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LVwG-AV-246/001-2015•LVwG N LVwG-AV-246/001-2015
LVwG-AV-246/001-2015State Administrative CourtAug 20, 2015
Zurückziehung; verfahrenseinleitender Antrag; rechtliches Interesse;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des ***, wohnhaft in *** in ***, *** betreffend des Antrages auf Ausstellung eine Reisepasses, den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
2. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Begründung:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat mit Beschluss vom 16. Juli 2014 zu LVwG-AB-14-0345, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Seither seien mehr als sechs Monate verstrichen, ohne eine behördliche Tätigkeit.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom *** teilte der Beschwerdeführer mit, dass auch er kein rechtliches Interesse mehr an dem Verfahren habe, da er mittlerweile einen Reisepass erhalten habe. Es werde daher der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen. Auf Grund der Zurückziehung dieses Rechtsmittels war das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ einzustellen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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