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LVwG-AV-658/001-2015•LVwG N LVwG-AV-658/001-2015
LVwG-AV-658/001-2015State Administrative CourtAug 12, 2015
mangelnde Beschlussdeckung; Unzuständigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, Berufung ***, betreffend ein Bauvorhaben der *** auf dem Grundstück ***, *** (GSt.Nr. ***, KG ***), zu Recht erkannt:
1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 27, 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom ***, Aktenzeichen ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz der *** die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Doppelhauses auf dem Grundstück ***, *** (GSt.Nr. ***, KG ***).
Dagegen brachte Herr *** (in der Folge: der Beschwerdeführer) mit Schreiben vom *** das ordentliche Rechtsmittel der Berufung ein.
Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass der Abstand des Gebäudes zur seitlichen Grundstücksgrenze zu gering sei, im Hinblick auf die geplante Gebäudehöhe der erforderliche Bauwich nicht eingehalten werde.
Diese Berufung wurde vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** in seiner Sitzung vom *** behandelt. Im Sitzungsprotokoll wurde dazu unter Tagesordnungspunkt Ausschuss IX, 3.a. Folgendes festgehalten:
„… ***: hier liest der Stadtamtsdirektor die Einsprüche vor und nach längerer und intensiver Diskussion und Beschäftigung mit den rechtlichen Folgen wird beschlossen, dass der Einspruch abgelehnt wird.
Beschluss: Einspruch sollte in der zweiten Instanz abgelehnt werden
Abstimmung: einstimmige Annahme“
Mit dem angefochtenen Bescheid vom *** zu ***, in welchem auf den Beschluss in der Stadtratssitzung vom *** Bezug genommen wurde, wurde diese Berufung abgewiesen.
Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
„Grundlage des Bescheides ist die NÖ. BauO in der Fassung vom 1. März 2012. Sie beziehen sich auf § 53 Abs. 1, wonach die Gebäudehöhe nach der mittleren Höhe der Gebäudefront zu bemessen ist; Sie ziehen somit die Regelung für die Gebäudefront zur Beurteilung der Giebelfront heran. Die NÖ. BauO unterscheidet aber ausdrücklich zwischen Gebäudefront und Giebelfront, wie dies durch eine Gegenüberstellung der Absätze 1 und 6 des § 53 der NÖ. BauO zu erkennen ist. Die Definition der Gebäudefront wird durch die erläuternden Abbildungen 1-4 des § 53 NÖ. BauO durch die ausdrückliche Bezeichnung unterstrichen. Abs. 5 regelt ausdrücklich die Giebelfronten dahingehend, dass die höchstzulässige Gebäudehöhe bis zu 3 Meter überschritten werden darf; eine gleichzeitige Bestimmung, dass bei Anwendung dieser Überschreitung eine adäquate Vergrößerung des Bauwichs erfolgen sollte, ist damit nicht verbunden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner nunmehrigen Beschwerde vom *** wie schon in der Berufung im Wesentlichen vor, dass der Abstand des Gebäudes zur seitlichen Grundstücksgrenze zu gering sei, im Hinblick auf die geplante Gebäudehöhe der erforderliche Bauwich nicht eingehalten werde.
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Wie oben unter 1. zum Sitzungsprotokoll des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom *** dargestellt, hat das Landesverwaltungsgericht bei der Prüfung der von der Abgabenbehörde vorgelegten Aktenunterlagen festgestellt, dass in dem Protokoll zu dieser Sitzung (TOP Ausschuss IX, 3.a.), in welcher die Berufung des Beschwerdeführers behandelt wurde, nicht die im Sinne des Gesetzes erforderliche Begründung aufscheint.
Aus dem Stadtratsprotokoll ist nur ersichtlich, dass der Stadtrat lediglich über den Antrag, „dass der Einspruch abgelehnt wird“, entschieden hat. Gegenstand der abschließenden Abstimmung im Stadtrat war also nur diese Frage, über die Begründung der Entscheidung sagt das Sitzungsprotokoll nichts aus. Es kann dem Sitzungsprotokoll also nicht entnommen werden, dass dieser Sitzung des Stadtrates ein Erledigungsentwurf vorlag bzw. dass der Stadtrat auch eine Begründung für seine Erledigung beschlossen hat.
