesem Zusammenhang bestimmten § 103 Abs. 1 NÖ BO 1976 und § 24 Abs. 1 NÖ BO 1996, dass das Recht aus einem Baubewilligungsbescheid ex lege erlosch, wenn die Ausführung des Vorhabens nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides begonnen oder das Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Beginn der Ausführung vollendet wurde (§ 24 Abs. 1 NÖ BO 2014 normiert dies ebenso). Letzteres ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH vom 22.11.1994, 93/04/0068, und vom 29.8.2000, 99/05/0169) dann anzunehmen, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind. Zwar rechtfertigt das Fehlen des Fassadenaußenputzes, des Innenverputzes und des Estrichs noch nicht die Annahme, dass ein Gebäude nicht als vollendet anzusehen sei, anders verhält es sich aber beim Fehlen von Fenstern, Türen und Toren (vgl. VwGH vom 24.6.2014, 2012/05/0173).
Nach der Aktenlage wurde der gegenständliche Baubewilligungsbescheid vom *** mangels Rechtsmittelerhebung mit dessen Zustellung rechtskräftig. Ein Zustellnachweis findet sich nicht im Akt; nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die Zustellung im *** erfolgte. Wann der Beschwerdeführer mit der Bauausführung begonnen und wann er diese eingestellt hat, hat er trotz der ihn treffenden Mitwirkungspflicht (weil es in der Regel der Bauwerber bzw. Eigentümer ist, der diesbezüglich zielführende Hinweise geben kann) nicht vorgebracht. Im *** hat er geschrieben, dass die Gebäude „in ihrer wesentlichen Form und Funktion zu etwa 90% des Endzustandes hergestellt“ seien und das Holzlager „seit Jahren genutzt“ werde. Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass von ihm um keine Verlängerung der zweijährigen Ausführungsfrist angesucht wurde und eine solche nach der Aktenlage auch nicht erfolgte, geht das erkennende Gericht davon aus, dass zwischen Mitte *** und Mitte *** (also jedenfalls zwei Jahre nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides) mit der Bauausführung begonnen wurde, womit die fünfjährige Bauvollendungsfrist zu laufen begann. Eine Verlängerung dieser Bauvollendungsfrist wurde laut Aktenlage nicht beantragt bzw. ist auch nicht erfolgt, sodass sie spätestens im Laufe des Jahres *** geendet haben muss. Die Baubehörde ging jedenfalls *** von einem bereits erfolgten Erlöschen aus. Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgehen würde, dass er mit der Bauausführung erst knapp vor seiner Mitteilung vom *** begonnen hätte, hätte die Bauvollendungsfrist spätestens im *** geendet. Bei der Beschau im ***, allerspätestens aber im ***, fehlten laut Fotodokumentation und – vom Beschwerdeführer unbestrittenen – Feststellungen der Baubehörde immer noch u.a. Giebelverschalungen, Tore und Fenster und war die Holztramdecke nicht komplett. Weil also im Sinne der oben zitierten Judikatur das Gebäude nicht nach außen abgeschlossen war und nicht alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht wurden, ging die genannte Bewilligung zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen *** und ***, jedenfalls schon weit vor ***, unter. Um eine neuerliche Bewilligung hat der Beschwerdeführer nach der Aktenlage zu keinem Zeitpunkt angesucht. Dass er das Betriebskonzept (Schafzucht) seit *** jemals umgesetzt hätte, behauptet er nicht. Ohne ein weiteres Beweisverfahren durchführen zu müssen, steht für das erkennende Gericht schon aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei fest, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Abbruchauftrages keine aufrechte Baubewilligung (mehr) vorlag und eine solche auch aktuell nicht vorliegt, woraus zwingend die Erteilung eines Abbruchauftrages (nunmehr) gestützt auf § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 folgt.
Somit ist der Abbruchauftrag nicht als rechtswidrig zu erkennen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Frist zur Abbruchsdurchführung war gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 AVG (wonach dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen ist) festzusetzen. Die Frist von drei Monaten entspricht der von der Behörde eingeräumten Frist und wird als ausreichend empfunden, damit der Beschwerdeführer den Auftrag erfüllen kann.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie zuvor dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte – wie auch in der Beschwerde eingeräumt wird - ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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