Es wäre jedoch nach Maßgabe des Gesetzes zwingend erforderlich gewesen, dass der Stadtrat seine Entscheidung auch entsprechend begründet und die maßgebliche Begründung in das Sitzungsprotokoll aufgenommen hätte, zumal der angefochtene Berufungsbescheid vom ***, in welchem auf diesen Beschluss Bezug genommen wird und dem dieser Beschluss zugrunde liegt, sehr wohl eine Begründung enthält.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 11.366 A/1984, sowie VwGH vom 30. April 1985, Zl. 81/05/0090, sowie VwGH vom 19. März 1991, Zl. 86/05/0139, sowie VwGH vom 27. August 1996, Zl. 95/05/0186, sowie VwGH vom 17. Mai 2004, Zl. 2003/06/0149) hat Gegenstand der Beschlussfassung eines Kollegialorganes, wie es der Stadtrat der Stadtgemeinde *** ist, sowohl der Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu sein. Entspricht der Spruch und die Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist in diesem Fall also so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. u.a. VwGH vom 12. Juni 1991, Zl. 90/13/0028, sowie VwGH vom 17. September 1991, Zl. 91/05/0068, sowie VwGH vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/04/0188, sowie VwGH vom 8. März 1994, Zl. 93/08/0273, sowie VwGH vom 16. März 1995, Zl. 94/06/0083, sowie VwGH vom 29. Mai 1996, Zl. 93/13/0008).
Der in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses ergangene Berufungsbescheid vom ***, der eine eingehende Begründung enthält, entspricht somit nicht dem Stadtratsbeschluss vom ***, der in keinster Weise eine Begründung umfasst, sodass der angefochtene Berufungsbescheid durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und somit rechtswidrig ist.
Da im gegenständlichen Fall die rechtliche Begründung somit lediglich dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen worden ist, war der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben (vgl. u.a. VwGH vom 23. November 1976, Zlen. 2086, 2087/76, sowie VwGH vom 15. Februar 1977, Zl. 2266/76, sowie VwGH vom 30. April 1985, Zl. 81/05/0090), wobei Verletzungen von Rechten der Beschwerdeführerin betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde gemäß § 27 VwGVG – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 20. März 1984, Zl. 83/05/0137) - selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden.
Da im Stadtrat nur über den Antrag abgestimmt wurde, „dass der Einspruch abgelehnt wird“, eine Begründung dieses Bescheides aber nicht Gegenstand der Beschlussfassung war und somit anlässlich der Abstimmung im Stadtrat eine Begründung für die Berufungserledigung auch nicht beschlossen worden ist, erweist sich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde bereits aus diesem Grund infolge Unzuständigkeit als rechtswidrig.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben, ohne auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Sache näher einzugehen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Zudem steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die gegenständliche Entscheidung war aufgrund der Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (fehlende Beschlussdeckung durch die zuständige Behörde) ohne Einlassung in die Sache zu treffen. Der Stadtrat wird in weiterer Folge über die wiederum unerledigte Berufung zu entscheiden haben.
Unpräjudiziell für ein allfälliges weiteres Beschwerdeverfahren wird aus verfahrensökonomischen Gründen ganz allgemein darauf hingewiesen, dass das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt ist, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 der hier noch anzuwendenden NÖ Bauordnung 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.
Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 ergibt sich erschöpfend (taxativ – vgl. u.a. VwGH vom 12.6.2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann.
Ein Nachbar besitzt in einem Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und kann daher nur im Umfang seiner geltend gemachten subjektivöffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Rechtswidrigkeiten aufzeigen. Insoweit ein Nachbar vorbringt, ein geplantes Bauwerk verletze hinsichtlich der Bebauungshöhe Bauvorschriften, ist festzuhalten, dass auch die Bestimmungen über die zulässige Höhe von Bauwerken und die Einhaltung eines Bauwiches nur insoweit subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn begründen, als sie der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen (vgl. § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996; ferner die in W. Pallitsch/ Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, zu § 6 NÖ BauO E 105, 106, S. 176, zitierte Judikatur). Keinesfalls ist ein davon losgelöstes Recht der Nachbarn auf Einhaltung der Bebauungshöhe oder des Bauwichs abzuleiten.
Das Recht auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe ist darüber hinaus ganz allgemein insoweit eingeschränkt, als der Nachbar nur die Verletzung der Vorschriften über die Gebäudehöhe hinsichtlich der ihm zugewandten Gebäudefront durchsetzen kann (vgl. z.B. hiezu die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, S. 245, referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung, oder auch z.B. VwGH vom 17.5.1999, Zl. 97/05/0276).
Dem Nachbarn kommt nur ein Recht darauf zu, dass die ihm zugekehrte Gebäudefront die zulässige Gebäudehöhe einhält (VwGH 4.9.2001, 2001/05/0037).
Ein Nachbar hat daher ein Mitspracherecht nur hinsichtlich der seinem Grundstück zugewandten Front eines Gebäudes.
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